TE Lvwg Erkenntnis 2019/7/22 LVwG-2019/37/0122-17, LVwG-2019/37/0123-17

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.07.2019
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Entscheidungsdatum

22.07.2019

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz
L55007 Baumschutz Landschaftsschutz
Naturschutz Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

WRG 1959 §15
WRG 1959 §21
NatSchG Tir 2005 §36
NatSchG Tir 2005§45
VwGVG 2014 §28
VwGVG 2014 §31

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst/erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 03.12.2018, Zl ****, betreffend ein Bewilligungsverfahren nach dem WRG 1959 und dem TNSchG 2005 für eine Bewässerungsanlage (mitbeteiligte Parteien: Konsenswerber BB, Landeshauptmann von Tirol als Wasserwirtschaftliches Planungsorgan, Landesumweltanwalt, Gemeinde Y; belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Z), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung den

I.

Beschluss:

1.       Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Z vom 03.12.2018, Zl ****, wird als unzulässig zurückgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG) nicht zulässig.

II.

zu Recht:

1.       Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 03.12.2018, Zl ****, wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der angefochtene Spruchpunkt I. wie folgt berichtigt/ergänzt wird:

1.1.    Die wasserrechtliche Bewilligung wird BB, Y 40, Y, und nicht der CC GmbH erteilt.

1.2.    Die Wasserentnahme erfolgt nicht mittels einer mit einem Dieselaggregat angetriebenen mobilen Saugpumpanlage, sondern mit einer mittels einer Zapfwelle betriebenen, am Heck eines Traktors montierten Tauchpumpenanlage.

1.3.    Beim Betrieb der Bewässerungsanlage ist deren Saugkorb, über den das Wasser angesaugt wird, derart in die Wasserwelle einzubringen, dass der Gewässerboden nicht berührt wird.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

1.       Verfahrensgang bei der belangten Behörde:

Mit Schriftsatz vom 07.06.2018 hat die CC GmbH um die Erteilung der wasser- und naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer mobilen landwirtschaftlichen Bewässerungsanlage im Bereich der Gste Nrn **1 und **2, beide GB **** Y, angesucht. Gegenstand des Projektes ist die Entnahme von Wasser im Ausmaß von maximal 8,5 l/s im Zeitraum zwischen dem 01.04. und dem 30.09. an fünf Entnahmestellen zwischen Flkm 2,200 und 2,655 aus der Großen Laue.

Zu diesem Vorhaben haben der naturkundliche Amtssachverständige DD mit Schriftsatz vom 19.06.2018 und der wasserfachliche Amtssachverständige EE mit Schriftsatz vom 18.06.2018, Zl ****, Stellungnahmen abgegeben. Diese Stellungnahmen hat die Bezirkshauptmannschaft Z in Wahrung des Parteigehörs neben der Konsenswerberin unter anderem auch dem Fischereiberechtigten AA, Adresse 1, Z, zur Kenntnis gebracht.

Mit Schriftsatz vom 27.06.2018 hat BB klargestellt, dass nicht die CC GmbH, sondern er selbst Antragsteller ist. Der Fischereiberechtigte AA hat mit Schriftsatz vom 05.07.2018 Einwände gegen das beantragte Vorhaben erhoben und verschiedene Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehrt.

Mit Schriftsatz vom 22.11.2018, Zl ****, hat die gewässerökologische Amtssachverstände FF, Befund und Gutachten erstattet und im Falle der Bewilligung die Einhaltung von drei Nebenbestimmungen gefordert.

Mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 03.12.2018, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft Z der CC GmbH die wasserrechtliche Bewilligung für den Betrieb einer näher beschriebenen landwirtschaftlichen Bewässerungsanlage nach Maßgabe der Einreichunterlagen und unter Vorschreibung von Auflagen erteilt, das Maß und die Art des mit 31.12.2033 befristeten Wasserbenutzungsrechtes festgelegt und das Wasserbenutzungsrecht mit der Anlage verbunden. Die für diese Bewässerungsanlage erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung hat die Bezirkshauptmannschaft Z mit Spruchteil II. des Bescheides vom 03.12.2018, Zl ****, BB befristet bis zum 31.12.2033 erteilt.

Gegen diesen Bescheid hat der Fischereiberechtigte AA, Adresse 1, Z, mit Schriftsatz vom 03.01.2019 fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, „den Bescheid ersatzlos aufzuheben und die beantragte Wasserentnahme nicht zu bewilligen“; hilfsweise wird beantragt, den Bescheid aufzuheben und die beantragte Wasserentnahme aus wasserrechtlicher und naturschutzrechtlicher Sicht nur in reduziertem Umfang zu genehmigen, das Wasserentnahmerecht auf maximal fünf Jahre zu beschränken und näher beschriebene Maßnahmen zum Schutz der Fischerei vorzuschreiben.

Mit Schriftsatz vom 07.01.2019, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft Z den Gegenstandsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde des Fischereiberechtigten dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt.

2.       Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht:

Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 30.01.2019, Zln LVwG-2019/37-0122-2 und 0123-2, hat das Ingenieurbüro GG in Vertretung des Konsenswerbers darauf hingewiesen, dass in der Kalenderwoche (KW) 06 des Jahres 2019
? also in der Niedrigwasserzeit ? durch das Büro des GG Abflussmessungen an der MM sowie an der KK durchgeführt worden seien und die Ergebnisse dieser Abflussmessungen vorgelegt.

Die gewässerökologische Amtssachverständige FF, hat über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 30.01.2019, Zln LVwG-2019/37/0122-3 und 0123-3, im Schriftsatz vom 25.02.2019, Zl ****, ergänzende Angaben getroffen.

Zu den Ergebnissen des vom Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführten Ermittlungsverfahrens hat sich der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 08.03.2019 geäußert. Die Bezirkshauptmannschaft Z hat mit den Schriftsätzen vom 19. und 20.03.2019 Wasserbenutzungsrechte an der MM betreffende Bescheide dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt. Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers vom 08.03.2019 hat der Konsenswerber die Stellungnahme des Planungsbüros vom 07.05.2019 übermittelt. Darin wird/werden auf die Forderung des Beschwerdeführers, die Wasserentnahme auf eine Entnahmestelle zu beschränken eingegangen, und die Wasserentnahmemengen im Hinblick auf die landwirtschaftliche Nutzung erläutert.

