RS Vwgh 2019/6/26 So 2019/03/0001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §31
VwGG §7 Abs1
VwGG §7 Abs2

Rechtssatz

Nicht jede (allfällige) Verletzung des materiellen Rechtes oder von Verfahrensbestimmungen kann Gegenstand des Dienststrafrechtes für Richterinnen und Richter sein. Voraussetzung wäre jedenfalls eine bewusste oder wiederholt grob fahrlässige Rechtsverletzung (vgl. dazu RS0072522 sowie wiederum OGH 10.2.2014, Ds 24/13, ferner auch VwSlg. 18.589 A und VwSlg. 19.050 A). Damit vermag der Umstand allein, dass gerichtliche Entscheidungen für unrichtig gehalten werden, oder sich letztlich als unrichtig erweisen, ein disziplinarrechtlich relevantes Verhalten nicht zu begründen. Ungeachtet dessen würde auch der Umstand alleine, dass sich eine Entscheidung im Rahmen der Rechtskontrolle letztlich als unzutreffend erwiese, keinen Grund darstellen, das Organ, das diese Entscheidung getroffen hat, als befangen einzustufen (vgl. etwa VwGH 29.5.2018, 2018/03/0002; VwGH 31.1.2017, 2017/03/0001).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:SO2019030001.X05

Im RIS seit

23.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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