TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/7 I413 2221820-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.08.2019
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Entscheidungsdatum

07.08.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §52
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §51
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs5
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §40
VwGVG §8a

Spruch

I413 2221820-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias Ali RADI), geb. XXXX (alias XXXX), StA. Marokko (alias Algerien), vertreten durch: Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Tirol (BAI) vom XXXX, Zl. XXXX:

A)

I. zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs 1 und 5 VwGVG ersatzlos behoben.

II. beschlossen:

Der Verfahrenshilfeantrag wird gemäß § 31 Abs 1 VwGVG iVm § 8a VwGVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer wurde erstmals am Innsbrucker Hauptbahnhof am 05.06.2019 einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen, anlässlich dieser der Beschwerdeführer keine Dokumente vorweisen konnte, die ihn zum rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigen. Hierbei gab der Beschwerdeführer an, XXXX, am XXXX geboren zu sein und die algerische Staatsangehörigkeit zu besitzen.

Am 13.06.2019 wurde der Beschwerdeführer im Zuge von Diebstahlsermittlungen am Südtiroler Platz in Innsbruck erneut einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen, wobei festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit aus Marokko stammt und älter als 15 Jahre ist. Im Zuge dieser Amtshandlung stellte der Beschwerdeführer einen Asylantrag.

Mit Abschlussbericht vom XXXX, XXXX, zeigte die Polizeiinspektion Innsbruck Reichenau den Beschwerdeführer und XXXX wegen des Verdachtes des gemeinschaftlich begangenen Diebstahls gemäß §§ 15, 127 StGB bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck an.

Am 19.06.2019 wurden der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einem Schwerpunkteinsatz am Landhausplatz in Innsbruck aufgegriffen und einer weiteren fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen und am selben Tag gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet.

Am XXXX langte das Ergebnis des Personenfeststellungsverfahrens durch das Bundeskriminalamt zu XXXX bei der belangten Behörde ein, womit er durch Interpol XXXX, geboren am XXXX in Dr Ouled Radou Benais, Marokko, StA Marokko, identifiziert wurde.

Am 11.07.2019 wurde der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde einvernommen. In dieser Einvernahme verneinte er, an einer Krankheit zu leiden und Medikamente regelmäßig einzunehmen und in ärztlicher Behandlung zu stehen. Ebenso verneinte er, ein Reisedokument oder sonstige identitätsbezeugende Dokumente zu haben. Er verneinte auch die Frage, ob er in Österreich Verwandte oder enge Bekannte habe und gab an, EUR 20,00 an Bargeld zu haben.

Mit Bescheid vom XXXX erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdefürher keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruckpunkt I.), erließ gegen ihn gemäß § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 51 Abs 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.). stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.), aberkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § a8 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirdkung (Spruchpunkt V.) und gewährte gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.).

Mit Verfahrensanordnung vom XXXX, Zl XXXX (EAM), wurde die ARGE Rechtsberatung, Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Rechtsberatung dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt und darauf hingewiesen, dass ein Verfahrenshilfeantrag unzulässig ist.

Gegen den Bescheid vom XXXX erhob der durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH vertretene Beschwerdeführer Beschwerde wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Unter anderem wird vorgebracht, die Rückkehrentscheidung sei rechtswidrig, da der Beschwerdeführer am 17.07.2019 einen Asylantrag gestellt habe. Der Beschwerdeführer beantragt, den Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbots zu verkürzen, in eventu den Bescheid im angefochtenen Umfang zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Weiteres wird angeregt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die Verfahrenshilfe betreffend die Eingabegebühr in Höhe von EUR 30,00 zu genehmigen. Zugleich stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde.

Mit Beschwerdeergänzung vom 29.07.2019 führte der Beschwerdeführer aus, dass die Gebührenvorschreibung von EUR 30,00 rechtswidrig sei, da eine gesetzliche Gebührenbefreiung für das dem bekämpften Bescheid zugrundeliegende Verfahren vorgesehen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der in Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird als erwiesen festgestellt. Darüber hinaus werden nachstehende weitere Feststellungen getroffen:

Der Beschwerdeführer hält sich nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet seit zumindest 05.06.2019 im Bundesgebiet, in Innsbruck, auf. Er täuschte über seine Identität, indem er sich als minderjähriger Staatsangehöriger Algeriens Beamten der Polizeiinspektion Innsbruck Bahnhof gegenüber ausgab, um seinen unberechtigten Aufenthalt im Bundesgebiet fortsetzen zu können.

Der Beschwerdeführer heißt XXXX, wurde am XXXX in Ouled Radou, Marokko, geboren und ist Staatsangehöriger von Marokko. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer stellte im Zuge einer fremdenpolizeilichen Amtshandlung nach seiner Einlieferung in das Polizeianhaltezentrum Innsbruck am 14.07.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz. Über diesen Antrag wurde ein Verfahren eingeleitet, aber bislang noch keine Entscheidung getroffen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer eine Eingabegebühr von EUR 30,00 entrichtet hätte.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in die Beschwerde, in den angefochtenen Bescheid und den vorgelegten Verwaltungsakt sowie durch Einsicht in das Zentrale Melderegister, in den Auszug aus dem Fremdenregister und in den Auszug aus dem Strafregister.

