TE Lvwg Beschluss 2019/7/5 VGW-001/016/5935/2019

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Veröffentlicht am 05.07.2019
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Entscheidungsdatum

05.07.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §9 Abs1 Z1
VwGVG 2014 §9 Abs1 Z4
AVG §13 Abs3

Text

Das Verwaltungsgericht Wien fasst durch seinen Richter MMag. Dr. Böhm-Gratzl über die Beschwerde des A. B., C.-Straße, Wien, vom 24.4.2019 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, vom 5.4.2019, Zl. …, betreffend eine Übertretung des § 24 Abs. 4 iVm § 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Schulpflicht – Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, idF BGBl. I Nr. 35/2018, den

BESCHLUSS

I.       Die Beschwerde wird gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 und Z 4 sowie § 31 Abs. 1 und § 50 Abs. 1 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

II.      Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist gegen diesen Beschluss eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig. Im Übrigen ist gemäß Abs. 1 par. cit. eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, vom 5.4.2019, Zl. …, wurde dem Beschwerdeführer – mit näherer Begründung – eine Übertretung des § 24 Abs. 4 iVm § 24 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 zur Last gelegt und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 160,– bzw. für den Fall, dass jene uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von vier Stunden verhängt. Gemäß § 64 VStG wurden EUR 16,– als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben.

In seinem hiegegen binnen offener Frist eingebrachten, als Beschwerde zu wertenden E-Mail vom 24.4.2019 brachte der Beschwerdeführer – wörtlich – wie folgt vor:

"Von:            B. *EXTERN* <b.@gmx.at>

Gesendet: Mittwoch, 24. April 2019 12:35

An:              MBA … Post

Betreff:  Bezüglich des Fernbleibens meines Kindes D. B.

Anlagen:  D. B. 1.pdf; D. B. 2.pdf

Kennzeichnung:           Zur Nachverfolgung

Kennzeichnungsstatus:  Erledigt

Mein Name ist A. B. der Vater von D. B. und im Anhang finden die die Krank-Entschuldigungen.

Danke im Voraus.

Mit freundlichen grüßen,

A. B."

(Unkorrigiertes Originalzitat)

Im Anhang übermittelte der Beschwerdeführer zwei Entschuldigungen für das Fernbleiben seiner Tochter vom Unterricht jeweils vom 24.4.2019.

Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem erkennenden Gericht (einlangend am 29.4.2019) vor.

Der Aufforderung des Verwaltungsgerichts Wien vom 30.4.2019 – nachweislich zugestellt am 6.5.2019 – bekanntzugeben, ob der Beschwerdeführer mit der obzitierten Eingabe Beschwerde gegen das gegenständliche Straferkenntnis erheben wollte, kam jener weder innerhalb der ihm gesetzten Frist noch bis dato nach.

Mit Schriftsatz des Verwaltungsgerichtes Wien vom 12.6.2019, vom Beschwerdeführer nachweislich am 14.6.2019 persönlich übernommen, wurde jener gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zur Mängelbehebung innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung aufgefordert, da seinem Anbringen die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides sowie ein bestimmtes Begehren fehlten. Zugleich erfolgte der Hinweis, dass sein Anbringen bei fruchtlosem Ablauf der Frist zurückgewiesen wird.

Der Beschwerdeführer ist dem Auftrag zur Behebung der Mängel weder innerhalb der ihm gesetzten Frist noch bis zum Entscheidungszeitpunkt nachgekommen.

Diese Feststellungen gründen sich auf den vorliegenden Akteninhalt.

Das Verwaltungsgericht Wien hat hiezu erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Sofern Beschwerden nicht zurückzuweisen sind oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtsache nach § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen; soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen seine Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 leg. cit. durch Beschluss.

Der entscheidungserhebliche § 9 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 lautet in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 138/2017 – auszugsweise – wie folgt:

„Inhalt der Beschwerde

§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1.   die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2.   die Bezeichnung der belangten Behörde,

3.   die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4.   das Begehren und

5.   die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

(2) – (5) […]“

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 VwGVG hat jede auf Art. 130 Abs. 1 B-VG gestützte Beschwerde eine Bezeichnung jenes Bescheides zu enthalten, dessen Anfechtung beabsichtigt ist. Die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides erfolgt durch Angabe seiner Geschäftszahl und seines Datums. Der betreffende Bescheid muss solcherart unverwechselbar erkennbar sein (vgl. auch VwGH 26.1.1995, 94/06/0226, zu § 63 Abs. 3 AVG). Nur ein in der Beschwerde ausdrücklich bezeichneter Bescheid bildet den Prozessgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (vgl. auch VwGH 14.12.1994, 94/16/0107, zu § 28 Abs. 1 VwGG).

Betreffend das Erfordernis gemäß § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG ist den Gesetzesmaterialien zu entnehmen, dass die an eine begründete Beschwerde zu stellenden Anforderungen jedenfalls nicht geringer anzusetzen sind, als die an einen begründeten Berufungsantrag nach § 63 Abs. 3 AVG (vgl. ErläutRV 2009 BlgNR 24. GP, 4). Insbesondere muss aus der Beschwerdebegründung der Wille des Beschwerdeführers erkennbar sein, im Beschwerdeverfahren ein für ihn vorteilhaftes Beschwerdeergebnis zu erreichen (vgl. AB 2112 BlgNR 24. GP, 7). Dies entspricht im Übrigen auch der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum notwendigen Inhalt einer Berufung gemäß § 63 Abs. 3 AVG (vgl. hiezu etwa VwGH 19.12.1989, 89/05/0174).

Der hier vorliegende, als Beschwerde zu wertende Schriftsatz vom 24.4.2019 enthält weder eine Bezeichnung des Bescheides noch ein bestimmtes Begehren. Das Anbringen des Beschwerdeführers ist demnach im Lichte des § 9 Abs. 1 Z 1 und Z 4 VwGVG mit inhaltlichen Mängeln behaftet.

Mangelt es einer Beschwerde an den in § 9 Abs. 1 VwGVG genannten Inhaltserfordernissen, wie zB an einem Beschwerdebegehren oder an der Bezeichnung des Bescheides, so führt dies nicht zur sofortigen Zurückweisung des mangelhaften Anbringens, sondern sind diese Mängel gemäß dem – auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anwendbaren (vgl. § 17 VwGVG) – § 13 Abs. 3 AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen (vgl. hiezu VwGH 17.2.2015, Ro 2014/01/0036; 8.10.2014, 2013/10/0262). Dies auch dann, wenn Zweifel am Inhalt des Begehrens bestehen (vgl. VwGH 14.4.2011, 2010/21/0018). Das Verwaltungsgericht hat daher von Amts wegen unverzüglich die Behebung der Mängel zu veranlassen und kann dem Beschwerdeführer die Mängelbehebung mit der Wirkung auftragen, dass sein Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Werden die Mängel rechtzeitig behoben, so gilt die Beschwerde als ursprünglich richtig eingebracht.

Ein Auftrag zur Verbesserung ist im konkreten Fall am 12.6.2019 ergangen und wurde vom Beschwerdeführer nachweislich am 14.6.2019 persönlich entgegengenommen. Wie aus dem oben wiedergegebenen Verfahrensgang ersichtlich ist, wurde dieser Auftrag innerhalb der gerichtlich gesetzten Frist, die mit Ablauf des 28.6.2019 endete, jedoch nicht erfüllt. Ebenso wenig ist der Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag bis zum heutigen Tage nachgekommen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG abgesehen werden, da die vorliegende Beschwerde zurückzuweisen war. Auch war die Durchführung einer Verhandlung von keiner Partei beantragt worden.

Zum Revisionsausspruch:

Für den Beschwerdeführer ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) gemäß § 25a Abs. 4 VwGG unzulässig, zumal wegen einer Übertretung des § 24 Abs. 1 iVm § 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 bloß eine Geldstrafe von EUR 110,– bis EUR 440,– und keine (primäre; vgl. hiezu zB
VwGH 29.10.2014, Ra 2014/01/0113) Freiheitsstrafe verhängt werden durfte (vgl. § 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985) und mit dem angefochtenen Bescheid bloß eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 160,– verhängt wurde.

Im Übrigen ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (obzitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die Gesetzeslage eindeutig ist (vgl. etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; 3.7.2015, Ra 2015/03/0041). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen (vgl. VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; 28.4.2015, Ra 2014/19/0177).

Schlagworte

Beschwerde; Bezeichnung des angefochtenen Bescheides; Begehren; Mängel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.001.016.5935.2019

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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