TE Lvwg Beschluss 2019/8/8 VGW-031/044/8404/2018

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Veröffentlicht am 08.08.2019
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Entscheidungsdatum

08.08.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §9
VwGVG §17
VwGVG §7 Abs4

Text

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Senft über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwältin, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Favoriten, vom 20.02.2018, …, betreffend Übertretungen 1.) des § 1 Abs. 1 Z 1 Wiener Landesssicherheitsgesetz (WLSG), 2.) des § 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. 566/91 idgF, sowie 3.) des § 1 Abs. 1 Z 2 WLSG, den

BESCHLUSS

gefasst

I. Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 i.V.m. § 31 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof – soweit sie nicht bereits nach § 25a Abs. 4 VwGG ausgeschlossen ist – unzulässig.

Begründung

I. Verfahrensgang/Sachverhalt:

1. Mit dem angefochtenem Straferkenntnis der belangten Behörde vom 20. Februar 2018, … wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, 1.) er habe am 20. Februar 2018 um 08:25 Uhr in Wien, C.-straße, Wohnung, durch den lautstarken Gebrauch ordinärer Schimpfworte wie "Arschloch" und Spucken in Richtung der einschreitenden Beamten den öffentlichen Anstand empfindlich verletzt, 2.) er habe am 20. Februar 2018 um 08:25 Uhr in Wien, C.-straße, Wohnung, trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Exekutivbeamten, während dieser seine gesetzlichen Aufgaben wahr genommen habe, durch ein sowohl in der Sprache als auch in der Bewegung der gebotenen Ruhe entbehrend aggressiv verhalten, indem er wild mit seinen Fäusten in Richtung der Exekutivbeamten gezielt habe, und dadurch eine Amtshandlung behindert, und 3.) er habe am 20. Februar 2018 um 08:25 Uhr in Wien, C.-straße, Wohnung, durch überlautes Herumschreien ungebührlicherweise störenden Lärm erregt.

1.1. Wegen Übertretung 1.) des § 1 Abs. 1 Z 1 Wiener Landes-Sicherheitsgesetz, WLSG, 2.) des § 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz, SPG, 3.) des § 1 Abs. 1 Z 2 WLSG, wurden über den Beschwerdeführer drei Geldstrafen im jeweiligen Ausmaß von € 100,-- (für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 2 Tagen und 2 Stunden) verhängt. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 64 VStG zudem ein entsprechender Verfahrenskostenbeitrag von € 30,-- vorgeschrieben, sowie die Vorhaft vom 20. Februar 2018, 08:25 Uhr bis 14.30 Uhr, (6 Stunden 5 Minuten), welche einem Betrag von € 12,17 entspreche, auf die zu Punkt 1.) verhängte Strafe angerechnet.

1.2. Das Straferkenntnis vom 20. Februar 2018 wurde gegenüber dem – zu diesem Zeitpunkt nicht rechtsfreundlich vertretenen – Beschwerdeführer am 20. Februar 2018 um 14.00 Uhr mündlich verkündet, wobei die (unter Beiziehung eines Dolmetschers vorgenommene) Verkündung niederschriftlich beurkundet wurde.

1.3. Das Straferkenntnis vom 20. Februar 2018 enthält in seiner Rechtsmittelbelehrung den Passus, dass die Beschwerde innerhalb von vier Wochen nach Verkündung des Straferkenntnisses, wenn jedoch spätestens drei Tage nach der Verkündung eine schriftliche Ausfertigung verlangt werde, innerhalb von vier Wochen nach deren Zustellung schriftlich bei der Behörde einzubringen sei.

2. Eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides vom 20. Februar 2018 wurde nicht beantragt.

3. Mit E-Mail vom 29. Mai 2018 beantragte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers – unter Berufung darauf, dass Sie mit Beschluss des Bezirksgerichtes … vom 24. April 2018 mit sofortiger Wirksamkeit als einstweilige Sachwalterin zur Besorgung von (im Beschluss) im Einzelnen angeführten dringenden Angelegenheiten des Beschwerdeführers – u.A. auch zur Vertretung vor Gerichten, Ämtern, Behörden und Sozialversicherungsträgern – bestellt worden sei und ihr der Beschwerdeführer eine Mahnung betreffend den der gegenständlichen Bestrafung zugrunde liegenden Betrages übergeben habe – die Übermittlung des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses.

3.1. Das Straferkenntnis vom 20. Februar 2018 wurde der Rechtsvertreterin bzw. einstweiligen Sachwalterin des Beschwerdeführers am 6. Juni 2018 zugestellt.

4. Der Beschwerdeführer, vertreten durch seine seitens des Bezirksgerichtes … vom 24. April 2018 bestellte einstweilige Sachwalterin, erhob gegen das Straferkenntnis vom 20. Februar 2018, … mit Schriftsatz vom 7. Juni 2018 Beschwerde, zur Post gegeben am 8. Juni 2018, eingelangt bei der belangten Behörde am 11. Juni 2018. In der Beschwerde wird beantragt, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Begründend wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer bestehenden schweren psychischen Erkrankung weder vorsätzlich noch schuldhaft gehandelt habe. Der Beschwerde war ein seitens des Bezirksgerichtes … im Rahmen der Sachwalterschaftssache des Beschwerdeführers beauftragtes psychiatrisches Gutachten der Dr. D. – Land angeschlossen, in welchem festgestellt wird, dass beim Beschwerdeführer eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit psychotischer Dekompensation vorliege. Die Einsichts- und Kritikfähigkeit sei eingeschränkt. Konzentration, Auffassung, Gedächtnis und die höheren Hirnleistungen sowie die Exekutivfunktionen seien beeinträchtigt.

5. Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte die Beschwerde samt dem bezughabenden verwaltungsbehördlichen Akt dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor.

6. Das Verwaltungsgericht holte mit Verfügung vom 10. Juli 2018 zu den Beweisthemen, "1. war der Beschuldigte A. B., geboren 1982, am 20. Februar 2018 bei Begehung der ihm vorgeworfenen Taten zurechnungsfähig, oder war er zu diesem Zeitpunkt aufgrund einer Bewusstseinsstörung, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche unfähig, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln? 2. War der Beschuldigte bei Verkündung des Straferkenntnisses am 20. Februar 2018 in der Lage, die Bedeutung und Tragweite der ihm gegenüber vorgenommenen Bestrafung zu erkennen, zu verstehen (auch im Hinblick auf die Rechtsmittelmöglichkeiten) und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten?" ein amtsärztliches psychiatrisches Gutachten ein.

6. Das eingeholte, am 23. August 2018 sowie am 5. Oktober 2018 (Ergänzung) erstattete psychiatrische Amtssachverständigengutachten wurde dem Beschwerdeführer sowie der belangten Behörde mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zugestellt, wobei keine Partei eine Äußerung erstattet.

7. Mit Verspätungsvorhalt des Verwaltungsgerichts Wien vom 23. Juli 2019 (nachweislich zugestellt am 25. Juli 2019) wurde dem Beschwerdeführer, vertreten durch seine einstweilige Sachwalterin bzw. Rechtsvertreterin, die offensichtlich verspätete Einbringung der Beschwerde gegen das am 20. Februar 2018 rechtswirksam zugestellte Straferkenntnis der belangten Behörde vorgehalten und die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen einer Woche ab Zustellung des Verspätungsvorhalts geboten.

8. Der Beschwerdeführer hat innerhalb der eingeräumten einwöchigen Frist und darüber hinaus zum Verspätungsvorhalt keine Stellungnahme abgegeben.

9. Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers am 20. Februar 2018 ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer am Tag der vorgeworfenen Tagen sowie der ihm gegenüber vorgenommenen Verkündung des Straferkenntnisses im Rahmen einer damals bereits seit Monaten unbehandelten psychotisch gefärbten Grunderkrankung hinsichtlich Diskretions- und Dispositionsfähigkeit deutlich eingeschränkt war, sich jedoch keine Hinweise auf eine vollständig aufgehobene Diskretions- und Dispositionsfähigkeit ergeben haben. Auch im Hinblick auf die Verkündung des Straferkenntnisses am 20. Februar 2018 und der Frage, ob der Beschwerdeführer in der Lage war, die Bedeutung und Tragweite der ihm gegenüber vorgenommenen Bestrafung zu erkennen, zu verstehen (auch im Hinblick auf die Rechtsmittelmöglichkeiten) und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten, ist festzustellen, dass die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des Beschwerdeführers deutlich eingeschränkt, nicht jedoch aufgehoben war.

II. Diese Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:

1. Der entscheidungserhebliche Verfahrensgang bzw. Sachverhalt, insbesondere die am 20. Februar 2018 gegenüber dem Beschwerdeführer erfolgte Verkündung des verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisses, ergibt sich aus dem verwaltungsgerichtlichen Akt sowie dem verwaltungsbehördlichen Akt.

2. Die Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit, bzw. im Hinblick auf die Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers am Tattag bzw. zum Zeitpunkt der ihm gegenüber vorgenommenen Verkündung des behördlichen Straferkenntnisses gründen sich auf den schlüssigen Ausführungen des seitens des Verwaltungsgerichtes eingeholten Amtssachverständigengutachtens bzw. dessen Ergänzung, wobei dem Gutachten eine psychiatrische Befundaufnahme am 8. August 2018 zugrunde liegt. Weder die belangte Behörde noch der Beschwerdeführer haben zum Gutachten des Amtssachverständigen Stellung bezogen.

3. Dass der Beschwerdeführer, vertreten durch seine seitens des Bezirksgerichtes … vom 24. April 2018 bestellte einstweilige Sachwalterin, gegen das Straferkenntnis vom 20. Februar 2018, erst mit Schriftsatz vom 7. Juni 2018 Beschwerde erhoben hat, welche am 8. Juni 2018 zur Post gegeben und am 11. Juni 2018 bei der belangten Behörde eingelangte, ist aktenkundig und wurde auch keine dem widersprechende Stellungnahme nach Vorhalt der Verspätung der Beschwerde seitens des Beschwerdeführers erstattet.

III. Rechtliche Beurteilung

1.       Anzuwendende Rechtsvorschriften:

§ 7 VwGVG lautet auszugsweise:

"Beschwerderecht und Beschwerdefrist

§ 7. (1) – (3) […]

(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt

         1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,

          […]"

§ 32 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG idF BGBl. Nr. 51/1991 und § 33 AVG idF BGBl. I 33/2013, lauten auszugsweise:

"5. Abschnitt: Fristen

§ 32. (1) […]

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

§ 33. (1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

(2), (3) […]

(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.“

(4) …"

2. Da im vorliegenden Fall das angefochtene Straferkenntnis am vorgeworfenen Tattag des 20. Februar 2018 gegenüber dem Beschwerdeführer mündlich verkündet worden ist, stellt sich im Hinblick auf die vorrangig vorzunehmende Prüfung der Prozessvoraussetzungen die Frage der Rechtswirksamkeit der Erlassung des angefochtenen Bescheides gegenüber der Beschwerdeführer und damit die Frage der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der ihm gegenüber vorgenommenen Verkündung des Straferkenntnisses.

2.1. Die mit Beschluss des Bezirksgerichtes … vom 24. April 2018 mit sofortiger Wirksamkeit erfolgte Bestellung einer einstweiligen Sachwalterin zur Besorgung von (im Beschluss) im Einzelnen angeführten Angelegenheiten des Beschwerdeführers wirkte insofern konstitutiv, als ab der Wirksamkeit der (einstweiligen) Sachwalterbestellung die Prozessfähigkeit im dort umschriebenen Ausmaß nicht mehr gegeben war (vgl. VwGH 16.11.2012, 2012/02/0198). Sie wirkt zwar nicht zurück (VwSlg 16.728 A/2005), jedoch kann die Sachwalterbestellung auch für einen vergangenen Zeitraum begründete Bedenken gegen die in Rede stehenden Fähigkeiten der betreffenden Person ergeben, sodass die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht die Frage der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit zu den in Betracht kommenden Zeitpunkten zu prüfen hat. Nach der Rechtsprechung ist das Fehlen der Prozessfähigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Für die Prozessfähigkeit ist entscheidend, ob die Partei im Zeitpunkt der betreffenden Verfahrensabschnitte in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und der sich in ihm ereigneten prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten, was auch für die Frage der Wirksamkeit einer Zustellung von Bedeutung ist (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren2, E 117 ff zu § 9 AVG; VwGH 23.04.1996, 95/11/0365).

