TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/27 I422 1428924-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.05.2020
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Entscheidungsdatum

27.05.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §15b Abs1
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
AVG §68 Abs1
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs1a
StGB §127
StGB §128 Abs1
StGB §129
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I422 1428924-4/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX alias XXXX), geb. XXXX (alias XXXX), StA. Marokko, vertreten durch ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2020, Zl. 17861707/200281495 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Gegenstand des Verfahrens ist die fristgerecht erhobene Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde) vom 24.04.2020, Zl. 17861707/200281495 mit dem sie den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wegen bereits entschiedener Sache zurückwies (Spruchpunkte I. und II.), ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilte (Spruchpunkt III.) und über ihn eine Rückkehrentscheidung erließ (Spruchpunkt IV.). Des Weiteren erklärte sie die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko für zulässig (Spruchpunkt V.) und räumte ihm keine Frist für eine freiwillige Ausreise ein (Spruchpunkt VI.). Zudem verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren (Spruchpunkt VII.) und ordnete seine Unterkunftnahme in einem näher bezeichneten Quartier an (Spruchpunkt VIII.).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist marokkanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und moslemischen Glauben. Er ist ledig und hat keine Kinder. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer ist gesund und leidet an keinen derartigen psychischen oder physischen Beeinträchtigungen, die einer Rückkehr seiner Person in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen.

Der Beschwerdeführer wurde in Laayoun in Marokko geboren und wuchs dort gemeinsam mit einem Bruder bei seinen Eltern auf. Der Vater arbeitete für Gemeinde und die Mutter war als Hausfrau tätig. Die Familie besitzt dort ein eigenes Haus und bezeichnete der Beschwerde die Familie als der marokkanischen Mittelschicht zugehörig. Der Beschwerdeführer besuchte rund sieben Jahre lang Schule und beendete die Grundschule. Über eine Berufsausbildung verfügt der Beschwerdeführer nicht. Nach seiner Schulausbildung arbeitete er in seinem Herkunftsstaat für rund drei Jahre als Maler und verdiente er sich dadurch seinen Lebensunterhalt und lebte bis zu seiner Ausreise in einem gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern.

In Österreich verfügt er über keine familiären oder privaten Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer besuchte einen Deutschkurs, absolvierte bislang jedoch keine Deutschprüfung. Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Es liegt keine Integration in sozialer, gesellschaftlicher oder beruflicher Form vor.

Demgegenüber verfügt der Beschwerdeführer nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsstaat.

Der Beschwerdeführer geht keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach und bezieht aktuell Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich mehrfach vorbestraft:

Erstmalig wurde er mit Strafurteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 07.03.2013, Zl. 049 HV 64/2012z wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach § 15 iVm §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten und einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Mit Strafurteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 02.09.2013, Zl. 141 HV 48/2013g wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach § 15 StGB iVm §§ 127, 128 Z 1 StGB sowie der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und § 27 Abs. 2 SMG sowie der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, 27 Abs. 3 SMG iVm § 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt.

Drittmalig wurde der Beschwerdeführer mit Strafurteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27.05.2014, Zl. 041 HV 38/2014b wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 und 2 achter Fall und Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt.

1.2. Zu den bisherigen Anträgen auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sowie seinen im Bundesgebiet geführten Verfahren:

Der Beschwerdeführer reiste unbekannten Datums unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein.

