RS Vfgh 2019/12/4 E1199/2019, E2746/2019, E2570/2019 ua

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.12.2019
beobachten
merken

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
EMRK Art2
EMRK Art3
AsylG 2005 §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs1

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und Erlassung einer Rückkehrentscheidung betreffend einen Staatsangehörigen der Demokratischen Republik Kongo; Verkennung der Rechtslage durch Prüfung der Verletzung der von Art3 EMRK geschützten Rechte eingeschränkt auf Akteure oder einen bewaffneten Konflikt

Rechtssatz

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) geht davon aus, dass bei der Prüfung der Zuerkennung des subsidiären Schutzes lediglich die Bedrohung durch die Todesstrafe oder durch einen bewaffneten Konflikt und eine damit zusammenhängende Verletzung von Art2, Art3 EMRK zu berücksichtigen sei. Es hänge davon ab, ob die Verletzung von einem Akteur ausgehe. Dem Beschwerdeführer drohe aber aus anderen als den genannten Gründen eine Verletzung nach Art2 bzw Art3 EMRK, weshalb ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen sei.

Das BVwG hat die Rechtslage verkannt, indem es im Rahmen von §8 AsylG 2005 eine Verletzung der von Art3 EMRK geschützten Rechte nur eingeschränkt im Hinblick auf eine Verletzung, die durch Akteure oder durch einen bewaffneten Konflikt droht, prüft. Das BVwG verneint zunächst das Vorliegen der Voraussetzungen des §8 Abs1 AsylG 2005 im Rahmen der Prüfung der Zuerkennung von subsidiärem Schutz, bejaht aber an anderer Stelle eine Verletzung der von Art3 EMRK geschützten Rechte, um festzustellen, dass eine Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig sei. Indem das BVwG dem Beschwerdeführer - obwohl es eine drohende Verletzung von Art3 EMRK feststellt - entgegen §8 Abs1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt hat, hat es Willkür geübt. Dem steht auch die Rsp des EuGH (EuGH 18.12.2014, Rs C-542/13, M'Bodj) nicht entgegen; den Mitgliedstaaten ist ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, Aufenthaltsrechte aus anderen humanitären Gründen zu gewähren.

(Siehe auch E v 12.12.2019 E2746/2019 betreffend eine psychisch erkrankte Staatsangehörige der Russischen Föderation sowie E v 10.03.2020 E2570/2019 ua).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:E1199.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten