TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/15 I422 1433547-2

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Veröffentlicht am 15.04.2019
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Entscheidungsdatum

15.04.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §18 Abs1 Z4
BFA-VG §19
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1a
StGB §83 Abs1
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I422 1433547-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX), geb. XXXX, StA. Marokko, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2019, Zl. IFA: 830158107 VZ: 190240178, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte erstmals am 05.02.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesasylamt mit Bescheid vom 21.02.2013, Zahl: 13 01.581 EAST Ost negativ beschied. Das dagegen geführte Beschwerdeverfahren wurde nach Untertauchen des Beschwerdeführers mit Aktenvermerk des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.11.2014, GZ: I402 1433547-1/23E eingestellt.

2. Im Zug seiner Rücküberstellung aus der Schweiz stellte der Beschwerdeführers am 08.03.2019 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen mitwirtschaftlichen Motiven.

3. Mit Bescheid vom 13.03.2019, Zl. IFA: 830158107 VZ: 190240178 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz betreffend die Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Marokko (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt I. [gemeint Spruchpunkt III.]), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II. [gemeint Spruchpunkt IV.]) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt III. [gemeint Spruchpunkt V.]). Des Weiteren gewährte ihm die belangte Behörde keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. [gemeint Spruchpunkt VI.]), verhängte sie über ihn ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt V [gemeint VII.]) und erkannte sie einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI. [gemeint Spruchpunkt VIII.]).

4. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 05.04.2019 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist volljährig, ledig, Araber und Moslem, spricht arabisch als Muttersprache. Seine Identität steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

Zur Familiensituation des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat können keine Feststellungen getroffen werden. Der Beschwerdeführer ist in Marokko aufgewachsen und hat dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht.

In Österreich verfügt er über keine familiären Anknüpfungspunkte und über keine privaten Beziehungen. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und weist er auch keine maßgeblichen und tiefgreifenden Integrationsmerkmale in sprachlicher, kultureller oder sozialer Hinsicht auf.

Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte erstmalig am 05.02.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesasylamt negativ beschied. Das dagegen geführte Beschwerdeverfahren wurde infolge des Untertauchens des Beschwerdeführers mit Aktenvermerk des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.11.2014, GZ: I402 1433547-1/23E eingestellt.

Im Zug seiner Rücküberstellung aus der Schweiz stellte der Beschwerdeführers am 08.03.2019 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 29.01.2015, XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 4 StGB, des versuchten Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB, des Vergehens des teils versuchten und des teils vollendeten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG, § 15 StGB und des Besitzes von Suchtgiftmittel nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall und Abs. 2 SMG rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten und einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

1.2 Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer verließ seinen Herkunftsstaat ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen.

Es besteht keine wohlbegründete Gefahr, dass der Beschwerdeführer in Marokko aus politischen, rassischen, nationalen, religiösen Gründen oder aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt wird.

Im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat droht dem Beschwerdeführer weder eine seine Existenz bedrohende Notlage, noch die Gefahr der Folter, der unmenschlichen Strafe, der Todesstrafe oder der Gefahr in einen nationalen oder internationalen bewaffneten Konflikt mit seinem Leben bedroht zu werden.

1.3 Zur Lage im Herkunftsland:

Marokko ist nach § 1 Z 9 Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG. Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten.

Zur Lage in Marokko wird festgestellt, dass Marokko ein stabiles und sicheres Land ist. Es ist ein sicherer Herkunftsstaat. Marokko ist willens und im Stande, seine Staatsbürger zu schützen.

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Marokko vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung eingetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen des angefochtenen Bescheides vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.

Der Beschwerdeführer erstattet kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr und ergaben sich auch amtswegig keine diesbezüglichen Hinweise.

Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat.

2. Beweiswürdigung:

2.1 Zum Sachverhalt:

Der oben unter Punkt I angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, dem Gerichtsakt zum Verfahren I402 1433547-1 und des vorliegenden Gerichtsaktes zum gegenständlichen Verfahren. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Register der Sozialversicherungen und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.

Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkreteres sachverhaltsbezogenes Vorbringen als zuvor, sodass das Gericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der vom belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

Der Beschwerde sind keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, die geeignet wären, die getroffenen Feststellungen infrage zu stellen.

2.2 Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Volljährigkeit, seinem Familienstand, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie seiner Muttersprache gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der belangten Behörde. In Ermangelung der Vorlage identitätsbezeugender Dokumente steht seine Identität nicht fest.

Dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben. Die Feststellung, dass zu seiner Familiensituation in seinem Herkunftsstaat keinerlei Feststellungen getroffen werden können, resultiert aus seinen diesbezüglich vollkommen unterschiedlichen Angaben in seinem Erstverfahren und seinem gegenständlichen Verfahren. Glaubhaft erachtet das erkennende Gericht jedoch die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers, wonach er den überwiegenden Teil seines Lebens in Marokko verbracht hat.

Die illegale Einreise des Beschwerdeführers seine erste Antragsstellung und die diesbezügliche Erledigung ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde und Gerichtsakt zu I402 1433547-1. Die Feststellung zur gegenständlichen Antragsstellung ist durch die Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt belegt.

Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers begründet sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik.

2.3 Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgrund stützt sich auf seine Angaben im gegenständlichen Asylverfahren.

So begründet der Beschwerdeführer den gegenständlichen Asylantrag lediglich mit wirtschaftlichen Fluchtgründen indem er bei seiner Einvernahme durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 08.03.2019 angibt, dass er in Marokko ohne Eltern in einem Waisenheim aufgewachsen und er einfach abgeholt und außer Landes gebracht worden sei. Dahingehend bleiben auch seine Ausführungen in der Einvernahme durch die belangte Behörde vom 13.03.2019 gleich, wenn er auf die Frage weshalb er Marokko verlassen habe, vermeint:

"Das Problem ist, dass ich keine Familie, gar nichts in Marokko habe. Es gibt nichts was mich an Marokko bindet.". Zudem bestätigt er die Frage wonach er seinen Herkunftsstaat aus rein wirtschaftlichen Gründen verlassen habe mit "Ja, höchstwahrscheinlich."

Auch Hinsichtlich seines Vorbringens, wonach er mit der Polizei in Marokko Probleme gehabt habe, stellte die belangte Behörde vollkommen zu Recht fest, dass dieses Vorbringen keine Asylrelevanz aufweist, zumal der Beschwerdeführer dies selbst relativierte. Es habe sich dabei um Probleme gehandelt, als er noch ein Kind gewesen sei und er Diebstähle begangen habe. Zudem habe er auch mit anderen Kindern Probleme gehabt. Dies sei aber nichts Gröberes gewesen. Zudem bejahte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 13.03.2019 die Frage, ob er sein Land lediglich aus wirtschaftlichen Motiv verlassen habe. Den diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde ist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten.

2.4 Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Marokko vom 17.08.2018 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Auch wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die Unvollständigkeit der Länderberichte monierte, trat er den Quellen und deren Kernaussagen zur Situation in seinem Herkunftsland in seiner Beschwerde nicht substantiiert entgegen.

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Gericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und sie auch zu den seinen erhebt.

Die Feststellung, dass Marokko ein sicherer Herkunftsstaat ist, ergibt sich aus der Einsichtnahme in die HStV.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1 Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.):

3.1.1 Nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht, und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Im gegenständlichen Fall brachte der Beschwerdeführer ausschließlich wirtschaftliche Gründe - fehlende familiäre und sonstige Anknüpfungspunkte - für seine Ausreise aus dem Herkunftsstaat vor. Solche Gründe sind keine asylrelevanten Gründe iSd § 3 Abs. 1 AsylG. Eine Gefahr der Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen (rassische, nationale, politische, religiöse Gründe, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) wurden weder behauptet, noch glaubhaft gemacht. Mangels asylrelevanter Gründe kann dem Antrag auf internationalen Schutz nicht Folge gegeben werden.

Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.2 Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.):

Nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn der Antrag in Bezug auf den Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443 mwH). Nach den Feststellungen zu Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und den Länderfeststellungen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde.

Daran vermag auch der Umstand, dass er in Marokko über keine familiären und sonstigen Anknüpfungspunkte verfügt, nichts ändern. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund, arbeitsfähig und spricht nach wie vor seine Muttersprache Arabisch, weshalb davon auszugehen ist, dass er seinen Lebensunterhalt durch die Aufnahme einer Beschäftigung bestreiten wird können.

Aufgrund all dessen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät, sodass auch der Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.

3.3 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005, (Spruchpunkt I. - gemeint Spruchpunkt III.):

Gemäß § 58 Abs. 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG (bis zum FrÄG 2015: "rechtskräftig") auf Dauer für unzulässig erklärt wird (bis zum FrÄG 2015: "wurde"). Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs. 3 AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Aus der Beschwerde und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich auch keine Hinweise, die nahelegen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.

3.4 Zur Zulässigkeit Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. - gemeint Spruchpunkt IV.):

Nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Somit ist auch im vorliegenden Fall die Rückkehrentscheidung vorgesehen.

Das gilt nur dann nicht, wenn eine Rückkehrentscheidung wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für dauernd unzulässig zu erklären ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist.

Zur Feststellung, dass eine Abschiebung nach Marokko zulässig ist, ist ausführen, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und daher erwerbsfähig.

Auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergibt, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.

Der Beschwerdeführer ist illegal in das Bundesgebiet eingereist und erstmals ist im Februar 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der negativ beschieden wurde, dessen weiteres Beschwerdeverfahren aufgrund des Untertauchens des Beschwerdeführer jedoch eingestellt wurde. Nunmehr stellte der Beschwerdeführer mit März 2019 erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. In dieser Zeit hat er sich keine relevante Bindung oder Beziehung aufgebaut.

Der Beschwerdeführer führte keine Lebensgemeinschaft und sonst kein Familienleben in Österreich. Es fehlen alle Sachverhaltselemente, aus denen sich die Existenz gewisser unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens relevanter Bindungen allenfalls hätte ergeben können. Der Beschwerdeführer gab zwar an, dass er Deutschkurse besucht und eine Tischlerlehre abgeschlossen habe, allfällige diesbezügliche Nachweise wurden bislang nicht vorgelegt.

Gleichzeitig wuchs der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat auf, verbrachte dort den Großteil seines bisherigen Lebens und wurde er auch dort sozialisiert. Zudem spricht er nach wie vor Arabisch als Muttersprache und ist er mit den Gebräuchen und sozialen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut, sodass von keiner vollkommenen Entwurzelung des Beschwerdeführers auszugehen ist.

Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich stehen öffentliche Interessen gegenüber. Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Im Fall des Beschwerdeführers, der keine nennenswerten Integrationsschritte in Österreich vorzuweisen hat, kommt hinzu, dass er mit den durch das Landesgericht für Strafsachen Wiener Neustadt vom 29.01.2015 rechtskräftig festgestellten Übertretungen gegen das StGB (versuchter Widerstand gegen die Staatsgewalt und einer damit verbunden schweren Körperverletzung und gegen das SMG (teils versuchter, teils vollendeter unerlaubter Umgang mit Suchtgiften sowie des Besitzes von Suchtgiften), ein Verhalten gesetzt hat, das keine Achtung der (straf)rechtlich in Österreich (und insgesamt in der Union) geschützten Werte zeigt. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die vergleichsweise schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden.

3.5 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. - gemeint Spruchpunkt V.):

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dies wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich.

Die Abschiebung in einen Staat ist nach § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.

§ 50 Abs.3 FPG erklärt die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Marokko einer realen Gefahr der Folter, der unmenschlichen Strafe oder Behandlung oder der Todesstrafe ausgesetzt wäre.

Auch fehlt es an jedem Indiz, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt Gefahr laufen würde in seinem Leben beeinträchtigt oder gar getötet würde.

Es gibt zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Marokko die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und damit die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre.

Der Beschwerdeführer wird aufgrund seines Alters und seines Gesundheitszustandes sowie seiner Arbeitsfähigkeit in der Lage sein, in Marokko zumindest notdürftig leben zu können.

Die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz werden jedenfalls im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer möglicherweise in Österreich wirtschaftlich besser leben kann als in Marokko, genügt nicht für die Annahme, er würde in Marokko keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Es fehlen somit im vorliegenden Fall Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.

Zudem besteht in Marokko keine so extreme Gefahrenlage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre.

Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass in Marokko das Leben des Beschwerdeführers oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch in der Beschwerde nicht behauptet.

Eine der Abschiebung nach Marokko entgegenstehende Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte besteht nicht.

Daher erwiesen sich die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Marokko als rechtmäßig und die Beschwerde daher insoweit als unbegründet.

Die Beschwerde war daher auch diesen Spruchpunkt betreffend abzuweisen.

3.6 Zur Nichtzuerkennung einer Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. - gemeint Spruchpunkt VI.):

Dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird, ergibt sich schon unmittelbar aus § 55 Abs. 1a FPG und erweist sich daher auch die Beschwerde in Hinblick auf diesen Spruchpunkt abzuweisen war.

3.7 Zur Erlassung eines Einreiseverbotes (Spruchpunkt VI. - gemeint Spruchpunkt VII.):

Nach § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, und zwar grundsätzlich für bis zu 10 Jahre. Eine solche Tatsache, die auch bei der Bemessung der Dauer zu berücksichtigen ist, ist nach Abs. 3 Z 1 die gerichtliche Verurteilung des Drittstaatsangehörigen zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zumindest sechs Monaten, aber auch die mehrmalige Verurteilung wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Delikten.

Mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 29.01.2015, XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 4 StGB, des versuchten Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB, des Vergehens des teils versuchten und des teils voll-endeten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG, § 15 StGB und des Besitzes von Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall und Abs. 2 SMG rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten und einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot zu Recht auf § 53 Ab.s 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gestützt, da der Beschwerdeführer zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wurde. Der Ansicht, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers somit eine tatsächliche und gegenwärtige schwerwiegende Gefahr darstellt, ist aus folgenden Gründen beizutreten:

Die belangte Behörde hat die verhängte Dauer des ausgesprochenen Einreiseverbots nicht (nur) auf die Tatsache der Verurteilungen bzw. der daraus resultierenden Strafhöhen, sohin gerade nicht auf eine reine Rechtsfrage abgestellt. Vielmehr hat sie unter Berücksichtigung des Systems der abgestuften Gefährdungsprognosen, das dem FPG inhärent ist, (vgl VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603; VwGH 22.11.2012, 2012/23/0030) sowie unter Würdigung des individuellen, vom Beschwerdeführer seit dem Jahr 2013 durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes eine Gefährdungsprognose getroffen und diese Voraussage ihrer administrativrechtlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht kam aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers, des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und der Gefährdungsprognose zur Überzeugung, dass vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche ein Einreiseverbot in der von der belangten Behörde verhängten Dauer zu rechtfertigen vermag.

Bei der Abwägung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet bzw. auf dem Territorium der Mitgliedsstaaten mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise fällt vor allem ins Gewicht, dass es zu einem Zusammentreffen mehrerer Straftaten gekommen ist und durch sein Fehlverhalten seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht hat. Das sich aus der Verurteilung ergebende Persönlichkeitsbild lässt keinen Schluss zu, dass der Beschwerdeführer sich in Zukunft wohlverhalten werde.

In der Zusammenschau zeigt sich für das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die zu treffende Gefährdungsprognose, dass das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers und dessen Persönlichkeitsbild von einer Missachtung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung geprägt sind.

Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgift- und Gewaltdelikte und das öffentliche Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl VwGH 07.07.2009, AW 2009/18/0219; 20.03.1996, 95/21/0643; 03.03.1994; 94/18/0021; 12.03.2002, 98/18/0260; 18.01.2005, 2004/18/0365). Wie bereits umseits ausführlich geprüft und festgestellt, bestehen aufgrund der fehlenden familiären und privaten Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers keine Gründe, seinen weiteren Verbleib in Österreich zu rechtfertigten.

Die belangte Behörde hat sich hinreichend mit den konkreten Umständen des Einzelfalles auseinandergesetzt. Die von der belangten Behörde getroffenen Erwägungen sind im angefochtenen Bescheid im Einzelnen und in nachvollziehbarer Weise dargelegt worden. In der vorliegenden Beschwerde selbst wurden keine Umstände vorgebracht, die allenfalls eine andere rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes zulassen würden.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die Verhängung eines mehrjährigen Einreiseverbots effektiv begegnet werden kann. In der Gesamtschau der oben angeführten Umstände ist das Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer als angemessen zu qualifizieren.

Die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.

3.8 Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. - gemeint Spruchpunkt VIII.):

Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die aufschiebende Wirkung unter anderem dann aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt (§ 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG) und der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat (§ 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG). Das ist der Fall, nachdem es sich bei Marokko um einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne der HStV handelt und der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat lediglich aus wirtschaftlichen Motiven verlassen hat.

Die belangte Behörde hat der vorliegenden Beschwerde sohin zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannt. Es lag für die belangte Behörde auch kein Grund vor, im Rahmen der Ermessensübung von der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen.

Die Beschwerde erweist sich daher auch insoweit als unbegründet, sodass sie auch in Ansehung dieses Spruchpunktes abzuweisen war.

4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).

Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht knappe fünf Wochen liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Das Beschwerdevorbringen wirft keine neuen oder noch zu klärenden Sachverhaltsfragen auf und richtet sich ausschließlich gegen die rechtliche Beurteilung. Er ist aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb keine neuen Beweise aufzunehmen waren.

Das Bundesverwaltungsgericht musste sich auch keinen persönlicher Eindruck vom Beschwerdeführer im vorliegenden Fall trotz des Vorliegens einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verschaffen, da selbst unter Berücksichtigung aller zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten auch dann für den Beschwerdeführer kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft, weshalb eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 bis 0423, Ra 2017/19/0424).

Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden.

Zudem liegt ein Verfahren nach § 18 BFA-VG vor, welches das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet innert 7 Tagen zu entscheiden, es sei denn es lägen Gründe vor, die aufschiebende Wirkung nach § 18 Abs. 5 VFA-VG zuzuerkennen. Dies war im gegenständlichen Fall - wie oben dargelegt - aber nicht gegeben.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Beweiswürdigung von Fluchtvorbringen, zur Relevanz des Privat- und Familienlebens bei Rückkehrentscheidungen oder den Voraussetzungen der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung.

Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor.

Schlagworte

Abschiebung, Asylantragstellung, asylrechtlich relevante Verfolgung,
Asylverfahren, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz,
Aufenthaltstitel, aufschiebende Wirkung - Entfall, begründete Furcht
vor Verfolgung, berücksichtigungswürdige Gründe, Einreiseverbot,
Fluchtgründe, freiwillige Ausreise, Frist, Gefährdung der
Sicherheit, Gefährdungsprognose, Glaubhaftmachung, Glaubwürdigkeit,
Interessenabwägung, Körperverletzung, öffentliche Interessen,
öffentliche Ordnung, öffentliche Sicherheit, Privat- und
Familienleben, private Interessen, real risk, reale Gefahr,
Rückkehrentscheidung, schwere Straftat, sicherer Herkunftsstaat,
subsidiärer Schutz, Suchtmitteldelikt, Verfolgungsgefahr,
Verfolgungshandlung, wirtschaftliche Gründe, wohlbegründete Furcht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I422.1433547.2.00

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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