TE Lvwg Erkenntnis 2020/8/10 LVwG-2019/17/2609-2

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Veröffentlicht am 10.08.2020
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Entscheidungsdatum

10.08.2020

Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG §121 Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Luchner über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 25.11.2019, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Fremdenpolizeigesetz,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, somit Euro 60,00 zu leisten.

3.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Vorverfahren und Sachverhalt:

Mit Anzeige der Landespolizeidirektion vom 27.12.2018 zu Zahl ***, wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, als Fremder, welcher gemäß § 12 Abs 2 Asylgesetz 2005 geduldet sei, seiner Meldeverpflichtung gemäß § 13 Abs 2 BFA-VG oder § 15a Asylgesetz 2005 nicht nachgekommen zu sein. Er sei von 13.12.2018 00.00 Uhr bis 27.12.2019 09.21 Uhr der Verfahrensanordnung des BFA vom 19.09.2018, sich alle zwei Tage bei der Polizeiinspektion Y zu melden, nicht nachgekommen.

Dem Beschwerdeführer sei mit Verfahrensanordnung des BFA zu Zahl ***, vom 19.09.2018 auferlegt worden, sich gemäß § 15a Asylgesetz alle zwei Tage, beginnend mit 20.09.2018 bei der Polizeiinspektion Y zu melden. Dieser Verpflichtung sei er seit 13.12.2018 nicht mehr nachgekommen. Zuletzt habe er sich am 10.12.2018 auf der Polizeiinspektion Y gemeldet. Der Beschwerdeführer habe der Polizei eine Bestätigung des BKH X (Urologie) übergeben. In dieser sei eine Wartezeit am 10.12.2018 von 11.10 Uhr bis 14.15 Uhr bestätigt worden. Er habe weiter angegeben, dass er ab 11.12.2018 16.30 Uhr im BKH X stationär aufgenommen worden sei, da ein operativer Eingriff geplant gewesen sei.

Am 27.12.2018 sei das BKH telefonisch kontaktiert worden. Dort sei bekanntgegeben worden, dass sich AA lediglich vom 10.12. bis 12.12.2018 in stationärer Behandlung befunden habe. Seitdem habe sich AA nicht mehr auf der Polizeiinspektion Y gemeldet und die Meldepflicht missachtet.

Im erstinstanzlichen Akt erliegt die Verfahrensanordnung des BFA betreffend § 29 Abs 3 und § 15a Asylgesetz, in welcher ausgeführt ist, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zurückzuweisen, da die Behörde davon ausgehe, dass eine entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege. Gemäß § 29 Abs 3 Z 6 Asylgesetz 2005 werde durch das BFA zudem mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. Durch diese Mitteilung gelte die 20-Tages-Frist des Zulassungsverfahrens nicht und der Beschwerdeführer unterliege nunmehr einer Meldeverpflichtung gemäß § 15a Asylgesetz. Er habe sich alle 2 Tage, beginnend mit 20.09.2018, in der Zeit von 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr bei der Polizeiinspektion Y zu melden.

Dem Beschwerdeführer wurde diese Verfahrensanordnung am 19.09.2018 übergeben.

In der Folge sind dann die entsprechende Strafverfügung und dann auch das Straferkenntnis ergangen. Im Straferkenntnis wurde im Spruch Nachstehendes ausgeführt:

„Datum/Zeit:  13.12.2018, 00:00 Uhr-27.12.2018

Ort:             Y, Adresse 2, PI Y

Ihnen (AA) wurde als Fremder (§ 2 Abs. 4 Z 1 FPG) mit Verfahrensanordnung des BFA, Zahl:***, vom 19.09.2018 auferlegt, sich gemäß § 15a Asylgesetz 2005 alle 2 Tage bei der PI Y zu melden. Zum oben angeführten Zeitpunkt wurde am angeführten Ort festgestellt, dass Sie der Verfahrensanordnung des BFA nicht nachgekommen sind.

Sie wurden von Polizisten mehrfach und explizit auf die zweitätige Meldeverpflichtung aufmerksam gemacht. Sie missachteten diese, obwohl sie davon genau wussten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 121 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von  falls diese uneinbringlich ist,  Gemäß   

Ersatzfreiheitsstrafe von

1. €300,00           4 Tage(n) 4 Stunde(n)           § 121 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz

0 Minute(n)

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 30,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00

für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleiche 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 330,00“

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und in dieser ausgeführt wie folgt:

„Sehr geehrte Damen und Herren!

