TE Bvwg Erkenntnis 2019/9/30 I401 2142795-2

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Veröffentlicht am 30.09.2019
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Entscheidungsdatum

30.09.2019

Norm

BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46 Abs1
FPG §46 Abs2
FPG §46a
FPG §46a Abs1 Z3
FPG §46a Abs3
FPG §46a Abs4
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I401 2142795-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. TUNESIEN, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, vom 20.06.2018, Zl. 1083241707/180096711/BMI-BFA, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 19.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid vom 28.02.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Tunesien fest und gewährte ihm für seine freiwillige Ausreise eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

1.2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis vom 19.04.2017, I411 2122795-1/10E, als unbegründet ab.

2.1. Am 29.01.2018 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete mit der Begründung, seit zwei Jahren und fünf Monaten in Österreich zu sein. Er sei integriert und habe Deutsch gelernt. In Tunesien habe er keine Familie, er kenne keinen Menschen. In seinem Heimatland werde er verfolgt. Da sein Asylantrag abgelehnt worden sei, habe er Angst, abgeschoben zu werden.

Am 14.06.2018 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen.

2.2. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 20.06.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete ab.

2.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde.

Er begründete sie im Wesentlichen damit, dass er seine Identität nicht verschleiert und während des Asylverfahrens wahrheitsgetreue Angaben gemacht habe. Er habe alle ihm vorhandenen Dokumente vorgelegt und auch alle Ladungstermine zur Klärung der Identität und Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes wahrgenommen. Nichtsdestotrotz habe bislang kein Ersatzreisedokument ausgestellt werden können.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Tunesien. Seine Identität steht in Ermangelung entsprechender identitätsbezeugender Dokumente nicht fest.

Er stellte am 19.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.02.2016 abgewiesen wurde. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 19.04.2017 ab.

Der rechtskräftig ausgesprochenen Rückkehrentscheidung und der damit verbundenen Ausreiseverpflichtung kam der Beschwerdeführer nicht nach, sondern verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet.

Am 29.01.2018 stellte er den Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist oder dass er versucht hat, unter Angabe seiner richtigen Identitätsdaten die Ausstellung eines Reisepasses bei der Vertretungsbehörde seines Heimatstaates zu beantragen.

Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz als unbegründet abgewiesen wurde, wäre es für ihn zumutbar gewesen, sich zur Erlangung entsprechender Dokumente mit der Vertretungsbehörde seines Heimatstaates in Verbindung zu setzen.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz.

Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer sich jemals aus Eigenem um die Ausstellung eines Reisepasses bemüht hätte. Bei der am 14.06.2018 erfolgten niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde gab er vielmehr an, zur Ausstellung eines Reisepasses nicht auf der Botschaft gewesen zu sein, weil er seit 25 bzw. 37 Jahren im Ausland sei. Es gebe ihm keiner Dokumente (AS 351, 353).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A):

3.1. Rechtslage:

Gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) (in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017), ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint, es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. liegen vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) jedenfalls vor, wenn er

1. seine Identität verschleiert,

2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder

3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat das Bundesamt bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen.

3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Eingangs ist festzuhalten, dass es nach dem Ergehen einer Rückkehrentscheidung allein an dem betroffenen Fremden gelegen ist, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen und von sich aus alle dazu notwendigen, vorbereitenden Maßnahmen zu setzen (vgl § 46 Abs. 2 FPG). Schließlich handelt es sich bei einer Rückkehrentscheidung um einen höchstpersönlich wirkenden "Leistungsbefehl", der den Bescheidadressaten - allenfalls unter Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 FPG (Paritionsfrist) - zum Verlassen des Bundesgebietes verpflichtet.

Da somit nur der Fremde selbst als Bescheidadressat diese Leistungspflicht erfüllen kann, muss er sich, sofern er über kein gültiges Reisedokument verfügt, rechtzeitig um die Ausstellung eines solchen bemühen.

Eine Abschiebung von ausreisepflichtigen Fremden - im Fall der zwangsweisen Vollstreckung der Ausreiseverpflichtung - ist ausschließlich bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG vorgesehen, nämlich (u.a.) wenn sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind (Z 2).

Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 FPG hat die belangte Behörde also die Abschiebung des Fremden zu veranlassen und nur wenn der Fremde über kein Reisedokument verfügt und die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden kann, hat die belangte Behörde darüber hinaus gemäß Abs. 2 leg. cit. bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen.

Aus dem Wortlaut des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG in Verbindung mit einer teleologisch-systematischen Betrachtungsweise ergibt sich somit Folgendes:

Wird gegen einen Fremden eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung für zulässig erklärt, liegen die Voraussetzungen für eine Duldung des Aufenthaltes dieses Fremden jedenfalls dann nicht vor, wenn dieser Fremde seiner Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise aus dem Bundesgebiet schuldhaft nicht nachgekommen ist (vgl. dazu das Erkenntnis vom 09.12.2014, G 160/2014 ua; G 171/2014 ua, in dem der Verfassungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Duldung nach § 46a FPG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, auf die Unmöglichkeit einer [freiwilligen] Ausreise Bezug nimmt). Der Aufenthalt eines ausreisepflichtigen Fremden im Bundesgebiet ist überdies dann nicht zu dulden, wenn dieser seine Mitwirkungspflicht nach § 46 Abs. 2 FPG verletzt hat, weil er an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments nicht im erforderlichen Umfang mitgewirkt hat.

In gegenständlichen Fall ist dem Beschwerdeführer eine schuldhafte Verletzung seiner Ausreiseverpflichtung zur Last zu legen, zumal er nicht einmal behauptet hat, die Ausstellung eines Reisepasses bei der Vertretungsbehörde seines Heimatstaates in Österreich beantragt zu haben, um aus eigenem nach Tunesien zurückkehren zu können.

Das Gesetz setzt als Regelfall voraus, dass der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig, also aus eigenem Antrieb und ohne begleitende Zwangsmaßnahme seitens des Bundesamtes bzw. - in dessen Auftrag - der Landespolizeidirektion (§ 5 BVA-VG), nachkommt. Dies folgt aus § 46 Abs. 1 FPG, wonach eine Abschiebung nur unter den darin genannten (alternativen) Voraussetzungen in Betracht kommt, sowie aus den Bestimmungen über die Ausreisefrist (§§ 55, 56) und den Durchsetzungsaufschub (§§ 70 Abs. 3 und 4, 71). Liegen nun im Einzelfall bestimmte faktische Ausreisehindernisse vor, wie sie insbesondere im Fehlen eines für die Ausreise erforderlichen Reisedokumentes bestehen können, so ist es auch Teil einer freiwilligen Erfüllung der Ausreiseverpflichtung, sich aus Eigenem um die Beseitigung dieser Ausreisehindernisse zu kümmern, im Falle eines nicht (mehr) vorhandenen Reisedokumentes also z.B. dessen Neuausstellung bei der zuständigen ausländischen (Vertretungs-) Behörde zu beantragen. Dies ergibt sich aus § 46 Abs. 2 FPG, wonach ein zur Ausreise verpflichteter Fremder grundsätzlich angehalten ist, das im Fehlen eines Reisedokumentes regelmäßig gelegene Ausreisehindernis im Rahmen seiner Möglichkeiten selbst zu beseitigen.

Die Pflicht des Fremden nach Abs. 2 umfasst unter anderem die Antragstellung auf Ausstellung eines Reisedokumentes bei der dafür zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat) sowie die Erstattung sämtlicher dazu erforderlicher Angaben, insbesondere die wahrheitsgemäße Angabe der Identität und die Bekanntgabe allfälliger sonstiger erkennungsdienstlicher Daten. Satz 2 dieser Bestimmung sieht vor, dass der Fremde die Erfüllung seiner Pflichten dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen hat. Die eigenständige Beschaffung eines Reisedokumentes und die Erstattung der dazu erforderlichen Angaben gemäß Abs. 2 erfolgt im Zusammenwirken zwischen dem Fremden und der zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat), also ohne direkte Einbeziehung des Bundesamtes. Das Bundesamt hat daher ein Interesse daran, über die diesbezüglichen Maßnahmen des Fremden und deren Erfolg unterrichtet zu sein, zumal die Nichterfüllung der Verpflichtung gemäß Abs. 2 nicht nur zur Verhängung von Zwangsstrafen nach dem VVG, einschließlich der Beugehaft, führen kann, sondern auch für die Prüfung der Zulässigkeit einer (späteren) Anordnung der Schubhaft zu berücksichtigen ist (insoweit ist auf die Erläuterungen zu § 76 Abs. 3 Z 1a zu verweisen).

Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren keinen Nachweis darüber erbracht, dass er zwecks Ausstellung eines Reisedokumentes auf elektronischem oder postalischem Weg mit der tunesischen Botschaft Kontakt aufgenommen hat. Auch hat er keinen Nachweis darüber vorgelegt, dass er mit seiner Familie in Tunesien Kontakt aufgenommen hat, um sich entsprechende Dokumente und Unterlagen auf postalischem Wege schicken zu lassen. Er hat im Verfahren auch nicht nachvollziehbar dargelegt, warum es ihm nicht möglich war, sich entsprechende Dokumente aus Tunesien beschaffen zu können. Sohin ist der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall nicht seiner Pflicht nachgekommen ist, bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument zu beantragen und die Erfüllung dieser Pflicht dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen.

Im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde brachte der Beschwerdeführer vor, dass er im Jahr 2004 bei der tunesischen Botschaft in Bulgarien einen Reisepass habe ausstellen lassen, diesen jedoch dann in Griechenland verloren habe. Dass der Beschwerdeführer sich bemüht habe, die Ausstellung eines (neuen) Reisedokuments in Österreich zu beantragen, wurde von ihm weder bei der Einvernahme vor der belangten Behörde vom 14.06.2018 noch in der erhobenen Beschwerde behauptet. Die Ausführungen in seiner Beschwerde, dass seine Abschiebung aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenen Gründen nicht möglich sei, sind unsubstatiiert und nicht nachvollziehbar.

Vielmehr sind keine Gründe ersichtlich, warum es ihm - nach rechtskräftiger Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz - nicht möglich war, sich zur Erlangung entsprechender Dokumente mit der Vertretungsbehörde seines Heimatstaates in Verbindung zu setzen. Der Beschwerdeführer gestand viel mehr ein, nicht bei der Botschaft zur Ausstellung eines Reisepasses gewesen zu sein, weil er seit 25 bzw. 37 Jahren nicht mehr in Tunesien lebe.

Es wäre dem Beschwerdeführer auch zumutbar gewesen, sich an die Caritas oder den Verein Menschenrechte Österreich zu wenden, um eine unterstützte freiwillige Rückkehr in Anspruch nehmen zu können und zu versuchen, mit Unterstützung dieser Organisationen die Ausstellung entsprechender Dokumente zu erwirken.

Auch sonst lässt sich der Beschwerde kein Grund entnehmen, warum ihm eine - freiwillige - Ausreise aus dem Bundesgebiet nicht möglich gewesen wäre.

Die Voraussetzung des § 46a Abs 1 Z 3 FPG für eine Duldung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, nämlich dass seine Abschiebung "aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint", ist daher nicht erfüllt.

Da die Voraussetzungen für eine Duldung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern.

Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gewährung von internationalem Schutz ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das zur Entscheidung berufene Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgeht.

Schlagworte

Duldung, Identität, illegaler Aufenthalt, Integration, Karte für
Geduldete, Mitwirkungspflicht, Nachweismangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I401.2142795.2.00

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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