RS Vwgh 2020/2/25 Ro 2019/11/0006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2020
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §26 Abs2 Z1
FSG 1997 §30
FSG 1997 §7 Abs2
FSG 1997 §7 Abs3 Z1
StVO 1960 §5 Abs9
StVO 1960 §99 Abs1 litb

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2019/11/0007 E 23.02.2021

Rechtssatz

Im Revisionsfall wurde die Betroffene mit rechtskräftiger Entscheidung der tschechischen Behörden nicht etwa deswegen bestraft, weil sie die Blutabnahme verweigert hätte, sondern wegen der Verweigerung der (eine Blutabnahme einschließenden) ärztlichen Untersuchung, nachdem sie einen positiven Speicheltest abgegeben hatte. Bei einer Beurteilung dieses Sachverhalts nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften hatte das VwG davon auszugehen, dass die Betroffene trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 5 Abs. 9 StVO 1960 eine ärztliche Untersuchung zum Zweck der Feststellung einer Suchtgiftbeeinträchtigung verweigert und dadurch eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 begangen hat. Eine solche Übertretung stellt eine bestimmte Tatsache iSd. § 7 Abs. 3 Z 1 FSG 1997 dar, auf Grund derer die Lenkberechtigung gemäß § 26 Abs. 2 Z 1 FSG 1997 zwingend auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen ist. Für die gleiche Dauer sind gemäß § 30 FSG 1997 eine allfällige ausländische EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung zu entziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019110006.J05

Im RIS seit

21.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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