RS Vwgh 2019/10/24 Ro 2018/15/0013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.2019
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §7
EStG 1988 §8

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/15/0014Ra 2018/15/0015

Rechtssatz

Die Funktion der Abschreibung besteht in der Verteilung der Aufwendungen auf die Nutzungsdauer. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bestimmt sich nach den objektiven Möglichkeiten einer Nutzung, wobei den subjektiven Verwendungsabsichten des Steuerpflichtigen (wie etwa der geplanten Dauer der betrieblichen Tätigkeit) keine Bedeutung beizumessen ist (vgl. VwGH 27.1.1994, 92/15/0127; 7.9.1993, 93/14/0081; 23.5.2007, 2004/13/0052).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018150013.J05

Im RIS seit

05.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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