2.2. Im Hinblick auf die Verkündung des Straferkenntnisses am 20. Februar 2018 und der Frage, ob der Beschwerdeführer in der Lage war, die Bedeutung und Tragweite der ihm gegenüber vorgenommenen Bestrafung zu erkennen, zu verstehen (auch im Hinblick auf die Rechtsmittelmöglichkeiten) und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten, wurde seitens des vom Verwaltungsgericht Wien eingeholten Amtssachverständigengutachtens festgestellt, dass die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund eine psychotisch gefärbten Grunderkrankung eingeschränkt, nicht jedoch aufgehoben war.

2.3. Eine Prozessunfähigkeit des Beschwerdeführers im Hinblick auf die vorliegende Verfahrenshandlung der Verkündung des Straferkenntnisses, bzw. eine Unfähigkeit, die Bedeutung und Tragweite der ihm gegenüber vorgenommenen Bestrafung zu erkennen, zu verstehen (auch im Hinblick auf die Rechtsmittelmöglichkeiten) und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten, ist daher nicht vorgelegen (vgl. auch VwGH 30. Juni 1995, 95/12/0159). Dem wurde auch seitens des Beschwerdeführers, vertreten durch seine einstweilige Sachwalterin, nach Gewährung von Parteiengehör zum Amtssachverständigengutachten bzw. nach Vorhalt der Verspätung der Beschwerde auch nicht entgegengetreten.

2.4. Dem Beschwerdeführer gegenüber wurde das angefochtene Straferkenntnis daher am 20. Februar 2018 rechtswirksam mündlich verkündet.

3. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist für die Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

3.1. Wurde der Bescheid rechtswirksam mündlich verkündet, so beginnt die Beschwerdefrist im Hinblick auf § 62 Abs 3 AVG für den anwesenden Beschwerdeführer sofort, es sei denn er verlangt innerhalb von drei Tagen eine schriftliche Ausfertigung des Bescheides – ein derartiger Antrag wurde im gegenständlichen Fall unstrittig nicht gestellt.

3.2. Dem Beschwerdeführer, demgegenüber das Straferkenntnis am 20. Februar 2018 rechtswirksam verkündet wurde, wurde zwar am 6. Juni 2018 – nach einem am 29. Mai 2018 durch die einstweilige Sachwalterin des Beschwerdeführers diesbezüglichem Verlangen – zu Handen seiner einstweiligen Sachwalterin bzw. Rechtsvertreterin eine schriftliche Ausfertigung zugestellt, damit begann die Beschwerdefrist aber freilich nicht von neuem zu laufen (vgl. dazu § 6 ZustG; sowie Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG §7 VwGVG, Rz 54 f.).

3.3. Der Beginn des Fristenlaufes wurde durch die rechtswirksame mündliche Verkündung am 20. Februar 2018 in Gang gesetzt. Die am 8. Juni 2018 zur Post gegebene Beschwerde ist außerhalb der gesetzlich vorgesehenen vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht worden und erweist sich damit als verspätet.

4. Die nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebrachte Beschwerde war daher als verspätet zurückzuweisen.

2.       Eine Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG im Gegenstand entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war. Zudem wurde auch keine mündliche Verhandlung in der durch die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers erhobenen Beschwerde beantragt und wurden im angefochtenen Beschied nur € 500,-- nicht übersteigende Geldstrafen verhängt, weshalb auch gemäß § 44 Abs. 2 Z 3 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden konnte.

3.       Die ordentliche Revision – soweit eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht schon gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ausgeschlossen ist – ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfragen vor, zumal auch die Gesetzeslage eindeutig ist (vgl. etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; 3.7.2015, Ra 2015/03/0041).

Schlagworte

Bescheiderlassung; Prozessfähigkeit; einstweilige Sachwalterschaft; Sachverständigengutachten; Beschwerdefrist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.031.044.8404.2018

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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