TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/23 G302 2005163-1

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Veröffentlicht am 23.11.2018
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Entscheidungsdatum

23.11.2018

Norm

BSVG §2
BSVG §23
BSVG §3
BSVG §30
BSVG §39
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

G302 2005163-1/13E

G302 2005164-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, verstorben am XXXX (Rechtsnachfolger: XXXX, vertreten durch RechtsanwälteXXXX, gegen die Bescheide der Sozialversicherung der Bauern, Regionalbüro XXXX, vom 14.12.2011 und 21.08.2012, jeweils

Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A) Den Beschwerden wird teilweise stattgegeben und die angefochtenen

Bescheide dahingehend abgeändert, dass der Spruch zu lauten hat:

Frau XXXX ist von 01.01.2001 bis 31.12.2010 in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert.

ln der Pensionsversicherung besteht Beitragspflicht wie folgt:

von bis monatliche Beitragsgrundlage EUR Monatsbeitrag in EUR

1.7.2005 31.12.2005 480,76 86,55

Mindestbeitragsgrundlage* 596,90 1.1.2006 31.12.2006 495,18 73,04

1.1.2007 31.12.2007 507,07 76,06

1.1.2008 31.12.2008 518,73 77,81

1.1.2009 31.12.2009 531,70 79,76

1.1.2010 31.12.2010 511,46 76,72

In der Krankenversicherung wie folgt:

von bis monatliche Beitragsgrundlage EUR Monatsbeitrag in EUR

1.7.2005 31.12.2005 480,76 44,77

Mindestbeitragsgrundlage 596,90 1.1.2006 31.12.2006 495,18 46,11

Mindestbeitragsgrundlage 614,81 1.1.2007 31.12.2007 507,07 47,22

Mindestbeitragsgrundlage 629,57 1.1.2008 31.12.2008 518,73 49,27

Mindestbeitragsgrundlage 644,05 1.1.2009 31.12.2009 531,70 50,50

Mindestbeitragsgrundlage 660,15 1.1.2010 31.12.2010 511,46 51,71

Mindestbeitragsgrundlage 675,99 In der Unfallversicherung für die alleinige Betriebsführung der EZ 42 KG Semmering:

von bis monatliche Beitragsgrundlage EUR Monatsbeitrag in EUR

1.7.2005 31.12.2005 480,76 11,34

Mindestbeitragsgrundlage 596,90 1.1.2006 31.12.2006 495,18 11,68

Mindestbeitragsgrundlage 614,81 1.1.2007 31.12.2007 507,07 11,96

Mindestbeitragsgrundlage 629,57 1.1.2008 31.12.2008 518,73 12,24

Mindestbeitragsgrundlage 644,05 1.1.2009 31.12.2009 531,70 12,54

Mindestbeitragsgrundlage 660,15 1.1.2010 31.12.2010 511,46 12,84

Mindestbeitragsgrundlage 675,99 B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 14.11.2011, Zahl XXXX, wurde von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro XXXX (im Folgenden: belangte Behörde), ausgesprochen, dass Frau XXXX, geboren am XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) von 01.01.2001 bis 31.12.2010 in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert ist (dieses Verfahren wird hierorts unter der Zahl XXXX geführt). Mit Bescheid vom 21.08.2012, Zahl XXXX, der belangten Behörde wurde über die Beitragspflicht der BF abgesprochen (dieses Verfahren wird hierorts unter der Zahl XXXX geführt).

Die beiden Bescheide wurden beeinsprucht.

Infolge Zuständigkeitsübergangs legte der LandeshauptmannXXXX die gegen die angefochtenen Bescheide der belangten Behörde gerichteten Einsprüche (nunmehr Beschwerden) samt den Bezug habenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Bearbeitung vor und wurden diese der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.

Die Beschwerdeführerin ist am XXXX verstorben.

Mit Einantwortungsbeschluss des BG XXXX zu Zahl XXXX wurde Frau XXXX (Mutter der BF - es wurde eine fideikommissarische Substitution angeordnet) zur Erbin erklärt.

Frau XXXX ist am XXXX verstorben.

Mit Einantwortungsbeschluss des BG XXXX zu ZahlXXXX wurden die Herrn XXXX geb. am XXXX und XXXX, geb. XXXX (Neffen der Verstorbenen) je zur Hälfte zu Erben erklärt.

Mit Eingabe vom 25.07.2018 stellte der rechtsfreundliche Vertreter den Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens.

Zur letzten Stellungnahme der belangten Behörde vom 22.08.2017 wurde keine Stellungnahme abgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF war zur Hälfte ideelle Miteigentümerin der EZ XXXX. Diese Liegenschaft wurde vom Finanzamt XXXX mit Wertfortschreibungsbescheid zum 01.01.1999 unter dem Einheitswertaktenzeichen XXXX als land- und forstwirtschaftliches Vermögen im Ausmaß von 30,4610 ha mit einem Einheitswert von EUR 8.900,00 bewertet. Durch einen Verkauf von forstwirtschaftlichen Flächen an die Gemeinde XXXX im Juli 2004 verringerte sich das land- und forstwirtschaftliche Vermögen auf ein Ausmaß von 23,9743 ha mit einem Einheitswert EUR 7.200,00. Mit Wertfortschreibungsbescheid vom 01.01.2005 wurde dieser Verkauf am Einheitswertbescheid berücksichtigt und weist seitdem ein land- und forstwirtschaftliches Vermögen im Ausmaß von 23,9763 ha mit einem Einheitswert von EUR

6.100 aus.

Mit der als Pachtvertrag bezeichneten Vereinbarung unter Miteigentümern vom 01.08.1999 wurde der BF das alleinige Bewirtschaftungsrecht übertragen. Bei einer Erhebung der belangten Behörde vor Ort wurde am 24.10.1997 festgestellt, dass die gesamte Liegenschaft brachliegt.

Ab dem Jahr 2001 wurden für Teile der landwirtschaftlich genutzten Flächen Förderungen bei der Agrarmarkt Austria beantragt und bezogen. Darüber hinaus wurden auch auf den Waldparzellen Bewirtschaftungsmaßnahmen (Stammzahlreduktion) gesetzt und teilweise für diese Maßnahmen Förderungen beantragt.

Ab 01.01.2011 wurde die gesamte Liegenschaft an denXXXX verpachtet.

Die BF führte jedenfalls ab 01.01.2001 einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb.

Im Zuge des Einspruchsverfahrens vor dem Landeshauptmann XXXX wurde eine Erhebung vor Ort durch die belangte Behörde im Beisein der BF und ihres rechtsfreundlichen Vertreters durchgeführt. Diese ergab, dass die Liegenschaft XXXX, eine verbuschte und verkrautete Fläche ist. Es wachsen teilweise Erlen aus natürlichem Samenflug. Eine land- oder forstwirtschaftliche Bewirtschaftung kann ausgeschlossen werden. Der Zustand der Fläche lässt eine Bewirtschaftung in den letzten zehn Jahren ausschließen.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Beweis wurde erhoben insbesondere durch die dem Akt einliegenden und der BF zur Kenntnis gebrachten Erhebungsvordrucke vom 10.08.2010 und vom 29.04.2003, dem Aktenvermerk vom 16.11.2010 bezüglich der seit 2005 bezogenen Förderungen sowie dem Aktenvermerk bezüglich der am 09.10.2012 stattgefundenen Vororterhebung.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde waren, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist die Zuständigkeit des Landeshauptmannes XXXX, bei welchem das Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Die Rechtsfähigkeit eines Beschwerdeführers erlischt mit seinem Tode, sodass er ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als Träger von Rechten und Pflichten anzusehen ist und damit auch nicht mehr Partei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sein kann (VwGH vom 11.04.1991, Zl. 91/130065). Über eine Beschwerde kann ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn der Beschwerdeführer verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift. In höchstpersönliche Rechte des Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt, womit auch eine Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen nicht in Betracht kommt (VwGH vom 16.12.2009, Zl. 2007/01/1232).