Am 12.06.2019 hat die öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden. Die Vertreterin des Beschwerdeführers hat auf das bisherige Vorbringen, insbesondere auf die Beschwerde vom 03.01.2019 und die Stellungnahme vom 08.03.2019, verwiesen. Zudem hat sie den Antrag gestellt, dass das gesamte Fischgewässer – Große KK und LL – zu einem Fischlaichschongebiet ausgewiesen werde. Zudem hat sie festgehalten, dass der Konsenswerber (BB) Wasser aus dem NN/OO in die MM einleiten könnte und sich damit die Wassermenge erhöhen würde. Ausdrücklich fordert die Vertreterin des Beschwerdeführers die Festlegung einer Restwassermenge in der MM/LL, um den erforderlichen gewässerökologischen Zustand aufrecht zu erhalten. Die Kontrolle und Messung der erforderlichen Restwassermengen sei von Sachverständigen festzulegen. Darüber hinaus hält die Vertreterin des Beschwerdeführers fest, dass entgegen dem Einreichprojekt und der bekämpften wasserrechtlichen Bewilligung nur an einer Entnahmestelle Wasser entnommen werden dürfe. Zudem wäre durch entsprechende Messungen zu kontrollieren, dass nur die genehmigte Wassermenge entnommen werde. Außerdem regt die Vertreterin des Beschwerdeführers an, Grundwasserbohrungen durchzuführen, um abzuklären, ob allenfalls für die Bewässerung Grundwasser herangezogen werden könnte.

Der Konsenswerber verweist im Wesentlichen auf das bisherige schriftliche Vorbringen. Ergänzend dazu betont er, dass er die Bewässerung nur während entsprechender Trockenperioden nutze und das Ansaugen des Wassers in der Mitte des Gewässers stattfinden würde.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des Konsenswerbers und der Vertreterin des Beschwerdeführers, jeweils als Partei, durch die Einvernahme des wasserfachlichen Amtssachverständigen PP und der gewässerökologischen Amtssachverständigen FF, sowie durch Einsichtnahme und Verlesung des behördlichen Aktes und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, jeweils samt Beilagen.

Mit Schriftsatz vom 18.06.2019, Zlen LVwG-2019/37/0122-16 und LVwG-2019/37/0123-16, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Niederschrift über die öffentliche mündliche Verhandlung dem Beschwerdeführer und dem Konsenswerber (mitbeteiligte Partei) übermittelt und gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt, binnen 14 Tagen ab Zustellung Einwendungen wegen Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift zu erheben. Keiner der Verfahrensparteien hat derartige Einwendungen erhoben.

II.      Beschwerdevorbringen:

Der Beschwerdeführer hebt zunächst hervor, die Bezirkshauptmannschaft Z habe die wasserrechtliche Bewilligung der CC GmbH, demgegenüber die naturschutz-rechtliche Bewilligung BB erteilt. Es bliebe daher offen, ob die erwähnten Bewilligungen demselben Rechtsubjekt erteilt worden seien. Dies allein belaste den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit.

Der Beschwerdeführer betont, dass die Bewilligung zur Entnahme von maximal 8,5 l/s,
30 m³/h und 300 m³/d bei 10 h Beregnungsdauer pro Bewässerungstag unter der Annahme einer Mindestabflussmenge von ca 1,0 bis 1,5 m³/s erteilt worden sei. Diese Annahme beruhe allerdings auf im Zeitraum 2006 bis 2009 durchgeführten Abflussmessungen. Diese würden aber den geänderten Niederschlagsbedingungen in der Region in den letzten Jahren nicht Rechnung tragen. Die Feststellungen zur Ausgangswassermenge seien folglich mangelhaft und nicht nachvollziehbar.

Der Beschwerdeführer weist daraufhin, dass am betroffenen Gewässer bereits im Jahr 1954 zugunsten von QQ eine Wasserentnahme von 7 l/s und RR mit Bescheid vom 28.02.1994, Zl ****, eine Wasserentnahme von 5,7 l/s bewilligt worden sei. Unter Berücksichtigung dieser beiden bereits genehmigten Wasserentnahmen sei im Hinblick auf das nunmehr eingeräumte Wasserrecht nicht mehr von einer geringen Wasserentnahme auszugehen.

Der Beschwerdeführer betont, dass es sich bei der MM, an der ihm das Fischereirecht zukomme, um ein ökologisch sehr wertvolles Gewässer handle, das ein vorzügliches Laich- und Aufzugsgebiet für verschiedene Fischarten, insbesondere für den in der Region vom Aussterben bedrohten Huchen, darstelle. Die KK sei aufgrund des natürlichen Verlaufes, des Fehlens jedweder Verbauung, der besten Gewässergüte I, der bestehenden Bodenbeschaffenheit und des reichhaltigen Nahrungsangebotes ein ökologisch einzigartiges Laich- und Fischgewässer. Allerdings werde die infolge der Klimaänderung bereits seit einigen Jahren stark reduzierte Wasserführung der KK durch die gegen-ständliche weitere Bewilligung eines dritten Wasserentnahmerechts zusätzlich vermindert. Dies führe zu einer Reduktion des Nahrungsangebotes für Fische, die deshalb in die TT abwandern würden. Aufgrund der verringerten Wasserführung ändere sich auch die Boden- und Uferstruktur des Gewässers. Folglich werde auch die Vielzahl der derzeit bestehenden ökologisch sehr wertvollen Laichplätze massiv in Mitleidenschaft gezogen. Aufgrund der stark erhöhten Sommertemperaturen und der reduzierten Wasserführung werde das in der KK verbleibende Wasser noch weiter erwärmt. Dies führe vermehrt zu Erkrankungen der Fische.

Ohne Berücksichtigung der aktuellen und der zu erwartenden Niederschlagsentwicklungen und deren Folgen für den Wasserpegelstand der MM habe die belangte Behörde das Recht zur Wasserentnahme bis Jahresende 2033 eingeräumt. Im Hinblick auf die infolge des Klimawandels zu erwartenden niedrigen Niederschlagsmengen sei die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Einräumung eines Wasserbenutzungsrechtes auf die nächsten 15 Jahre nicht nachvollziehbar. Die Bewilligungsdauer müsse daher jedenfalls reduziert und dürfe für maximal 5 Jahre erteilt werden. Ergänzend dazu wäre durch regelmäßige Pegelmessungen die Entwicklung der Abflussmenge der MM zu kontrollieren. Sollte ein Rückgang gegenüber der im Bescheid angenommenen Abflusswassermenge festzustellen sein, wäre „eine Verlängerung der Wasserentnahme zu versagen“. Darüber hinaus wäre klarzustellen, dass „nur die für die konkrete landwirtschaftliche Nutzung absolut erforderliche Wassermenge entnommen werden darf.“ Die in diesem Zusammenhang in der Einwendung vom 05.07.2018 begehrten vier Maßnahmen zum Schutz der Fischerei würden dementsprechend vollinhaltlich aufrechterhalten werden. Ohne Begründung hätte es die gewässerökologische Sachverständige unterlassen, die jedenfalls in der KK zu verbleibende Restwassermenge zu bestimmen, um eine Beeinträchtigung des ökologischen Wertes der MM und der Fischereirechte zu verhindern.

Der Beschwerdeführer betont, dass für die KK eine über das gesamte Jahr einzuhaltende Restwassermenge zu bestimmen wäre. Dementsprechend wäre die Abflusswassermenge laufend zu dokumentieren, um bei einer drohenden Unterdotierung reagieren zu können.

Der Beschwerdeführer hebt zudem hervor, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid keine Angaben getroffen hätte, für welche konkrete landwirtschaftliche Nutzung sowie für den Anbau welcher Kulturgattung sie die Wasserentnahme bewilligt habe. Der Umfang der bewilligten Wasserentnahme wäre jedoch auf die tatsächlich angebaute Kulturgattung abzustimmen. Auch unter diesem Aspekt sei die Einräumung des Wasserbenutzungsrechtes bis 2033 als unverhältnismäßig zu qualifizieren, da mit der eingeräumten Wasserbewilligung ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Fischereirechte verbunden sei.

In seiner weiteren Stellungnahme vom 08.03.2019 hält der Beschwerdeführer zunächst fest, die ergänzende Stellungnahme der limnologischen Amtssachverständigen vom 25.02.2019, Zl ****, beziehe sich offenbar (auch) auf ein anderes Gewässer. Während sein Fischgewässer, die sogenannte MM und LL, nördlich der TT verlaufe, befinde sich die sogenannte KK südlich der TT. Neben der KK südlich der TT sei auch die im limnologischen Gutachten angesprochene Langlaufloipe angelegt, zu deren Beschneiung Wasser der KK, nicht aber dem Fischereigewässer, entnommen werde.

Der Beschwerdeführer betont nochmals, dass im Falle einer Bewilligung das Wasser-entnahmerecht auf maximal 5 Jahre und eine Beschränkung der Wasserentnahme auf eine Wasserentnahmestelle zu erfolgen habe. Bei der Wasserentnahme werde der in der Umgebung der Wasserentnahmestelle angelegte Fischlaich gemeinsam mit dem Wasser angesaugt und abgezogen. Dies führe wiederum zu einer Vernichtung des Fischlaichs und zu einer deutlichen Reduktion des natürlichen Fisch(fort)bestandes. Um den durch eine Wasserentnahme entstandenen Schaden für den Fischbestand so gering wie möglich zu halten, dürfe daher die Entnahme nur an einer bestimmten Wasserentnahmestelle erfolgen.

Zudem beantragt der Fischerberechtigte nochmals, im Falle einer Bewilligung ausreichende und geeignete flankierende Maßnahmen zur Sicherung der derzeit bestehenden ausgezeichneten Qualität des Fischgewässers sowie des reichhaltigen und vielfältigen Fischbestandes anzuordnen.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat die Vertreterin des Beschwerdeführers zusammengefasst folgende Maßnahmen gefordert:

?    Festlegung einer Restwassermenge zum Schutz des Fischereirechtes

?    Befristung des Wasserentnahmerechtes auf maximal 5 Jahre

?    Einschränkung des Entnahmerechtes auf die für die landwirtschaftliche Nutzung absolut notwendige Wassermenge einschließlich der Vorschreibung geeigneter Kontrollmaßnahmen zur Sicherstellung, dass nur die bewilligte Wassermenge tatsächlich entnommen wird (Anbringen geeichter und verplombter Wasserzähler an der Bewässerungsanlage)

?    Anbringung von Schreibpegeln in der KK an leicht zugänglichen Stellen zwecks Prüfung der Auswirkung einer Wasserentnahme auf den Wasserstand

?    Untersagung der Wasserentnahme, soweit der zur Ausübung des Fischereirechtes erforderliche Wasserstand unterschritten wird

?    Wasserentnahme lediglich an einer Entnahmestelle

Zudem hat die Vertreterin des Beschwerdeführers festgehalten, dass der Konsenswerber (BB) Wasser aus dem NN/OO in die MM einleiten könne und damit sich die Wassermenge erhöhen würde. Darüber hinaus hat die Vertreterin des Beschwerdeführers angeregt, Grundwasserbohrungen durchzuführen, um abzuklären, ob allenfalls für die Bewässerung Grundwasser verwendet werden könnte. Darüber hinaus hat die Vertreterin des Beschwerdeführers beantragt, das gesamte Fischgewässer ? MM, LL ? zu einem Fischlaichschongebiet auszuweisen.

III.     Sachverhalt:

1.       Feststellungen zur „MM“ und „LL (KK)“:

Die von BB beantragte Bewässerungsanlage einschließlich der damit verbundenen Wasserentnahme betrifft den Detailwasserkörper (DWK) **** (Flkm 0,00 bis Flkm 5,19) der MM (HZB: ****), und zwar im Bereich zwischen Flkm 2,200 und Flkm 2,655. Der genannte DWK wird gemäß dem Nationalen Gewässerbewirtschaftungs-plan 2015 (NGP 2015) aufgrund seiner überwiegend naturnahen Strukturgüte mit dem guten ökologischen Gesamtzustand bewertet. Eine Einstufung in den sehr guten ökologischen Gesamtzustand scheidet aus, da an der MM auf mehreren 100 m Ufersicherungen in Form von in das Gewässer eingeschlagenen Piloten errichtet wurden.

Aufgrund der Einstufung der MM und LL in den guten ökologischen Gesamtzustand und damit in den Zielzustand sind keine weiteren Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässerqualität erforderlich. Ob sich der gute ökologische Gesamt-zustand als Folge des Klimawandels verschlechtert, lässt sich derzeit nicht feststellen. Ebenso lässt sich nicht feststellen, ob und allenfalls welche Maßnahmen bei einer Verschlechterung infolge des Klimawandels getroffen werden.

Messungen im Zeitraum von 2006 bis 2009 im Bereich X, ca 3 km nordwestlich der geplanten fünf Entnahmestellen, ergaben eine Abflussmenge von rund 1.000 l/s bis
1.800 l/s. Messungen am 06.02. und 08.02.2019 ergaben für die MM eine Abflussmenge von 2,265 m³/s und für die KK/LL 0,410 m³/s. Nach der Einmündung der KK (LL) in die MM betrug folglich die gesamte Abflussmenge im angeführten Zeitraum 2,675 m³/s.

Der DWK **** wird dem natürlichen Fischlebensraum im Hyporhithral mit der Koppe, dem Huchen, der Bachforelle und der Äsche als Leitarten zugewiesen. Der DWK **** ist durchgehend fischpassierbar.

An der MM bestehen die nachfolgenden Wasserrechte:

?    Wasserbenutzungsrecht für eine Bewässerungsanlage zur Entnahme von Wasser im Ausmaß von 5,7 l/s, eingetragen unter der Postzahl (PZ) **5 des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk Z

?    Wasserbenutzungsrecht für eine Beschneiungsanlage im Ausmaß von 10 l/s bei Flkm 3,5, allerdings eingeschränkt auf den Zeitraum vom 01.11. bis 20.02. eines jeden Jahres, eingetragen unter der PZ **4 des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk Z

Mit Bescheid vom 14.05.2018, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft Z das mit Bescheid vom 06.07.1954, Zl ****, UU erteilte, unter der PZ **3 des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk Z eingetragene Wasser-benutzungsrecht für erloschen erklärt.

Der Beschwerdeführer ist Fischereiberechtigter des Fischereireviers Nr ****. Dieses Fischereirevier umfasst die MM von der Verbindungsstraße Bahnhof – Ortschaft Y („VV“) bis zur Einmündung in die TT (3,36 km einufrig) sowie die LL von der Verbindungsstraße Bahnhof – Ortschaft Y bis zur Einmündung in die MM (1 km einufrig) sowie Entwässerungsgräben in dieser Strecke (2,6 km einufrig). Die LL mündet ca bei Flkm 2,4 in die MM.

Das mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 02.01.2019,
Zl ****, dem Tourismusverband W eingeräumte, unter der PZ **4 des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk Z eingetragene Wasserbenutzungsrecht berührt das Fischereirevier Nr **** (Fischereiberechtigter: WW), zu dem unter anderem die MM und LL in den GB **** X und GB ****Y westlich der Verbindungsstraße Y - Ort – Bahnstation zählen.

2.       Vorhaben:

2.1. Allgemeine Beschreibung:

Der Konsenswerber BB beabsichtigt, jeweils Teilflächen der Gste Nrn **1 und **2, beide GB **** Y ? Gesamtfläche rund 15,6 ha ? zu bewässern. Eine Bewässerung ist bei Saatkartoffeln ? diese werden jedes Jahr auf anderen Teilflächen im Ausmaß von ca 4 ha angepflanzt ? oder Feldgemüse/Foliengemüse erforderlich, nicht aber beim Anbau von Gras oder Mais. Es soll Wasser im Ausmaß von maximal 8,5 l/s im Zeitraum vom 01.04. bis 30.09. eines jeden Jahres aus der MM entnommen werden.

Anstelle der in den Projektunterlagen angegebenen, mit einem Dieselaggregat angetriebenen Tauchpumpenanlage wird eine Traktoranbaupumpe verwendet. Diese Pumpe wird am Heck des Traktors installiert und mittels einer Zapfwelle betrieben.

Das Ansaugrohr, das sich in der KK befindet, saugt das Wasser an und drückt es über die druckseitige Leitung in den mobilen Regner der Type „XX“, der sich am Feldrand befindet. Die Regnerleitung wird vor Inbetriebnahme der Bewässerung über das zu bewässernde Grundstück hinausgezogen. Nach Inbetriebnahme der Traktoranbaupumpe wird der Kreis– bzw Sektorregner in Betrieb genommen, wobei sich über eine entsprechende Steuerung der Bewässerungsschlauch wiederum auf die Haspel selbstständig aufrollt.

Das Ansaugrohr ist mit einem Saugkorb ausgestattet. Der Anlagenteil, an dem der Saugkorb befestigt ist, wird fixiert, damit er durch das fließende Wasser nicht fortgetrieben wird und keine Berührung mit dem Gewässerboden stattfindet. Der Saugkorb wird auf diese Weise in die „Wasserwelle“ eingebracht.

Die zur Wasserentnahme vorgesehenen Standorte an der MM befinden sich bei
Flkm 2,200, 2,311, 2,425, 2,537 und 2,655. Die Festlegung dieser Standorte erfolgte abgestimmt auf die Bewässerungsbreite der Anlage. Je Entnahmestelle werden zwei Bewässerungsspuren mit einer mittleren Spurbreite von jeweils ca 55 m versorgt. Von einer Entnahmestelle aus wird somit ein Streifen mit einer Breite von ca 100 m bewässert.

Die Wasserentnahme findet jeweils nur aus einer Entnahmestelle statt. Eine zeitgleiche Entnahme bei mehreren Entnahmestellen ist nicht vorgesehen. Mehrere Entnahmestellen waren festzulegen, da jene Feldfrüchte, die bei Trockenperioden zu bewässern sind, wie zB Saatkartoffeln oder Feldgemüse/Foliengemüse, jedes Jahr auf anderen Teilflächen der Gste Nrn **1 und **2, beide GB **** Y, angepflanzt werden.

Bei Festlegung einer einzigen Wasserentnahmestelle wäre die von BB angestrebte Bewässerung nicht möglich. Dazu müssten weitere technische Lösungen getroffen werden. Unter Umständen wäre ein Leitungsnetz zu errichten. Zudem wäre abzuklären, ob die Pumpleistung der verfahrensgegenständlichen Bewässerungsanlage für die Beschickung eines solchen Leitungsnetzes ausreichen würde.

2.2.    Zum Wasserbedarf:

Der Wasserbedarf hängt maßgeblich von der jeweils angebauten Kulturgattung ab. Der Wasserbedarf beträgt bei Getreide rund 30 mm, bei Kartoffeln zwischen 120 bis 240 mm, bei Feldgemüse 330 mm und bei Foliengemüse bis zu 750 mm. Ausgehend von einem Wasserbedarf von 300 mm ergibt sich ein Wasserbedarf von 46.770 m³ pro Wachstumsperiode.

Für einen störungsfreien Betrieb der Anlage ist ein Wasserdurchsatz von ca 30 m³/h erforderlich. Daraus lässt sich eine Wasserentnahme von ca 8,5 l/s ableiten. Über eine elektronische Steuerung, die vom Betreiber der Bewässerungsanlage zu betätigen ist, erfolgt die Einstellung der zu entnehmenden Wassermenge.

2.3.    Auswirkungen der beantragten Wasserentnahme:

Eine Wasserentnahme von 8,5 l/s entspricht rund 0,4 % des im Februar 2019 erhobenen Abflusses der MM. Selbst bei einem Abfluss von lediglich 1.000 l/s und gleichzeitiger Entnahme entsprechend dem unter der PZ **5 eingetragenen Wasserbenutzungsrecht von 14,2 l/s werden lediglich rund 1,42 % der Abflussmenge entnommen. Bei einer solchen Wasserentnahme ergeben sich keine nachteiligen Einflüsse auf das Gewässerkontinuum und den natürlichen Transport von Sediment im Gewässerbett. Eine solche Wasserentnahme wirkt sich auch nicht nachteilig auf die aquatische Lebewelt und damit auf die in der MM und LL vorkommenden Leitfischarten aus.

Bei diesen Leitfischarten handelt es sich um sogenannte „Substratlaicher“. Sollte daher der Saugkorb am Gewässerboden aufgesetzt werden, wird der dort vorhandene Fischlaich angesaugt.

IV.      Beweiswürdigung:

Die Beschreibung des DWK **** und dessen Einstufung in den guten ökologischen Gesamtzustand stützen sich auf die schlüssigen Darlegungen der gewässerökologischen Amtssachverständigen FF, in deren Stellungnahmen vom 22.11.2018,
Zl ****, und vom 25.02.2019, Zl ****. Ihre Ausführungen hat die gewässerökologische Amtssachverständige im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 12.06.2019 nachvollziehbar erläutert. Die Amtssachverständige hat dabei auch klar festgehalten, dass sich zum jetzigen Zeitpunkt allfällige Verschlechterungen des guten ökologischen Gesamtzustandes als Folge des Klimawandels nicht abschätzen und daher auch keine Aussagen zu möglichen Gegenmaßnahmen treffen lassen.

Die Ergebnisse der Abflussmessungen im Zeitraum von 2006 bis 2009 sind im Einreichprojekt dargestellt. Die Ergebnisse der am 06.02 und 08.02.2019 durchgeführten Abflussmessungen wurden dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt.

Die an der MM derzeit bestehenden Wasserbenutzungsrechte sowie die Löschung des im Jahr 1954 UU eingeräumten Wasserbenutzungsrechtes ergeben sich aus den zitierten, von der Bezirkshauptmannschaft Z dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegten Bescheiden. Die Beschreibung des Fischereireviers Nr **** des Beschwerdeführers sowie des Fischereireviers Nr **** (Fischereiberechtigter: WW) stützen sich auf den Fischereikataster.

Anhand dieser Beweisergebnisse hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Feststellungen des Kapitels 1. der Sachverhaltsdarstellung der gegenständlichen Entscheidung getroffen.

Die geplante Bewässerung wird bereits in dem vom Konsenswerber BB bei der Bezirkshauptmannschaft Z vorgelegten Einreichprojekt „Landwirtschaftliche Bewässerungsanlage auf den Gpn. **1 und **2“ vom 07.06.2018, verfasst von GG, beschrieben. Die vorgesehenen fünf Entnahmestellen sind im Lageplan vom 07.06.2018 ? Bestandteil des Einreichprojektes ? eingezeichnet. Darüber hinaus haben der Konsenswerber sowie der wasserfachliche Amtssachverständige PP im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 12.06.2019 die Funktionsweise der geplanten Bewässerungsanlage erläutert. Insbesondere hat der wasserfachliche Amtssachverständige darauf hingewiesen, dass entgegen dem Einreichprojekt anstelle der mit einem Diesel-aggregat angetriebenen Tauchpumpenanlage eine Traktoranbaupumpe verwendet wird.

Der Konsenswerber hat ? im Einklang mit seinem Einreichprojekt ? dezidiert festgehalten, dass eine zeitgleiche Entnahme von Wasser an mehreren Entnahmestellen nicht vorgesehen sei und daher bei jeder Bewässerung nur aus einer Entnahmestelle Wasser entnommen werde. Der wasserfachliche Amtssachverständige hat im Falle der Festlegung einer einzigen Wasserentnahmestelle technische Ergänzungen ? etwa die Errichtung eines Leitungsnetzes ? für die vorgesehene Bewässerung für erforderlich erachtet.

Die eben angeführten Beweisergebnisse bilden die Grundlage für die Feststellungen in Kapitel 2.1. der Sachverhaltsdarstellung der gegenständlichen Entscheidung.

Die Feststellungen des Kapitels 2.2. der Sachverhaltsdarstellung der gegenständlichen Entscheidung stützen sich im Wesentlichen auf Kapitel 4.5. des Einreichprojektes. Zum Wasserbedarf für Kartoffeln hat zudem der wasserfachliche Amtssachverständige auf das ÖWAV-Regelwerk, Arbeitsbehelf Nr 11, „Empfehlungen für Bewässerungsanlagen“, zweite überarbeitete Auflage, Wien 2003, verwiesen.

Zur Festlegung der zu entnehmenden Wassermenge über eine elektronische Steuerung haben sich der Konsenswerber und der wasserfachliche Amtssachverständige im Rahmen der mündlichen Verhandlung geäußert.

Zu möglichen Auswirkungen auf das betroffene Gewässer durch die beantragte Wasserentnahme von 8,5 l/s hat die gewässerökologische Amtssachverständige FF, in ihren Schriftsätzen vom 22.11.2018, Zl ****, und vom 25.02.2019, Zl ****, Stellung genommen. Im Einklang mit diesen schriftlichen Darlegungen hat die gewässerökologische Amtssachverständige nachvollziehbar im Rahmen ihrer Einvernahme am 12.06.2019 dargelegt, dass die beantragte Wasserentnahme sich nicht nachteilig auf die aquatische Lebewelt und damit auf die in der MM und LL vorkommenden Leitfischarten auswirkt.

Dementsprechend lauten die Feststellungen in Kapitel 2.3. der Sachverhaltsdarstellung der gegenständlichen Entscheidung.

V.       Rechtslage:

1.       Wasserrechtsgesetz 1959:

Die entscheidungswesentliche Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959, in den Fassungen BGBl I Nr 58/2017 (§ 15) und BGBl I Nr 73/2018
(§ 21), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Einschränkungen zugunsten der Fischerei

§ 15. (1) Die Fischereiberechtigten können anläßlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Für sämtliche aus einem Vorhaben erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung (§ 117).“

[…]“

„Dauer der Bewilligung; Zweck der Wasserbenutzung

§ 21. (1) Die Bewilligung zur Benutzung eines Gewässers ist nach Abwägung des Bedarfes des Bewerbers und des wasserwirtschaftlichen Interesses sowie der wasserwirtschaftlichen und technischen Entwicklung gegebenenfalls unter Bedachtnahme auf eine abgestufte Projektsverwirklichung, auf die nach dem Ergebnis der Abwägung längst vertretbare Zeitdauer zu befristen. Die Frist darf bei Wasserentnahmen für Bewässerungszwecke 25 Jahre sonst 90 Jahre nicht überschreiten..“

[…]“

2.       Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer:

Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 12 der Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer (QZV Ökologie – OG), BGBl II Nr 99/2010 in der Fassung (idF) BGBl II Nr 369/2018, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:

„Qualitätsziele für den sehr guten hydromorphologischen Zustand

§ 12. (1) Zur Beurteilung des sehr guten hydromorphologischen Zustandes eines Oberflächenwasserkörpers sind die Einzelkomponenten Wasserhaushalt, Durchgängigkeit des Flusses und Morphologie heranzuziehen.