Er stellte am 01.09.2011 unter der Identität XXXX und dem Geburtsdatum XXXX seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund gab er an, dass viele seiner Landsleute in Marokko keine Arbeit hätten. Er wolle sich in Europa eine neue Existenz aufbauen. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.09.2011, Zl. 09.861-BAT wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Am 08.05.2012 stellte der Beschwerdeführer unter der Identität XXXX und dem Geburtsdatum 10.11.1994 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Er gab an den Antrag lediglich gestellt zu haben, weil er nicht eingesperrt und auch nicht in Schubhaft genommen habe werden wollen. Er wolle hier in Österreich bleiben. Er habe auch beim Militär einrücken müssen, was er jedoch nicht getan habe. Mit Bescheid vom 23.05.2012, Zl. 12 05.661 EAST-OST, wies das Bundesasylamt den Antrag wegen entschiedener Sache zurück. Auch dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Am 08.08.2012 stellte der Beschwerdeführer seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz, wobei er seine Identität mit XXXX und sein Geburtsdatum nunmehr wiederum mit XXXX angab. Seine Fluchtgründe hätten sich nicht geändert. Bei einer Rückkehr habe er wegen der Nichtableistung des Militärdienstes eine Haftstrafe zu erwarten. Mit Bescheid vom 16.08.2012, Zl. 12 10.256 EAST-OST wies das Bundesasylamt den Antrag wegen entschiedener Sache zurück. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Asylgerichtshof. Dieser wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 06.09.2012, Zl. B13 428.924-1/2012/2E ab. Begründend führte der Asylgerichtshof aus, dass es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers um keinen neuen Sachverhalt handle, da diese Umstände bereits vor Abschluss des ersten Asylverfahrens bestanden hätten.

Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 31.10.2013, Zl. 1317084/FrB/13 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21.11.2013 das Rechtsmittel der Berufung. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 21.07.2015 wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend führte das Landesverwaltungsgericht aus, dass sich der Beschwerdeführer seit Rechtskraft des Urteils des Asylgerichtshofs vom 06.09.2012 nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Ein Familienleben habe er in Österreich nicht, das Privatleben sei angesichts des persönlichen Verhaltens des Beschwerdeführers durch Drogenhandel und eigenem Drogenkonsum von geringem Gewicht. Eine Integration sei weder in sozialer, noch in wirtschaftlicher Hinsicht vorhanden. Der Beschwerdeführer spreche nach der Aktenlage zwar ein wenig Deutsch. Ins Gewicht würden vor allem die drei Verurteilungen wegen Suchtgifthandel innerhalb des relativ kurzen Zeitraumes des Aufenthaltes, wobei besonders verwerflich erscheine, dass sich der Beschwerdeführer trotz Vorverurteilungen nicht davon abhalten ließ, offenbar sehr rasch wieder rückfällig zu werden.

Im Zuge einer Rücküberstellung aus Deutschland stellte der Beschwerdeführer am 22.06.2016 seinen vierten Antrag auf internationalen Schutz. Bezüglich seines Fluchtgrundes gab der Beschwerdeführer an, dass sich seit seinen letzten drei Anträgen nichts geändert hätte. Er habe sich diskriminiert gefühlt, weil er zu einer Mittelschichtsfamilie gehöre. Die Polizei habe ihn mehrmals geschlagen. Außerdem wollte er auf keinen Fall zum Militärdienst und gebe es zu guter Letzt auch keine Zukunft in Marokko und habe er sich ein schönes Leben in Europa suchen wollen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid 04.11.2016, Zl. 17861707 -160874647 als unbegründet ab, erließ über ihn eine Rückkehrentscheidung und erklärte seine Abschiebung nach Marokko für zulässig. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 22.02.2017, GZ: I407 1428924-2/10E als verspätet zurück.

Mit Bescheid vom 04.11.2016, Zl. 13-17861707/160874647 verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über den Beschwerdeführer, da er offenbar mutwillig die Tätigkeit einer Behörde in Anspruch genommen und unrichtige Angaben getätigt hatte, eine Mutwillensstrafe.

Am 13.06.2018 wurde der Beschwerdeführer in Schubhaft genommen und erhob dagegen das Rechtsmittel einer Maßnahmenbeschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 14.08.2018, W117 2203217-1/12E als unbegründet ab und stellte zugleich fest, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen.

Am 23.08.2018 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung einer Karte für Geduldete. Das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl entschied den Antrag mit Bescheid vom 19.11.2018, Zl. 17861707/180556330 negativ. Eine dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 24.04.2019, GZ: I422 1428924-3/3E als unbegründet ab.

