TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/29 W229 2157670-1

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Veröffentlicht am 29.05.2020
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Entscheidungsdatum

29.05.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
GSVG §25
GSVG §25 Abs7
GSVG §35a

Spruch

W229 2157670-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, nunmehr: Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, vom 19.04.2017, XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Spruchteil a) des Bescheides ersatzlos behoben wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 27.12.2016 ersuchte die Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: PVA) die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden: SVA) um Einspeicherung der endgültigen Beitragsgrundlagen für das Jahr 2015. Die SVA teilte der PVA daraufhin mit 11.01.2017 mit, dass die endgültige Beitragsgrundlage für das Jahr 2015 gespeichert sei.

2. Mit 21.01.2017 wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer ein Kontoauszug vom 21.01.2017 übermittelt, aus dem eine Berichtigung für das Jahr 2015 in Höhe von ? 5.345,83,- hervorgeht.

3. Mit Schriftsatz vom 20.02.2017 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch XXXX , Einspruch gegen die Vorschreibung.

4. Mit Schreiben vom 28.02.2017 führte die SVA betreffend die Berechnung der Beitragsgrundlagen umfassend wie folgt aus:

"Pensionsversicherung:

Ausgehend von den in Ihrem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid des Jahres 2015 ausgewiesenen versicherungspflichtigen Einkünften zuzüglich der in diesem Kalenderjahr vorgeschriebenen GSVG-Sozialversicherungsbeiträge und dem Umstand, dass ab 01.05.2015 ein Pensionsstichtag vorliegt, war Ihre monatliche Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung für das Jahr 2015 unter Berücksichtigung des Umstandes, dass im Jahr 2015 insgesamt 9 Beitragsmonate der Pflichtversicherung vorliegen, wie folgt festzustellen:

Für den Zeitraum vom 01.01 2015 bis 30.04.2015 war aufgrund des Pensionsstichtages die vorläufige Beitragsgrundlage in Höhe von monatlich EUR 4.753,10 als endgültige Beitragsgrundlage anzusehen § 25 Abs. 7 GSVG).

Für den Zeitraum vom 01.05.2015 bis 30.09.2015 war die endgültige Beitragsgrundlage unter Berücksichtigung der im Einkommensteuerbescheid 2015 ausgewiesenen versicherungspflichtigen Einkünfte zu ermitteln (§ 25 Abs, 6 GSVG).

GSVG-Beitragsgrundlage (01.05. - 30.09.2015):

Einkünfte aus Gewerbebetrieb EUR 17 791,46

vorgeschriebene Beiträge EUR 0,00

EUR 17.791,46 : 9 = EUR 1.976,83 mtl. Beitragsgrundlage GSVG

Höchstbeitragsgrundlage 2015 = EUR 5.425,00 (monatlich)

Da die errechnete monatliche Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 1.976,83 die in § 25 Abs. 5 GSVG vorgesehene monatliche Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreitet, ist die monatliche GSVG-Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung für den Zeitraum vom 01.05.2015 bis 30.09.2015 daher mit einem Wert in Höhe von EUR 1.976,83 festzustellen.

GSVG-Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung für den Zeitraum vom 01.01. - 30.09.2015: (Unter Berücksichtigung der Mehrfachversicherung gemäß §§ 26, 35a, GSVG)

Vorerst ist festzustellen, dass im Zeitraum 01.01.2015 bis 30.09.2015 eine GSVG Pflichtversicherung und auch eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG vorlag. Gemäß § 35a GSVG ist eine Differenzbeitragsgrundlage (= Verminderung der GSVG-Beitragsgrundlage) dann zu bilden, wenn die in einem Kalenderjahr vorliegenden Beitragsgrundlagen in Summe die Höchstbeitragsgrundlage überschreiten. Die Höchstbeitragsgrundlage ermittelt sich aus der Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen.

Da im Jahr 2015 insgesamt neun Monate einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung vorliegen, ergibt sich, dass die Höchstbeitragsgrundlage mit einem Wert in Höhe von EUR 47.565,00 anzunehmen ist (= 9 x 5.285,00). Im vorliegenden Fall ergibt sich daher folgende Berechnung:

ASVG-Beitragsgrundlage (01.01. - 30.09.2015)

BGL Differenzbeitragsgrundlage

EUR

18.395,03

 

Höchst-BGL für 9 Monate (5.285,00 x 9)

EUR

47.565,00

 

Summe ASVG-BGL

EUR

18.395,03

 

Summe GSVG-BGL

EUR

28.896,55

4.753 10 x 41 1.976,83 x 5)

Überschreitungsbetrag

EUR

0, 00

 

Die Summe Ihrer GSVG- und ASVG-Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung (EUR 47,2) überschreitet im Jahr 2015 nicht die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen (EUR 47.291,58), weshalb die auf Basis Ihrer GSVG-pflichtigen Erwerbseinkünfte für die Zeiträume vom 01.01.2015 bis 30.09.2015 ermittelte monatliche GSVG Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung in Höhe von EUR 4.753,10 bzw. 1.976,83 nicht zu kürzen war (es war keine Differenzbeitragsgrundlage zu bilden).

Für den im Zeitraum vom 01.01.2015 bis 30.04.2015 und im Zeitraum vom 01.05.2015 bis 30.09.2015 vorzuschreibenden monatlichen Beitrag in Höhe von EUR 879,32 (= 18,5% von EUR 4.753,10) bzw. EUR 365,71 (= 18,5% von EUR 1.976,83) wurde noch kein vorläufiger Beitrag (§ 25a iVm. § 25 iVm. § 27 GSVG) vorgeschrieben, sodass im Rahmen der endgültigen Beitragsfeststellung (§ 25 iVm. § 27 GSVG) ein monatlicher Differenzbetrag in Höhe von EUR 879,32 bzw. 365,71 festzustellen war. Daher wurde im Kontoauszug 1. Quartal 2017 eine Beitragsnachforderung zur Pensionsversicherung in Höhe von EUR 5.345,83 vorgeschrieben.

Krankenversicherung:

Ausgehend von den in Ihrem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid des Jahres 2015 ausgewiesenen versicherungspflichtigen Einkünften zuzüglich der in diesem Kalenderjahr vorgeschriebenen GSVG-Sozialversicherungsbeiträge und dem Umstand, dass ab 01.05.2015 ein Pensionsstichtag vorliegt, war Ihre monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung für das Jahr 2015 unter Berücksichtigung des Umstandes, dass im Jahr 2015 insgesamt 12 Monate der Pflichtversicherung vorliegen, wie folgt festzustellen:

Für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis 30.04.2015 war aufgrund des Pensionsstichtages die vorläufige Beitragsgrundlage in Höhe von monatlich EUR 4.753,10 als endgültige Beitragsgrundlage anzusehen (§ 25 Abs. 7 GSVG).

Für den Zeitraum vom 01.05.2015 bis 30.09.2015 war die endgültige Beitragsgrundlage unter Berücksichtigung der im Einkommensteuerbescheid 2015 ausgewiesenen versicherungspflichtigen Einkünfte zu ermitteln (§ 25 Abs. 6 GSVG).

GSVG-Beitragsgrundlage (01.05. - 30.09.2015):

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

EUR 17.79146

vorgeschriebene Beiträge

EUR 0,00 EUR 17.791,46 : 9 = EEUR 1.976,83 mtl. Beitragsgrundlage GSVG

Höchstbeitragsgrundlage 2015

= EUR 5.425,00 (monatlich)

Da die errechnete monatliche Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 1.976,83 die in § 25 Abs. 5 GSVG vorgesehene monatliche Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreitet, ist die monatliche GSVG Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung für den Zeitraum vom 01.05.2015 bis 30.09.2015 daher mit einem Wert in Höhe von EUR 1.976,83 festzustellen.

GSVG-BeitragsgrundIage in der Krankenversicherung für den Zeitraum vom 01.01. - 31.12.2015: (Unter Berücksichtigung der Mehrfachversicherung gemäß §§ 26, 35b GSVG)

Vorerst ist festzustellen, dass im Zeitraum 01.01.2015 bis 30.09.2015 eine GSVG-PfIichtversicherung und auch eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG vorlag. Weiters lag ab August 2015 auch eine nach dem ASVG krankenversicherungspflichtige Pension vor. Gemäß § 35b GSVG ist eine Differenzbeitragsgrundlage (= Verminderung der GSVG Beitragsgrundlage) dann zu bilden, wenn die in einem Kalenderjahr vorliegenden Beitragsgrundlagen in Summe die Höchstbeitragsgrundlage überschreiten. Die Höchstbeitragsgrundlage ermittelt sich aus der Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen

Da im Jahr 2015 insgesamt zwölf Monate einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung vorliegen, ergibt sich, dass die Höchstbeitragsgrundlage mit einem Wert in Höhe von EUR 65.100,00 anzunehmen ist (= 12 x 5.285,00). Im vorliegenden Fall ergibt sich daher folgende Berechnung'

ASVG-Beitragsgrundlage (01.01. 31.12.2015)

BGL Differenzbeitragsgrundlage

EUR

31.460,96

 

 

Höchst-BGL für 12 Monate (5.285:00 x 12)

EUR

65.100,00

 

 

summe ASVG-BGL

EUR

31.460,96

 

 

Summe GSVG-BGL

EUR

28.896 55

( =4.753,10

x 4, 1.976,83 x 5)

Überschreitungsbetrag

EUR

0,00

 

 

Die Summe Ihrer GSVG- und ASVG-Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung (EUR 60.357,51) überschreitet im Jahr 2015 nicht die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen (EUR 65.100,00), weshalb die auf Basis Ihrer GSVG-pflichtigen Erwerbseinkünfte für die Zeiträume vom 01.01.2015 bis 30.09.2015 ermittelte monatliche GSVG Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung in Höhe von EUR 4.753,10 bzw. 1.976,83 nicht zu kürzen war (es war keine Differenzbeitragsgrundlage zu bilden).

Für den im Zeitraum vom 01.01.2015 bis 30.04.2015 und im Zeitraum vom 01.05.2015 bis 30.09.2015 vorzuschreibenden monatlichen Beitrag in Höhe von EUR 363,62 (= 7,65% von EUR 4.753,10) bzw. EUR 151,22 (=7,65% von EUR 1.976,83) wurde noch kein vorläufiger Beitrag (§ 25a iVm. § 25 iVm. § 27 GSVG) vorgeschrieben, sodass im Rahmen der endgültigen Beitragsfeststellung (§ 25 iVm. § 27 GSVG) ein monatlicher Differenzbetrag in Höhe von EUR 363,62 bzw. 151 ,22 festzustellen war. Daher wird im Kontoauszug 2. Quartal 2017 eine Beitragsnachforderung zur Krankenversicherung in Höhe von EUR 2.210,58 vorgeschrieben werden."

5. Mit Schreiben vom 17.03.2017 verständigte die SVA den Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung über das Ergebnis der Beweisaufnahme. Darin führte die SVA aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Gewerbeberechtigung für Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik von 02.10.2007 bis 30.09.2015 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG unterlag. Seitens der Pensionsversicherungsanstalt sei der Pensionsstichtag mit 01.05.2015 festgestellt worden. Der Einkommensteuerbescheid 2012 vom 13.11.2013 weise Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 52.861 ? aus. Der Einkommensteuerbescheid 2015 vom 21.11.2016 weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 17.791 ? aus. Weder im Jahr 2012, noch im Jahr 2015 seien Sozialversicherungsbeiträge vorgeschrieben worden. Im Zeitraum von 01.01.2015 bis 10.03.2015 habe ein Angestelltenverhältnis zur XXXX mit einer ASVG Beitragsgrundlage von 11.295,35 ? allgemein und 2.707,07 ? Sonderzahlungen bestanden. Aus der Datei des Hauptverbandes ergebe sich ein Pensionsbezug (Pensionsanfall mit 12.08.2015) in Höhe von 14.400,45 ? allgemein und 3.058,09 ? Sonderzahlungen.

Weiters erging mit diesem Schreiben folgende Information: "Bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides des jeweiligen Kalenderjahres sind die Beitragsgrundlage auf Basis einer vorläufigen Beitragsgrundlage zu berechnen, die auf den Einkünften des drittvorangegangenen Kalenderjahres basiert. Vorläufige Beitragsgrundlagen, die zum Pensionsstichtag noch nicht nachbemessen sind, geltend als endgültige Beitragsgrundlagen (§ 25 Abs. 7 GSVG). Sinn dieser Bestimmung ist, die Berechnung einer Pension zu ermöglichen. Da der Einkommensteuerbescheid 2015 zum Zeitpunkt des Pensionsstichtages noch nicht vorgelegen hatte wurde die Beitragsgrundlage für den Zeitraum 01.01. bis 30.04.2015 auf Basis der Einkünfte des drittvorangegangenen Kalenderjahres berechnet. Mit der Vorschreibung des ersten Quartals 2017 erfolgte die Vorschreibung der Beiträge für das Jahr 2015

- für den Zeitraum 01.01.2015 bis 30.04.2015 auf Basis einer monatlichen Beitragsgrundlage in Höhe von 4.753,10 ?

- für den Zeitraum 01.05.2015 bis 30.09.2015 auf Basis einer monatlichen Beitragsgrundlage in Höhe von 1.976,83 ?

Es erfolgte zunächst nur die Nachbemessung des Pensionsversicherungsbeitrags. Die Nachverrechnung der Beiträge in der Krankenversicherung wird im zweiten Quartal 2017 erfolgen.

Die monatliche Beitragsgrundlage für Jänner bis April errechnet sich wie folgt:

52.86122 ? (Einkünfte) x 1.079 (Aktualisierungsfaktor) = 57.037,256 : 12 (Versicherungsmonate im Jahr 2012) = 4.753,10 ?

Die monatliche Beitragsgrundlage für Mai bis Dezember errechnet sie wie folgt:

17.791 ? : 9 (Versicherungsmonate Jahr 2015) = 1.976,83 ?

Im Jahr 2015 erfolgte zunächst keine Vorschreibung von Sozialversicherungsbeiträgen, da davon ausgegangen wurde, dass durch die ASVG Beitragsgrundlage bereits die Höchstbeitragsgrundlage erreicht wird. Im Zuge der Berechnung der Beitragsgrundlage für den Pensionsstichtag zeigte sich, dass dies nicht der Fall ist. Für die Betrachtung der Beitragsgrundlage im Zuge einer sogenannten Differenzvorschreibung ist von einer Jahresbetrachtung auszugehen.

Dies wird anhand der Krankenversicherung (da höhere ASVG Beitragsgrundlage) wie folgt dargestellt:

65.100,- Höchstbeitragsgrundlage für das Kalenderjahr 2015

- 19.012,40 (GSVG Jänner bis April 4.753, 10 x 4)

- 9.884, 19 ? (GSVG Mai bis September 1.976,83 x 5)

36.203,41 ?

- 1 1295,35 ASVG Beitragsgrundlage allgemein Basis Dienstverhältnis

2.707,07 ? ASVG Beitragsgrundlage Sonderzahlungen Basis Dienstverhältnis

- 14.400,45 ? ASVG Beitragsgrundlage allgemein Pensionsbezug

- 3.058,09 ? ASVG Beitragsgrundlage Sonderzahlungen Pensionsbezug

4 742,45 ?

Durch die Summe aller Beitragsgrundlagen nach dem GSVG und ASVG ist daher die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschritten."

6. Mit Schreiben vom 20.03.2017 ersuchte der Beschwerdeführer nochmals um die Ausstellung eines Bescheides, da weder die mehrfachen telefonischen Ausführungen seitens der SVA-Telefonisten, noch der SVA-Ombudsmann den Sachverhalt hat aufklären können, noch sein Steuerberater auch nur ansetzweise nachvollziehen könne, weshalb ein zum Gewinn völlig unverhältnismäßiger extrem hoher Betrag eingefordert werde und auch die Tatsache der Höchstversicherung bei der NöGKK bis zum 16.03.2015 ignoriert werde.

7. Nach Urgenzen durch den Beschwerdeführer erließ die SVA den nunmehr angefochtenen Bescheid und stellte gem. § 194 GSVG iVm. §§ 409 und 410 ASVG fest, die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG beträgt a) im Zeitraum von 01.01. bis 30.04.2015 ? 4.753,10 und b) im Zeitraum von 01.05. bis 30.09.2015 ? 1.976,83.

8. In der Beschwerde vom 24.04.2017 führt der Beschwerdeführer aus, dass für ihn einerseits nicht nachvollziehbar sei, weshalb es der SVA möglich gewesen sei für die fünf Monate (01.05. - 30.09.2015) korrekte Daten auf Basis des Einkommensteuerbescheides heranzuziehen, nicht aber für die vier Monate davor, bloß da diese maßgeblich für die Pension gewesen seien, da für ihn dadurch ein erheblicher Nachteil entsteht. Er habe ohnehin aufgrund seiner laufenden ASVG-Höchstbeitragsgrundlage die ASVG-Höchstpension erhalten, weshalb die SVA-Beiträge gar nichts zu seiner Berechnung beigetragen hätten; somit würde es nun auch keine Auswirkung auf die Pension haben, wenn die SVA - wie bei jeder anderen Veranlagung auch - die nunmehr bescheidmäßig festgesetzten Einkünfte für 2015 endabrechne. Zweck der Norm der Versteinerung sei nach Ansicht des Beschwerdeführers, eine Basis für die Berechnung der Pension zu haben, die nicht nachträglich abgeändert werden solle. Da die SVA allerdings ohnehin keinerlei Auswirkung auf seine Pensionsberechnung habe, wäre dieser Zweck nicht erfüllt, weshalb eine "normale" Endabrechnung der Vorschreibung für 2015 auf Basis seiner tatsächlichen Einkünfte ohnehin keine Auswirkung auf die Berechnung seiner ASVG-Höchstpension hätte. Er beantrage daher, dass die Endabrechnung für 2015 wie bei einem normalen Endabrechnungsmodus erfolgt.

Andererseits sei - selbst im Falle der Rechtmäßigkeit einer nicht abänderbaren Berechnung für 01-04/2015 - dieser Zeitraum nicht korrekt berechnet, denn sollte der Zeitraum 01-04/2015 losgelöst vom Rest des Jahres zu betrachten sein (sodass die Pension alleine auf dieser Basis ermittelt würde), müsste man auch berücksichtigen, dass in genau diesem Zeitraum, konkret von 01.01. - 11.03.2015, im Rahmen seines Dienstverhältnisses ASVG-Höchstbeiträge abgeführt worden seien. Somit dürfte aus Sicht des Beschwerdeführers die SVA für den Zeitraum von 1.1.2015 - 11.03.2015 gar keine Beiträge nachfordern; bloß für die restlichen 50 Tage bis zum Pensions-Stichtag, nämlich von 12.03. 2015 - 30.04. 2015. Selbst in diesem Falle müsste sich die Vorschreibung für 01.01.2015 - 30.04.2015 von aktuell EUR 3.517,28 auf die letzten 50 von 120 Tagen reduzieren, was bei der gegenständlichen, laut SVA nicht abänderbaren Bemessungsgrundlage (siehe Punkt 2), eine Reduktion auf zumindest EUR 1.465,53 bedeuten würde. Bzw. müsste gemäß Punkt 1 eine Nachberechnung sehr wohl technisch möglich und der SVA zuzumuten sein, womit auf Basis der nunmehr bescheidmäßig veranlagten Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2015 für die besagten verbleibenden 50 Tage bloß ein Restbeitrag von EUR 609,52 verbliebe.

9. Mit Schreiben vom 28.04.2017 wurde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer unterlag aufgrund der Gewerbeberechtigung für Dienstleistungen der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik von 02.10.2007 bis 30.09.2015 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG.

Der Pensionsstichtag wurde mit 01.05.2015 festgestellt.

Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 vom 13.11.2013 weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 52.861,22 ? aus.

Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2015 vom 21.11.2016 weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 17.791,46 ? aus.

Die SVA hat im Jahr 2015 zunächst keine Beitragsvorschreibung vorgenommen, weil sie von einer Differenzbeitragsgrundlage von Null ausgegangen ist.

In der Zeit von 01.01.2015 bis 10.03.2015 bestand ein Beschäftigungsverhältnis zur Tiani "Spirit" GmbH mit einer ASVG Beitragsgrundlage von 11.295,35 ? allgemein und 2.707,07 Sonderzahlungen.

Ab 12.08.2015 bestand ein Pensionsbezug in Höhe von 14.400,95 ? allgemein und 3.058,09 ? Sonderzahlungen.

2. Beweiswürdigung:

Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und sind unstrittig.