Regelmäßig gehen im öffentlichen Recht begründete Rechte und Pflichten ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung weder auf Einzelnoch auf Gesamtrechtsnachfolger der Partei über (VwSlg 9658 A/1978; VwGH vom 10.10.1995, Zl. 94/05/0289).

Die Mehrzahl der Verwaltungsverfahren hat persönliche Rechte und Pflichten zum Gegenstand. Bei solchen Verwaltungssachen, die - zumindest überwiegend - in persönlichen Eigenschaften des Berechtigten oder Verpflichteten begründet sind, wie z.B. Versorgungsansprüche, kommt eine Rechtsnachfolge im Allgemeinen nicht in Betracht (VwGH vom 30.10.1991, Zl. 91/09/0047; vom 17.07.1997, Zl. 96/09/0208; vom 24.10.2000, Zl. 2000/05/0020).

Ausnahmen werden aber bei persönlichen Verwaltungssachen anerkannt, so wenn im öffentlichen Recht normierte vermögensrechtliche Ansprüche (z.B. Ruhegenüsse, Rentenbezugsrechte) jedenfalls insofern in den persönlichen Verhältnissen des Bezugsberechtigten begründet sind, als sie mit dem Tod des Berechtigten erlöschen. Bereits angefallene, aber noch nicht flüssig gemachte Ansprüche gehen aber im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Nachlass und - mit Einantwortung auf die Erben über (Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 1. Teilband, 2. Ausgabe,

§ 8 AVG Rz 27-28).

Gegenständlich betrifft das anhängige Verfahren eine persönliche Verwaltungssache, da Verfahrensgegenstand die Versicherungs- und Beitragspflicht der verstorbenen Beschwerdeführerin nach dem BSVG ist. Selbst wenn die Pflichtversicherung in den persönlichen Verhältnissen der verstorbenen Beschwerdeführerin begründet ist, geht die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen auf den Nachlass bzw. auf die Erben über, daher käme grundsätzlich ein Eintrittsrecht in Betracht.

Mit Eingabe vom 25.07.2018 stellte der rechtsfreundliche Vertreter der Rechtsnachfolger der BF den Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens.

Zu Spruchteil A):

3.2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 sowie § 3 Abs. 1 und Abs. 2 BSVG besteht für natürliche Personen eine Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung, wenn sie auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), BGBl. Nr. 287/1984, führen oder auf ihre Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird und wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, in der jeweils geltenden Fassung festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von EUR 1.500,- in der Kranken- und Pensionsversicherung erreicht oder übersteigt (bis 31,12.2001 S 20.000,- übersteigt) sowie in der Unfallversicherung EUR 150,- (bis 31.12.2001 S 2.000,-) erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des § 25 Z 1 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird.

Gemäß § 6 Abs. 1 BSVG beginnt die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung bei den gemäß § 2 Abs. 1 pflichtversicherten Personen mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung eintreten. Gemäß Abs. 3 beginnt die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mit dem Ersten eines Kalendermonates, wenn die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung bis einschließlich zum 15. dieses Monates eintreten, sonst mit dem folgenden Monatsersten. Gemäß § Abs. 4 beginnt die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung mit dem Tag der Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit.