1.3. Zum gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

Im Zuge einer neuerlichen Rücküberstellung aus Deutschland stellte der Beschwerdeführer am 11.03.2020 den verfahrensgegenständlichen fünften Antrag auf internationalen Schutz. Seinen Folgeantrag begründete der Beschwerdeführer damit, dass er nicht mehr in seinen Heimatstaat zurückkehren könne. Er habe der bereits in seinen vorangegangenen Asylanträgen seine Gründe bekanntgegeben. Daran habe sich nichts gehändert und seien die Gründe die gleichen wie damals. Die Regierung sei der Grund. Er wohne an einem Ort westlich der Sahara und befinde sich dort auch die Armee. Seiner Ansicht nach, sei dort kein normaler Bürger in Sicherheit. Ergänzend brachte er noch vor, dass er seit zehn Jahren hier sei und keinerlei Bezug mehr zu Marokko habe. Er könne dort nicht überleben.

Somit bringt der Beschwerdeführer keine neuen Fluchtgründe vor und hat sich die individuelle Situation für den Beschwerdeführer hinsichtlich seines Herkunftsstaates Marokko nicht in einem derartigen Umfang verändert, dass von einer wesentlichen Änderung des Sachverhalts auszugehen ist.

1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 24.04.2020 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Zur aktuellen Lage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers werden die bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen länderkundlichen Feststellungen (Stand 07.04.2020) auch der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Der umseits unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Ergänzend wurde Einsicht genommen in die Gerichtsakte zu den vorangegangenen Verfahren des Beschwerdeführers zu GZ: B13 428.924-1/2012; GZ: I407 1428924-2; GZ: W117 2203217-1 sowie GZ: I422 1428924-3. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Glaubenszugehörigkeit sowie zu seinem Familienstand ergeben sich aus seinen entsprechenden Angaben gegenüber der belangten Behörde. Die entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid blieben unwidersprochen.

Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes oder sonstigen Bescheinigungsmittels steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest.

Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 21.04.2020 erklärte der Beschwerdeführer, dass er im rechten Handgelenk Probleme mit der Sehne habe. Wenn es nicht besser werde, müsse er operiert werden. Auf Nachfragen führte er aus, dass er seit rund eineinhalb Jahren an diesen Beschwerden leide. Die Frage, ob er sich in ärztlicher Behandlung befinde, verneinte der Beschwerdeführer und gab an, dass er auch keine Befunde habe. Letztmalig hab er vor rund sechs bis sieben Monaten einen ärztlichen Termin gehabt. Nachdem sich auch aus dem sonstigen Akteninhalt keinerlei Hinweise auf eine schwerartige Erkrankung ergaben, ist davon auszugehen, dass er gesund ist und er an keinen derartigen psychischen oder physischen Beeinträchtigungen leidet, die einer Rückkehr seiner Person in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen und er somit arbeitsfähig ist.

Aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in seinen vorangegangenen Verfahren resultieren die Feststellungen zu seiner persönlichen und familiären Situation, seiner Schul- und Berufsausbildung sowie seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit in seinem Herkunftsstaat.

Die Feststellung hinsichtlich seiner persönlichen und familiären Situation in Österreich ergibt sich aus einer Zusammenschau seiner Angaben in den vorangegangenen Verfahren mit den Ausführungen im gegenständlichen Verfahren. In seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2016 bestätigte der Beschwerdeführer, dass er ledig sei und keine Kinder habe. Nahe Verwandte oder Freunde habe der Beschwerdeführer in Österreich nicht und zur Frage, ob er Freunde oder Bekannte habe, die er aus seiner Heimat her kenne, führte der Beschwerdeführer aus, dass er vor langer Zeit in Wien jemanden getroffen habe, aber zu dieser Person keinen Kontakt mehr habe. Im Rahmen einer mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht vom 14.08.2018 brachte der Beschwerdeführer das Bestehen einer Lebensgemeinschaft zu einer ungarischen Staatsangehörigen vor. Seitens des erkennenden Gerichtes wurde das tatsächliche Bestehen dieser Beziehung infolge der Unkenntnis des Namens seiner Freundin und mangels Adressaktualität in Zweifel gezogen. Im gegenständlichen Verfahren beantworte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde vom 21.04.2020 die Frage, ob sich seit der letzten Entscheidung in seinem Vorverfahren etwas in Bezug auf sein Privatleben geändert habe mit nein. Ergänzend führte er aus, dass er in Deutschland heiraten habe wollen, aber daraus nichts geworden sei. Des Weiteren verneinte der Beschwerdeführer explizit die Frage, ob er in Österreich, im Bereich der Europäischen Union, in Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz Verwandte habe, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe. Ebenso verneinte er die Frage der belangten Behörde, ob es noch andere Personen in Österreich gebe, von denen er abhängig wäre oder zu denen ein besonders enges Verhältnis bestehe.

Die Feststellungen zum Besuch eines Deutschkurses und der Tatsache, dass er bislang keine Deutschprüfung absolviert hat bzw. dass er kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation ist, gründet wiederum auf seinen Angaben in den vorangegangenen Verfahren, allen voran seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2016. Auch aus seinem Vorbringen im gegenständlichen Verfahren ergaben sich keinerlei Indizien dafür, dass sich im Hinblick auf seine Integration Änderungen ergeben hätten und resultiert daraus die Feststellung, dass keine Integration in sozialer, gesellschaftlicher oder beruflicher Form vorliegt.

Dass der Beschwerdeführer nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsstaat verfügt, ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2016 brachte der Beschwerdeführer glaubhaft vor, dass sein Vater im Jahr 2014 verstorben sei, sich seine Mutter und seiner Bruder jedoch nach wie vor in Laayoun aufhalten und die Familie dort ein eigenes Haus besitzen würde. Die Mutter beziehe ein Einkommen aus der staatlichen Pension und der Bruder arbeite. In keinen der weiteren Einvernahmen, weder vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, noch vor der belangten Behörde und auch nicht vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine Mutter bzw. sein Bruder verstorben oder sie ihren Herkunftsort verlassen hätten. Wenn er nunmehr erstmals im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 20.04.2020 vorbringt, dass er dort keine Familie mehr habe, wertet das erkennende Gericht dies als nicht glaubhaft.

Aus der Einsichtnahme in das GVS basieren die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgeht und er aktuell Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber bezieht.

Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einem aktuellen Auszuge des Strafregisters der Republik Österreich und den im Verwaltungsakt einliegenden strafgerichtlichen Urteilen.

2.3. Zu den bisherigen Anträgen auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sowie seinen im Bundesgebiet geführten Verfahren:

Die Feststellungen zu seinen bisher in Österreich geführten Verfahren ergeben sich aus der Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakte und den Gerichtsakten zu GZ: B13 428.924-1/2012; GZ: I407 1428924-2; GZ: W117 2203217-1 sowie GZ: I422 1428924-3.

2.4. Zum gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

Die Feststellung zum gegenständlichen Asylantrag und dessen Begründung gründet aus der Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakte und insbesondere dem sich darin befindlichen Erstbefragungsprotokoll vom 12.03.2020 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und dem Protokoll über die niederschriftliche Einvernahme durch die belangte Behörde vom 21.04.2020.

Dass der Beschwerdeführer damit keine neuen Fluchtgründe vorbringt und sich die individuelle Situation für den Beschwerdeführer hinsichtlich seines Herkunftsstaates Marokko nicht in einem derartigen Umfang verändert hat, dass von einer wesentlichen Änderung des Sachverhalts auszugehen ist, gründet auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers. So bringt er bei seiner Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vor, dass er damals beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Gründe geäußert habe, als er Asyl beantragt habe. Er könne nicht mehr zurück in seinen Heimatstaat. Die Gründe seien die gleichen wie damals. Auch bei der weiteren Frage, wann ihm die Änderungen der Situation bzw. seiner Fluchtgründe bekannt seien, verweist der Beschwerdeführer explizit darauf, dass sich an seiner Situation nichts geändert habe.