(2) Der Wasserhaushalt eines Oberflächenwasserkörpers befindet sich in einem sehr guten Zustand, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

1.   Im Oberflächenwasserkörper darf nur eine solche Wasserentnahme erfolgen, die mit 20% der Jahreswasserfracht an der Fassungsstelle begrenzt ist. Zu Zeiten, in denen die Wasserführung von April bis September unter der Jahresmittelwasserführung bzw. von Oktober bis März unter der Mittelwasserführung der Wintermonate liegt, ist die Entnahmemenge auf 10% des NQT begrenzt.

2.   Es treten im Oberflächenwasserkörper nur sehr geringfügige anthropogene Abflussschwankungen auf.

[…]“

3.       Tiroler Naturschutzgesetz 2005:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 (TNSchG 2005), LGBl Nr 26/2005 idF LGBl Nr 14/2015, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 (TNSchG 2005), LGBl Nr 26/2005 idF LGBl Nr 14/2015, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Landesumweltanwältin bzw. Landesumweltanwalt

§ 36. […]

(8) Der Landesumweltanwältin bzw. dem Landesumweltanwalt kommt in allen naturschutzrechtlichen Verfahren, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren, Parteistellung im Sinne des § 8 AVG zu. Sie/Er hat bei der Ausübung ihrer/seiner Parteienrechte auf andere öffentliche Interessen, auch auf wirtschaftliche Interessen, Bedacht zu nehmen. Die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt ist berechtigt, sich in den von der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführenden naturschutzbehördlichen Verfahren durch die Naturschutzbeauftragte bzw. den Naturschutzbeauftragten (§ 37) vertreten zu lassen sowie Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des § 14 Abs. 6 und sonstige Maßnahmen im Sinne der Ziele nach § 1 Abs. 1 anzuregen. Die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt ist weiters berechtigt, zum Schutz jener öffentlichen Interessen, deren Wahrnehmung ihr/ihm gesetzlich aufgetragen ist, gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.

[…]“

„Verfahren

§ 43. […]

(4) In allen Verfahren zur Entscheidung über ein Ansuchen um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung haben die vom betreffenden Vorhaben berührten Gemeinden zur Wahrnehmung ihrer Interessen in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Parteistellung im Sinne des § 8 AVG. Mit dem Ablauf von zwei Jahren nach dem Ende der im § 29 Abs. 7 lit. d genannten Fristen für die Vollendung der Ausführung des Vorhabens erwächst eine naturschutzrechtliche Bewilligung auch gegenüber jenen Gemeinden in Rechtskraft, denen die Entscheidung nicht oder nicht vollständig zugestellt worden ist, es sei denn, sie hätten ihre Parteistellung bis dahin geltend gemacht.

[…]“

4.       Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:

Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 138/2017, lauten wie folgt:

„Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]“

„Beschlüsse

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

[…]“

VI.      Erwägungen:

1.       Zur Rechtzeitigkeit:

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 10.12.2018 zugestellt. Das Rechtsmittel des Beschwerdeführers ist am 03.01.2019 und somit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der Bezirkshauptmannschaft Z eingelangt.

2.       In der Sache:

2.1.    Zur Beschwerde gegen die erteilte naturschutzrechtliche Bewilligung (Spruchpunkt II.  des angefochtenen Bescheides):

Das TNSchG 2005 kennt nur einen eingeschränkten Parteienkreis. Neben dem/der Antragsteller/in sind nur die/der Landesumweltanwältin/Landesumweltanwalt und die betroffene Gemeinde Partei des Verfahrens. Der Beschwerdeführer als Fischereiberechtigte ist nicht Partei des mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abgeschlossenen naturschutzrechtlichen Verfahrens. Dessen Beschwerde gegen die erteilte naturschutz-rechtliche Bewilligung war daher mangels Parteistellung mittels Beschlusses als unzulässig zurückweisen.

2.2.    Zur Beschwerde betreffend die wasserrechtliche Bewilligung (Spruchpunkt I. des  angefochtenen Bescheides):

2.2.1.  Allgemeines:

Die Parteistellung des Fischereiberechtigten ist eine beschränkte. Der Fischereiberechtigte ist darauf beschränkt, Maßnahmen zum Schutz der Fischerei zu begehren. Es obliegt ihm, dem projektierten Vorhaben mit solchen konkretisierten Vorschlägen zu begegnen, die sich dazu eignen, in die Bewilligung des beantragten Vorhabens durch Vorschreibung von Auflagen Eingang zu finden (VwGH 28.04.2016, Zl 2013/07/0055). Seinem Begehren ist allerdings nur dann Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Der Fischereiberechtigte kann folglich nur in seinen Rechten verletzt sein, wenn die Behörde vom Fischereiberechtigen im Verfahren erhobene konkrete Forderungen im Sinn des § 15 Abs 1 WRG 1959 zu Unrecht abweist (VwGH 08.04.1997, Zl 95/07/0174).

Der Fischereiberechtigte kann nicht verlangen, dass eine beantragte Wasserbenutzung überhaupt nicht stattfindet und anstelle der projektierten eine völlig andere Anlage errichtet wird (VwGH 26.03.2009, Zl 2007/07/0013). Die in § 15 WRG 1959 verankerten Rechte der Fischereiberechtigten können daher nicht zu einer Versagung der Bewilligung, sondern nur zur Vorschreibung von Vorkehrungen und allenfalls zur Zuerkennung einer Entschädigung führen (VwGH 26.05.1998, Zl 97/07/0126).

Zudem besteht der Anspruch des Fischereiberechtigten auf Vorschreibung von ihm begehrter Maßnahmen zum Schutz der Fischerei bzw auf eine Entschädigung ? bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen ? nur dann, wenn er rechtzeitig im Sinn des § 42 Abs 1 AVG entsprechende Einwendungen erhoben hat (VwGH 15.09.2005, Zl 2005/07/0071).

Hat der Fischereiberechtigte (konkrete) Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehrt, ist zu prüfen, ob diese Maßnahmen geeignet sind, zum Schutz der Fischerei beizutragen, und ob bei Verwirklichung dieser Maßnahmen das geplante Vorhaben unverhältnismäßig erschwert würde, das heißt, der angestrebte Zweck der Wassernutzung nur mit erheblich größeren Aufwendungen erreicht werden könnte. Insoweit eine unverhältnismäßige Erschwernis vorliegt, ist von Amts wegen zu prüfen, ob und inwieweit dem Fischereiberechtigten durch die Nichtberücksichtigung seiner Einwendungen vermögensrechtliche Nachteile entstehen [Bachler in Oberleitner/Berger, WRGON 4.00 § 15 (Stand 15.07.2018 rdb. at); Bumberger/Hinterwirth2, K6 zu § 15].

2.2.2.  Zu den Einwendungen des Fischereiberechtigten:

Der Beschwerdeführer hält allgemein fest, dass sich durch die beantragte Wasserentnahme der Gewässerzustand der MM und LL verschlechtern würde. Die Einhaltung des Verschlechterungsverbotes und Verbesserungsgebotes dient der Wahrung des öffentlichen Interesses und ist somit Aufgabe der Behörde. Daraus lassen sich keine subjektive Rechte für den Beschwerdeführer ableiten und ist folglich auf dieses Vorbringen nicht näher einzugehen (vgl VwGH 30.10.2008, Zl 2007/07/0078).

Der Beschwerdeführer hat zusammengefasst die nachfolgenden Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehrt:

?    Festlegung einer Restwassermenge zum Schutz des Fischereirechtes

?    Befristung des Wasserentnahmerechtes auf maximal 5 Jahre

?    Einschränkung des Entnahmerechtes auf die für die landwirtschaftliche Nutzung absolut notwendige Wassermenge einschließlich der Vorschreibung geeigneter Kontrollmaßnahmen zur Sicherstellung, dass nur die bewilligte Wassermenge tatsächlich entnommen wird (Anbringen geeichter und verplombter Wasserzähler an der Bewässerungsanlage)

?    Anbringung von Schreibpegeln in der KK an leicht zugänglichen Stellen zwecks Prüfung der Auswirkung einer Wasserentnahme auf den Wasserstand

?    Untersagung der Wasserentnahme, soweit der zur Ausübung des Fischereirechtes erforderliche Wasserstand unterschritten wird

?    Wasserentnahme lediglich an einer Entnahmestelle

Zu diesen Forderungen des Fischereiberechtigten hält das Landesverwaltungsgericht Tirol Folgendes fest:

Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich berechtigt, eine Restwassermenge zu fordern, bei der für die Fischerei kein Schaden entsteht. Dieser Forderung braucht jedoch dann nicht Rechnung getragen zu werden, wenn durch die Vorschreibung einer solchen Restwassermenge das geplante Vorhaben unverhältnismäßig erschwert würde (vgl VwGH 30.10.2008, Zl 2007/07/0078).

Ausgehend von den Ergebnissen der am 06. und 08.02.2019, also während der Nieder-wasserzeit, durchgeführten Abflussmessungen beträgt die beantragte Wasserentnahme im Ausmaß von 8,5 l/s 0,4 % des erhobenen Abflusses. Selbst bei der Annahme eines Abflusses von lediglich 1000 l/s bewirkt die nunmehr beantragte Wasserentnahme von 8,5 l/s und die bereits bewilligte Wasserentnahme im Ausmaß von 5,7 l/s eine Reduktion der Abflussmenge um lediglich 1,42 %.

Der hydromorphologische Zustand eines Oberflächenwasserkörpers wird durch die Einzelkomponenten Wasserhaushalt, Durchgängigkeit des Flusses und Morphologie bestimmt. Eine derartig geringfügige Wasserentnahme bewirkt keine Änderung des hydromorpho-logischen Zustandes der MM und beeinträchtigt folglich auch nicht die Fischerei.

Aufgrund dieser spezifischen Umstände konnte im gegenständlichen Fall die Festlegung einer Restwassermenge zum Schutz der Fischerei unterbleiben. Das Fehlen einer solchen Vorschreibung einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen
? Errichtung von Messstellen (Schreibpegeln) an genau bestimmten Orten zwecks Prüfung der Auswirkung einer Wasserentnahme sowie Untersagung der Wasserentnahme bei Unterschreiten eines bestimmten Wasserstandes ? führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides.

Die Beschränkung der Wasserentnahme auf eine einzige Entnahmestelle begründet der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass der in der Umgebung der Wasserentnahmestelle abgelegte Fischlaich gemeinsam mit dem Wasser angesaugt und abgezogen werde. Dies führe zu einer Vernichtung des Fischlaichs und zu einer deutlichen Reduktion des natürlichen Fisch(fort)bestandes. Das Landesverwaltungsgericht Tirol verkennt nicht, dass diese Maßnahme dem Schutz der Fischerei dient. Allerdings ist ein Betrieb der von BB beantragten Bewässerungsanlage bei der Beschränkung auf eine einzige Wasserentnahmestelle nicht möglich und würde technische Änderungen/Adaptierungen erfordern. Das eingereichte Projekt wäre dementsprechend abzuändern.

Die vom Fischereiberechtigten geforderte Maßnahme ? Einschränkung der Wasserentnahme auf eine Wasserentnahmestelle ? wäre somit nur im Falle einer wesentlichen Änderung des eingereichten Projektes möglich. Die dem Fischereiberechtigten eingeräumte Parteistellung rechtfertigt allerdings nicht die Umsetzung einer derart weitgehenden Maßnahme.

Um beim Betrieb der Bewässerungsanlage das Ansaugen des Fischlaich zu unterbinden, wird die von der Bezirkshauptmannschaft Z erteilte wasserrechtliche Bewilligung um die im Spruchteil II./1.3. der gegenständlichen Entscheidung formulierte Nebenbestimmung ergänzt.

Der Beschwerdeführer fordert zudem, die bewilligte Wasserentnahme der landwirtschaftlichen Nutzung anzupassen und demensprechend festzusetzen. Zudem seien Kontrollmaßnahmen notwendig, um die Einhaltung der bewilligten Wasserentnahmen sicherzustellen, zum Beispiel durch das Anbringen verplombter Wasserzähler an der Bewässerungsanlage.

Der Konsenswerber pflanzt auf den zur Bewässerung vorgesehenen Grundstücken des
GB **** Y verschiedene Feldfrüchte ? Getreide, Gras, Mais, Kartoffeln, Feldgemüse, etc ? an. Für jede dieser Feldfrüchte besteht ein unterschiedlicher Wasserbedarf. Aufgrund dieses Umstandes ist eine Festlegung der Wassermenge, bezogen auf die jeweilige landwirtschaftliche Kulturgattung, nicht möglich. Darüber hinaus dient die Bewässerung allein der Erhaltung der für die jeweilige Feldfrucht notwendigen Bodenfeuchte, eine übermäßige Bewässerung wirkt sich nachteilig auf die jeweilige Feldfrucht aus.

Ausgehend von dem für die verschiedenen Kulturgattungen bestehenden Wasserbedarf widerspricht das von der Bezirkshauptmannschaft Z in Spruchpunkt I/B. des Bescheides vom 03.12.2018, Zl ****, festgelegte Wasserbenutzungsrecht nicht den Vorgaben des § 13 Abs 1 WRG 1959.

Die Forderung auf Befristung des Wasserbenutzungsrechtes hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit den zukünftigen, infolge des Klimawandels zu erwartenden niedrigeren Niederschlagsmengen begründet.

Der von der beantragten Wasserentnahme betroffene DWK weist derzeit einen guten ökologischen Gesamtzustand und somit den nach den wasserrechtlichen Bestimmungen zu erreichenden Zielzustand auf. Weitere Maßnahmen sind daher nicht umzusetzen und auch nicht vorgesehen.

Nach der eindeutigen Bestimmung des § 21 Abs 1 letzter Satz WRG 1959 in der am 23.11.2018 in Kraft getretenen Fassung darf die Frist bei Wasserentnahmen für Bewässerungszwecke nunmehr 25 Jahre nicht überschreiten. Das dem Konsenswerber mit Spruchpunkt I/B. des Bescheides vom 03.12.2018, Zl ****, eingeräumte Wasserbenutzungsrecht ist gemäß Spruchpunkt I/C. des Bescheides vom 03.12.2018,
Zl ****, mit 31.12.2033 befristet und folglich für 15 Jahre eingeräumt. Dem Landesverwaltungsgericht Tirol ist es verwehrt, ausschließlich unter dem Aspekt des Klimawandels und der damit zusammenhängenden möglichen Folgen für das betroffene Gewässer das verfahrensgegenständliche Wasserbenutzungsrecht lediglich auf fünf Jahre zu befristen.

Auf die (weitere) Anregung des Fischchereiberechtigten, Wasser aus dem NN/OO in die MM einzuleiten, ist nicht näher einzugehen, da die Umsetzung einer solchen Maßnahme eine weitreichende Änderung des eingereichten Projekts notwendig macht. Der Vorschlag des Fischereiberechtigten, Grundwasser für die Bewässerung zu verwenden und dementsprechend Grundwasserbohrungen durchzuführen, bedeutet ebenfalls, dass anstelle der verfahrensgegenständlichen eine völlig andere Anlage errichtet werden soll. Auch mit diesem Vorbringen kann daher eine Auseinandersetzung unterbleiben.

Der in § 15 Abs 2 und 3 WRG 1959 vorgesehenen Erklärung von Wasserflächen und Wasserstrecken zu Laichschonstätten und als Winterlager der Fische kommt Verordnungscharakter zu, weshalb niemand darauf einen Anspruch hat [Bachler in Oberleitner/Berger WRG-ON4.00 § 50 Rz 20 (Stand 15.07.2018, rdb.at)]. Schon aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage war auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausweisung der MM und LL als Fischlaichschonstätte im Rahmen dieses Verfahrens vom Landesverwaltungsgericht Tirol nicht näher einzugehen. Insbesondere besteht auf eine derartige Ausweisung ? wie dargelegt ? kein Anspruch des Fischereiberechtigten.

2.2.3.  Zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer hat zudem vorgebracht, Bescheidadressat der wasserrechtlichen Bewilligung sei die CC GmbH, jener der naturschutzrechtlichen Bewilligung BB selbst. Bereits diese Widersprüchlichkeit mache den angefochtenen Bescheid rechtswidrig.

Dazu hält das Landesverwaltungsgericht fest:

Bereits im Schriftsatz vom 27.06.2018 hat BB klargestellt, dass nicht die CC GmbH, sondern er selbst sowohl im wasserrechtlichen als auch im naturschutzrechtlichen Verfahren als Antragsteller auftritt. § 62 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) erlaubt dem Landesverwaltungs-gericht Tirol unter den dort genannten Voraussetzungen die Berichtigung eines angefochtenen Bescheides.

Durch die Berichtigung darf jedenfalls der Inhalt des Bescheides in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht nicht verändert werden. § 62 Abs 4 AVG bietet weder eine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruchs oder der Begründung, noch kann aufgrund dieser Gesetzesstelle eine unrichtige rechtliche Beurteilung oder die Auslegung des Gesetzes oder ein Fehler der Beweiswürdigung berichtigt werden. Die Berichtigung eines Bescheides gemäß § 62 Abs 4 AVG ist also nicht zulässig, wenn dadurch eine Rechtswidrigkeit ? etwa ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung eines Bescheides ? beseitigt werden soll [Hengstschläger/Leeb, AVG § 62 Rz 40 ff (Stand 1.7.2005 rdb. at); VwGH 24.01.2019, Zl Ra 2018/09/0141, mit weiteren Nachweisen].

BB hat im Schriftsatz vom 27.06.2018 klar gestellt, das entgegen dem ursprünglichen Antrag er selbst und nicht die CC GmbH als Antragsteller auftritt. Dass die Bezirkshauptmannschaft Z die wasserrechtlichen Bewilligung anders als die naturschutzrechtliche Bewilligung (Spruchpunkt II.) der CC GmbH erteilt hat, ist als bloßes Versehen zu qualifizieren. Dies macht auch der Umstand deutlich, dass im Verteiler des angefochtenen Bescheides ausschließlich BB, nicht aber die CC GmbH als Adressat/in angeführt ist.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist dementsprechend berechtigt, Spruchpunkt I. dahingehend zu berichtigen, dass die „CC GmbH“ durch „BB“ ersetzt wird (vgl Spruchpunkt II./1.1. der gegenständlichen Entscheidung).

3.       Ergebnis:

Die Beschwerde des Fischereiberechtigten AA gegen die mit Spruchpunkt II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Z vom 03.12.2018, Zl ****, erteilte naturschutzrechtliche Bewilligung war mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen (vgl Spruchteil I./1. der gegenständlichen Entscheidung).

Die vom Fischereiberechtigten betreffend die erteilte wasserrechtliche Bewilligung erhobenen Forderungen waren weitgehend nicht berechtigt. Die angefochtene Entscheidung war lediglich um eine Nebenbestimmung ? vgl Spruchteil II./1.3. der gegenständlichen Entscheidung ? zu ergänzen. Die eingeräumte Wasserbenutzung wirkt sich nicht nachteilig auf die Fischereirechte des Beschwerdeführers aus, dem Beschwerdeführer erwachsen somit keine vermögensrechtlichen Nach

Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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