TE Bvwg Beschluss 2020/6/18 W226 2231903-1

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Veröffentlicht am 18.06.2020
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Entscheidungsdatum

18.06.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §94
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §33 Abs3

Spruch

W226 2231903-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. WINDHAGER über
die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2019, Zl. 751297801-190130372:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl leitete betreffend die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) am 06.02.2019 ein Verfahren zur Aberkennung des Status als Asylberechtigter ein.

1.1. Am 28.02.2019 erfolgte dazu eine niederschriftliche Einvernahme der BF vor der belangten Behörde.

1.2. Die zuständige Niederlassungsbehörde teilte am 28.10.2019 mit, dass der BF – ebenso wie den mj. Kindern – Aufenthaltstitel erteilt worden sind.

1.3. Mit Bescheid vom 25.11.2019 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), den Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.) und erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verfügte am selben Tag die Zustellung dieses Bescheids zu eigenen Handen der Beschwerdeführerin mittels RSa-Sendung an die Adresse laut aktuellem ZMR-Ausdruck. Am 16.12.2019 erhielt die Behörde den ausgefüllten Rückschein, wonach am 29.11.2019 erfolglos versucht worden sei, die Sendung der Beschwerdeführerin zuzustellen. Es sei eine Verständigung der Hinterlegung an der Abgabestelle zurückgelassen worden und die Hinterlegung am 02.12.2019 beim zuständigen Postamt erfolgt; als Beginn der Abholfrist wurde der 02.12.2019 vermerkt.

1.4. Am 18.02.2020 erließ die belangte Behörde einen weiteren Bescheid, mit welchem nunmehr der Konventionsreisepass der BF gemäß § 94 FPG entzogen wurde.

2. Am 12.03.2020 brachte die Beschwerdeführerin durch ihre zur Vertretung im weiteren Verfahren bevollmächtigte Vertretung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine nur rudimentär begründete Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.11.2019 ein und verknüpfte diese mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie einem – damit verbundenen – Antrag auf Zustellung.

2.1. Den Wiedereinsetzungsantrag begründend führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie nach Vorsprache am 06.03.2020 bei der Rechtsberatung erfahren habe, dass ein Aberkennungsbescheid existieren soll. Dieser sei aber nie angekommen, dies sei ein Wiedereinsetzungsgrund, es liege kein oder nur geringes Verschulden vor.

2.2. In weitere Folge wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 24.04.2020 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß 33 Abs. 3 VwGVG ab. Begründend hielt das Bundesamt fest, dass der Bescheid vom 25.11.2019 am zuständigen Postamt 1100 Wien am 02.12.2019 hinterlegt worden sei. Der Wiedereinsetzungsantrag sei auch nicht fristgerecht erfolgt. Seit Zustellung des Bescheides vom 18.02.2020 würde die BF wissen, dass es einen Aberkennungsbescheid gibt, die BF habe aber erst am 06.03.2020 die Rechtsvertretung aufgesucht. Der Wiedereinsetzungsantrag wäre jedoch spätestens bis 04.03.2020 einzubringen gewesen.

Dieser Bescheid vom 24.04.2020 – mit welchem auch inhaltlich über den Antrag auf neuerliche Zustellung abgesprochen wurde – erwuchs in Rechtskraft.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Verfahrensgang wird im Detail wie unter Pkt. I. dargelegt festgestellt.

1.2. Die Beschwerdeführerin lebt seit dem Jahr 2005 in Österreich, beherrscht die deutsche Sprache und war seit 2007 asylberechtigt.

Mit Bescheid vom 25.11.2019 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten ab sowie den Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zu und erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Die Behörde verfügte die Zustellung dieses Bescheids zu eigenen Handen der Beschwerdeführerin mittels RSa-Sendung an die für die Beschwerdeführerin als Abgabestelle feststehende Adresse lt. ZMR. Am 29.11.2019 wurde durch das Zustellorgan dort aufgrund der Abwesenheit der Beschwerdeführerin erfolglos versucht, den Bescheid der Beschwerdeführerin zuzustellen. Es wurde eine Hinterlegungsanzeige an der Abgabestelle zurückgelassen und der Bescheid am 02.12.2019 beim zuständigen Postamt hinterlegt.

Am 12.03.2020 brachte die Beschwerdeführerin neben einer Beschwerde gegen diesen Bescheid auch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die offene Rechtsmittelfrist ein. Dieser Antrag auf Wiedereinsetzung wurde durch die belangte Behörde mit Bescheid vom 24.04.2020 rechtskräftig abgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der unter Pkt. I. dargelegte Verfahrensgang ergibt sich unbestritten aus dem Inhalt der Verfahrensakten.

2.2. Die Feststellungen zum Leben der Beschwerdeführerin in Österreich sowie den Meldungen ergeben sich – neben dem Verwaltungsakt – aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Der festgestellte Zustellvorgang ergibt sich eindeutig aus dem im Verwaltungsakt aufliegenden Rückschein und wurde auch von der Beschwerdeführerin in ihrem Wiedereinsetzungsantrag bzw. den Beschwerden nicht substantiiert bestritten.

Dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in die offene Rechtsmittelfrist betreffend den angefochtenen Bescheid abgewiesen wurde, ist aus dem Bescheid der belangten Behörde vom 24.04.2020 ersichtlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

3.1. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2019 betrug gemäß der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheids vier Wochen. Diese Frist wird ab dem Zustellungszeitpunkt berechnet.

3.2. Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 02.12.2019 durch – im Wege einer an der Abgabestelle zurückgelassenen Verständigung ordnungsgemäße – Hinterlegung zugestellt (§ 17 Abs. 3 ZustG). Die vierwöchige Rechtsmittelfrist endete mit Ablauf des 30.12.2019. Die erst am 12.03.2020 erhobene Beschwerde erweist sich daher als verspätet. Der (unter einem erhobene) Antrag auf Wiedereinsetzung in die offene Rechtsmittelfrist wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.04.2020 rechtskräftig abgewiesen.

3.3. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.11.2019 ist somit als verspätet zurückzuweisen.

3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; zudem fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in dieser auch nicht uneinheitlich beantwortet.

Schlagworte

Fristablauf Konventionsreisepass Rechtsmittelfrist Verfristung Verspätung Wiedereinsetzung Wiedereinsetzungsantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W226.2231903.1.00

Im RIS seit

07.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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