Mit Straferkenntnis vom 25.11.2019, zugestellt am 27.11.2019, wird Herr AA mit einer Geldstrafe von EUR 300,- belegt aufgrund des Vorwurfs, sich vom 13.12.2018 bis zum 27.12.2018 nicht bei der PI Y gemeldet zu haben obwohl ihm mit Verfahrensanordnung des BFA vom 19.9.2019 auferlegt worden sei sich gemäß § 15a AsylG alle zwei Tage zu melden. Gegen dieses Straferkenntnis erhebt Herr AA nunmehr Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit den Anträgen auf Einstellung des Strafverfahrens und Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Dies mit der Begründung, dass einerseits ein Dauerdelikt vorliegt welches eine separate Bestrafung für diesen Zeitraum ausschließt und andererseits eine Meldeverpflichtung gar nicht bestanden haben kann, weil § 15a AsylG eine Meldepflicht für jene Personen, die in Grundversorgung des Bundes untergebracht sind, nicht vorsieht. Nun war Herr AA im fraglichen Zeitraum zwar in einem Heim der Grundversorgung des Landes Tirol untergebracht, gemäß § 2 Abs 1 GVG-B hatte er aber Anspruch auf Grundversorgung des Bundes und ist davon auszugehen, dass der Bund dem Land Tirol die Kosten der Unterbringung ersetzt hat, sodass diese dem Bund zuzurechnen ist. Dazu darf noch ergänzt werden, dass eine Verfahrensanordnung wonach er sich alle zwei Tage bei der Polizei in Y zu melden gehabt hätte überhaupt nur dann hätte erlassen werden dürfen wenn er nicht in Grundversorgung untergebracht worden wäre. Die Nichtbefolgung einer gesetzeswidrigen Verfahrensanordnung kann daher nicht bestraft werden.

Mit freundlichen Grüßen

BB

Rechtsanwalt“

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt sowie durch Einholung einer Auskunft beim BFA.

II.      Rechtliche Bestimmungen:

Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG) BGBl. I Nr 100/2005 idF. BGBl. I Nr 56/2018

§ 121

(2) Wer sich als Fremder außerhalb des Gebietes, in dem er gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 geduldet ist, aufhält, oder eine Meldeverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG oder § 15a AsylG 2005 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 100 Euro bis zu 1 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen. Die Verwaltungsübertretung gemäß erster Satz kann durch Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG in der Höhe von bis zu 200 Euro geahndet werden.

III. Rechtliche Erwägungen:

Festgehalten wird, dass auf Anfrage an das Bundesamt für Fremdenwesen und https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2018/56Asyl dieses schriftlich mitgeteilt hat, dass die Meldeverpflichtung, die durch das BFA über den Beschwerdeführer verhängt wurde, mit 15.01.2019 aufgehoben worden war.

Die Einsicht in das Zentrale Melderegister ergibt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt 13.12.2018 bis 27.12.2018 an der Adresse 3 in Y privat gemeldet war.

Insofern gehen die Ausführungen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, dass er als Bezieher von Grundversorgung in einer Einrichtung des Bundes untergebracht gewesen war, ins Leere. Der Beschwerdeführer ist erst seit 12.03.2019 in W in der Adresse 4, in einer öffentlichen Unterbringung, gemeldet. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Tat begangen hat. Es wird ihm grob fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt, da er genauestens über seine Verpflichtungen informiert worden war und diese ja schon eine Zeitlang ordnungsgemäß erfüllt hat.

Die Meldeverpflichtung wurde erst am 15.01.2019 aufgehoben.

Der BF konnte keine plausible Erklärung bzw. Entschuldigung, wonach er zum Zeitpunkt 13.12. bis 27.12.2018 nicht in der Lage gewesen wäre, sich ordnungsgemäß bei der Polizei in Y zu melden, vorweisen.

Er hat die Übertretung nach § 121 Abs 2 FPG begangen. Die über ihn verhängte Geldstrafe ist aufgrund der Vielzahl einschlägiger Übertretungen durchaus Schuld- und Tat angemessen und zweifellos berechtigt, um den Beschwerdeführer zu einem gesetzeskonformen Verhalten zu veranlassen. Im gegenständlichen Fall geht es um eine Erfüllung der Meldeverpflichtung, für Fremde, die nicht in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt werden, um ein ordnungsgemäß geführtes Fremdenwesens aufrechtzuerhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

III.     Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Luchner

(Richterin)

Schlagworte

Meldeverpflichtung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2019.17.2609.2

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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