TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/8 W161 2229829-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.07.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

08.07.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §21 Abs1

Spruch

W161 2229829-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. LASSMANN nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft XXXX vom 26.02.2020, Zl XXXX aufgrund des Vorlageantrags von XXXX , geb. XXXX , StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Dr. Hans Herwig TORISER, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft XXXX vom 20.12.2019, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 1 Z.2 und Z.3 FPG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, stellte am 10.12.2019 einen Antrag auf Erteilung eines Visums der Kategorie D bei der Österreichischen Botschaft in XXXX . Als Reisezweck wurde „Saisonier“ angegeben. Dem Antrag waren folgende Unterlagen angeschlossen:

-- AMS Beschäftigungsbewilligung

-- Strafregisterauszug Bosnien und Herzegowina

-- Geburtsurkunde

-- Reisepasskopie

2. Bei einer in der Folge vorgenommenen Überprüfung wurde festgestellt, dass gegen den Antragsteller vom BFA Tirol am 09.11.2015 ein aufenthaltsbeendendes Verfahren geführt wurde und der Antragsteller überdies mehrmals seine Identität gewechselt hat und im SIS zur Aufenthaltsermittlung für eine ausländische Justizbehörde ausgeschrieben ist.

3. Mit Schreiben vom 12.12.2019 wurde der Beschwerdeführer zur Stellungnahme aufgefordert. In dem Schreiben wurde ausgeführt, eine Prüfung habe ergeben, dass folgende Bedenken gegen die Erteilung eines Visums bestünden: Die wahre Identität des Antragstellers habe nicht einwandfrei geklärt werden können. Es bestünden begründete Zweifel an der Identität. Gegen den Antragsteller sei vom BFA Tirol am 09.11.2015 ein aufenthaltsbeendendes Verfahren geführt worden und es werde nach wie vor von der Beabsichtigung eines Daueraufenthalts ausgegangen, weil der Antragsteller keine ausreichende Bindung im Land des Hauptwohnsitzes nachgewiesen habe, die nicht schon zum Zeitpunkt des aufenthaltsbeendenden Verfahrens bestanden habe. Des Weiteren habe festgestellt werden können, dass der Antragsteller bereits mehrmals seine Identität gewechselt habe, was diese Gefahr zusätzlich untermauere.

Dem Antragsteller wurde die Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von einer Woche diese Bedenken durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.

4. Am 18.12.2019 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, zu den geäußerten Zweifel an seiner Identität werde angegeben, dass der ursprüngliche Geburtsname XXXX gewesen wäre. Im Rahmen eines Antrages auf Änderung des Namens vom 27.06.2003 sei offiziell eine Namensänderung vorgenommen und mit Bescheid der zuständigen Behörde bewilligt worden, sodass der neue Name ab diesem Zeitpunkt XXXX gelautet habe. Im Zuge der Heirat des Antragstellers am 28.03.2005 habe dieser den Nachnamen seiner Gattin angenommen, sodass er nunmehr den Namen XXXX führe.

Weiters sei auf die Bescheidausfertigung des AMS Feldkirchen vom 02.12.2019 zu verweisen. In diesem Zusammenhang sei im Übrigen auch festzuhalten, dass sämtliche Familienmitglieder, zwei Geschwister und die Mutter, seit 1990 in XXXX , Kärnten wohnhaft und aufhältig seien und dort ihren Lebensmittelpunkt haben. Auch der Antragsteller habe dort seinerzeit einen Lebensmittelpunkt gehabt, wobei auch viele Freundschaften gewesen wären. Er wäre und sei somit gesellschaftlich und sozial entsprechend integriert, spreche die deutsche Sprache und verfüge über eine ausreichende Ausbildung im Gastronomiebereich, weshalb überhaupt erst die Arbeitsbewilligung erteilt worden wäre. Zweck und Bedingungen des geplanten Aufenthalts seien begründet. Er wird ein Einkommen erzielen und über ausreichende eigene Mittel für seinen Unterhalt verfügen. Sein Aufenthalt führe somit zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft.

5. Mit Bescheid vom 20.12.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgelehnt. Begründet wurde die Entscheidung wie folgt:

„Ihre Wiederausreise in den Heimatstaat erscheint nicht gesichert. Es bestehen begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit Ihrer Angaben.

Genaue Begründung: Das BFA Tirol hat am 9.11.2015 ein aufenthaltsbeendendes Verfahren gegen Sie geführt. Es wurde Ihnen in der Aufforderung zur Stellungnahme der Botschaft vom 12.12.2019 vorgehalten, dass Sie keine ausreichende Bindung im Land des Hauptwohnsitzes nachgewiesen haben und dass Sie in der Vergangenheit mehrere Identitäten besessen haben. In Ihrer Stellungnahme haben Sie den Verlauf der Namensführung und Ihre Identität hinreichend dargelegt und belegt. Sie sind aber nicht auf den Vorhalt der Notwendigkeit eines aufenthaltsbeendenden Verfahrens in der Vergangenheit oder der fehlenden Angaben zur Bindung im Land des Hauptwohnsitzes eingegangen. Vielmehr haben Sie angegeben, dass sämtliche Familienmitglieder, zwei Geschwister und die Mutter seit 1990 In XXXX wohnhaft und aufhältig seien, Sie selbst dort ihren Lebensmittelpunkt gehabt hätten und viele Freundschaften gegeben gewesen wären, und Sie somit gesellschaftlich und sozial entsprechend integriert gewesen wären. Es bestehen somit, zusätzlich gestützt auf die Tatsache, dass eine österreichische Inlandsbehörde bereits ein aufenthaltsbeendendes Verfahren gegen Sie führen mußte, begründete Zweifel an einer pünktlichen und freiwilligen Ausreise bei Erteilung eines Visums.“

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 13.01.2020 fristgerecht Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, es sei unverständlich, warum dem Beschwerdeführer das beantragte Visum verwehrt werde, zumal seine Identität laut bekämpfter Entscheidung geklärt sei. Aus welchem Grund dem Beschwerdeführer jetzt das Visum mit der Begründung verwehrt werde, dass seine Wiederausreise nicht gesichert erscheine, obwohl er die Zweifel der Behörde betreffend seine Identität habe verwerfen können, sei unerklärlich. Ein aufenthaltsbeendendes Verfahren des BFA Tirol sei ihm unbekannt und sei von der Behörde auch keine diesbezügliche Geschäftszahl benannt worden, sodass er diesen Vorhalt auch nicht überprüfen könne. Seine Wiederausreise sei gesichert, zumal er sich ja auch seit seiner Ausreise niemals illegal nach Österreich begeben habe. Er spreche die deutsche Sprache und verfüge über eine Ausbildung im Gastronomiebereich, weshalb überhaupt erst die Arbeitsbewilligung erteilt worden wäre. Es sei somit davon auszugehen, dass Gründe, die Erteilung eines Visums zu versagen, somit nicht vorlägen. Zweck und Bedingungen des geplanten Aufenthalts seien begründet.

7. Am 26.02.2020 erließ die ÖB XXXX eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen wurde. Darin wird insbesondere ausgeführt, wie folgt: Gegen den Beschwerdeführer sei am 04.11.1994 aufgrund mehrerer Verurteilungen unter dem Namen XXXX ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden. Der Antragsteller habe in seinem Heimatland den Namen auf XXXX ändern lassen, eine Österreicherin geheiratet und vor den Behörden die Namensänderung absichtlich nicht angegeben, um sich einen Aufenthaltstitel zu erschleichen. Ferner würden auch die Alias-Identitäten XXXX und XXXX , mit welchen der Beschwerdeführer in Deutschland mit einem Einreise- und Aufenthaltsverbot für das Schengen-Gebiet belegt worden wäre, bestätigt.

Betreffend das aufenthaltsbeendende Verfahren des BFA Tirol sei anzumerken, dass sich im IFA unter der Verfahrenszahl 104986975 vom 30.06.2013 die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und unter der Verfahrenszahl 151018717 vom 05.08.2015 die Abänderung dieser aufenthaltsbeendenden Maßnahme nachvollziehen ließen.

