TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/6 W146 2167264-1

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Veröffentlicht am 06.12.2019
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Entscheidungsdatum

06.12.2019

Norm

BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
FPG §114 Abs1
FPG §114 Abs3 Z1
FPG §92 Abs1 Z4
FPG §94
FPG §94 Abs1
FPG §94 Abs5
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W146 2167264-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2017, Zl. 1051963709/170403919, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang

Am 03.04.2017 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Konventionsreisepasses.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß §§ 94 Abs. 5 iVm 92 Abs. 1 Z 4 FPG ab.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Strafregisterauskunft mit dem Urteil vom Landesgericht XXXX vom 08.02.2016 (§ 114 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 und Z 2 FPG und § 144 Abs. 1 StGB) zur Entscheidungsfindung herangezogen worden sei. Durch das Schlepperunwesen werde die öffentliche Ordnung erheblich gefährdet. Für die Ausstellung eines Konventionspasses komme es nicht bloß darauf an, dass dies im Interesse des Asylberechtigten gelegen sei, sondern es müsse ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung für diesen Asylberechtigten bestehen, da mit der Ausstellung dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen eröffnet werde und Österreich damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern übernehme. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordere einen restriktiven Maßstab. Der Antrag auf Ausstellung sei daher zu versagen.

Aus der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde vom 31.07.2017 geht hervor, dass die Ausführungen im Bescheid jeglichen Begründungwert vermissen lassen würden. Es werde vermutet, dass die Behörde aufgrund der gerichtlichen Verurteilung zu § 114 FPG davon ausgehe, dass dadurch die Annahme gerechtfertigt sei, dass der Beschwerdeführer den Konventionsreisepass benützen wolle, um eine Schlepperei zu begehen bzw. an ihr mitzuwirken. Diese Annahme habe die Behörde weder konkret ausgesprochen, begründet noch könne ihr Folge geleistet werden. Eine einmalige Verurteilung wegen Schlepperei rechtfertige noch keine Annahme, dass der Beschwerdeführer den Konventionsreispass zur Schlepperei benützen wolle, zumal aufgrund seiner Aussagen sein Verschulden diesbezüglich nur als gering bewertet werden könne, weshalb auch seine Strafe teilbedingt nachgesehen worden sei.

Die Behörde hätte vielmehr prüfen müssen, ob eine Ausstellung des Konventionsreisepasses nicht sogar im positiven Interesse der Republik Österreich liege. Dieses positive Interesse sei jedenfalls dann zu bejahen, wenn der Beschwerdeführer den Konventionsreisepass benötige, um einer geregelten, legalen Arbeit nachzugehen. Er sei bereits dreimal aufgrund des Fehlens eines gültigen Ausweisdokumentes von einem potentiellen Arbeitsgeber abgelehnt worden, dies bestätige die Notwendigkeit eines Konventionsreisepasses.

Weiters sei kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist ein männlicher Staatsangehöriger Syriens, dem mit Bescheid vom 28.03.2017 durch das BFA der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 08.02.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der gewerbsmäßigen Schlepperei nach § 114 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 und Z 2 FPG und wegen des Verbrechens der Erpressung nach § 144 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach dem Strafsatz des § 114 Abs. 3 FPG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt, sowie gemäß § 389 Abs. 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Dieses Urteil wurde am 08.02.2016 durch Rechtsmittelverzicht rechtskräftig.

Aus dem Urteil geht hervor, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit einem anderen unter anderem für schuldig befunden wurde, im bewussten und gewollten Zusammenwirken in XXXX und andernorts gewerbsmäßig wissentlich die rechtswidrige Einreise und Durchreise von Fremden in und durch einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union mit dem Vorsatz gefördert, sich durch ein hiefür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, indem sie nicht rechtmäßig in die Europäische Union eingereiste Personen mit einem vom anderen Verurteilten gelenkten und von diesem gehaltenen PKW an nachgenannte Orte befördert haben, bzw. befördern haben wollen, und zwar:

1.) am 27.08.2015 vier bislang unbekannte Personen von Ungarn über Österreich nach XXXX zu einem Entgelt in Höhe von Euro 400,00 pro Person;

2.) am 28.08.2015 vier bislang unbekannte Personen von Ungarn nach Österreich zu einem Entgelt in Höhe von gesamt Euro 1.800,00;

3.) am 29.08.2015 vier bislang unbekannte Personen vermutlich irakischer Herkunft von Ungarn nach Österreich zu einem Entgelt in Höhe von gesamt USD 400,00;

4.) am 29.08.2015 auf den 30.08.2015 drei bislang unbekannte Personen von Ungarn über Österreich nach Deutschland zu einem Entgelt in Höhe von gesamt Euro 1.800,00;

5.) am 01.09.2015 vier bislang unbekannte Personen von Ungarn über Österreich nach Deutschland zu einem Entgelt in Höhe von Euro 450,00 pro Person;

6.) am 03.09.2015 eine unbekannte Person ägyptischer Herkunft, welche sie bereits am 02.09.2015 von Ungarn nach Österreich beförderten, nach Deutschland zu einem Entgelt in Höhe von USD 700,00, wobei die Fahrt in XXXX infolge Betretung auf frischer Tat durch Polizeibeamte der Autobahnpolizeiinspektion XXXX geendet hat.

Für die Strafbemessung wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers mildernd die teilweise geständige Verantwortung sowie seine bisherige Unbescholtenheit gewertet. Erschwerend wurde das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen gewertet.

Der Beschwerdeführer wurde am 08.02.2016 aus der Freiheitsstrafe entlassen.

2. Beweiswürdigung

Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des BFA und einer Einsichtnahme in das Zentrale Strafregister sowie die angeforderten Strafurteile.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 94 Abs. 1 FPG sind Konventionsreisepässe Fremden, denen in Österreich der Status eines Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen. Gemäß Abs. 5 leg. cit. gelten, mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt, die §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 leg. cit.

Gemäß § 92 Abs. 1 Z 4 FPG ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken.

Gemäß § 114 Abs. 1 FPG ist jemand, der die rechtswidrige Einreise oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz fördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, vom Gericht mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

Gemäß Abs. 5 leg. cit. ist wer die Tat nach Abs. 1

1. gewerbsmäßig (§ 70 StGB),

2. in Bezug auf mindestens drei Fremde, oder

3. auf eine Art und Weise, durch die der Fremde, insbesondere während der Beförderung, längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wird,

begeht, vom Gericht mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Nach dem Wortlaut der Bestimmung ("ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen") ist der Behörde kein Ermessen eingeräumt, das ein Absehen von der Versagung - bzw. der gleich gestellten Entziehung des Konventionsreisepasses - erlaubt (VwGH 17.02.2006, 2006/18/0030; 24.09.2009, 2009/18/0155).

Die Schaffung eines speziell auf Schlepperei abgestellten Versagungstatbestandes im FPG bedeutet nicht, dass durch den Aufenthalt eines wegen dieses Fehlverhaltens verurteilten Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich nicht gefährdet sein würde. Vielmehr war dem Gesetzgeber des FPG daran gelegen, durch die Anführung eines eigenen auf die Schlepperei abgestellten Versagungstatbestandes das besonders große Gefährdungspotential dieses Fehlverhaltens für die innere oder äußere Sicherheit Österreichs hervorzuheben (VwGH 17.02.2006, 2006/18/0030).

Dem Beschwerdeführer liegt somit zur Last, den Tatbestand der Schlepperei gemäß § 114 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 und Z 2 FPG verwirklicht zu haben. Das Bundesverwaltungsgericht ist an das rechtskräftige inländische Strafurteil gebunden. So besteht im Falle einer verurteilenden Entscheidung durch ein Strafgericht eine Bindung der Verwaltungsbehörde und eines Verwaltungsgerichtes in der Frage, dass dadurch (vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens) mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass die schuldig gesprochene Person die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des Strafurteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (vgl. dazu VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0288).

Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein sehr hoher Stellenwert zu. Die durch Schlepperei bewirkte erhebliche Gefährdung der öffentlichen (inneren) Sicherheit stellt ein von den Strafgerichten zu ahndendes Delikt dar. Durch die Änderung des Fremdenrechts mit der am 01.07.2000 in Kraft getretenen Novelle BGBl. I 34/2000 ist die Höchststrafe für gewerbsmäßige Schlepperei auf fünf Jahre erhöht worden. Daran ist zu erkennen, wie groß das öffentliche Interesse an der Unterbindung des Schlepperunwesens ist.

Die Versagung bzw. Entziehung eines Konventionsreisepasses stellt eine vorbeugende Sicherungsmaßnahme zur Abwendung künftiger Straftaten dar. Bei der Prüfung der Frage, ob die vom Gesetz geforderte Annahme gerechtfertigt ist (Zukunftsprognose), ist festzustellen, ob Tatsachen vorliegen, die diese Annahme rechtfertigten. Dies ist etwa dann der Fall, wenn bereits einschlägige Tathandlungen, so etwa die tatsächliche Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise von Fremden, diese Gefahr indizierten, noch dazu, wenn diese Tathandlungen durch eine gerichtliche Verurteilung festgestellt sind und sich dieses Fehlverhalten auf eine große Zahl von Personen bezieht und sogar gewerbsmäßig erfolgt ist. Da der Beschwerdeführer den Tatbestand der gerichtlich strafbaren Schlepperei, 20 Personen betreffend, gewerbsmäßig ausführte, dient die Versagung des Konventionsreisepasses der Verhinderung von weiteren Straftaten dieser Art durch Reisen ins Ausland (vgl. VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345 mit Verweis auf VwGH 24.06.2010, 2009/21/0084).

Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf die gewerbsmäßige Tatbegehung kann eine Zukunftsprognose zur Zeit keinesfalls zugunsten des Beschwerdeführers ausfallen und die solcherart vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr iSd § 92 Abs. 1 Z 4 FPG bzw. die dadurch gerechtfertigte Annahme auch durch das seitherige Wohlverhalten des Beschwerdeführers nicht entscheidend zu relativieren, sind doch seit seiner Haftentlassung am 08.02.2016 erst weniger als vier Jahre vergangen, in denen sich der Beschwerdeführer insofern wohlverhalten hat, als dass er keine weitere Straftat begangen hat (Die Zeiten der Haft haben bei der Beurteilung des Wohlverhaltens außer Betracht zu bleiben. [VwGH 26.11.2009, 2009/18/0460]). Der verstrichene Zeitraum ist jedenfalls noch zu kurz, um nunmehr von einem Wegfall der aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers gerechtfertigten Annahme, dass er das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken, ausgehen zu können (vgl. zB VwGH 24.09.2009, 2009/18/0155 mit einem Zeitraum von fünf Jahren). Es wird noch eines längeren Zeitraumes des Wohlverhaltens bedürfen, um begründet von einem Wegfall der genannten Versagungsgründe ausgehen zu können (vgl. VwGH 16.05.2013, 2012/21/0253 mit einem Zeitraum von acht Jahren sowie VwGH 10.04.2014, 2013/22/0314 mit einem Zeitraum von elf Jahren und acht Monaten).

Weiters ist noch darauf hinzuweisen, dass das Argument des Beschwerdeführers, er benötige den Reisepass, um einer geregelten, legalen Arbeit nachzugehen, nicht maßgeblich ist, da bei der Versagung eines Konventionsreisepasses auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen ist (vgl. VwGH 07.07.2009, Zl. 2007/18/0243; VwGH 24.06.2010, Zl. 2009/21/0084). Der Konventionsreisepass ist zur Darlegung der Flüchtlingseigenschaft bzw. zur legalen Arbeitsaufnahme in Österreich nicht erforderlich (vgl. VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0024).

Darüber hinaus führte der Beschwerdeführer aus, dass eine einmalige Verurteilung wegen Schlepperei noch keine Annahme rechtfertige, dass der Beschwerdeführer den Konventionsreisepass zur Schlepperei benützen wolle, zumal aufgrund seiner Aussagen sein Verschulden diesbezüglich nur als gering bewertet werden könne, weshalb auch seine Strafe teilbedingt nachgesehen worden sei. Zur nur teilbedingt verhängten Freiheitsstrafe ist zu sagen, dass auch diese keinen entscheidenden Einfluss auf die Prognoseentscheidung haben kann, da die zuständigen Behörden und Gerichte ein entsprechendes Fehlverhalten eines Fremden eigenständig und unabhängig von gerichtlichen Erwägungen zur Strafbemessung zu beurteilen haben (VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345).

Zur "einmaligen Verurteilung" ist auszuführen, dass zu berücksichtigen ist, dass bei Schleppereidelikten die Wiederholungsgefahr groß ist, sodass die Gefahr besteht, dass der Konventionsreisepass - auch wenn dies bisher nicht erfolgt sei - zu diesem Zweck missbraucht werden könnte. Dass der Beschwerdeführer diesen tatsächlich für den verpönten Zweck benutzt hat, ist keine Voraussetzung für den Versagungsgrund des § 92 Abs. 1 Z 4 FPG (VwGH 07.07.2009, 2007/18/0243 sowie VwGH 26.11.2009, 2009/18/0460).

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Im vorliegenden Fall ergibt sich, dass aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes sowie des beigeschafften Strafurteiles in Verbindung mit der Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt als geklärt anzusehen ist.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Wie der rechtlichen Beurteilung unzweifelhaft zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständliches Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung in Bezug auf den gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im gegenständlichen Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.

Schlagworte

Gefährdung der Sicherheit Gefährdungspotenzial Gewerbsmäßigkeit Haft Haftstrafe Konventionsreisepass negative Beurteilung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit persönliche Gründe Schlepperei Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Strafregisterauszug Straftat wirtschaftliche Gründe Zukunftsprognose

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W146.2167264.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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