RS OGH 2019/5/21 14Os12/19z, 11Os90/20z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.05.2019
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Norm

StGB §201 Abs2 Fall4
StGB §206 Abs3 Fall1

Rechtssatz

Der Unwertgehalt von ideal konkurrierendem Beischlaf mit Unmündigen einerseits und Vergewaltigung andererseits wird im Fall einer durch die Tat bewirkten besonderen Erniedrigung des Opfers erst durch deren Unterstellung auch unter den jeweiligen Qualifikationstatbestand (§ 206 Abs 3 vierter Fall, § 201 Abs 2 vierter Fall StGB) in seinem vollen Umfang erfasst.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 12/19z
    Entscheidungstext OGH 21.05.2019 14 Os 12/19z
    Beisatz: Denn während die Erfolgsqualifikationen von § 201 erster Fall StGB und § 206 Abs 3 erster Fall StGB (schwere Körperverletzung) jeweils dasselbe Rechtsgut, nämlich die körperliche Unversehrtheit, schützen, ein unterschiedlicher Unwertgehalt der Tat demnach nur in den jeweiligen Grundtatbeständen (§ 201 Abs 1 StGB bzw § 206 Abs 1 StGB) zum Ausdruck kommt, wird der Unwertgehalt einer besonders erniedrigenden Vergewaltigung durch die Unmündigkeit oder die (im Fall des § 205 StGB) aktuell zustandsbedingt fehlende sexuelle Selbstbestimmung (und insofern erhöhte Schutzbedürftigkeit) des Opfers noch gesteigert. (T1)
  • 11 Os 90/20z
    Entscheidungstext OGH 07.10.2020 11 Os 90/20z
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132689

Im RIS seit

07.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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