Auch wenn laut IFA das Einreise- und Aufenthaltsverbot per Bescheid im Jahr 2015 aufgehoben worden wäre, sei gemäß Artikel 32 Abs. 1 lit a sublit v des Visakodex die Erteilung eines Visums zu versagen, wenn der Fremde im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sei. Die Eintragung im SIS wirke wie ein Veto auf die Erteilung eines Visums sowohl nach dem Visakodex als auch nach dem FPG.

Der Beschwerdeführer habe in keiner Weise eine wirtschaftliche, soziale oder familiäre Verwurzelung im Heimatland nachgewiesen. Im Gegenteil zeige die Tatsache, dass er in Österreicher als Saisonier tätig sein wolle, dass er keine berufliche Verwurzelung in Bosnien-Herzegowina habe und lebe überdies der Großteil seiner Familie in Österreich.

Ein Blick auf seine fremdenrechtliche Vergangenheit seit Anfang der 1990er Jahre – Einreise- und Aufenthaltsverbote, Verdacht auf Scheinehe, Alias-identitäten, SIS Ausschreibung etc. – zeige, dass der Beschwerdeführer jedenfalls bis heute nicht gewillt sei, die Gesetze sowohl der Republik Österreich als auch der EU zu achten und bis heute die Absicht eines Daueraufenthaltes in Österreich bestehe.

Es bestünden somit – auf dem Boden konkreter Anhaltspunkte – begründete Zweifel an der Absicht des Beschwerdeführers, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.

Dem Beschwerdeführer sei es somit nicht gelungen, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.

8. In der Folge stellte der Beschwerdeführer am 04.03.2020 einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht.

9. Mit einer am 23.03.2020 eingelangten Note des Bundesministeriums für Inneres wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 10.12.2019 stellte der Beschwerdeführer bei der Österreichischen Botschaft XXXX einen Antrag auf Erteilung eines Visums „D“, mit dem Reisezweck „Saisonier“.

Seitens des BMI wurde mitgeteilt, dass gegen den Genannten vom BFA Tirol am 09.11.2015 ein aufenthaltsbeendendes Verfahren geführt worden wäre, daher sei das Visum D jedenfalls aufgrund der nicht gesicherten Wiederausreise zu versagen. Gleichzeitig habe festgestellt werden können, dass der Genannte bereits mehrmals seine Identität gewechselt habe und im SIS zur Aufenthaltsermittlung für eine ausländische Justizbehörde ausgeschrieben sei.

In der Aufforderung zur Stellungnahme wurden diese Bedenken dem Beschwerdeführer mitgeteilt und brachte er dazu eine Stellungnahme ein.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.12.2019, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 21 FPG die Erteilung des beantragten Visums versagt.

Gegen den genannten Bescheid wurde am 13.01.2020 fristgerecht eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Die Österreichische Botschaft XXXX erließ in der Folge am 26.02.2020 eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen wurde.

Der Beschwerdeführer stellte am 04.03.2020 fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht.

In der vom Beschwerdeführer vorgelegten Strafregisterbescheinigung aus Bosnien und Herzegowina vom 04.12.2019 ergeben sich zwei Eintragungen über Strafen in der Strafevidenz, nämlich eine durch den Bescheid des Amtsgerichtes in XXXX vom 04.12.2013, rechtskräftig am 13.01.2014 wegen Art. 399/1 des Strafgesetzes der RS – Gefängnisstrafe 1 Monat, Bewährung 1 Jahr sowie durch den Bescheid des Amtsgerichtes XXXX vom 03.03.2014, rechtskräftig am 14.09.2016 wegen der Straftat nach Art. 359/1 des Strafgesetzes der Föderation von Bosnien und Herzegowina – Gefängnisstrafe 4 Monate, Bewährung 2 Jahre.