Auch im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde ergaben sich hinsichtlich seines Fluchtvorbringens keinerlei Änderungen. So bestätigte er, dass seine Angaben im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren stimmen und auch im gegenständlichen Verfahren gelten würden. Auf die Frage, ob er noch andere oder weitere Gründe geltend machen wolle, führte er aus, dass er seit zehn Jahren hier sei und keinerlei Bezug mehr zu Marokko habe bzw. er dort nicht mehr überleben könne.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Asylverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vorbrachte, auch seinen Ausführungen im Rahmen der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, warum es sich im gegenständlichen Fall entgegen der Ansicht der belangten Behörde um keine „entschiedene Sache" handle. Es ist insgesamt weder eine Änderung der Rechts- noch der Sachlage erkennbar.

Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041). Eine Änderung der Situation in Marokko wurde aber in der Beschwerde nicht substantiiert behauptet und entspricht dies nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener außergewöhnlicher Umstand, welcher eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließe. Im gegenständlichen Verfahren traten keine Umstände hervor, die auf eine schwere Erkrankung des Beschwerdeführers hindeuten würden. Auch in Bezug auf eine etwaige Rückkehrgefährdung im Sinne einer realen Gefahr einer Verletzung der in Art. 2 und 3 EMRK verankerten Rechte des Beschwerdeführers ist daher keine Änderung des Sachverhaltes erkenntlich.

2.5. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen im angefochtenen Bescheid wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0210; 18.10.2017, Ra 2017/19/0141).

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen weder in seiner niederschriftlichen Einvernahme – wo er explizit auf eine Einsichtnahme in die Länderberichte verzichtete – noch im Beschwerdeverfahren substantiiert entgegen.

Aus dem vorliegenden Länderinformationsblatt kann vom erkennenden Richter keine wesentliche Verschlechterung der Gesamtsituation in Marokko, welche den Beschwerdeführer individuell und konkret betreffen würde, erkannt werden und kann des Weiteren für Marokko aus der allgemeinen Lage in diesem Land eine behauptete existenzielle Notsituation nicht abgeleitet werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides):

Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (vgl. VwGH 20.09.2018, Ra 2017/09/0043; u.a.). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 20.09.2018, Ra 2017/09/0043). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 17.12.2014, 2013/10/0246; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 08.09.1977, 2609/76). Allerdings sind Tatsachen, die bereits zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Asylantrag vorlagen, nicht geeignet, einen maßgeblich geänderten Sachverhalt im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG zu begründen (vgl. VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0263; 27.5.2019, Ra 2018/14/0292; ua.).

Ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 28.08.2019, Ra 2019/14/0091; u.a.).

Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.05.1995, 93/08/0207).

Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst.

Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß Abs. 1 das Vorliegen eines der "Berufung" nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, dh eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist im gegenständlichen Verfahren durch ein bereits rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren gegeben.

Die belangte Behörde hat - wie umseits in der Beweiswürdigung dargelegt wurde - völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass eine bereits entschiedene Sache vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung der belangten Behörde an, dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann.

Da weder in der maßgeblichen Sachlage und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann.

Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache war rechtmäßig, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen ist.

3.2. Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041).

Aufgrund der Länderberichte ergibt sich, dass sich die Sicherheitslage im Herkunftsstaat, welche den Beschwerdeführer individuell und konkret betreffen würde, seit der Entscheidung im vorangegangenen Asylverfahren nicht wesentlich geändert hat. Es ergeben sich daher aus den Länderfeststellungen zu Marokko auch keine Gründe, um davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, sodass kein Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK feststellbar ist.

In Bezug auf eine etwaige Rückkehrgefährdung im Sinne einer realen Gefahr einer Verletzung der in Art. 2 und 3 EMRK verankerten Rechte des Beschwerdeführers war daher ebenso keine Änderung erkennbar.

Zu prüfen sind aber auch etwaige Änderungen in der Person des Beschwerdeführers, welche eine neue Refoulement-Prüfung notwendig machen könnten. Das Bundesamt hatte im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass der Beschwerdeführer an keinen schweren, lebensbedrohlichen Erkrankungen leidet und er nicht immungeschwächt ist und es in Marokko zudem eine medizinische Grundversorgung gibt. Dem wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht entgegengetreten.

Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache war daher rechtmäßig, weshalb die Beschwerde auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen ist.

3.3. Zum Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht hat, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, ist weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG sowie gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG ist eine Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG von Amts wegen nicht zu erteilen ist. Diese Bestimmungen sind auch bei der Zurückweisung eines Folgeantrags nach § 68 Abs. 1 AVG anzuwenden, da weiterhin eine rechtskräftige abweisende Entscheidung nach §§ 3 und 8 AsylG vorliegt (vgl. VwGH 31.03.2020, Ra 2019/14/0209).

Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Der Beschwerdeführer ist seit seiner illegalen Einreise (spätestens) am 31.08.2011 bereits neuneinhalb Jahre in Österreich aufhältig. Die Aufenthaltsdauer für sich stellt allerdings lediglich eines von mehreren im Zuge der Interessensabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289). Zudem ist auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0405; 18.12.2019, Ra 2019/14/0461). Dahingehend ist zunächst auszuführen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers aufgrund seiner mehrfachen Ausreise nach Deutschland nicht von durchgehender Dauer war. Hinzu kommt, dass ein Teil seines Aufenthaltes auf der Grundlage seiner strafgerichtlichen Verurteilungen fußt. Die Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes beruhte zudem auf seine mehrfach gestellten Anträge auf internationalen Schutz und eines Antrages auf Duldung. Ungeachtet dessen wurde sein erster Antrag auf internationaler Schutz kaum eine Woche nach Antragsstellung rechtskräftig negativ entschieden. Der Beschwerdeführer konnte somit nicht darauf vertrauen, dass er sich hinkünftig dauerhaft und auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Nicht unberücksichtigt bleibt auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei seinen Anträgen zudem Aliasidentitäten verwendete und dadurch die belangte Behörde von seiner tatsächlichen Identität zu täuschen beabsichtigte. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer fließt auch sein Weiteres an den Tag gelegte Verhalten des Beschwerdeführers ein. Den eigenen Angaben nach stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Asylantrag lediglich um eine Inschubhaftnahme und die daraus resultierende Folge einer Außerlandesbringung zu vermeiden. Wie sich zudem aus dem Gerichtsakt zu I422 1428924-3 ergibt, kam der Beschwerdeführer dem Auftrag der belangten Behörde nicht nach und wurde er offenkundig nicht vor seinen Vertretungsbehörden vorstellig. Wie auch die verhängte Mutwillensstrafe zeigt, nahm der Beschwerdeführer die Tätigkeiten der Behörde offenbar mutwillig in Anspruch. Sein gesamtes Verhalten in Zusammenhang mit seinen mehrfachen Asyl- und sonstigen Antragsstellungen zielen offenbar auf einen Verbleib und einer ungerechtfertigten Verlängerung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet ab. Daher ist im gegenständlichen Fall unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur und der vorangegangenen Ausführung die rund neuneinhalbjährige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers als relativiert zu betrachten und vermochte sie für sich gesehen nicht das Überwiegen seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet zu rechtfertigen.

Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über keine familiären Anknüpfungspunkte. Er ist ledig, führt keine Lebensgemeinschaft und hat keine Sorgepflichten.

Dass ein Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich gegeben ist, ergibt sich zweifelsohne aufgrund seines rund neuneinhalbjährigen Aufenthaltes in Österreich. Das Gewicht seiner privaten Interessen wird aber dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl. VwGH 28.09.2019, Ro 2019/01/0003; 28.02.2019, Ro 2019/01/0003; 23.10.2019, Ra 2019/19/0405; ua).

