TE Lvwg Beschluss 2015/7/22 LVwG-8/13/5-2015

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Veröffentlicht am 22.07.2015
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Entscheidungsdatum

22.07.2015

Index

82/06 Krankenanstalten

Norm

KAG Slbg 2000 §9
B-VG Art131 Abs2

Text

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Erwin Ziermann über die Beschwerde der Wirtschaftskammer Salzburg, Fachgruppe Gesundheitsbetriebe,
Julius-Raab-Platz 1, 5027 Salzburg, vertreten durch C. Rechtsanwälte, D. 21, Salzburg, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 27.04.2015, Zahl xxxxx, den

B E S C H L U S S

gefasst:

1.     Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde wegen fehlender Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückgewiesen.

2.     Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die Salzburger Landesregierung der A. Betriebsgesellschaft mbH, E., Salzburg, vertreten durch den Geschäftsführer Priv.Doz. Dr. F.G., als Rechtsträgerin der privaten Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums (§ 2 Abs 1 Z 5 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000) mit der Bezeichnung "Institut für Sportmedizin X. – Universitätsinstitut für präventive und rehabilitative Sportmedizin der Y. (Y.)" in Salzburg, H. 20, gemäß § 14 Abs 2 lit c iVm § 7 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 (SKAG), LGBl Nr 24/2000 idF vom 28.11.2000, LGBl Nr 55/2007, iVm § 98 Abs 11 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 (SKAG) idgF, die Bewilligung für die Änderung (= Erweiterung) des Leistungsangebotes um den Bereich "ambulante Rehabilitation der Indikationsgruppen Herz-/Kreislauf-Erkrankungen und Krankheiten der Atmungsorgane (= kardiovaskuläre und kardiopulmonale Indikationen)".

1.2. Gegen diesen Bescheid erhob die Wirtschaftskammer Salzburg, Fachgruppe der Gesundheitsberufe (als gesetzliche Interessensvertretung privater Krankenanstalten) vertreten durch C. Rechtsanwälte, Salzburg, binnen offener Frist die gegenständliche Beschwerde.

Zur Beschwerdelegitimation wird in der Beschwerde unter Punkt II. ausgeführt, gemäß

§ 9 Abs 1 lit a SKAG, in der hier anzuwendenden Fassung, LGBl Nr 55/2007, habe im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt neben dem Antragsteller die gesetzliche Interessensvertretung privater Krankenanstalten hinsichtlich des nach § 7 Abs 1 lit a SKAG zu prüfenden Bedarfs Parteistellung (§ 8 AVG) und das Recht der Beschwerde "gemäß Art 131 Abs 2 B-VG". Gemäß § 14 Abs 2 SKAG seien im Bewilligungsverfahren betreffend wesentliche Änderungen der Krankenanstalten (wie hier verfahrensgegenständlich) die §§ 8 bis 12 SKAG und bei der Änderung gemäß § 14 Abs 2 lit a bis d SKAG auch § 7 SKAG sinngemäß anzuwenden.

Die Bestimmung des § 9 Abs 1 lit a SKAG idF LGBl Nr 55/2007 beinhalte den statischen Verweis auf Art 131 Abs 2 B-VG in der Fassung, wie sie am 30.06.2012 außer Kraft getreten sei. In dieser Bestimmung sei normiert, dass mit Bundes- oder Landesgesetz bestimmt werde, unter welchen Voraussetzungen auch in anderen Fällen als den in Art 131 Abs 1 B-VG angeführten Fällen Beschwerde gegen Bescheide von Verwaltungsbehörde wegen Rechtwidrigkeit zulässig seien. In verfassungskonformer Interpretation des § 9 SKAG beziehe sich das durch Landesgesetz gewährte Recht zur Beschwerde, das der gesetzlichen Interessensvertretung der privaten Krankenanstalten zukomme, nunmehr auf das Recht zur Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in Vollziehungsangelegenheiten der Länder, sohin in krankenanstaltenrechtlichen Verfahren, auf die mit Verfassungsnovelle 2012 (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) neu geschaffenen Verwaltungsgerichte der Länder.

Für den Fall, dass das Verwaltungsgericht in der Vorschrift des anzuwendenden § 9 Abs 1 SKAG idF LGBl 62/2010, welche bei Zuerkennen der Parteistellung sowie des Beschwerderechts auf Art 131 Abs 2 B-VG verweisen, eine Verfassungswidrigkeit erkenne, werde angeregt, an den Verfassungsgerichtshof den Antrag zu stellen, § 9 Abs 1 SKAG 2000 idF der Novelle 62/2010 betreffend die Wortfolge "gemäß Art 131 Abs 2 B-VG" als verfassungswidrig aufzuheben.