In Österreich wurde gegen den Beschwerdeführer am 30.08.1994 von der BH XXXX zu Zl. XXXX , ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot gem. § 18 Abs. 1 Z 1 und 2 iVm. § 18 Abs. 2 Z 1 FPG i.d.g.F. erlassen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland XXXX zu Zl. XXXX vom 04.11.1994 abgewiesen und die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf unbefristet abgeändert. Dieser Entscheidung der Behörden lag zugrunde die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht XXXX am 04.02.1994 wegen der Begehung von Verbrechen.

Diese Verurteilung ist mittlerweile getilgt und scheint in der Strafregisterauskunft nicht mehr auf.

Mit Bescheid des BFA vom 06.11.2015 wurde das erlassene unbefristete Aufenthaltsverbot gem. § 69 Abs. 2 FPG von Amts wegen aufgehoben und festgestellt, dass XXXX alias XXXX früher XXXX alias XXXX , geboren XXXX , Staatsangehörigkeit Bosnien/Herzegowina, unbekannter Aufenthalt, sei offenbar nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig bzw. gemeldet. Es seien keine weiteren gerichtlichen Verurteilungen bekannt geworden. Im vorliegenden Fall hätten sich die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umstände in entscheidungsrelevanter Weise geändert, sodass das erlassene Aufenthaltsverbot mit sofortiger Wirkung von Amts wegen aufzuheben sei.

Der Beschwerdeführer wurde zuletzt vom Landesgericht XXXX zur Aufenthaltsermittlung wegen Vergehen nach §§ 83, 84 StGB (schwere Körperverletzung) ausgeschrieben.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen über den Gang des Verfahrens ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der ÖB XXXX und wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

Die Feststellungen zu den Eintragungen in der Strafregisterauskunft aus Bosnien-Herzegowina ergeben sich aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunde. Die Feststellungen zu dem gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbot sowie dessen Aufhebung ergeben sich aus den diesbezüglich beigeschafften Unterlagen der Behörden, die Feststellung zur Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung ergibt sich aus der im Akt erliegenden Auskunft zur Personenfahndung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3. 1. §§ 11, 11a, 20 und 21 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:

"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erteilung eines Visums selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen.

(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs.4 Z.13)oder Praktikanten (§ 2 Abs.4 Z.13a) ist Art. 23 Abs.1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.….

Bestimmungen zur Visumpflicht

Form und Wirkung der Visa D

§ 20. (1) Visa D werden erteilt als

1. Visum für den längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet;

2. Visum aus humanitären Gründen;

3. Visum zu Erwerbszwecken;

4. Visum zum Zweck der Arbeitssuche;

5. Visum zur Erteilung eines Aufenthaltstitels;

6. Visum zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005;

7. Visum zur Wiedereinreise;

8. Visum aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen;

9. Visum für Saisoniers;

10.Visum für Praktikanten.

(2) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur in den Fällen des § 24 zulässig. Visa D werden für die ein- oder mehrmalige Einreise ausgestellt und berechtigen zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet von mehr als 90 Tagen, und zwar längstens

1. sechs Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs.1 Z.1 bis 8 und 10;

2. neun Monaten innerhalt eines Zeitraumes von zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs.1 Z.9;

3. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs.1 Z.1, sofern dies aus Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen notwendig ist; oder

4. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs.1 Z.3, sofern dies auf Grund internationaler Vereinbarungen zur Ausübung einer Tätigkeit, die vom AuslBG gemäß § 1 Z.14 AuslBVO ausgenommen ist, notwendig ist.

(3) Visa gemäß Abs. 1 sind befristet zu erteilen. Ihre Gültigkeitsdauer darf jene des Reisedokumentes nicht übersteigen. Die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes hat, ausgenommen in begründeten Notfällen, jene eines Visums um mindestens drei Monate zu übersteigen. Eine von der erlaubten Aufenthaltsdauer abweichende Gültigkeitsdauer der Visa ist unzulässig.

(4) Das Visum ist im Reisedokument des Fremden durch Anbringen ersichtlich zu machen.

(5) Die nähere Gestaltung sowie die Form der Anbringung der Visa D im Reisedokument wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.

