RS Vwgh 2019/5/21 Ro 2019/03/0017

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Veröffentlicht am 21.05.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/04 Sprengmittel Waffen Munition
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §139 Abs3
VwRallg
WaffG 1996 §47 Abs2

Rechtssatz

Da die GewO 1994 die Erzeugung und die Bearbeitung bzw. Instandsetzung von Waffen und Munition grundsätzlich nur am Standort bzw. in der Betriebsstätte des Gewerbeinhabers erlaubt, nicht aber in der Wohnung eines "Beschäftigten", unterliegt die Erzeugung, Bearbeitung und Verwahrung von Waffen in einer solchen Wohnung - sei es durch den gewerberechtlich Befugten selbst, sei es durch einen bei ihm Beschäftigten - nicht der Ausnahmebestimmung des § 47 Abs. 2 WaffG 1996. Für dieses Auslegungsergebnis spricht im Übrigen schon der Wortlaut des § 47 Abs. 2 WaffG 1996 ("die bei diesen beschäftigten ...", also nicht etwa "von diesen beschäftigten", "durch diese beschäftigten" oder "ihre Beschäftigten"), der insofern eine örtliche Komponente aufweist und mit der "Regel" der GewO 1994, wonach das Waffengewerbe ein standortgebundenes ist, übereinstimmt.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019030017.J03

Im RIS seit

26.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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