Rechtssatz
Hat der Mieter zulässigerweise durchgeführte aber noch unvollendete Umbaumaßnahmen am Bestandobjekt abgebrochen, weil er das Bestandverhältnis aus wichtigem Grund aufgelöst hat, so haftet er dem Vermieter weder für die Kosten der erforderlich gewordenen Fertigstellungsarbeiten noch für den Mietzinsentgang für die Dauer dieser Arbeiten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00119:2017:RKO0000005Im RIS seit
28.01.2020Zuletzt aktualisiert am
18.09.2020