Des Weiteren ist im gegenständlichen Fall die Integration des Beschwerdeführers zu beurteilen, wobei miteinzufließen hat, ob und inwieweit der Beschwerdeführer die in Österreich verbrachte Zeit genutzt hat um sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 12.11.2019, Ra 2019/20/0422). Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden im Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung eine "ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration" nicht gefordert ist (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0132). Es konnte gegenüber dem Vorverfahren hinsichtlich seiner Integration keine maßgebliche Änderung, die für die Annahme einer hinreichenden Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sprechen würde, festgestellt werden und erschöpfen sich seine integrativen Maßnahmen im Besuch eines Deutschkurses.

Dementgegen kann auch nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat Marokko ausgegangen werden, zumal er dort einen Großteil seines Lebens verbracht hat und dort hauptsozialisiert wurde, er nach wie vor seine Muttersprache spricht und durchaus mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der Kultur seines Herkunftsstaates vertraut ist. Es kann im gegenständlichen Fall nicht von einer vollkommenen Entwurzelung des Beschwerdeführers gesprochen werden.

Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber.

Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden (vgl. VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0034; 05.11.2019, Ro 2019/01/0008).

Im Fall des Beschwerdeführers kommt hinzu, dass er im Bundesgebiet bereits drei strafgerichtliche Verurteilungen aufweist. Mit den vom Landesgericht Wiener Neustadt und vom Landesgericht für Strafsachen Wien rechtskräftig festgestellten Übertretungen wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch, wegen des Vergehens des schweren Diebstahls sowie der mehrfachen Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften hat der Beschwerdeführer ein Verhalten gesetzt, das keine Achtung der (straf)rechtlich in Österreich (und insgesamt in der Union) geschützten Werte zeigt. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086; 22.11.2017, Ra 2017/19/0474), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.

Die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Marokko erweist sich als rechtmäßig, weshalb die Beschwerde daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes IV. gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen ist.

3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):

Mit angefochtenem Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der rechtskräftigen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062). Dieser Spruchpunkt wurde auch in der Beschwerde nicht explizit angesprochen bzw. angefochten.

Aus diesem Grund ist die Beschwerde ebenso hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.

3.6. Zur Nichterteilung einer Frist zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):

Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für eine freiwillige Ausreise in Fällen einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG. Dieser Spruchpunkt wurde auch in der Beschwerde nicht explizit angesprochen bzw. angefochten. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde auch hinsichtlich des Spruchpunktes VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.

3.7. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides):

Die belangte Behörde erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot.

Im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, in welcher dieser neuerlich darauf hinweist, dass der bloße unrechtmäßige Aufenthalt eines Fremden nach dem System der Rückführungsrichtlinie noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung darstellt, dass dies immer die Erlassung eines Einreiseverbotes gebieten würde, dieses jedoch bei Hinzutreten weiterer Faktoren wie dem Nichtnachkommen einer Ausreiseverpflichtung oder Mittellosigkeit des Fremden durchaus geboten sein kann, ist die Verhängung eines Einreiseverbots gegen den Beschwerdeführer im vorliegenden Fall als angemessen zu erachten (vgl. VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0192; 24.05.2018, Ra 2018/19/0125).

Beizupflichten ist der behördlichen Feststellung des Umstandes der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers iSd § 53 Abs. 2 Z 6 FPG. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden besteht nämlich die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung iSd § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 gerechtfertigt ist (vgl. VwGH 12.07.2019, Ra 2018/14/0282). Der Beschwerdeführer hat in keiner Weise dargelegt, dass er irgendwelche Mittel zur nicht einmal kurzfristigen Sicherung seines Lebensbedarfes hat und sichert sich seinen Aufenthalt im Bundesgebiet von der staatlichen Grundversorgung. Der Umstand, dass einem Fremden Grundversorgung gewährt wird, bestätigt geradezu die Beurteilung, dass der auf die Mittellosigkeit abstellende Tatbestand des (nunmehr) § 53 Abs. 2 Z 6 FrPolG 2005 erfüllt ist (vgl. VwGH 27.06.2019, Ra 2019/14/0030, jeweils mwN).

