Entscheidungsdatum
01.02.2019Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W221 2213117-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde XXXX gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors für XXXX vom 17.12.2018, Zl. PAD/18/01821053-001/3/AA, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben und der Behörde die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Sachverhalt:
Am 26.09.2018 beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung einer Geldaushilfe gemäß § 23 Abs. 4 Gehaltsgesetz 1956 (GehG 1956) und führte begründend aus, dass er im Jahr XXXX zu Unrecht einer strafbaren Handlung im Zuge einer Amtshandlung angeklagt worden sei. Am XXXX sei er mit Urteil des Landesgerichtes XXXX gemäß § 259 Z 3 StPO rechtskräftig freigesprochen worden. Weiters enthielt der Antrag ein Kostenverzeichnis. Dem Antrag angeschlossen waren überdies ein Antrag des Beschwerdeführers an das Landesgericht XXXX auf Beitrag zu den Verteidigungskosten und der Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX über die Gewährung eines Beitrages zu den Verteidigungskosten.
Mit Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG vom 10.10.2018 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seinen Antrag vom 26.09.2018 um eine Kopie der Honorarnote seines Rechtsanwaltes über den im Kostenverzeichnis genannten Betrag und eine Kopie des Einzahlungsbelegs (Zahlungsnachweis) zu ergänzen.
Mit Schreiben vom 16.10.2018 führte der Beschwerdeführer aus, dass in seinem Antrag vom 26.09.2018 ein Kostenverzeichnis enthalten gewesen sei, aus dem sich nachweislich die zu seiner zweckentsprechenden Rechtsverteidigung entstandenen notwendigen Kosten detailliert ergeben würden. Es sei weder erforderlich, eine zusätzliche Honorarnote seines Rechtsanwaltes vorzulegen, noch sei dem Gesetzestext zu entnehmen, dass ein Einzahlungsbeleg vorzulegen wäre.
Mit Schreiben vom 25.10.2018 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass nach der gängigen Rechtsprechung bei der Anwendung des § 23 Abs. 4 Z 3 GehG 1956 der Nachweis der tatsächlich entstandenen Kosten so zu erfolgen habe, dass deren Richtigkeit nachprüfbar sei. Da dabei beispielsweise auch eine in der Honorarnote des Rechtsanwaltes gewährte Rabattierung zu berücksichtigen sei, sei die Vorlage der Honorarnote bzw. die Vorlage der entsprechenden Einzahlungsbestätigung eine Grundvoraussetzung für die der belangten Behörde auferlegten Überprüfungsverpflichtung. Daher ergehe abermals der Auftrag die geforderten Unterlagen vorzulegen.
Mit Schreiben vom 02.11.2018 nahm der Beschwerdeführer hierzu Stellung und erklärte, die belangte Behörde beziehe sich zwar auf gängige Rechtsprechung, führe aber keinen einzigen verifizierbaren Verweis auf eine solche an. Weiter habe er bereits ein gerichtlich geprüftes Kostenverzeichnis, das gleichzeitig auch die Honorarnote seines Rechtsanwaltes darstelle, vorgelegt. Aus § 23 Abs. 4 Z 3 GehG 1956 ergebe sich, dass die Kosten nachweislich zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung entstanden sein müssen. Nur dieses Tatbestandsmerkmal sei zu prüfen, eine darüberhinausgehende Prüfung stehe der belangten Behörde nicht zu.
Mit im Spruch genannten Bescheid des Landespolizeidirektors für XXXX vom 17.12.2018, zugestellt am 20.12.2018, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 26.09.2018 zurückgewiesen. Begründend wird darin ausgeführt, dass aus den Gesetzesmaterialien hervorgehe, dass nach dem Willen des Gesetzgebers nur die nachweislich erwachsenen Barauslagen ersetzt werden sollen. Dies erfordere die Vorlage einer, die tatsächlichen finanziellen Aufwendungen begründenden, Honorarnote. Ein Kostenverzeichnis lasse beim Vertretenen noch keine finanzielle Verbindlichkeit entstehen. Auch entspreche es der gängigen Verwaltungspraxis, dass Antragsteller gemäß § 23 Abs. 4 GehG 1956 die betreffende Honorarnote vorlegen. Eine Abstandnahme hiervon könne aus Gründen der Gleichbehandlung aller Dienstnehmer nicht vertreten werden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin führt er aus, dass aufgrund eines weiteren Rechtstreits, an dem die Verfahrensparteien beteiligt seien eine Befangenheit der Organwalterin der belangten Behörde gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 AVG vorliegen würde. Aus dem vorgelegten Kostenverzeichnis würden überdies die einzelnen Rechnungsposten unmissverständlich hervorgehen. Eine weitere Untergliederung sei nicht möglich. Auch werde das Erfordernis einer Vorlage einer Einzahlungsbestätigung in § 23 Abs. 4 Z 3 GehG 1956 nicht genannt.
Mit Schreiben vom 02.01.2019 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde eine Honorarnote seines Rechtsanwaltes vom 21.12.2018.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 17.01.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Am 26.09.2018 beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung einer Geldaushilfe gemäß § 23 Abs. 4 Gehaltsgesetz 1956 und legte dazu ein Kostenverzeichnis sowie den Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX über die Gewährung eines Beitrages zu den Verteidigungskosten vor.
Mit Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG vom 10.10.2018 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seinen Antrag vom 26.09.2018 um eine Kopie der Honorarnote seines Rechtsanwaltes über den im Kostenverzeichnis genannten Betrag und eine Kopie des Einzahlungsbelegs (Zahlungsnachweis) zu ergänzen.
Mit Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG vom 25.10.2018 wurde dem Beschwerdeführer abermals aufgetragen, die geforderten Unterlagen vorzulegen.
Mit im Spruch genannten Bescheid des Landespolizeidirektors für XXXX vom 17.12.2018, zugestellt am 20.12.2018, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 26.09.2018 zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 02.01.2019 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde eine Honorarnote seines Rechtsanwaltes vom 21.12.2018.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung ua. entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu A)
§ 23 Abs. 4 Gehaltsgesetz 1956 (GehG 1956) lautetet:
"Vorschuß und Geldaushilfe
§ 23. (1) - (3) [...]
(4) Dem Beamten, gegen den Anzeige wegen des Verdachtes einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung erstattet worden ist, ist für die ihm nachweislich zu seiner zweckentsprechenden Rechtsverteidigung entstandenen notwendigen Kosten auf seinen Antrag eine Geldaushilfe bis zur Höhe des dreifachen Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 zu gewähren, wenn
2. das Strafverfahren eingestellt oder
3. der Beamte freigesprochen
worden ist."
§ 13 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet:
"Anbringen
§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
(4) bis (9) [...]"
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass, wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040, sowie 16.09.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084, alle mwN).
Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist dem Bundesverwaltungsgericht somit verwehrt. Auch eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG kommt nicht in Betracht (vgl. dazu VwGH 16.12.2009, 2008/12/0219).
Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht daher lediglich zu prüfen, ob die sachliche Behandlung des Antrages mangels einer fristgerechter Befolgung des Verbesserungsauftrages vom 25.10.2018 seitens der belangten Behörde zu Recht verweigert wurde. Das setzt voraus, dass dem Antrag ein "Mangel" anhaftete, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abwich (Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 27).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.04.2010, 2008/21/0302, (welches die Frage des Nachweises eines "gesicherten Lebensunterhalts" betraf) festgehalten hat, sind von Mängeln eines Anbringens im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern sonst im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung aber um einen (zur Zurückweisung des Antrags führenden) "Mangel" im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG, oder aber um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln.
Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Art des Nachweises aus dem Gesetz oder der Verordnung hinreichend konkret ersichtlich ist (vgl. VwGH 09.06.2010, 2006/17/0161).
Fehlt es an einer derartigen hinreichend deutlichen Anordnung, so kommt dementsprechend bei deren Nichtvorlage weder die Erteilung eines Verbesserungsauftrages noch - nach fruchtlosem Verstreichen der zu Unrecht gesetzten Frist - die Zurückweisung des Anbringens in Frage. Vielmehr kann die unterlassene Beibringung von Unterlagen, welche die Behörde benötigt und die sie sich nicht selbst beschaffen kann, allenfalls - als Verletzung der "Mitwirkungspflicht" gemäß § 39 AVG - bei der Sachentscheidung Berücksichtigung finden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 27 mwN).
Zwar sind gemäß der verfahrensgegenständlich anzuwendenden Bestimmung des § 23 Abs. 4 GehG 1956 dem Antragsteller nur die "nachweislich zu seiner zweckentsprechenden Rechtsverteidigung entstandenen notwendigen Kosten" im Rahmen der Geldaushilfe zu ersetzen, welche konkreten Belege oder Urkunden für den Nachweis erforderlich wären, wird darin jedoch nicht genannt. Die besagte Norm ist somit nicht geeignet, eine ausdrückliche Anordnung in dem Sinn darzustellen, dass das Fehlen eines bestimmten, von der Behörde im Einzelfall für erforderlich erachteten Nachweises als Fehlen einer erforderlichen Beilage im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG gedeutet werden könnte.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde nach § 13 Abs. 3 AVG insoweit zu Unrecht erging, als er die Vorlage der "Kopie der Honorarnote des Rechtsanwaltes über den im Kostenverzeichnis genannten Betrag und eine Kopie des Einzahlungsbelegs (Zahlungsnachweis)" anordnete.
Die belangte Behörde wird sich daher in weiterer Folge mit dem noch immer offenen Antrag des Beschwerdeführers vom 26.09.2018 auseinanderzusetzen haben, wobei sie den Umstand, dass dieser mittlerweile mit Schreiben vom 02.01.2019 eine Honorarnote seines Rechtsanwaltes vom 21.12.2018 übermittelt hat, zu würdigen haben wird.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.
Schlagworte
ersatzlose Behebung, Fortsetzungsauftrag, Geldaushilfe, Honorarnote,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W221.2213117.1.00Zuletzt aktualisiert am
25.06.2019