TE Bvwg Beschluss 2020/3/13 W212 2225880-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.03.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

13.03.2020

Norm

AsylG 2005 §35
AVG §33 Abs2
B-VG Art133 Abs4
FPG §26
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §15 Abs3
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W212 2225880-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über den Vorlageantrag von XXXX , geb. XXXX , StA Syrien, vom 13.11.2019 gegen die Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus (im Folgenden: ÖB Damaskus) vom 29.10.2019, GZ: Damaskus-ÖB/KONS/0587/2019, beschlossen:

A)

Der Vorlageantrag wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin brachte am 11.06.2018 schriftlich und am 26.06.2018 persönlich bei der ÖB Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Asylgesetz 2005 ein.

Dieser Antrag wurde unverzüglich dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weitergeleitet und teilte dieses am 07.11.2018 mit, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten im Rahmens des Familienverfahrens nicht wahrscheinlich sei.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 08.11.2018, zugestellt am 12.11.2018, erhielt die Beschwerdeführerin die Gelegenheit, die in der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.

Die daraufhin eingebrachte Stellungnahme seitens der Beschwerdeführerin wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weitergeleitet und teilte dieses am 02.08.2019 mit, dass das nunmehrige Vorbringen keine Änderung der ursprünglichen Wahrscheinlichkeitsprognose bewirkt habe.

2. Mit Bescheid vom 05.08.2019, zugestellt am selben Tag, wies die ÖB Damaskus den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 AsylG 2005 ab. In der Rechtsmittelbelehrung wurde festgehalten, dass die Beschwerdefrist vier Wochen beträgt.

3. Die gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom 09.09.2019 durch rechtsfreundliche Vertretung erhobene Beschwerde, langte am 10.09.2019 bei der ÖB Damaskus ein.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.10.2019, der Rechtsvertretung per E-Mail am selben Tag übermittelt/zugestellt, wurde die Beschwerde gemäß § 14 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

5. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung wendet sich der mit 07.11.2019 datierte Vorlageantrag der Beschwerdeführerin, welcher am 13.11.2019 bei der ÖB Damaskus einlangte. In der Rechtsmittelbelehrung wurde festgehalten, dass die Frist zur Beantragung eines Vorlageantrages zwei Wochen beträgt.

6. Die belangte Behörde legte den Vorlageantrag mit der Beschwerde und dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 28.11.2019 vor.

7. Mit Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.12.2019, dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) zugestellt, wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, dass der Vorlageantrag nicht innerhalb der Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der belangten Behörde eingebracht wurde. Der Beschwerdeführerin wurde eine Frist von zwei Wochen eingeräumt, dazu eine Stellungnahme abzugeben. Darüber hinaus wurde sie darauf hingewiesen, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme Anderes erfordere.

Eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin langte bei Gericht nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Bescheid vom 05.08.2019 wurde der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin per E-Mail am selben Tag übermittelt/zugestellt. Der Beschwerdeschriftsatz vom 09.09.2019 langte am 10.09.2019 bei der ÖB Damaskus ein. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete bereits mit 02.09.2019.

Die Beschwerdevorentscheidung vom 29.10.2019 wurde der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin ebenso per E-Mail am selben Tag übermittelt/zugestellt. Der Vorlageantrag vom 07.11.2019 langte am 13.11.2019 bei der ÖB Damaskus ein.

Die zweiwöchige Frist zur Einbringung des Vorlageantrages war zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen. Eine Zurückweisung des verspäteten Vorlageantrages gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG erfolgte durch die belangte Behörde nicht.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.12.2019 erging an die Beschwerdeführerin ein Verspätungsvorhalt, der innerhalb der zweiwöchigen Frist unbeantwortet blieb.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der Verwaltungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Beschwerdeführerin ist dem Vorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes, ihr Vorlageantrag sei verspätet, nicht entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückweisung des Vorlageantrages

3.1. Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG sind verspätete Vorlagenanträge von der Behörde zurückzuweisen.

Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (§ 32 Abs. 2 AVG). Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder den 24 Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (§ 33 Abs. 2 AVG).

3.2. Die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde wurde am 29.10.2019 zugestellt. Somit ergibt sich, dass die zweiwöchige Einbringungsfrist des Vorlageantrages mit 12.11.2019 geendet hat.

Damit erweist sich der am 13.11.2019 bei der ÖB Damaskus eingelangte Vorlageantrag als verspätet und war dieser in der Folge zurückzuweisen. Insofern ist auch die Beschwerde vom 09.08.2019 nicht mehr in Behandlung zu ziehen.

Abgesehen davon, ist darauf hinzuweisen, dass die Einbringungsfrist der Beschwerde am 02.09.2019 endete, und die Beschwerde sohin ebenfalls verspätet eingebracht wurde.

3.3. Anzumerken ist, dass § 15 Abs. 3 VwGVG die Zuständigkeit über die Rechtzeitig und Zulässigkeit des Vorlageantrages abzusprechen, (zunächst) der Behörde zuweist. Fraglich ist jedoch, ob diese Zuständigkeit allein der Behörde und nicht auch dem Verwaltungsgericht zukommt, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Behörde den Vorlageantrag nicht als verspätet zurückweist und diesen mit der Beschwerde und dem Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht vorlegt.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist dem VwGVG, insbesondere § 28, allgemein der Grundsatz zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht Prozessvoraussetzungen selbst zu prüfen hat (vgl. Gruber in Götzl, Gruber, Reisner, Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15, Rz 12f), weshalb im Fall, in dem die Behörde dem Verwaltungsgericht einen verspäteten Vorlageantrag vorgelegt hat, die Zurückweisung durch das Verwaltungsgericht zu erfolgen hat, zumal mit der Vorlage des Vorlageantrages, der Beschwerde und des Verwaltungsaktes die Zuständigkeit zur Führung des Verfahrens auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen und die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde erloschen ist.

3.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich verfahrensrechtliche Fragen betrifft und eine inhaltliche Entscheidung nicht ergeht. Das Gericht konnte - nach Einräumung des Parteiengehörs zur Frage der Verspätung - aufgrund der Aktenlage entscheiden, ohne dass eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 GRC in Betracht kommt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Schlagworte

Beschwerdefrist Beschwerdevorentscheidung Einbringungsfrist Einreisetitel Fristablauf Fristüberschreitung Fristversäumung Prozessvoraussetzung Rechtsmittelfrist verspäteter Antrag verspäteter Vorlageantrag Verspätung Vorhalt Vorlageantrag Vorlagefrist Zurückweisung Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W212.2225880.1.00

Im RIS seit

27.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten