RS Lvwg 2020/7/8 LVwG-AV-698/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.07.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

08.07.2020

Norm

GewO 1994 §111 Abs1 Z2
GewO 1994 §87 Abs1 Z3
GewO 1994 §91 Abs2
AVG 1991 §57 Abs1
VwGVG 2014 §13 Abs2

Rechtssatz

Anders als beim Entziehungsgrund des § 87 Abs 1 Z 1 GewO setzt der Entziehungsgrund des § 87 Abs 1 Z 3 GewO nicht eine gerichtliche oder verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung wegen der in dieser Gesetzesstelle genannten schweren Verstöße voraus. Der Tatbestand kann auch ohne Vorliegen von rechtskräftigen Bestrafungen verwirklicht sein. Dazu ist allerdings erforderlich, dass die Behörde nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens unter Wahrung des Parteiengehöres Feststellungen über die konkreten Tathandlungen trifft (vgl Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO, 3. Aufl, 2001, § 87, Rz 14 mwN VwGH 2005/04/0029; 2005/04/0012).

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Gastgewerbe; Entziehung; Gewerbeberechtigung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.698.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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