Die Feststellung zur vorläufigen Differenzbeitragsgrundlage ergibt sich einerseits aus dem im Hinweis zum Schreiben vom 17.03.2017 enthaltenen Ausführungen, wonach im Jahr 2015 zunächst keine Vorschreibung von Sozialversicherungsbeiträgen erfolgte, da davon ausgegangen wurde, dass durch die ASVG Beitragsgrundlage bereits die Höchstbeitragsgrundlage erreicht wird sowie aus dem Aktenvermerk vom 03.03.2017, wonach die im Jahr 2015 die vorläufige Beitragsgrundlage auf Basis aufgrund der vorläufigen Differenzvorschreibung Null war.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 194 Z 5 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und Abs. 3 ASVG nicht anzuwenden sind. § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers. Im vorliegenden Fall liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Zu A)

3.3.1. Gemäß § 25 Abs. 1 GSVG sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 GSVG grundsätzlich die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen, heranzuziehen. Als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Gemäß § 25 Abs. 2 GSVG ist Beitragsgrundlage der gemäß § 25 Abs. 1 GSVG ermittelte Betrag, zuzüglich der im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung und vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge.

Wenn die für eine Feststellung der Beitragsgrundlagen notwendigen Nachweise (maßgebende Einkommensteuerbescheid oder Einkommensnachweis) für das betreffende Kalenderjahr noch nicht vorliegen, ist bei Pflichtversicherungen, die im drittvorangegangenen Kalenderjahr bereits bestanden haben, gemäß § 25a Abs. 1 Z 2 GSVG die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage grundsätzlich die gemäß § 25 Abs. 2 GSVG für das drittvorangegangene Kalenderjahr festgestellte monatliche Beitragsgrundlage.

Gemäß § 25 Abs. 6 GSVG tritt die endgültige Beitragsgrundlage iSd. § 25 Abs. 2 GSVG an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die genannten Nachweise vorliegen.

Gemäß § 25 Abs. 7 GSVG gelten vorläufige Beitragsgrundlagen gemäß § 25a GSVG, die gemäß § 25 Abs. 6 GSVG zum Stichtag (§ 113 Abs. 2 GSVG) noch nicht nachbemessen sind, als (endgültige) Beitragsgrundlagen gemäß § 25 Abs. 2 GSVG.

Für den Fall einer Mehrfachversicherung in der Pensionsversicherung regelt § 35a GSVG idF BGBl. I Nr. 132/2005:

"Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge zur Pensionsversicherung bei Ausübung mehrerer versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten

§ 35a. (1) Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Pensionsversicherung Pflichtversicherter auch eine Erwerbstätigkeit aus, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz begründet, und macht der Versicherte glaubhaft, daß die Summe aus den Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz einschließlich der Sonderzahlungen und den Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 48 für im Kalenderjahr liegende Beitragsmonate der Pflichtversicherung, wobei sich deckende Beitragsmonate nur einmal zu zählen sind, überschreiten wird, so ist die vorläufige Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (§ 25a) für die Monate eines gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und nach diesem Bundesgesetz in einer Höhe festzusetzen, die voraussichtlich nicht zu einer solchen Überschreitung führt.

(2) In den Fällen des § 26 Abs. 3 ist der Bemessung der Beiträge eine vorläufige Beitragsgrundlage zugrunde zu legen, die sich in Anwendung des § 26 Abs. 4 und 5 unter Bedachtnahme auf die Beitragsgrundlagen gemäß § 25a und auf die glaubhaft gemachten Beitragsgrundlagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz zuzüglich der Sonderzahlungen ergibt.

(3) Ergibt sich in den Fällen des Abs. 1 und 2 nach der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage, daß noch Beiträge zur Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten sind, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt.

(4) Übersteigt die vorläufige Differenzbeitragsgrundlage nach Abs. 1 und 2 die endgültige Differenzbeitragsgrundlage, so sind die auf diesen Differenzbetrag entfallenden Beitragsteile der versicherten Person zu vergüten."

3.3.2. Der Beschwerdeführer richtet sich in seiner Beschwerde ausschließlich gegen den Spruchteil a) des Bescheides und bezeichnet in seiner Beschwerde die Feststellung der monatlichen Betragsgrundlage für den Zeitraum des Spruchteils b) als korrekt. Seiner Beschwerde hinsichtlich des Spruchteils a) des Bescheides ist aus folgenden Gründen Folge zu geben:

3.3.2.1. Gemäß § 25 Abs. 7 GSVG gelten zum Pensionsstichtag noch nicht nachbemessene vorläufige Beitragsgrundlagen als endgültige Beitragsgrundlagen. Diese Regelung kann für Versicherte nachteilig sein, deren vorläufige - gemäß § 25a Abs. 1 Z 2 auf der Beitragsgrundlage des drittvorangegangenen Jahres errechnete - Beitragsgrundlage hoch ist und nicht der aktuellen (schlechteren) Einkommenssituation vor dem Pensionsbeginn entspricht. Einkommensteuerbescheide, die erst nach dem Pensionsstichtag bei der SVA einlangen, können auch in diesem Fall nicht zu einer Korrektur der bereits "versteinerten" vorläufigen Beitragsgrundlagen führen (vgl. Pflug in Sonntag [Hrsg], GSVG8 [2019] § 25 Rz 41 unter Verweis auf VwGH 2010/08/0070, 2010/09/0244).

Im Hinblick auf § 35a ist nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres zu überprüfen, ob die Beitragsgrundlagen nach dem ASVG tatsächlich den Betrag der Höchstbeitragsgrundlagen nach dem GSVG erreicht oder überschritten haben. Die Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage im Sinne des Abs. 3 ist seit der Neufassung des § 229 ab der Verfügbarkeit der Lohnsteuerdaten über das Bundesrechenamt bzw. die zuständigen Finanzämter möglich. Die bedeutet, dass für den Versicherten keine Verpflichtung zur Vorlage des Einkommensteuerbescheides nach § 18, sondern nur auf Verlangen der SVA im Rahmen des § 22 Abs. 1 GSVG besteht. Die Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage steht damit nicht im Belieben der SVA, sondern ist bei objektiv gegebener Möglichkeit vorzunehmen (VwGH 2001/08/0080, 2002/08/0126)

3.3.2.2. Die SVA hat dem Beschwerdeführer gemäß § 35a Abs. 1 ASVG bereits im Jahr 2012 und insbesondere für das Jahr 2015 keine Differenzbeiträge (und damit zu niedrige Differenzbeiträge) vorgeschrieben, da sie davon ausgegangen ist, dass durch die ASVG Beitragsgrundlage bereits die Höchstbeitragsgrundlage erreicht wird.

Im Zusammenhang mit der Versteinerung von Beitragsgrundlagen gem. § 25 Abs. 7 GSVG in Zusammenschau mit § 35a GSVG hat der VwGH zuletzt im Erkenntnis vom 29.01.2020, Ra 2019/08/0129, wie folgt festgehalten:

"Da auch die Differenzbeitragsgrundlage nach § 35a Abs. 1 GSVG eine vorläufige Beitragsgrundlage ist (arg: "so ist die vorläufige Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (§ 25a) ..."), gilt gemäß § 25 Abs. 7 GSVG auch eine vorläufige Differenzbeitragsgrundlage, die zum Stichtag (1. Jänner 2018) noch nicht nachbemessen ist, als endgültige Differenzbeitragsgrundlage. Zu einer Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage, die iSd § 35a GSVG eine Vorschreibung weiterer Beiträge erlauben würde, kann es nicht mehr kommen. Die nachträgliche Vorschreibung von Beiträgen auf Basis einer anderen Beitragsgrundlage, wie sie sich unter Berücksichtigung einer rechtzeitigen Nachbemessung ergeben hätte, ist damit ausgeschlossen."

Der Umstand, dass im Jahr 2015 zunächst keine Vorschreibung erfolgt ist, stellt jedenfalls eine zu niedrige Vorschreibung dar, welche erfolgte, da (zunächst) unverändert hohe ASVG Beitragsgrundlagen in Rechnung gestellt wurden. Im Lichte der zitierten Judikatur ist eine Nachbemessung nicht mehr möglich, da auch die Differenzbeitragsgrundlage eine vorläufige Beitragsgrundlage ist und gilt diese gemäß § 25 Abs. 7 GSVG, nachdem sie zum Stichtag (01.05.2015) noch nicht nachbemessen war, als endgültige Differenzbeitragsgrundlage.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Von einer mündlichen Verhandlung nimmt das Bundesverwaltungsgericht Abstand. Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Im vorliegenden Fall stand bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der mit Beschwerde angefochtene Spruchteil a) des Bescheides aufzuheben ist und konnte daher gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung Abstand genommen werden.

3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, an der sich die vorliegende Entscheidung orientiert, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beitragsgrundlagen Differenzbetrag Einkommenssteuerbescheid Pflichtversicherung Stichtag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W229.2157670.1.00

Im RIS seit

04.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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