Dazu wird in der Beschwerde ausgeführt:

"Die Verfassungswidrigkeit stützt sich darauf, dass die Wortfolge im Bundesgrundsatz (KAKuG) "gemäß Art 131 Abs 2 B-VG" in § 3a Abs 8 SKAG als dynamische Verweisung auf die geltende Fassung des Bundesverfassungsgesetzes zu verstehen ist. Demnach würde diese Bestimmung einen Auftrag an die Länder beinhalten, entsprechende Landesgesetze zu erlassen, die den Amtsparteien im krankenanstaltenrechtlichen Zulassungsverfahren Beschwerden gemäß Art 131 Abs 2 B-VG in der geltenden Fassung, welche die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes in Angelegenheiten der unmittelbaren Bundesverwaltung regelt. Eine derartige Regelung widerspricht dem Grundkonzept der im Jahr 2012 eingeführten zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle und führt damit zu einem unlösbaren Normenwiderspruch.

Bei den landesgesetzlichen Vorschriften ist hingegen von statischen Verweisungen auf Art 131 Abs 2 B-VG auszugehen, sodass sich die Verfassungswidrigkeit aufgrund der Verweisung auf eine nicht mehr in Geltung stehenden Norm ergibt.

Bei Wegfall der Wortfolge "gemäß Art 131 Abs 2 B-VG" in den genannten gesetzlichen Bestimmungen würde dennoch den Amtsparteien im krankenanstaltenrechtlichen Bedarfsprüfungsverfahren die Parteistellung sowie das Recht zur Beschwerde weiterhin zuerkannt bleiben und würden diese Bestimmungen nunmehr als Anordnung iSd Art 132 Abs 5 B-VG in der geltenden Fassung zu verstehen sein. Demnach haben die Landesgesetze vorzusehen, wer in anderen als den in Art 132 Abs 1 und 2 genannten Fällen gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit zu erheben befugt ist."

In den weiteren Beschwerdeausführungen wird im Wesentlichen eine Rechtswidrigkeit der Durchführung der Bedarfsprüfung gemäß § 7 Abs 1 SKAG und eine Rechtswidrigkeit des Ergebnisses dieser Bedarfsprüfung moniert.

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu Folgendes festgestellt und erwogen:

2.1.1. Die Bestimmung des § 98 Abs 11 Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 idgF LGBl 46/2013 lautet:

Die §§ 1 Abs 3, 2 Abs 1, 4 Abs 2, 5 Abs 2, 7, 8, 9, 10 Abs 1, 10a, 11, 12 Abs 1, 12a bis 12g, 14 Abs 2 und 3, 15 Abs 3, 17, 20a, 28 Abs 9, 31 Abs 1 und 2, 40, 56 Abs 2, 80 Abs 3, 81 Abs 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 50/2011 treten mit 1. Juni 2011 in Kraft. Sie sind auf Verfahren zur Errichtung von Krankenanstalten anzuwenden, die ab dem 1. März 2011 anhängig gemacht werden.

2.1.2. Da die Ansuchen der A. Betriebsgesellschaft mbH um Erteilung der in Rede stehenden Bewilligung vom 28.11.2007 (modifiziert am 25.03.2008) sowie vom 11.12.2007 stammen, wurden von der Behörde (gemäß § 98 Abs 11 SKAG idgF) die Bestimmungen des Salzburger Landeskrankenanstaltengesetzes 2000 idF LGBl Nr 55/2007 angewendet.

2.1.3. Die einschlägigen Bestimmungen des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 idF LGBl Nr 55/2007 (in der Folge SKAG) lauten (auszugsweise):

"Bewilligung zur Errichtung

§ 5

...

(2) Die Errichtung einer Krankenanstalt bedarf der Bewilligung der Landesregierung.

...

Parteien im Verfahren, Einholung von Stellungnahmen

§ 9

(1) In Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt haben neben dem Antragsteller folgende Körperschaften hinsichtlich des nach § 7 Abs 1 lit a zu prüfenden Bedarfes Parteistellung (§ 8 AVG) und das Recht der Beschwerde gemäß Art 131 Abs 2 B-VG:

a) die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten;

...

Veränderung der Krankenanstalt

§ 14

...

(2) Einer Bewilligung der Landesregierung bedürfen alle wesentlichen Veränderungen in Anstaltszweck und Leistungsangebot, in der Organisation der Krankenanstalt, im räumlichen bestand sowie in der apparativen und sonstigen Ausstattung. Als solche wesentliche Änderungen gelten insbesondere:

...

c) eine Änderung des Leistungsangebotes der Krankenanstalt;

...

Im Bewilligungsverfahren sind die §§ 8 bis 12 und bei Änderungen gemäß lit a bis d und g auch § 7 anzuwenden. ...

..."

2.1.4. Art 131 Abs 2 B-VG in der hier anzuwendenden Fassung, außer Kraft getreten am 31.12.2013, lautete:

(2) Unter welchen Voraussetzungen auch in anderen als den in Abs 1 angeführten Fällen Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit zulässig sind, wird in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetzen bestimmt.

2.1.5. Art 131 Abs 2 B-VG in der am 1.1.2014 in Kraft getretenen Fassung lautet:

(2) Soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Sieht ein Gesetz gemäß Art 130 Abs 2 Z 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, die gemäß Art 14b Abs. 2 Z 1 in Vollziehung Bundessache sind. Sieht ein Gesetz gemäß Art 130 Abs 2 Z 3 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten des Bundes.

2.1.6. Art 132 Abs 5 B-VG idgF (BGBl I Nr 164/2013) lautet:

(5) Wer in anderen als den in Abs 1 und 2 genannten Fällen und in den Fällen, in denen ein Gesetz gemäß Art 130 Abs 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, bestimmen die Bundes- oder Landesgesetze.

2.2.1. Der Wirtschaftskammer Salzburg ist als gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten - somit als Formalpartei - im gegenständlichen Verwaltungsverfahren gemäß § 9 Abs 1 Z 1 lit a iVm § 14 Abs 2 SKAG gesetzlich ausdrücklich eine Parteistellung hinsichtlich der nach § 7 Abs 1 lit a SKAG durchzuführenden Bedarfsprüfung eingeräumt. Die Aufgabe einer gesetzlichen Interessenvertretung privater Krankenanstalten ist im gegenständlichen Verwaltungsverfahren jedoch nicht, eigene subjektive Rechte zu vertreten, sondern die Wahrung der objektiven Rechtmäßigkeit des das Verfahren abschließenden Bescheides bzw die Wahrnehmung bestimmter öffentlicher Interessen im Zusammenhang mit der durchzuführenden Bedarfsprüfung.

2.2.2. Die Begründung der Parteistellung durch Gesetz vermittelt für sich allein keine Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG an das Verwaltungsgericht. Voraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde nach dieser Bestimmung ist grundsätzlich die Möglichkeit, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht berührt wird und damit in einem solchen Recht verletzt sein kann. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Beschwerdelegitimation nach Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG (alt) ausgesprochen hat, können Beschwerden (an den VwGH) grundsätzlich nur unter Berufung auf eine eigene, gegen den Staat als Träger der Hoheitsgewalt gerichtete Interessenssphäre des Beschwerdeführers erhoben werden. Fehlt es an der Behauptung, in der eigenen Interessenssphäre verletzt zu sein, oder überhaupt an der Möglichkeit einer derartigen Verletzung, dann bedarf es zur Beschwerdeerhebung, außer in den bundesverfassungsgesetzlich vorgesehenen Fällen, einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung.

2.2.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Fällen, in denen einer Organpartei keine eigene, gegen den Staat gerichtete Interessenssphäre zukam, dieser nur insoweit die Beschwerdelegitimation zuerkannt, als es zur Durchsetzung der aus der Parteistellung folgenden prozessualen Befugnisse erforderlich ist. Nur die sich aus einer ausdrücklich eingeräumten Parteistellung ergebenden prozessualen Rechte (u.a. Recht auf Bescheid, auf Akteneinsicht, auf Berufung, auf Parteiengehör, auf Ladung zur öffentlichen Verhandlung) stellen danach subjektive öffentliche Rechte der Organpartei dar, deren Verletzung in einer Beschwerde gemäß Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG geltend gemacht werden kann (vgl. zum Ganzen die Ausführungen des VwGH im Erkenntnis vom 24.03.2004, 2004/04/0036 zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, die auch auf die geltende Rechtslage anzuwenden sind; siehe auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 18 K11).

Im gegenständlichen Fall wird eine Verletzung in den dargestellten prozessualen Rechten nicht geltend gemacht und ist eine solche aus den vorgelegten Akten auch nicht zu erkennen. Die Beschwerdeführerin moniert lediglich die Rechtswidrigkeit der Bedarfsprüfung.

2.3.1. Eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zur Beschwerdeerhebung der gesetzlichen Interessenvertretung privater Krankenanstalten enthalten die Bestimmungen des SKAG nicht. Die Bestimmung des § 9 Abs 1 lit a SKAG normiert (sowohl idF LGBl Nr 55/2007 als auch idF LGBl 62/2010 bzw LGBl 46/2013) für die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten ausdrücklich (nur) eine Beschwerdeberechtigung gemäß Art 131 Abs 2 B-VG. Der mittlerweile (am 31.12.2013) außer Kraft getretene Art 131 Abs 2 B-VG (alt) ermächtigte den Bundes- oder Landesgesetzgeber lediglich zur Regelung einer Beschwerdelegitimation an den Verwaltungsgerichtshof.

Wie die Beschwerdeführerin richtig erkannt hat, beinhaltet - der auch in Verfahren gemäß § 14 SKAG anzuwendende - § 9 Abs 1 lit a SKAG (in sämtlichen Fassungen) einen statischen Verweis auf Art 131 Abs 2 B-VG. Die in dieser Bestimmung vorgesehen Regelung einer Beschwerdelegitimation an den Verwaltungsgerichtshof gegen einen Bescheid einer Behörde ist seit Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 nicht mehr möglich. Nunmehr werden der Bundes- und die Landesgesetzgeber in Art 132 Abs 5 B-VG (neu) ermächtigt, eine Amts- und Organbeschwerdemöglichkeit an die Verwaltungsgerichte zu normieren.

Der Salzburger Landesgesetzgeber hat von dieser Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht und eine Beschwerdeberechtigung an ein Verwaltungsgericht gemäß Art 132 Abs 5 B-VG nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 nicht vorgesehen, obwohl ihm dies (auch für die hier anzuwendende Fassung) möglich gewesen wäre; das SKAG wurde in anderen Bereichen seit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 zweimal novelliert. In Krankenanstaltengesetzen anderer Bundesländer wurde eine Beschwerdemöglichkeit an die Verwaltungsgerichte ausdrücklich normiert.

2.3.2. Die von der Beschwerdeführerin angeregte Auslegung der Bestimmung des § 9 Abs 1 lit a SKAG dahingehend, dass die gemäß Art 131 Abs 2 B-VG (alt) vorgesehene Beschwerdemöglichkeit an den Verwaltungsgerichtshof als Beschwerdemöglichkeit an das Landesverwaltungsgericht gemäß Art 132 Abs 5 B-VG (neu) zu interpretieren sei, widerspricht dem klaren Wortlaut des Gesetzes. Es ist auch keine verfassungsrechtliche Vorschrift erkennbar, aus der sich für die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten – wenn ihr eine zur Wahrung der objektiven Rechtmäßigkeit hinsichtlich der Bedarfsprüfung Parteistellung im Verfahren eingeräumt ist - eine Beschwerdemöglichkeit an ein Verwaltungsgericht wegen behaupteter rechtswidriger Entscheidung der Behörde in der Sache ergäbe. Auch die allgemeinen Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens gebieten die von der Beschwerdeführerin angeregte Gesetzesauslegung nicht.

Bei der nicht normierten Beschwerdemöglichkeit einer Formalpartei handelt es sich – vor dem Hintergrund des oben Gesagten - auch nicht um eine planwidrige (Regelungs-) Lücke, die sich an Hand der vom Gesetz selbst gegebenen Hinweise bzw angesichts eines offenkundigen Gesetzeszwecks durch Analogie schließen ließe. Es obliegt alleine dem Gesetzgeber, ob er einer Formalpartei, die keine eigenen subjektiven Rechte zu vertreten hat, eine Beschwerdemöglichkeit an ein Landesverwaltungsgericht zur Wahrung der objektiven Rechtmäßigkeit eines Verfahrens einräumt. Somit kommt weder eine diesbezügliche verfassungskonforme Interpretation des § 9 Abs 1 lit a SKAG, noch eine allfällige Lückenschließung durch Analogie in Betracht.

2.3.3. Eine Verfassungswidrigkeit des § 9 Abs 1 SKAG idF der Novelle 62/2010 vermag das Verwaltungsgericht nicht zu erkennen, sodass der Antrag an den Verfassungsgerichtshof, § 9 Abs 1 SKAG 2000 idF der Novelle 62/2010 betreffend die Wortfolge "gemäß Art 131 Abs 2 B-VG" als verfassungswidrig aufzuheben, nicht zu stellen war. Von der belangten Behörde wurde die (gleichlautende) Bestimmung des § 9 SKAG idF BGBl 55/2007 angewendet.

3. Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.

4. Gegen diesen Beschluss ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - nicht als uneinheitlich zu beurteilenden - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Beschwerdelegitimation einer Formalpartei ab (vgl insbesondere VwGH 24.03.2004, 2004/04/0036 mwN), noch liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beschwerdelegitimation, Formalpartei

Anmerkung

ao Revision, VwGH vom 14.12.2015, Zahl Ra 2015/11/0082-3, Zurückweisung,
VfGH-Beschwerde, VfGH vom 14.10.2016. Zahl E 1824/2015-9, Ablehnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.8.13.5.2015

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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