RS Vwgh 2020/2/13 Ra 2018/01/0402

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.02.2020
beobachten
merken

Index

23/04 Exekutionsordnung
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

EO §68
SPG 1991 §38 Abs5

Rechtssatz

Soweit das Vollzugshandeln der gemäß § 382g Abs. 3 EO vom Gericht beauftragten Sicherheitsbehörden ihrem Inhalt und Umfang nach in der einstweiligen Verfügung Deckung findet und somit dem Gericht zuzurechnen ist, wird dem Gegner der gefährdeten Partei durch die Möglichkeit einer Vollzugsbeschwerde im Sinne des § 68 EO der nötige Rechtsschutz gewährt (vgl. OGH 7.11.2002, 2 Ob 269/02a). Unabhängig davon sind außerhalb des zeitlichen, örtlichen und bezogen auf die Person der gefährdeten Partei beschränkten Geltungsbereichs einer gemäß § 382g EO erlassenen einstweiligen Verfügung, mit deren Vollzug das Gericht gemäß § 382g Abs. 3 EO die Sicherheitsbehörden betraut hat, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 38 Abs. 5 SPG bei Vorliegen der dort normierten Voraussetzungen zur Wegweisung berechtigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018010402.L03

Im RIS seit

29.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten