TE Vfgh Erkenntnis 2007/9/25 B826/06

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Veröffentlicht am 25.09.2007
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Norm

StGG Art5
ÄrzteG 1998 §109 Abs5 idF BGBl I 179/2004 und BGBl I 156/2005
BeitragsO des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien

Leitsatz

Verletzung im Eigentumsrecht durch Vorschreibung eines Säumniszuschlages zu den Wohlfahrtsfondsbeiträgen der Ärztekammer wegen Pflichtverletzung mangels einer - sowohl im Zeitraum der Entstehung der Beitragspflicht als auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorhandenen - Rechtsgrundlage

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.

Der Bescheid wird im Umfang des Spruchpunktes 1 aufgehoben.

Der Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.340,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer ist Facharzt für Augenheilkunde und ist als Angehöriger der Ärztekammer für Wien nach §6 iVm §4 Abs2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien zu diesem Wohlfahrtsfonds beitragspflichtig.

2. Mit gesonderten Bescheiden hat der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien die vom Beschwerdeführer zu zahlenden Beiträge zum Wohlfahrtsfonds für die Jahre 1998 bis 2002 inklusive eines Säumniszuschlages festgesetzt. Aufgrund der unter einem erhobenen Beschwerden wurden vom Beschwerdeausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien mit Bescheid vom 1. März 2006 die Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung des Fondsbeitrages (inkl. Vorschreibung eines Säumniszuschlages) für das Jahr 1998 abgewiesen (Spruchpunkt 1) und die Bescheide, mit denen die Fondsbeiträge für die Jahre 1999 bis 2002 vorgeschrieben wurden, aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an den Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien zurückverwiesen (Spruchpunkt 2).

3. Gegen Spruchpunkt 1 des Bescheides des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde. In ihr begehrt der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides und behauptet eine Verletzung des Art6 Abs1 EMRK und die Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm.

4. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

II. Zur Rechtslage wird auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. September 2007, B821/06, verwiesen.

III. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Der angefochtene Bescheid greift in das Eigentumsrecht ein. Dieser Eingriff wäre nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 13.587/1993 mwN, 15.364/1998, 15.768/2000, 16.113/2001, 16.430/2002) dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre oder auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruhte, oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte, ein Fall der nur dann vorläge, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre.

2. Ein derartiger in die Verfassungssphäre reichender Fehler ist der Behörde jedoch bei Erlassung des Bescheides vorzuwerfen:

Wenn die Behörde davon ausgeht, dass die Vorschreibung eines Säumniszuschlages für das Jahr 1998 zulässig wäre, übersieht sie, dass keine Grundlage für die Erhebung eines Säumniszuschlages für den in Betracht kommenden Zeitraum, nämlich das Jahr 1998, existiert. Daran mag auch der Umstand nichts zu verändern, dass für den Zeitraum 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2005 die in diesem Zeitraum iSd §109 Abs5 ÄrzteG 1998 entstandene Pflichtverletzung allenfalls durch eine einmalige Festlegung eines Säumniszuschlages geahndet werden konnte. Der Gerichtshof kann es dahingestellt lassen, ob der Säumniszuschlag als materiellrechtliche oder verfahrensrechtliche Vorschrift zu qualifizieren ist, da weder im Zeitraum, als die Beitragspflicht entstanden war noch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den Beschwerdeausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien eine Rechtsgrundlage zur Vorschreibung eines Säumniszuschlages vorhanden war.

Dadurch, dass die Behörde jedoch für das Jahr 1998 einen Säumniszuschlag erhob, hat sie einen derart schweren Fehler begangen, dass der (allein bekämpfte) Spruchpunkt 1, der in sich eine Einheit bildet, schon deswegen aufzuheben war, ohne dass auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen war.

3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. Der zugesprochene Betrag enthält Umsatzsteuer in der Höhe von € 360,-- sowie den Ersatz der entrichteten Eingabegebühr (§17a VfGG) in Höhe von € 180,--.

4. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG in nichtöffentlicher mündlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Ärzte Versorgung, Versorgungsrecht, Säumniszuschlag, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, Rückwirkung, Bescheiderlassung (Zeitpunkt maßgeblich für Rechtslage)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B826.2006

Dokumentnummer

JFT_09929075_06B00826_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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