TE Bvwg Beschluss 2019/10/14 W244 2210264-1

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Veröffentlicht am 14.10.2019
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Entscheidungsdatum

14.10.2019

Norm

AVG §58 Abs2
AVG §60
BDG 1979 §14 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz 2

Spruch

W244 2210264-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Felix KOLLMANN und Richard KÖHLER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch RA Mag. Helmut HOHL, gegen den Bescheid des Leiters des Personalamtes XXXX der Österreichischen Post AG vom 06.09.2018, Zl. PAL-011082/16-A06, betreffend amtswegige Versetzung in den Ruhestand in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 06.06.2016 teilte das Personalamt XXXX der Österreichischen Post AG (in der Folge: belangte Behörde) dem Beschwerdeführer mit, dass infolge einer am 01.06.2016 durchgeführten anstaltsärztlichen Untersuchung am selben Tag von Amts wegen das Ruhestandsversetzungsverfahren gemäß § 14 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) eingeleitet worden sei.

2. Im Hinblick darauf wurde die Pensionsversicherungsanstalt (in der Folge: PVA) am 22.06.2016 um Erstellung eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ersucht.

Von der PVA wurde am 23.05.2018 ein ärztliches Gesamtgutachten und am 29.05.2018 eine Stellungnahme des Chefärztlichen Dienstes erstellt.

3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.06.2018 wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewährt und mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer nach der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 29.05.2018 seine dienstlichen Aufgaben des zuletzt auf Dauer dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzes Landzustelldienst, Code 0801, nicht mehr erfüllen könne. Ein anderer, seiner dienstrechtlichen Stellung entsprechender gleichwertiger Arbeitsplatz, den er auf Grund seines Gesundheitszustandes besorgen könnte, könne ihm im Bereich der Dienstbehörde nicht zur Verfügung gestellt werden. Die belangte Behörde gehe daher von der Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers iSd § 14 BDG 1979 aus.

4. Mit Schreiben vom 06.07.2018 nahm der Beschwerdeführer zur beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand umfassend Stellung und legte eine Rehabilitationsbestätigung der BVA vor.

5. Mit Bescheid vom 06.09.2018 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 14 BDG 1979 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt, weil er dauernd dienstunfähig im Sinne des § 14 BDG 1979 sei.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen wie folgt aus: Der Beschwerdeführer befinde seit 12.08.2015 im Krankenstand. Am 01.06.2016 sei von Amts wegen das Ruhestandsversetzungsverfahren gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 eingeleitet worden. Zwecks Überprüfung der Frage der Dienstfähigkeit sei die PVA mit der Befunderhebung und Gutachtenserstellung beauftragt worden.

Nach der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 29.05.2018 könne der Beschwerdeführer die dienstlichen Aufgaben auf seinem zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatz Landzustelldienst, Code 0801, nicht mehr erfüllen, da dem Beschwerdeführer mittlere körperliche Beanspruchung, überwiegend mittelschwere und fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen, verantwortungsvolles geistiges Leistungsvermögen sowie sehr gute Konzentrationsfähigkeit nicht mehr möglich und zumutbar seien. Die medizinischen Gutachten seien schlüssig.

Nach Überprüfung eventueller Verweisungsarbeitsplätze im Zuge der Sekundärprüfung stellte die belangte Behörde fest, dass dem Beschwerdeführer ein anderer, seiner dienstrechtlichen Stellung entsprechender gleichwertiger Arbeitsplatz, den er auf Grund seines Gesundheitszustandes besorgen könnte, im Bereich der Dienstbehörde nicht zur Verfügung gestellt werden könne.

6. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, welche am 10.10.2018 bei der belangten Behörde eingebracht wurde und mit der er den Bescheid dem gesamten Umfang nach wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften anficht. In seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer näher aus, dass er auf dem Arbeitsplatz, Code 8722, Briefzusteller im Gleitzeitdurchrechnungsmodell eingesetzt und nicht dauernd dienstunfähig sei. Die belangte Behörde habe ein falsches Arbeitsplatzprofil geprüft und nicht die tatsächlichen Tätigkeiten auf dem aktuell dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatz. Weiters habe die belangte Behörde den Beschwerdeführer aufgrund eines unrichtigen, unschlüssigen und nicht nachvollziehbaren Gutachtens in den Ruhestand versetzt. Außerdem habe die belangte Behörde nicht berücksichtigt, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers mittels Rehabilitation verbesserbar sei. Der Beschwerdeführer moniert auch mit näherer Begründung Mängel in der Sekundärprüfung.

7. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 28.11.2018 vor.

8. Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 30.07.2019 das Personalstammblatt inklusive "Verwendungslaufbahn" des Beschwerdeführers bei der Österreichischen Post AG vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Zufolge § 135a Abs. 2 BDG 1979 liegt gegenständlich eine Senatszuständigkeit vor.

1. Zu A) Zurückverweisung des angefochtenen Bescheides:

1.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Diese Vorgehensweise setzt nach § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 11).

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

1.2. Der hier maßgebliche § 14 BDG 1979 lautet - auszugsweise - wie folgt:

"Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

§ 14. (1) Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.

(2) Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

(3) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter - ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten - Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.

(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, wirksam.

(5) - (8) [...]"

1.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt § 14 Abs. 1 BDG 1979 die dauernde Dienstunfähigkeit voraus. Für das Vorliegen der Dienstunfähigkeit verlangt § 14 Abs. 3 BDG 1979 das kumulative Vorliegen zweier Voraussetzungen, nämlich die Unfähigkeit der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beamten an seinem aktuellen Arbeitsplatz infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung und die Unmöglichkeit der Zuweisung eines den Kriterien der zitierten Gesetzesbestimmung entsprechenden mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes. Beide Voraussetzungen für das Vorliegen der Dienstunfähigkeit müssen kumulativ und auf Dauer, also für einen nicht absehbaren Zeitraum, vorliegen, damit von einer dauernden Dienstunfähigkeit im Verständnis des § 14 Abs. 1 BDG 1979 ausgegangen werden kann (vgl. zB VwGH 11.4.2018, Ra 2017/12/0090, mwH).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung judiziert, ist die Frage der Dienstfähigkeit zunächst unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben in Ansehung des aktuellen - dem Beamten zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesenen - Arbeitsplatzes zu prüfen (VwGH 09.05.2018, Ra 2017/12/0092, mwN).

Maßgebend für eine Ruhestandsversetzung ist daher die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz (Primärprüfung). Ergibt diese, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die konkreten dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes in diesem Sinne zu erfüllen, ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach § 14 Abs. 2 BDG 1979 in Betracht kommt (Sekundärprüfung) (vgl. VwGH 14.10.2009, 2008/12/0212; 23.06.2014, 2010/12/0209 mwN).

1.4. Vor diesem Hintergrund erweist sich der angefochtene Bescheid schon hinsichtlich der Primärprüfung als mangelhaft:

1.4.1. Bei Beurteilung der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers ist im Sinne des § 14 Abs. 1 BDG 1979 zu prüfen, ob er die Aufgaben des ihm zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzes zu erfüllen imstande ist. Für den Beschwerdefall folgt daraus zunächst, dass zur Beurteilung der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers vorab zu klären ist, welcher Arbeitsplatz ihm zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesen wurde.

Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid - ohne substantiierte Begründung - davon aus, dass der zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesene Arbeitsplatz des Beschwerdeführers der Arbeitsplatz Landzustelldienst, Code 0801, ist, obwohl in der "Verwendungslaufbahn" des Personalstammblattes des Beschwerdeführers mit Stichtag 01.02.2015 der Code 8722 sowie mit Stichtag 01.12.2016 der Code PDZ0 (Personalreserve Distribution Zustellung) als dauernde Verwendung eingetragen ist. Zusätzlich führte auch der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 11.09.2018 sowie Beschwerde aus, dass er seit 01.01.2013 auf dem Arbeitsplatz Briefzusteller im Gleitzeitdurchrechnungsmodell, Code 8722, in der Zustellbasis XXXX eingesetzt werde.

Dem Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, auf welcher Grundlage und unter welchen konkreten Umständen und Rahmenbedingungen der Beschwerdeführer ab 01.01.2013 im Zustelldienst eingesetzt wurde. Daher kann eine abschließende Beurteilung der dienstrechtlichen Verwendung und folglich Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht erfolgen.

1.4.2. Sollte die belangte Behörde nach Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens weiterhin davon ausgehen, dass der zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesene Arbeitsplatz des Beschwerdeführers der Arbeitsplatz Landzustelldienst, Code 0801, in der Zustellbasis XXXX ist, liegt auch darüber hinaus ein unvollständiger bzw. ergänzungsbedürftiger Sachverhalt vor:

Es geht im vorliegenden Fall weder aus dem Inhalt des angefochtenen Bescheids noch aus dem Verwaltungsakt hervor, welche konkreten Aufgaben bzw. Tätigkeiten der Beschwerdeführer an diesem Arbeitsplatz zu erfüllen bzw. auszuführen hatte. Die belangte Behörde hat es somit unterlassen, sich mit den auf dem Arbeitsplatz Landzustelldienst, Code 0801, in der Zustellbasis XXXX konkret anfallenden arbeitsplatztypischen Tätigkeiten auseinanderzusetzen.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seinen zuletzt ausgeübten Arbeitsplatz nicht mehr erfüllen könne, weil ihm eine mittlere körperliche Beanspruchung, fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen, ein verantwortungsvolles geistiges Leistungsvermögen sowie sehr gute Konzentrationsfähigkeit nicht mehr möglich und zumutbar seien, reicht hierfür keinesfalls aus. Es kann daraus nicht abgeleitet werden, in welchen Situationen mittlere körperliche Beanspruchung, Hebe- und Trageleistungen, verantwortungsvolles geistiges Leistungsvermögen sowie sehr gute Konzentrationsfähigkeit erforderlich sind. Um aber eine Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers aus diesen Feststellungen ableiten zu können, hätte es konkreter Angaben bedurft, bei welchen Tätigkeiten und in welchem Ausmaß solche tatsächlich anfallen.

Zudem wurde dem gegenständlichen Verfahren keine aktuelle Arbeitsplatzbeschreibung zu Grunde gelegt. Auch aus dem veralteten Anforderungsprofil (Stand 2006) lassen sich keine näheren Angaben über die konkreten Tätigkeiten, die mit dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers verbunden sind, ableiten. Im Anforderungsprofil werden nämlich bloß Anforderungen an den Arbeitsplatz allgemein, nicht aber die konkreten Aufgaben des Dienstnehmers an diesem Arbeitsplatz umschrieben.

1.4.3. Sollte die belangte Behörde hingegen zum Ergebnis kommen, dass der zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesene Arbeitsplatz des Beschwerdeführers der Arbeitsplatz Briefzusteller im Gleitzeitdurchrechnungsmodell, Code 8722, oder PDZ0 (Personalreserve Distribution Zustellung) in der Zustellbasis XXXX ist, wird sie ebenfalls in einem weiteren Schritt zu ermitteln haben, welche konkreten Aufgaben bzw. Tätigkeiten der Beschwerdeführer an diesem Arbeitsplatz zu erfüllen bzw. auszuführen hatte, dies zumindest nach groben Gattungsmerkmalen (wie zB Verbundzustellung, eingesetztes Betriebsmittel, urbane/ländliche Struktur) abgrenzbar. Diesbezügliche Ermittlungen fehlen dem Bescheid gänzlich und sind auch nicht dem Verwaltungsakt zu entnehmen.

1.5. Zusammengefasst ist die belangte Behörde in Bezug auf die Frage, ob der Beschwerdeführer die Aufgaben des ihm zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzes zu erfüllen imstande ist, nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen und hat sie die Sachlage nicht ausreichend erhoben.

1.6. Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren zunächst die Grundlage und die konkreten Umstände der Verwendung des Beschwerdeführers in der Zustellbasis XXXX zu ermitteln haben. Anhand dessen ist dann auf rechtlicher Ebene zu prüfen, welcher der zuletzt wirksam zugewiesene Arbeitsplatz des Beschwerdeführers war.

Davon ausgehend wird die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren zu ermitteln haben, welche die konkreten Anforderungen und dienstlichen Aufgaben am zuletzt wirksam zugewiesenen Arbeitsplatz des Beschwerdeführers sind. Anhand dessen ist dann die Frage der Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers zu prüfen.

Sollte die belangte Behörde nach diesen Ermittlungen weiterhin zum Ergebnis kommen, dass hinsichtlich des vom Beschwerdeführer innehabenden Arbeitsplatzes eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt, wird sie dann in einem weiteren Schritt auf die (nachgeordnete) Frage des Vorliegens eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes (Sekundärprüfung) einzugehen haben.

1.7. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist nicht ersichtlich, zumal es sich bei der in Rede stehenden Frage um eine solche handelt, die verwaltungsinterne Vorgänge betrifft, bei der die belangte Behörde besonders "nahe am Beweis" ist (vgl. VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109). Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

1.8. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines allfälligen neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. insbesondere VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Arbeitsplatz, Begründungsmangel, dauernde Dienstunfähigkeit,
dienstliche Aufgaben, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde
Sachverhaltsfeststellung, Österreichische Post AG, Postzusteller,
Ruhestandsversetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W244.2210264.1.00

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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