TE Bvwg Beschluss 2020/8/24 W254 2229878-2

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Veröffentlicht am 24.08.2020
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Entscheidungsdatum

24.08.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
UG §78
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W254 2229878-2/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , Matrikelnummer XXXX gegen den Bescheid des Vizerektors für Lehre und Studium der Universität Salzburg vom 04.03.2020:

A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin, stellte am 17.12.2019 einen Antrag auf Anerkennung von Prüfungen für das Masterstudium Katholische Religionspädagogik.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.03.2020 sprach die belangte Behörde aus, dass die näher bezeichneten an der Universität Salzburg und an der XXXX absolvierten Prüfungen und die Pflichtpraxis Ihres Masterstudiums Katholische Religionspädagogik an der Universität Salzburg nicht anerkannt werden.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, mit Schriftsatz vom 25.03.2020 fristgerecht Beschwerde.

Mit Schreiben vom 16.07.2020 erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie die gegenständliche Beschwerde zurücknehme. Der Schriftsatz langte am 16.07.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen

Die zu treffenden Feststellungen entsprechen der Darstellung des Sachverhalts im Verfahrensgang, auf die verwiesen wird. Dieser Sachverhalt wird der Entscheidung als Sachverhaltsfeststellung zu Grunde gelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde der Beschwerdeführerin bislang nicht entschieden.

2.       Beweiswürdigung

Der Sachverhalt und der Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt. Aus dem Wortlaut und dem Inhalt der schriftlichen Erklärung der Beschwerdeführerin vom 16.07.2020 ergibt sich unzweifelhaft, dass der Wille der Beschwerdeführerin auf die Zurückziehung der mit 25.03.2020 datierten Beschwerde gerichtet ist.

3.       Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde möglich (VwGH 07.11.1997, Zl. 96/19/3024 mwN).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 138/2017 (im Folgenden: VwGVG), hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung war daher in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Das VwGVG regelt nicht, in welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5). Bezogen auf nach dem AVG geführte Rechtsmittelverfahren ist davon auszugehen, dass – auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung – eine Verfahrenseinstellung dann vorzunehmen ist, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047 mwN).

Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird.

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde mit Schreiben vom 16.07.2020 war das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr beruht der Einstellungsbeschluss auf einer höchstgerichtlich geklärten bzw. ohnehin klaren Rechtslage, die keinen Auslegungsschwierigkeiten unterliegt.

Schlagworte

Anerkennung von Prüfungen Verfahrenseinstellung Zurückziehung Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W254.2229878.2.00

Im RIS seit

04.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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