Aus der Formulierung des § 53 Abs. 2 FPG ergibt sich, dass die dortige Aufzählung nicht als taxativ, sondern als demonstrativ bzw. enumerativ zu sehen ist ("Dies ist insbesondere dann anzunehmen, ..."), weshalb die belangte Behörde in mit den in Z 1 - 9 leg. cit expressis verbis nicht genannten Fällen, welche jedoch in ihrer Interessenslage mit diesen vergleichbar sind, ebenso ein Einreisverbot erlassen kann. Die belangte Behörde hat daher zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer, nachdem die negative Entscheidung seines vierten Asylantrages in Rechtskraft erwachsen ist, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam.

Dem Beschwerdeeinwand, wonach keine Gefährdungsprognose vorgenommen worden sei, kann nicht gefolgt werden. Die belangte Behörde hat zutreffend auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach im Falle der Mittellosigkeit eines Fremden es nicht der Feststellung weiterer Umstände bedarf, um eine negative Prognose für den weiteren Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet zu begründen (vgl. VwGH 13.12.2002, 2000/21/0029).

Zur Dauer des Einreiseverbotes wird festgehalten, dass die belangte Behörde etwas mehr als die Hälfte der gesetzlich zulässigen Dauer des § 53 Abs. 2 FPG verhängt hat. Die Beschwerde zeigt auch keine Gründe auf, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinn des Gesetzes erfolgt wäre. Wie bereits dargelegt, verfügt der Beschwerdeführer über kein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich und machte er ein solches auch nicht für die anderen Mitgliedsstaaten geltend.

Da somit im vorliegenden Beschwerdefall die Voraussetzungen für die Erlassung eines auf die Dauer von drei Jahren befristeten Einreiseverbotes erfüllt sind, ist der Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ebenfalls abzuweisen.

3.8. Zur Anordnung der Unterkunftnahme (Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides):

Mit Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 15b Abs. 1 AsylG aufgetragen, ab 29.04.2019 in dem Quartier "BS West AIBE Thalham 80 4880 St. Georgen im Attergau" Unterkunft zu nehmen.

Gemäß § 15b AsylG kann einem Asylwerber nach Zulassung zum Verfahren mittels Verfahrensanordnung des Bundesamtes aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz aufgetragen werden, in einem von der für die Grundversorgung zuständigen Gebietskörperschaft zur Verfügung gestellten Quartier durchgängig Unterkunft zu nehmen. Über die Verfahrensanordnung ist im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Bei der Beurteilung, ob Gründe des öffentlichen Interesses oder der öffentlichen Ordnung vorliegen, ist gemäß Abs. 2 Z 3 leg cit insbesondere zu berücksichtigen, ob vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Rückkehrentscheidung gegen den Drittstaatsangehörigen rechtskräftig erlassen wurde.

Nachdem vor der gegenständlichen Antragsstellung auf internationalen Schutz bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestand, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie im vorliegenden Fall aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung und aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz eine Unterkunftnahme angeordnet hat und wurde dieser Spruchpunkt in der Beschwerde auch nicht explizit angesprochen bzw. angefochten.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes VIII. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen ist.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).

Da der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG unterbleiben. Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt war zudem auf Grund der Aktenlage klar.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie umseits dargestellt wurde sich im gegenständlichen Verfahren insbesondere ausführliche mit der Thematik „entschiedene Sache“ (vgl. VwGH 20.09.2018, Ra 2017/09/0043; VwGH 20.09.2018, Ra 2017/09/0043; ua.) und Einreiseverbot bei Mittellosigkeit (vgl. VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0192; 12.07.2019, Ra 2018/14/0282) auseinandergesetzt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Abschiebung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel aufschiebende Wirkung - Entfall berücksichtigungswürdige Gründe Diebstahl Einreiseverbot Einreiseverbot rechtmäßig entschiedene Sache Folgeantrag freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Haft Haftstrafe Identität der Sache Interessenabwägung Mittellosigkeit öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Rechtskraft der Entscheidung Rechtskraftwirkung res iudicata Rückkehrentscheidung Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat subsidiärer Schutz Suchtmitteldelikt Verbrechen Vorstrafe Wohnsitzauflage Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I422.1428924.4.00

Im RIS seit

13.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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