RS Lvwg 2020/3/23 LVwG-400433/2/Gf/RoK

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

23.03.2020

Rechtssatz

* Wenn ein KFZ mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen, für das kein fristgerechter Nachweis erfolgte, rückwirkend der höchsten Tarifgruppe zuzuordnen sind, dann bewirkt diese retrospektive Höchsttarifisierung zugleich, dass eine ordnungswidrige, nämlich zu geringe Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut seitens des Bf. nicht vorlag. Davon abgesehen wurde hier mit dem angefochtenen Straferkenntnis auch nicht dargetan, dass und inwieweit der Bf. den Tatbestand einer Mautverkürzung, der wiederum eine Voraussetzung der Tatbildmäßigkeit i.S.d. § 20 Abs. 3 BStMG bildet, begangen hätte; Derartiges wäre aber – weil insoweit die lediglich auf das Verschulden bezogene Beweislastumkehr des § 5 Abs. 1 VStG nicht zum Tragen kommt – von der belangten Behörde entsprechend nachzuweisen gewesen. Weil das dem Bf. im Spruch angelastete Verhalten mangels gleichzeitig festgestellter Mautverkürzung keine Übertretung des § 20 Abs. 3 i.V.m. § 9 Abs. 11 BStMG bildete, war der Beschwerde daher stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

* Wenn und weil sich bereits aus dem Parteienvorbringen der entscheidungs-wesentliche Sachverhalt klären lässt, die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben und im Tätigkeitsbereich des OÖ seit dessen Einrichtung mit 1. Jänner 2014 notorisch ist, dass v.a. in Bagatellverfahren i.S.d. Art. 133 Abs. 4 letzter Satz B VG i.V.m. § 25a Abs. 4 VwGG faktisch keine Öffentlichkeit vertreten ist (d.h. in der Regel nie neutrale Zuhörer anwesend sind), wobei ohnehin sämtliche Entscheidungen des LVwG OÖ über dessen Homepage für jedermann zugänglich sind, kann von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden; dies gilt überdies insbesondere während der Phase der Wirksamkeit des Art. 16 § 3 (i.V.m. § 6 Abs. 1) des Zweiten CoViD-19-Gesetzes, BGBl I 16/2020 (arg. „Wenn aufgrund von Maß-nahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von CoViD-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, sind mündliche Verhandlungen … nur durchzuführen, soweit dies zur Aufrechterhaltung einer geordneten Verwaltungsrechtspflege unbedingt erforderlich ist“), d.i. jedenfalls vom 22. März 2020 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020, i.V.m. den §§ 1 ff der VO BGBl II 98/2020 i.d.F. BGBl II 108/2020.

Schlagworte

Fahrleistungsabhängige Maut; Euro-Emissionsklasse; nachträgliche Einmeldung; Fristversäumnis; Mautverkürzung als Tatbestandsvoraussetzung; öffentliche Verhandlung – Absehen in Bagatellverfahren während Wirksamkeit des Zweiten CoViD-19-G

Anmerkung

Alle Entscheidungsvolltexte sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö LVwG www.lvwg-ooe.gv.at abrufbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGOB:2020:LVwG.400433.2.Gf.RoK

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwg Oberösterreich, http://www.lvwg-ooe.gv.at
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