Norm
ABGB §879 Abs2 Z4Rechtssatz
Wer die Wahl hat, entweder die ihm vom Erbenermittler um den Preis von 25 % vom Reinnachlass angebotenen Informationen über seine Erbenstellung zu erwerben oder die Erbschaft mangels dieser Informationen nicht antreten zu können, befindet sich regelmäßig in einer Zwangslage iSd § 879 Abs 2 Z 4 ABGB. Denn er kann sich nur schwer nach einem alternativen Anbieter der Erbrechtsinformationen umsehen und ist daher dem Erbenermittler ausgeliefert.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Erbensucher, ErbteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00003:2020:RWZ0000217Im RIS seit
18.06.2020Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020