Norm
ABGB §1041Rechtssatz
Für sonderrechtlich nicht geschützte Leistungen besteht dann ein Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB, wenn ein Rechtevorbehalt vereinbart wurde oder deutlich erkennbar ist und die ohne Zustimmung übernommenen Leistungen ohne nennenswerte Ergänzungen als Arbeitsergebnisse verwendbar und zudem nicht von vornherein naheliegend oder banal sind und auch nicht vom Auftraggeber vorgegeben wurden. Bei der bloßen Grundidee für ein Projekt handelt es sich um kein konkret verwendbares Arbeitsergebnis.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133315Im RIS seit
04.12.2020Zuletzt aktualisiert am
04.12.2020