TE Vwgh Beschluss 2020/7/30 Ra 2020/07/0051

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Veröffentlicht am 30.07.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
WRG 1959 §121

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/07/0052

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision 1. des J L und 2. der E L, beide in M, beide vertreten durch Waltl & Partner, Rechtsanwälte in 5700 Zell am See, Flugplatzstraße 52, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 28. September 2019, Zl. 405-1/155/1/41-2019, betreffend ein wasserrechtliches Kollaudierungsverfahren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Zell am See; mitbeteiligte Partei: F AG in L, vertreten durch Dr. Erwin Wibmer, Rechtsanwalt in 9971 Matrei in Osttirol, Obersamergasse 2), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 3. Mai 2011 wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Lawinenleitdammes und einer Lawinengalerie sowie zur Durchführung von näher bestimmten Baumaßnahmen erteilt.

2        Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 28. September 2019 stellte das Verwaltungsgericht - durch Abweisung von Beschwerden (u.a.) der Revisionswerber gegen den Kollaudierungsbescheid der belangten Behörde vom 20. Februar 2017 - gemäß § 121 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) fest, dass die wasserrechtlich bewilligten Lawinenschutzmaßnahmen im Bereich der „T.-Alm“ im Wesentlichen plangemäß und entsprechend dem Bewilligungsbescheid fertiggestellt worden seien, und erteilte für festgestellte geringfügige Abänderungen nachträglich die wasserrechtliche Bewilligung.

3        Die Revision gegen diese Entscheidung ließ das Verwaltungsgericht nicht zu.

4        Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht - soweit für das vorliegende Revisionsverfahren von Interesse - aus, die Rechte der Beschwerdeführer (darunter die Revisionswerber) im Überprüfungsverfahren gingen nicht über jene, die diesen im Bewilligungsverfahren zukämen, hinaus.

5        Das bewilligte Vorhaben sei - soweit es realisiert worden sei - „im Großen und Ganzen“ gemäß der erteilten Bewilligung umgesetzt worden; wo keine Übereinstimmung zwischen dem bewilligten und dem ausgeführten Projekt festgestellt habe werden können, sei die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für die vorgenommenen geringfügigen Abänderungen erteilt worden. Wasserrechtlich geschützte Rechte der Revisionswerber seien „in diesem Zusammenhang nicht berührt“ worden.

6        2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

8        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9        3. Die Revisionswerber erachten sich in einem in § 121 Abs. 1 WRG 1959 „ausdrücklich normierten“ subjektiven „Recht auf Zustimmung zu einer Abweichung“ verletzt.

10       In den Zulässigkeitsausführungen ihrer außerordentlichen Revision geben sie dazu zunächst zutreffend die hg. Rechtsprechung wieder, wonach im Kollaudierungsverfahren Abweichungen vom bewilligten Projekt nach § 121 WRG 1959 nur dann nachträglich genehmigt werden können, wenn die Abweichungen geringfügig, weder öffentlichen Interessen noch fremden Rechten nachteilig sind oder wenn ihnen der Betroffene zustimmt (Hinweis u.a. auf VwGH 24.3.2011, 2007/07/0151). Weiters bringen sie vor, dass es bei der Verletzung von Rechten Dritter keine Geringfügigkeitsgrenze gebe (Hinweis auf VwGH 25.3.2004, 2003/07/0131).

11       Allerdings bleiben die Revisionswerber jedes konkret auf den vorliegenden Fall bezogene Vorbringen schuldig, in welchen wasserrechtlich geschützten Rechten (vgl. dazu etwa VwGH 8.7.2004, 2003/07/0097 = VwSlg. 16.403 A) sie durch die erkennbar beanstandeten, nachträglich wasserrechtlich bewilligten Abänderungen verletzt wären. Ein davon losgelöstes „Recht auf Zustimmung zu einer Abweichung“ sieht § 121 Abs. 1 WRG 1959 (vgl. nur dessen dritten Satz) - entgegen der offenbar in der Revision vertretenen Auffassung - nicht vor.

12       4. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 30. Juli 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020070051.L00

Im RIS seit

28.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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