Der in Punkt I. festgestellte Verfahrensgang einschließlich des Inhalts des angefochtenen Bescheides basiert auf dem unstrittigen Inhalt des Verwaltungsaktes und steht als erwiesen fest.

Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, seiner illegalen Einreise nach Österreich und seines Versuchs durch Täuschung über seine Identität seinen illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet fortzusetzen, ergeben sich aus den wiederholten Aufgriffen des Beschwerdeführers seit 05.06.2019 durch Polizeibeamte im Zuge fremdenrechtlicher Kontrollen, bei denen er sich als minderjährig ausgab und am 05.056.2019 als Staatsangehöriger Algeriens mit dem Namen XXXX ausgab. Dass diese Täuschung dazu diente, seine Identität zu verschleiern um weiter illegal im Bundesgebiet aufhältig zu sein, ist einziger rationaler Sinn dieser Falschangaben. Dass er illegal in das Bundesgebiet einreiste und sich dort illegal aufhält, ergibt sich daraus, dass er nie ein gültiges Reisedokument und einen zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigenden Aufenthaltstitel vorweisen konnte.

Die Angaben zu Namen, Geburtsdatum und-ort sowie zu seiner Staatsangehörigkeit steht aufgrund der durch Interpol über Veranlassung des Bundeskriminalamtes (Schreiben vom XXXX, Zl. XXXX) fest. Seine Identität ist geklärt und steht daher als erwiesen fest.

Dass der Beschwerdeführer im Zuge einer fremdenpolizeilichen Anhaltung am 14.07.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, geht unzweifelhaft aus dem Abschluss-Bericht vom XXXX der LPD Tirol hervor. Aus dem Beschwerdevorbringen ist ebenfalls zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer einen Asylantrag gestellt habe. Das Datum dieses Antrages ist jedoch weder aufgrund des Beschwerdevorbringens, noch aufgrund des Akteninhaltes eindeutig erschließbar. Dass der Beschwerdeführer - laut Abschlussbericht vom XXXX (S 6) - "im Zuge dessen [sc. Einlieferung des Beschwerdeführers ins PAZ Innsbruck] [...] ein[en] Asylantrag gestellt [...]" hat, spricht für das Datum der Amtshandlung am 14.12.2019, die zur Festnahme des Beschwerdeführers nach dem FPG geführt hatte und nicht für das Datum 17.07.2019, wie im Beschwerdevorbringen angegeben. Letztlich kann das Daum der Antragstellung dahingestellt belieben; das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Zweifel, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dass ein Verfahren von der belangten Behörde eingeleitet wurde (Abschlussbericht vom XXXX, S 6), welches noch nicht abgeschlossen ist.

Die Negativfeststellung zur Eingabegebühr ergibt sich aus dem Umstand, dass die Bezahlung dieser Gebühr nicht bescheinigt wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Aufhebung des Bescheides

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist nicht zulässig. In einem solchen Fall ist ein anhängiges Rückkehrentscheidungsverfahren einzustellen, und eine bereits erlassene erstinstanzliche, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung ist vom Verwaltungsgericht ersatzlos zu beheben. Eine Aussetzung des Rückkehrentscheidungsverfahrens bis zur Beendigung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz kommt nicht in Betracht, weil es nach der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz jedenfalls einzustellen wäre: sei es, weil Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde, sei es, weil eine negative Entscheidung und damit einhergehend eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG iVm § 52 Abs. 2 FPG bzw. ein Ausspruch über die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder ein Ausspruch nach § 8 Abs. 3a AsylG ergangen ist (vgl. das Erk. des VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162). Dies hat in gleicher Weise auch für ein anhängiges Verfahren über einen Asylantrag zu gelten (vgl. VwGH 31.08.2017, Ra 2017/21/0078).

Wie dem gegenständlichen Verwaltungsakt zu entnehmen ist, stellte der Beschwerdeführer am 14.06.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz. Wie oben dargestellt, ist das Verfahren in der gegenständlichen Konstellation, in welcher der Beschwerdeführer während des aufrechten Beschwerdeverfahrens über eine Rückkehrentscheidung einen Asylantrag stellt, der Bescheid, der über die Rückkehrentscheidung abspricht, ohne dass über seinen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde, ersatzlos zu beheben. Daran kann auch die verfahrensgegenständliche Fallkonstellation, nämlich, dass die belangte Behörde ihre Entscheidung einen Tag nach diesem Antrag fällte, nicht ändern.

Im gegenständlichen Verfahren ist die Beschwerde am 01.08.2019 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes eingelangt. Ein gesonderter Abspruch über die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw inhaltliche Auseinandersetzung mit dem normierten Tatbestand konnte unterbleiben bzw. erübrigte sich aufgrund der heute getroffenen Entscheidung in der Sache selbst, da die Entscheidung demnach innerhalb der in § 17 Abs. 1 BFA-VG genannten Frist von einer Woche ab Vorlage der Beschwerde ergeht, sodass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren auch nicht in seinen Rechten verletzt sein kann.

3.2. Zur Zurückweisung des Antrags der Verfahrenshilfe

Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist weder aus § 40 VwGVG, noch aus § 52 BFA-VG (auch vor dem Hintergrund der dem Erkenntnis VfGH 09.03.2016, G 447-449/2015-13, zugrundeliegenden Erwägungen) oder aus unionsrechtlichen Bestimmungen ein Anspruch auf die Bestellung eines weiteren Verfahrenshelfers ableitbar. Um nämlich ein den Grundrechten entsprechendes Verfahren zu gewährleisten, werden die Interessen durch den von Amts wegen bestellten Rechtsberater ausreichend wahrgenommen. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht notwendig, auch seitens der beschwerdeführenden Partei wurde nicht dargelegt, weshalb diese in concreto die (zusätzliche) Vertretung durch einen Rechtsanwalt für erforderlich erachtet, vielmehr findet der Antrag auf Bestellung eines Verfahrenshelfers keinerlei nähere Begründung und waren im gegenständlichen Verfahren überdies auch von Amts wegen keine komplexen (prozess-) rechtlichen Konstellationen ersichtlich, welche eine solche allenfalls aus rechtschutzrechtlichen Erwägungen (auch im Sinne unmittelbar anwendbaren Unionsrechts) als erforderlich erscheinen ließen.

In den Erläuterungen zum durch BGBl I Nr. 24/2017 neu eingeführten und die Verfahrenshilfe vor dem Verwaltungsgericht regelnden § 8a VwGVG wird sinngemäß ausgeführt, dass es sich bei § 8a Abs. 1 VwGVG um eine subsidiäre Bestimmung handelt, die nur dann zur Anwendung gelangen soll, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte "Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht.

§ 52 des BFA-VG sieht vor, dass einem Fremden oder Asylwerber in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten ein Rechtsberater beigegeben wird; diese Bestimmung entspricht den Vorgaben des Art. 47 GRC. Dem Beschwerdeführer wurde im gegenständlichen Verfahren gemäß § 52 BFA-VG von Amts wegen ein kostenloser Rechtsberater zur Seite gestellt, der den Beschwerdeführer bei der Erstellung des Beschwerdeschriftsatzes auch konkret unterstützt hat bzw. hat der Beschwerdeführer auch eine Vollmacht inklusive Zustellvollmacht dem Rechtsberater erteilte.

Auch im Sinne des Urteils des EGMR, 09.10.1979, Airey, Appl. 6289/73, lag im Falle des Beschwerdeführers, dem eine Rechtsberaterin beigegeben war, die für ihn die Beschwerde einbrachte und der er zudem Vertretungsvollmacht erteilte, kein Fall vor, indem mangels der unentgeltlicher Beigebung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfe die Einlegung eines wirksamen Rechtsbehelfs nicht gewährleistet gewesen wäre. Hat eine Partei in einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einen Rechtsanspruch auf Vertretung durch einen Rechtsberater (§ 52 Abs. 1 BFA-VG), dann besteht kein Anspruch auf einen Verfahrenshilfeverteidiger (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/20/0043).

Aufgrund obiger Ausführungen bietet die innerstaatliche Rechtsordnung im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. das Urteil vom 9.10.1979, Rs Airey, Appl. 6289/73; siehe auch VfGH 9.3.2016, G 447-449/2015-13) daher fallgegenständlich ausreichende Komplementärmechanismen im Sinne gesetzlicher Vorkehrungen, welche einen effektiven Zugang zum Gericht im Sinne des Art. 47 Abs 3 GRC auch ohne Beistellung eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers gewährleisten.

Daher liegen im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen unter denen Anspruch auf eine Verfahrenshilfe für die unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts im Rahmen der unionsrechtlichen Prozesskostenhilfe bestehen würde, nicht vor.

Da die Eingabegebühr von EUR 30,00 nachweislich nicht eingezahlt wurde, erübrigt sich auch auf eine - nur theoretisch in Erwägung zu ziehende - Gewährung der Verfahrenshilfe in Bezug auf diese auch von der belangten Behörde nicht eingeforderte Gebühr einzugehen.

3.3. Die mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall entfallen, weil ein Fall des § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG vorliegt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall war ein Einzelfall zu beurteilen, der für sich keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen aufgab.

Schlagworte

Abschiebung, aufenthaltsbeendende Maßnahme, Aufenthaltsberechtigung
besonderer Schutz, Aufenthaltstitel, aufschiebende Wirkung -
Entfall, Behebung der Entscheidung, berücksichtigungswürdige Gründe,
Diebstahl, Einreiseverbot, ersatzlose Behebung, Kassation,
Mittellosigkeit, Rückkehrentscheidung, Verfahrenshilfeantrag,
Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I413.2221820.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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