Gemäß § 23 Abs. 1 BSVG ist Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

1. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Abs. 2; 2. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, die gemäß Abs. 4 ermittelte Beitragsgrundlage; 3. bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz die nach Abs. 4b ermittelte Beitragsgrundlage, wenn ein Antrag nach Abs. 1b vorliegt, die nach den Abs. 4c bis 4e ermittelte Beitragsgrundlage. Werden diese Tätigkeiten im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a ausgeübt, so ist für solche betrieblichen Tätigkeiten die Beitragsgrundlage nach den Abs. 4 und 4a zu ermitteln. Treffen mehrere dieser Beitragsgrundlagen zusammen, so ist deren Summe für die Ermittlung der Beitragsgrundlage des Pflichtversicherten maßgebend (monatliche Beitragsgrundlage). Nach Absatz 2 ist der Versicherungswert ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgesteilten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen. Der Versicherungswert ist jeweils zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen und auf Cent (bis 31.12.2001 auf volle Schilling) zu runden. Die Hundertsätze sind mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres, unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) mit der Maßgabe zu vervielfachen, dass die sich ergebenden Hundertsätze auf fünf Dezimalstellen zu runden sind. Der Hundertsatz beträgt für 2005: bei Einheitswerten bis EUR 5.000,-- 14,56845 %. Gemäß Absatz 3 sind bei Bildung des Versicherungswertes gemäß Abs. 2 in den nachstehenden Fällen folgende Werte als Einheitswerte zu Grunde zu legen: a) wenn der Pflichtversicherte mehrere land(forst)wirtschaftliche Betriebe führt, die Summe der Einheitswerte aller Betriebe; b) wenn der Pflichtversicherte Miteigentümer eines auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ist, der im Verhältnis seines Eigentumsanteiles geteilte Einheitswert; c) bei Verpachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um den anteilsmäßigen Ertragswert der verpachteten Fläche verminderter Einheitswert; d) bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um zwei Drittel des anteilsmäßigen Ertragswertes der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert; e) wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb zur Gänze gepachtet ist, ein um ein Drittel verminderter Einheitswert; ist ein solcher Betrieb von mehreren Personen anteilsmäßig gepachtet, so ist lit. b sinngemäß anzuwenden; f) bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitswert; g) im Falle der gesetzlichen Vermutung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 der anteilmäßige Ertragswert der Waldfläche. Eine Teilung des Einheitswertes gemäß lit. b und e findet jedoch nicht statt, wenn Ehegatten ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen. Wenn ein Ehegatte vom anderen Ehegatten oder wenn Kinder (§ 2 Abs. 1 Z 2) und Eltern (Großeltern, Wahleltern, Stiefeltern, Schwiegereltern) voneinander land(forst)wirtschaftliche Flächen (Miteigentumsanteile) bzw. land(forst)wirtschaftliche Betriebe gepachtet haben, ist dem Pächter der volle Ertragswert der gepachteten Flächen (des gepachteten Betriebes) anzurechnen. Die sich gemäß lit. a bis f ergebenden Einheitswerte (Summe der Einheitswerte) sind auf volle hundert Euro (bis 31.12.2001 auf volle tausend Schilling) abzurunden. Nach Absatz 5 werden Änderungen des Einheitswertes gemäß Abs. 3 fit. b, c, d und f, sowie durch sonstige Flächenänderungen mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt. Eine entgegen § 16 Abs. 2 nicht gemeldete Flächenänderung ist für die Dauer ihrer Nichtmeidung einer sonstigen Änderung gleichzuhalten. Im Übrigen ist Abs. 3 entsprechend anzuwenden. Gemäß Absatz 6 ist Beitragsgrundlage: 1. für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 Pflichtversicherten ein Drittel der gemäß Abs. 1 ermittelten Beitragsgrundlage, die für den von den Eltern bzw. Groß-, Wahl-, Stief- oder Schwiegereltern des Pflichtversicherten geführten land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, in dem diese Pflichtversicherten hauptberuflich beschäftigt sind, ermittelt wird; 2. für Ehegatten oder eingetragene Partnerinnen, von denen beide nach § 2a Abs. 2 bzw. § 2b Abs. 2 als Kind bzw. Schwiegerkind aufgrund einer Beschäftigung im selben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb pflichtversichert sind, jeweils ein Sechstel der Beitragsgrundlage, die für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ermittelt wird, zuzüglich der Einkünfte nach Abs. 4, 4a und 4b; 3. für Ehegatten oder eingetragene Partnerinnen, von denen beide nach § 2a Abs. 1 bzw. § 2b Abs. 1 pflichtversichert sind, die Hälfte der Beitragsgrundlage, die für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ermittelt wird, zuzüglich der Hälfte der Einkünfte nach Abs. 4, 4a und 4b; 4. für eine gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 pflichtversicherte Person die Hälfte der gemäß Abs. 1 für den Betriebsführer ermittelten Beitragsgrundlage jenes Betriebes, in dem diese Person hauptberuflich beschäftigt ist. Die Beitragsgrundlage ist jeweils auf Cent (bis 31.12.2001 auf volle Schilling) zu runden. Gemäß Absatz 9 darf die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten.

Höchstbeitragsgrundlage ist für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a und § 2 Abs. 1 Z 3 Pflichtversicherten der gemäß § 48 und 53a des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes jeweils festgesetzte Betrag. Gemäß Absatz 10: Die Beitragsgrundlage beträgt für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 oder 3 Pflichtversicherten, mit Ausnahme der in lit. c genannten Versicherten mindestens EUR 556,45 monatlich (Mindestbeitragsgrundlage); im Falle der Option gemäß Abs. 1a für die Beitragsgrundlage nach Abs. 4 mindestens EUR 1.950,70 (Mindestbeitragsgrundlage) in der Pensionsversicherung und EUR 1.096,42 (Mindestbeitragsgrundlage) in der Krankenversicherung. An die Stelle dieser Beträge tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, der unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachte Betrag. Für die gemäß § 2a Abs. 1 bzw. 2b Abs. 1 gemeinsam mit ihrem Ehegatten Pflichtversicherten ist die Beitragsgrundlage jeweils die Hälfte dieses Betrages gerundet auf Cent (bis 31.12.2001 gerundet auf volle Schilling). Rechtslage ab 01.01.2006: Die Beitragsgrundlage beträgt mindestens a) für die nach § 2 Abs. 1 Z 1 oder 3 Pflichtversicherten mit Ausnahme der in lit. c genannten Versicherten monatlich aa) in der Pensionsversicherung den Beitrag nach § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG (Mindestbeitragsgrundlage), ab) in der Kranken- und Unfallversicherung EUR 583,48 (Mindestbeitragsgrundlage); Rechtslage ab 01.08.2009: Die Beitragsgrundlage beträgt mindestens a) für die nach § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a oder 3 Pflichtversicherten mit Ausnahme der in lit. c genannten Versicherten monatlich aa) in der Pensionsversicherung den Beitrag nach § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG (Mindestbeitragsgrundlage), ab) in der Kranken- und Unfallversicherung EUR 583,48 (Mindestbeitragsgrundlage);

Gemäß § 30 Abs. 1 BSVG ist die Beitragsgrundlage für den Betriebsbeitrag gemäß § 22 Abs. 2 lit. a in entsprechender Anwendung der für die Pensionsversicherung geltenden Bestimmungen des § 23 festzustellen. Ab 01.01.2004 mit der Maßgabe, dass im Falle der Option nach § 23 Abs. 1a die Mindestbeitragsgrundlagen in der Krankenversicherung nach § 23 Abs. 10 lit. a, erster Satz, zweiter Halbsatz heranzuziehen ist. Die gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 pflichtversicherten Betriebsführer haben als Beitrag 1,9 v.H. der Beitragsgrundlage zu leisten. Der Beitrag ist auf volle Cent zu runden. Wenn mehrere Personen ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen, ist der Betriebsbeitrag nur von einer Person zu leisten, jedoch haften alle Beteiligten für den Betriebsbeitrag zur ungeteilten Hand.

Gemäß § 39 Abs. 1 BSVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Pflichtversicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.

3.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 23.04.2003, Zl. 2000/08/0135 ist ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 5 Abs. 1 des Landarbeitsgesetzes 1984 schon dann gegeben, wenn innerhalb einer organisatorischen Einheit eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft allein mit Hilfe von technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse in der land- und forstwirtschaftlichen Produktion fortgesetzt verfolgt; hiebei kann die Absicht auf Erzielung eines Gewinnes fehlen. Mit der forstwirtschaftlichen Betätigung im Rahmen eines forstwirtschaftlichen Betriebes hat sich der Verwaltungsgerichtshof zur Rechtslage vor der 16. Novelle zum BSVG befasst. Darin verwies der Gerichtshof zunächst auf den in der Rechtsprechung hinsichtlich des Waldbesitzes herausgearbeiteten Begriff der forstwirtschaftlichen Tätigkeit, wonach bei einem Waldbesitz eine solche Betätigung auch dann anzunehmen ist, wenn sie zeitweise kaum in Erscheinung tritt, weil naturgemäß der Zeitraum zwischen Aussaat (Aufforstung) und Ernte (Schlägerung) ein verhältnismäßig langer ist und sich daher die Tätigkeit dazwischen auf die Betreuung des Wuchses und die Einhaltung der forstwirtschaftlichen Maßnahmen beschränken muss. Damit ist aber noch keine Aussage darüber getroffen, ob ein bestimmter Waldbesitz überhaupt ein Betrieb im Sinne des Sozialversicherungsrechtes (i.V.m. dem darin verwiesenen § 5 des Landarbeitsgesetzes) ist. Es ist vielmehr zunächst zu klären, welche Zwecke der Waldbesitzer mit seinem Wald anstrebt und auch tatsächlich verfolgt. Zulässige Zwecke können nicht nur die forstwirtschaftliche Nutzung, sondern auch die Verfolgung anderer Zielsetzungen, wie etwa die selbstgewählte Beschränkung auf die Erholungswirkung oder die gesetzlich vorgesehene Beschränkung auf die Schutzwirkung des Waldes, sein. Andererseits muss es sich bei einer betrieblichen Tätigkeit um eine grundsätzlich dem selbstständigen Erwerb dienende, nachhaltig betriebene Betätigung, somit um eine organisierte Erwerbsgelegenheit handeln. Dabei kommt es im besonderen Maße auf das äußere Erscheinungsbild der mit Hilfe von technischen und immateriellen Mitteln erfolgenden nachhaltigen Tätigkeit zum Zwecke der Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse der land(forst)wirtschaftlichen Produktion an. Ob im Einzelfall die Absicht oder auch nur die Möglichkeit, Gewinne zu erzielen, gegeben ist, ist eine Frage der Ermittlung des konkreten Sachverhaltes. Entscheidend ist, ob die Person, um deren Versicherungspflicht es geht, tatsächlich bereits Handlungen gesetzt hat, die sich als eine forstwirtschaftliche Nutzung eines Waldes darstellen oder zumindest eine Prognose rechtfertigen, dass sie aus Erträgen ihres Waldes künftig wirtschaftlich Nutzen ziehen werde. Es kommt also auf die vollzogene tatsächliche Nutzung oder zumindest auf die im Hinblick auf künftige Erträge tatsächlich gesetzten Bewirtschaftungshandlungen an. Wenn auch im Sinne der Ausführungen zur forstwirtschaftlichen Betätigung ein längerer Beobachtungszeitraum erforderlich ist, um beurteilen zu können, ob Handlungen gesetzt worden sind, die sich als eine forstwirtschaftliche Nutzung des Waldes darstellen oder zumindest eine Prognoseentscheidung rechtfertigen, dass aus den Erträgen des Waldes künftig wirtschaftlicher Nutzen gezogen werden soll, so darf doch nicht übersehen werden, dass dann, wenn die Versicherungspflicht nach einem relativ kurzen Zeitraum ausgesprochen wird, den in diesem Zeitraum gesetzten Maßnahmen besondere Bedeutung zukommt. Danach genügte weder das bloße Eigentum an den für die Nutzung geeigneten forstwirtschaftlichen Flächen noch die forstrechtlich gebotene Beseitigung von Windwurf(Schneebruch)- und Käferholz für die Annahme einer betrieblichen Nutzung. Dies jedenfalls dann, wenn sich die forstrechtlichen Maßnahmen auf eine Beseitigung und Verwertung des Windwurf(Schneebruch)- und Käferholzes beschränkten und nicht mit Bewirtschaftungsmaßnahmen (z.B. Aufforstungen) verbunden waren. Eine solche bloße Schadholzbeseitigung erlaubt nach der zitierten Judikatur auch keine schlüssige Prognose für eine künftige Nutzung des Waldes.

Bezüglich der Bewirtschaftung der EZ XXXX wird festgehalten, dass für Teile der land(forst)wirtschaftlichen Flächen Förderungen bei der Agrarmarkt Austria beantragt und bezogen wurden. Weiters wurden auf den Waldparzellen Bewirtschaftungshandlungen gesetzt und teilweise für diese Maßnahmen Förderungen beantragt.

Der land- und forstwirtschaftlichen Produktion gleichzuhalten ist die der Erhaltung der Kulturlandschaft dienende Landschaftspflege, sofern dafür Förderung aus öffentlichen Mitteln bezogen wird, deren zu Grund liegendes Förderziel die Erhaltung der Kulturlandschaft direkt oder indirekt miteinschließt (§ 5 Abs. 1 LAG).

Laut den Förderungsrichtlinien besteht die Verpflichtung, die geförderten Flächen laufend zu pflegen und es werden Arbeiten der Land- und Forstwirtschaft im technischen Sinn durchgeführt. Auch die Stammzahlreduktion als Pflegemaßnahme stellt eine land(forst)wirtschaftliche Tätigkeit dar.

Die Förderungsprämien bzw. Ausgleichszahlung sollen das landwirtschaftliche Erwerbseinkommen ersetzen, fließen also dem landwirtschaftlichen Betrieb zu. Die Förderung kann nur dann gewährt werden, wenn bestimmte Pflegemaßnahmen, wie Mähen der landwirtschaftlichen Flächen oder Stammzahlreduktion im Wald durchgeführt werden.

Durch die Teilnahme am Förderungsprogramm versucht die BF sich als Einkünfte in Geldform zu verschaffen. Somit wurde auf der EZ XXXX jedenfalls ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb geführt.

Ob die bezogenen Fördergelder ausreichen, um die erforderlichen Pflegemaßnahme von dritten Personen durchführen lassen zu können, ist für die Frage des Bestehens der Pflichtversicherung nach dem BSVG unbeachtlich.

Bei der Prüfung der Beitragspflicht (der Bildung des Versicherungswertes) nach dem BSVG sind jene land(forst)wirtschaftlichen Flächen zu berücksichtigen, die im Rahmen eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes im Sinne des Landarbeitsgesetzes in die Bewirtschaftung einbezogen sind. Dabei ist die Aufzählung im § 23 Abs. 3 nicht taxativ.

Werden auf einem land(forst)wirtschaftlichen Vermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes über einen längeren Zeitraum keine Arbeiten der Land- und Forstwirtschaft im technischen Sinn durchgeführt, liegt keine Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes vor (VwGH vom 16.04.1991 Zl 90/08/0155 zum Abzug brachliegender Flächen).

Die festgestellte Nichtbewirtschaftung der EZ XXXX hat zur Folge, dass der Einheitswert dieser Flächen in der Kranken- und Pensionsversicherung nicht zu berücksichtigen ist.

Der Unfallversicherungsbeitrag nach dem BSVG ist als Betriebsbeitrag konzipiert, d.h. es ist für jeden organisatorisch einzelnen Betrieb ein Unfallversicherungsbeitrag zu entrichten. Durch die Nichtbewirtschaftung der EZ XXXX, fällt nur für die EZ XXXX ein Betriebsbeitrag an.

Gemäß § 16 BSVG haben die in § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG genannten Personen für sich selbst binnen einem Monat nach Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung eine Anmeldung beim Versicherungsträger zu erstatten und die angemeldeten Personen binnen einem Monat nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Während des Bestandes der Pflichtversicherung haben Meldepflichtige gemäß § 16 Abs. 2 BSVG - ungeachtet einer Beitragsgrundlagenoption - jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung innerhalb der im Abs. 1 festgesetzten Frist dem Versicherungsträger zu melden.

Der Meldepflichtige muss sich alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen. Es trifft ihn eine Erkundigungspflicht. Diese Erkundigungspflicht geht dahin, sich über die Vertretbarkeit seiner Rechtsauffassung bei der Behörde und/oder einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person Gewissheit zu verschaffen und sich bei zutage tretenden widersprüchlichen Rechtsauffassungen mit Gewissenhaftigkeit mit dem Für und Wider eingehend auseinanderzusetzen (vgl. VwGH vom 10.09.2014, Zl. 2013/08/0120).

Die BF war während des gesamten beschwerdegegenständlichen Zeitraumes Eigentümerin jener land(forst)wirtschaftlichen Grundflächen, die ihren von ihr über den gesamten beschwerdegegenständlichen Zeitraum auf ihre Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betrieb bilden.

In Anbetracht der oben zitierten Bestimmungen erfolgte die von der BF vorzunehmend gewesene Meldung verspätet und war die belangte Behörde auf Grund dieses Umstandes zur Vorschreibung der Beiträge unter Berücksichtigung der fünfjährigen Verjährungsfrist berechtigt.

Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die BF am 29.04.2003 aufgefordert worden sei bezüglich des Waldgrundstückes XXXX Erklärungen abzugeben und dieser Aufforderung nachgekommen sei und somit die belangte Behörde eine Überprüfungsverpflichtung hätte, ist auszuführen, dass dies gesetzlich nicht normiert ist, vielmehr wäre die BF verpflichtet gewesen binnen einem Monat eine Meldung zu erstatten.

Die Beiträge von 01.04.2005 bis 30.06.2005 waren am 31.07.2005 fällig. Die Verjährungsunterbrechung (Zusenden eines Erhebungsvordruckes) wurde am 10.08.2010 gesetzt. Aufgrund der fünfjährigen Verjährungsfrist sind die Beiträge für die Einnahmen aus der land(forst)wirtschaftlicher Tätigkeit nicht verjährt und wurden zu Recht mit 01.07.2005 vorgeschrieben.

Für die Feststellung des Bestandes der Pflichtversicherung selbst gibt es keine Verjährung.

Somit erweist sich die Verjährungseinrede der BF als nicht berechtigt.

Die Berechnung der Höhe der Beitragsgrundlagen und somit der Beiträge ergeben sich aus den gesetzlichen Bestimmungen des BSVG. Die Höhe der Beiträge ergibt sich daher aus der Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes unter die gesetzlichen Bestimmungen. Der Berechnung selbst wurde nicht entgegengetreten.

Der Beschwerde war im Hinblick auf die festgestellte Nichtbewirtschaftung der EZ XXXX stattzugeben und der Spruch demgemäß abzuändern.

Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage bzw. des durch das Gericht weitergeführte Ermittlungsverfahren hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Diesbezüglich wird zudem auf die Entscheidung des VwGH Zl. 2013/08/0424 verwiesen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Beitragsgrundlagen, Beitragszahlungen, Einheitswert, Fördermittel,
Grundstück, landwirtschaftlicher Betrieb, Meldepflicht,
Pflichtversicherung, Rechtsnachfolger, Teilstattgebung,
Verjährungsfrist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G302.2005163.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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