RS Vwgh 2020/4/21 Ra 2019/15/0064

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Veröffentlicht am 21.04.2020
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §124b Z53

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/15/0055 E 21. April 2020 RS 1

Stammrechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgeführt hat, setzt § 124b Z 53 EStG 1988 voraus, dass (insbesondere bei ausländischen Pensionskassen im Hinblick auf die dortige gesetzliche Situation) den Anspruchsberechtigten keine andere Möglichkeit als die Inanspruchnahme der Pensionsabfindung eingeräumt ist (vgl. VwGH 29.3.2017, Ra 2015/15/0033, mwN). Entscheidend ist, ob der Vorsorgeschutz mit späterem Rentenanspruch durch eine entsprechende Disposition über die Freizügigkeitsleistung in der Schweiz hätte aufrecht erhalten werden können (vgl. VwGH 22.11.2018, Ra 2018/15/0086; 23.1.2020, Ra 2018/15/0107).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019150064.L01

Im RIS seit

16.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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