RS OGH 2020/3/31 14Os129/19f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2020
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Norm

StPO §47 Abs1 Z3
StPO §126 Abs4
StPO §281 Abs1 Z4

Rechtssatz

Eine Person, die zuvor zwar nicht als Organ der Kriminalpolizei, aber für diese (oder die Staatsanwaltschaft) aufgrund eines dienstlichen Naheverhältnisses in deren Auftrag ? etwa durch Abgabe einer Expertise im Rahmen einer besonderen Einrichtung (Tätigkeit von Bediensteten der Sicherheitsbehörden etwa im Rahmen kriminaltechnischer Untersuchungen) oder als bei einer Strafverfolgungsbehörde dauernd angestellte Person im Sinn des § 126 Abs 1 StPO ? (ohne Bestellung zum Sachverständigen nach § 126 Abs 3 StPO, somit ohne Beteiligungsmöglichkeit des Beschuldigten [§ 126 Abs 3 und 5 StPO]) im Ermittlungsverfahren tätig wurde, ist in der Regel, insbesondere, wenn sich die Anklage auf ihre Arbeit stützt, für die Funktion eines Sachverständigen in der Hauptverhandlung befangen iSd § 126 Abs 4 iVm § 47 Abs 1 Z 3 StPO.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 129/19f
    Entscheidungstext OGH 31.03.2020 14 Os 129/19f
    Beisatz: Dies kann vom Angeklagten durch rechtzeitige Antragstellung (oder begründeten Widerspruch) sowie gegebenenfalls aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO geltend gemacht werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133112

Im RIS seit

10.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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