(6) Visa gemäß Abs. 1 Z 1 sowie gemäß des Visakodex können unter den Voraussetzungen, unter denen für österreichische Staatsbürger österreichische Dienstpässe ausgestellt werden, als Dienstvisa gekennzeichnet werden.

Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Visa D

§ 21. (1) Visa gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 5 können einem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn

1.-dieser ein gültiges Reisedokument besitzt;

2.-kein Versagungsgrund (Abs. 2) vorliegt und

3.-die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint.

In den Fällen des § 20 Abs. 1 Z 4 und 5 hat die Vertretungsbehörde von der Voraussetzung der Z 3 abzusehen.

(2) Die Erteilung eines Visums ist zu versagen, wenn

1. der Fremde den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;

2. begründete Zweifel im Verfahren zur Erteilung eines Visums an der wahren Identität oder der Staatsangehörigkeit des Fremden, an der Echtheit der vorgelegten Dokumente oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhaltes oder am Vorliegen weiterer Erteilungsvoraussetzungen bestehen;

3. der Fremde nicht über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder er im Gesundheitszeugnis gemäß § 23 eine schwerwiegende Erkrankung aufweist;

4. der Fremde nicht über ausreichende eigene Mittel für seinen Unterhalt und in den Fällen des § 20 Abs. 1 Z 1, 3 und 7 bis 10 für die Wiederausreise verfügt;

5. der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, es sei denn, diese Belastung ergäbe sich aus der Erfüllung eines vor der Einreise bestehenden gesetzlichen Anspruchs;

6. der Fremde im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

7. der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde;

8. gegen den Fremden ein rechtskräftiges Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht, außer im Fall des § 26a (Visa zur Wiedereinreise) oder des § 27a (Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes);

9. der Aufenthalt des Fremden die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat beeinträchtigen würde;

10. Grund zur Annahme besteht, der Fremde werde außer in den Fällen des § 24 eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigen;

11. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB), eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

12. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

13. der Fremde öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

14. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehenden Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, dies die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(3) Die Behörde kann einem Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß Abs. 2 Z 3, 4 oder 5 ein Visum erteilen, wenn auf Grund einer im öffentlichen Interesse eingegangenen Verpflichtung eines Rechtsträgers im Sinn des § 1 Abs. 1 Amtshaftungsgesetz - AHG, BGBl. Nr. 20/1949, oder auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten.

(4) Wird einer Aufforderung zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 99 Abs. 1 Z 7 und Abs. 4 nicht Folge geleistet, ist der Antrag auf Erteilung eines Visums zurückzuweisen.

….

Visum aus humanitären Gründen

§ 22. (1) Die Vertretungsbehörde kann Fremden von Amts wegen trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes nach § 21 Abs. 2 Z 6 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses ein Visum D erteilen.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(3) Die Vertretungsbehörde kann Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes nach § 21 Abs. 1 Z 1 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses ein Visum auf einem Formblatt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 333/2002 über die einheitliche Gestaltung des Formblatts für die Anbringung eines Visums, das die Mitgliedstaaten den Inhabern eines von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht anerkannten Reisedokuments erteilen, ABl. Nr. L 53 vom 23.02.2002 S. 4, erteilen. Ein solches Visum ist räumlich auf das Bundesgebiet zu beschränken.“

3.2. Im gegenständlichen Fall stützte die ÖB XXXX als belangte Behörde die Versagung des beantragten Visums erkennbar auf 2 Argumente:

Einerseits sah sie das Vorliegen von Versagungsgründen als gegeben an (§ 21 Abs. 1 Z 2 FPG), andererseits erschien ihr die Wiederausreise des Beschwerdeführers nicht gesichert (§ 21 Abs. 1 Z 3 FPG). Dieser Argumentation ist beizupflichten.

Wie im angefochtenen Bescheid und in der Beschwerdevorentscheidung ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, wurde gegen den Beschwerdeführer im Jahr 1994 aufgrund der Begehung einer Straftat ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Dieses wurde erst im Jahr 2015 von Amts wegen aufgehoben.

Der Beschwerdeführer ist weiters vom Landesgericht XXXX wegen des Verdachts der Begehung eines Vergehens zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben und wurde auch in Deutschland mit einem Einreise- und Aufenthaltsverbot für das Schengen-Gebiet belegt.

Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes ausreichend zu begründen (§ 21 Abs.2 Z.1 FPG). Vor dem Hintergrund des Vorlebens des Beschwerdeführers und seinen bisherigen Aufenthalten in Österreich kann hier der Verweis auf die Beschäftigungsbewilligung des AMS jedenfalls nicht genügen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschäftigungsbewilligung „für die berufliche Tätigkeit als Hausmeisterin/in“ im Ausmaß von 35 Stunden pro Woche erteilt wurde. Der Verweis auf die Ausbildung im Gastronomiebereich ist wohl für diese Tätigkeit verfehlt.

Zur Wiederausreise in den Herkunftsstaat:

Der Gesichtspunkt „Wiederausreiseabsicht“ ist in einem Verfahren betreffend Verweigerung eines Visums unter dem Blickwinkel des § 21 Abs. 1 Z 3 FPG zu betrachten. Mit diesem Kriterium hat sich der Verwaltungsgerichtshof grundlegend in der Entscheidung vom 20.12.2007, Zl. 2007/21/0104, auseinandergesetzt. Als wesentlich festzuhalten ist, dass nicht ohne weiteres (generell) unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin in Österreich unrechtmäßig aufhältig bleiben werden. Es bedarf vielmehr konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem „Generalverdacht“ zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen werde (vgl. VwGH vom 19.03.2014, Zl. 213/21/0189). Dem Umstand, dass einem Fremden schon einmal ein Visum erteilt wurde und er rechtzeitig vor dessen Ablauf wieder ausreiste, kommt bei der Beurteilung des Risikos einer rechtswidrigen Einwanderung maßgebliche Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 23.05.2018, Zl. Ra 2018/22/0061 ua.). Ferner hilft der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 20.12.2007, Zl. 2007/21/0104, fest, dass das Kriterium „Wiederausreise“ nunmehr als positive Voraussetzung zur Visumserteilung konzipiert ist und sich sohin ein Verbleiben des Fremden in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus als unwahrscheinlich erweisen muss. Zweifel gehen daher zu Lasten des Fremden.

Eine besondere soziale, wirtschaftliche oder berufliche Verwurzelung des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat kam nicht hervor und wurde dies auch nicht vorgebracht. Vielmehr betonte der Beschwerdeführer in seinen Eingaben, dass sämtliche Familienmitglieder (zwei Geschwister und die Mutter) seit 1990 in XXXX , Kärnten wohnhaft und aufhältig seien und dort ihren Lebensmittelpunkt haben. Auch er selbst habe seinerzeit seinen Lebensmittelpunkt dort gehabt und auch viele Freundschaften gepflegt. Er sei somit gesellschaftlich und sozial entsprechend integriert. Ein Vorbringen, aus dem eine Verwurzelung im Heimatstaat abgeleitet werden könnte, wurde vom Beschwerdeführer nicht erstattet.

Es bestehen somit begründete Zweifel am Vorhandensein eines Ausreisewillens.

In Übereinstimmung mit der ÖB kommt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, die diesbezüglichen Bedenken zu zerstreuen, da er keine geeigneten Beweismittel in Vorlage brachte, welche eine bestehende Wiederausreiseabsicht bestätigt hätten.

Im Ergebnis ist der Botschaft zu folgen, wenn diese aufgrund des vorliegenden Akteninhalts zu dem Schluss gelangte, dass in casu die Erteilung eines Visums zu versagen ist.

Im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt hat die Behörde mit der Feststellung des Vorliegens der genannten Gründe für die Verweigerung des Visums dem ihr zustehenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten, daher war die Erteilung des Visums aus den oben genannten Gründen zu verweigern.

Der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung steht der klare Wortlaut des § 11a Abs. 2 FPG entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot Bescheid Beschwerdevorentscheidung Beweismittel Urkunde Vorlageantrag Wiederausreise Wiedereinreise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W161.2229829.1.00

Im RIS seit

18.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten