TE Lvwg Erkenntnis 2017/8/11 LVwG-2016/37/2670-13

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Veröffentlicht am 11.08.2017
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Entscheidungsdatum

11.08.2017

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

WRG 1959 §29 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Wolfgang Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Rechtsanwältin in **** X, gegen Spruchpunkt II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft W vom 19.10.2016, Zl ****, betreffend Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen nach § 29 WRG 1959, nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1.       Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der angefochtene Spruchpunkt II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft W vom 19.10.2016, Zl ****, wie folgt zu lauten hat:

„Anlässlich des Erlöschens des unter der Postzahl *** des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk W eingetragenen Wasserbenutzungsrechtes für eine Wasserkraftanlage sind folgende letztmalige Vorkehrungen zu treffen:

1.       Sämtliche oberirdischen Anlagenteile einschließlich der elektromaschinellen Teile sind, soweit sie nicht von dem mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 09.05.2014, Zl ****, ergangenen Entfernungsauftrag erfasst sind, abzutragen.

2.       Sämtliche abgetragenen Anlagenteile einschließlich der elektromaschinellen Teile sind entsprechend den abfallrechtlichen Bestimmungen zu entsorgen.

3.       Die gemäß den Spruchpunkten 1. und 2. aufgetragenen letztmaligen Vorkehrungen sind bis spätestens 31.03.2018 umzusetzen und ist über deren Durchführung der Behörde bis spätestens 31.05.2018 ein Abschlussbericht einschließlich einer Fotodokumentation vorzulegen.“

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensablauf:

1.       Verfahren vor der belangten Behörde:

AA, Adresse 1, **** Z, hat mit Schriftsatz vom 04.11.2013 um die Wiederverleihung des mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 09.12.1985, Zl ****, eingeräumten Wasserbenutzungsrechtes zum Betrieb der unter der Postzahl (PZ) *** des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk W eingetragenen Wasserkraftanlage an der Y Ache angesucht.

Zu diesem Ansuchen hat der wasserbautechnische Amtssachverständige CC im Schriftsatz vom 11.12.2013, Zl ****, Stellung genommen und für die Durchführung des Wiederverleihungsverfahrens die Vorlage eines ausgereiften Sanierungsprojektes gefordert. Der Stellungnahme waren mehrere Lichtbilder, aufgenommen am 05.12.2013, beigefügt.

Im Rahmen der am 22.04.2014 stattgefundenen mündlichen Verhandlung hat der wasserbautechnische Amtssachverständige CC für den Fall des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes die Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen ? sie entsprechen im Wesentlichen jenen des Spruchpunktes II. des Bescheides vom 19.10.2016, Zl **** ? für erforderlich erachtet.

Der wildbachtechnische Amtssachverständige hat im Rahmen dieser Verhandlung die Sanierung der Steinkastensperre und für den Fall der Einstellung des Kraftwerksbetriebes den Abtrag der Sperre für erforderlich gehalten.

Am 06.05.2014 hat AA im Zuge einer Amtshandlung ausdrücklich auf die Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes und damit auf die Weiterführung des Kraftwerkes nach dem Ablauf des Wasserbenutzungsrechtes am 10.04.2016 verzichtet und seinen Antrag vom 04.11.2013 zurückgezogen. Darüber hinaus hat er der Behörde gegenüber erklärt, ein Konzept über den kontrollierten Abtrag des Wehres zu übermitteln.

Mit Bescheid vom 09.05.2014, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft W AA die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes sowie die Umsetzung wasser- und wildbachtechnischer Maßnahmen aufgetragen, unter anderem den Abtrag der Steinkastensperre.

Der Abtrag der Steinkastensperre bei der Wasserkraftanlage an der Y Ache erfolgte etappenweise (1. Etappe: Juni 2014; 2. Etappe: November 2015; weitere Maßnahmen: März 2016). Zur Durchführung der Maßnahmen hat das beauftragte Unternehmen (Bautechnisches Büro ? Baumeister DD, **** V) mit den Schriftsätzen vom 05.06.2014 und 02.08.2015 Mitteilungen erstattet und zudem den Zwischenbericht vom 30.11.2015 und den Abschlussbericht vom 16.06.2016 vorgelegt.

Laut der Mitteilung des wildbachtechnischen Amtssachverständigen EE vom 26.07.2016, Zl ****, erfolgte der Abtrag der Steinkastensperre und des gesamten Streichwehres entsprechend den wildbachtechnischen Auflagen [Teil B)] des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft W vom 09.05.2014, Zl ****.

Der wasserbautechnische Amtssachverständige hat in den Schriftsätzen vom 07.07.2016, Zl ****, sowie vom 13.10.2016, Zl ****, die Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen ? insbesondere die Entfernung sämtlicher verbliebener Anlagenteile aus dem Bachbett und dem Bereich der Kraftwerksanlage ? für erforderlich gehalten und dabei auf die Ausführungen in der Begründung des Bescheides (Seite 4) vom 09.05.2014, Zl ****, hingewiesen.

Mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 19.10.2016, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft W festgestellt, dass das AA mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 09.12.1985, Zl ****, verliehene Wasser-benutzungsrecht für den Betrieb einer Wasserkraftanlage und der damit zusammen-hängenden Entnahme von 1.480 l/s aus der Y Ache auf Gst Nr **1, GB ***** Z, gemäß § 27 Abs 1 lit c Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) erloschen ist.

Mit Spruchpunkt II. des Bescheides vom 19.10.2016, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft W AA als Betreiber der nunmehr stillgelegten Wasserkraftanlage aufgetragen, folgende letztmalige Vorkehrungen zu treffen:

„1.  Abtrag sämtlicher oberirdischer Anlagenteile,

2.   ordnungsgemäße Entsorgung sämtlicher Anlagenteile,

3.   Verfüllung von Schächten etc.,

4.   die elektromaschinellen Teile sind zu entfernen und

5.   die Öffnungen im Krafthaus sind dicht zu verschließen.

6.   Da zu einem späteren Zeitpunkt eine Zugänglichkeit nicht mehr gegeben sein wird, ist im Zuge der Durchführung der letztmaligen Vorkehrungen ein Fotobericht anzufertigen und der Behörde vorzulegen.

7.   Die letztmaligen Vorkehrungen sind bis spätestens 30.07.2017 durchzuführen.“

Gegen Spruchpunkt II. des Bescheides vom 19.10.2016, Zl ****, hat AA, vertreten durch BB, Rechtsanwältin in **** X, mit Schriftsatz vom 24.11.2016 Beschwerde erhoben und beantragt, den angefochtenen Spruchpunkt II. des Bescheides vom 19.10.2016, Zl ****, ersatzlos zu beheben.

2.   Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:

Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 16.01.2017, Zl LVwG-2016/37/2670-2, hat der wasserbautechnische Amtssachverständige FF sich im Schriftsatz vom 07.03.2017, Zl ****, zu den angefochtenen letztmaligen Vorkehrungen geäußert. Vor der Erstellung seines Gutachtens hat der wasserbautechnische Amtssachverständige im Beisein eines Vertreters des Beschwerde-führers und der belangten Behörde am 02.03.2017 einen Lokalaugenschein durchgeführt.

Zum wasserbautechnischen Gutachten hat sich der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25.04.2017 geäußert.

Am 25.07.2017 hat die öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden.

Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer hat im Wesentlichen auf das Vorbringen in der Beschwerde vom 24.11.2016 und die Ausführungen im Schriftsatz vom 25.04.2017 verwiesen. Ergänzend hat er festgehalten, dass der Wiederverleihungsbescheid vom 09.12.1985, Zl ****, das Sägewerksgebäude nicht umfasst hätte und daher letztmalige Vorkehrungen betreffend dieses Gebäude nicht zulässig seien.

Nochmals hat der Beschwerdeführer betont, dass die Annahme, wonach aufgrund der Stilllegung der verfahrensgegenständlichen Wasserkraftanlage keine Erhaltungs-verpflichtungen mehr bestünden, nicht richtig sei. Das vorhandene Gebäude wolle er weiterhin als Lager verwenden. Zudem sei es nunmehr Aufgabe der Baubehörde, notwendige Überprüfungen durchzuführen und entsprechende Maßnahmen zu treffen.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des Beschwerdeführers, des GG und von Bürgermeister JJ, jeweils als Partei, und des wasserbautechnischen Amtssachverständigen FF sowie durch Einsichtnahme und Verlesung der Akten Zl **** und Zl **** der belangten Behörde und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, jeweils samt Beilagen. Den Beweisantrag des rechtfreundlich vertretenen Beschwerdeführers auf Einholung eines bautechnischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass das Kraftwerks- und Sägewerksgebäude standsicher sei, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol als unerheblich zurückgewiesen.

Weitere Beweise wurden daher auch nicht aufgenommen.

II.      Beschwerdevorbringen:

Der Beschwerdeführer hält fest, dass gemäß § 29 Abs 1 WRG 1959 ausschließlich notwendige Maßnahmen vorgeschrieben werden müssten, andere als notwendige Maßnahme aber nicht vorgeschrieben werden dürften. Bei der Beurteilung, ob Vorkehrungen „notwendig“ im Sinn des § 29 Abs 1 WRG 1959 seien, seien bloße Erwägungen von „Nützlichkeit“, „Günstigkeit“ oder „Zweckmäßigkeit“ nicht ausschlaggebend. Davon ausgehend hält der Beschwerdeführer fest, dass die mit Spruchpunkt II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft W vom 19.10.2016, Zl ****, vorgeschriebenen letztmaligen Vorkehrungen nicht notwendig im Sinn des § 29 Abs 1 WRG 1959 seien, um öffentliche Interessen, Interessen anderer Wasserberechtigter und/oder jener der Anrainer vor Beeinträchtigungen zu schützen.

Dies begründet der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie folgt:

Wesentlicher Bestand der verfahrensgegenständlichen Wasserkraftanlage sei der aus Beton auf dem Naturfelsen aufgebaute Wasserkanal. Dieser seit ca 90 Jahren bestehende Wasserkanal habe sich bereits in das Landschaftsbild eingefügt. Entsprechend den aufgetragenen letztmaligen Vorkehrungen müsste dieser Kanal abgetragen werden. Dieser Wasserkanal bilde allerdings eine Schutzwand gegen herabfallende Gesteine, Baumstämme und herabfallendes Geröll und wirke stabilisierend gegen oberflächige sowie tiefer gehende Erosionen. Der Beschwerdeführer hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass das Abtragen des Wasserkanals nicht nur nicht notwendig, sondern sogar äußerst gefährlich wäre. Es sei nicht abschätzbar, ob der Hang oberhalb des Kanals während oder nach dem Abgraben des Wasserkanals abrutschen würde. Eine besondere Gefahr bestehe naturgemäß beim Abtragen des Kanals an jener Stelle, an der sich der abgebrochene Fels befinde.

Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass der Eigentümer des Gst Nr **2, GB ***** Z, über das der Wasserkanal führe, kein Interesse am Abtrag der gegenständlichen Wasserkraftanlage habe. Würde nämlich der Hang durch den Abtrag der Anlage oder von Anlagenteilen destabilisiert werden, käme es für diesen Grundeigentümer als Nutzer des Waldstreifens oberhalb des Kanals zu Gefährdungen.

Der Beschwerdeführer betont nochmals, dass der Kanal größere Felsenbrocken und auch Bäume vor dem Absturz in das Bachbett zurückhalten würde und ähnlich einer Lawinenverbauung einen Schutz biete. Der derzeitige Zustand könne auch ohne Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen gefahrlos den natürlichen Abläufen überlassen werden. Zudem sei die Kanalanlage nur über ein in seinem [des Beschwerdeführers] Eigentum stehendes Grundstück zugänglich. Dieser Zugang sei abgesperrt und mit Warnhinweisen versehen.

Darüber hinaus bemängelt der Beschwerdeführer, dass die ihm aufgetragenen letztmaligen Vorkehrungen äußerst unbestimmt seien und verweist insbesondere auf Spruchpunkt II./3. des angefochtenen Bescheides. Zudem habe die belangte Behörde zur Begründung der vorgeschriebenen letztmaligen Vorkehrungen lediglich auf eine anlässlich der mündlichen Verhandlung am 22.04.2014 erstattete wasserfachliche Stellungnahme verwiesen, die aber keine nachvollziehbaren Darlegungen enthielte.

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass das Wehr bereits abgebaut worden sei. Seit dem Abbau des Wehres fließe kein Wasser aus dem Bach durch den Wasserkanal. Eine künftige missbräuchliche Verwendung der Anlage sei schon aufgrund des Niveauunterschiedes des Wasserverlaufes nicht mehr möglich.

Der Beschwerdeführer bestreitet die Notwendigkeit der im Spruchpunkt II./4. und 5. des angefochtenen Bescheides aufgetragenen Maßnahmen. Das Krafthaus samt den darin befindlichen Anlagenteilen befände sich auf seinem [des Beschwerdeführers] Grundbesitz und sei öffentlich nicht zugänglich. Die elektrische Anlage im Inneren des Krafthauses sei vom öffentlichen Stromnetz getrennt worden. Die Wasserkraftanlage sei daher nicht mehr funktionstüchtig und könne auch nicht ohne weiteres in Betrieb gesetzt werden.

Abschließend hebt der Beschwerdeführer hervor, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Wasserkraftanlage um ein historisch wertvolles Kulturgut handle. Er sei sehr daran interessiert, dieses einzigartige Kulturgut für nachfolgende Generationen in seinem gegenwärtigen ? sicheren ? Zustand zu belassen.

Im Schriftsatz vom 28.04.2017 hat der Beschwerdeführer zunächst den Befund der wasserbautechnischen Stellungnahme in einzelnen Punkten korrigiert.

Zum Gutachten selbst hält der Beschwerdeführer fest, er habe ein großes Interesse daran, die verfahrensgegenständliche Kraftwerksanlage als Kulturgut zu erhalten. Die Annahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen, es würden zukünftig keine Instandhaltungs-tätigkeiten mehr durchgeführt werden, sei daher falsch. Die gemäß § 29 WRG 1959 vorzuschreibenden Vorkehrungen würden auf der Annahme beruhen, dass für die betreffende „Anlage“ keine Verantwortlichkeit bzw Erhaltungspflichten mehr für wen auch immer bestünden. Diese Voraussetzungen lägen jedoch nicht vor. Er selbst übernehme bzw trage natürlich die Verantwortung und die Erhaltungspflicht für das auf einer in seinem Eigentum stehenden Liegenschaft errichtete Sägewerksgebäude. Dies ergäbe sich bereits aus baurechtlichen Bestimmungen. Der Beschwerdeführer hält in diesem Zusammenhang nochmals fest, dass er als Liegenschaftseigentümer für das darauf errichtete (Sägewerks)gebäude als auch für die übrigen Anlagenteile nach wie vor die Verantwortung trage, die Voraussetzungen für die Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen gemäß § 29 Abs 1 WRG 1959 lägen daher nicht vor.

Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, gemäß § 29 WRG 1959 dürften nur solche Vorkehrungen aufgetragen werden, die mit dem erloschenen Wasserrecht im Zusammenhang stünden. Bei dem verfahrensgegenständlichen Gebäude handle es sich allerdings nicht um eine „Anlage des Wasserrechts“, sondern um das im Jahr 1923 durch seinen Großvater erworbene Sägewerk. Darüber hinaus sei eine Entfernung dieses Gebäudes zum Schutz von Anrainern im Interesse der Öffentlichkeit nicht erforderlich. Von der verfahrensgegenständlichen Anlage gehe nämlich keine Gefahr aus und sei diese nicht einsturzgefährdet. Es gäbe daher keine Veranlassung, das Gebäude abzutragen.

Zur Forderung des wasserbautechnischen Amtssachverständigen, Reste der alten Steinkastensperre und der Vorrichtung zur Wasserfassung im Gewässerbett zu entfernen, verweist der Beschwerdeführer auf den Abschlussbericht des bautechnischen Büros Bmstr. DD vom 16.06.2016. Darin werde bestätigt, dass alle mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 09.05.2014, Zl ****, aufgetragenen Abtragarbeiten ordnungsgemäß durchgeführt worden seien.

Abschließend bewertet der Beschwerdeführer das Gutachten als mangelhaft, da der Befund falsche Feststellungen enthielte. Dementsprechend zieht der Beschwerdeführer auch die vermutete Gefährdung durch Teile des Oberwasserkanals in Zweifel und bringt nochmals vor, dass der Oberwasserkanal eine stabilisierende Funktion habe. Ergänzend dazu betont der Beschwerdeführer, dass er sowohl als Liegenschaftseigentümer für das auf seinem Grundstück errichtete Sägewerksgebäude als auch für die übrigen Anlagenteile nach wie vor die Verantwortung übernehme.

III.    Sachverhalt:

1.       Feststellungen zu der vom Beschwerdeführer betriebenen, unter der BZ **** des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk W eingetragenen Wasserkraftanlage:

Mit Bescheid vom 30.05.1903, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft W den Umbau der „Wasser Säge in U“ wasserrechtlich und gewerbepolizeilich genehmigt.

Mit Bescheid vom 01.06.1928, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft W KK ? dem Großvater des Beschwerdeführers ? die geplante Änderung von dessen Wasserkraftanlage durch Einbau einer Turbine wasserrechtlich, gewerbe- und baubehördlich genehmigt. Mit Bescheid vom 14.04.1932, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft W die von KK durchgeführte Erweiterung der auf Bp. **1, GB ***** Z (Sägewerk) bestehenden alten Wasserkraftanlage an der Y Ache durch Errichtung eines neuen Steinkastenwehres 69 m bachaufwärts des früher bestandenen, im Mai 1930 zerstörten Wehres und die Errichtung einer Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie zwecks Versorgung von Innerort und der nächstgelegenen Höfe mit Licht und Kraft wasserrechtlich, gewerbebehördlich und baubehördlich für den Zeitraum von 50 Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides erteilt. Mit Bescheid von 06.11.1950, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft W KK die wasserrechtliche Bewilligung zum Umbau der Wasserfassung sowie zur Verlängerung des Oberwassergerinnes seiner unter der PZ *** im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk W eingetragenen Wasserkraftanlage an der Y Ache erteilt.

Mit den Bescheiden vom 29.08.1955, Zl ****, und vom 17.09.1955, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft W KK Instandsetzungsarbeiten an der Wehranlage aufgetragen.

Mit Bescheid vom 09.12.1985, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft W AA, dem Vater des Beschwerdeführers, das mit den Bescheiden vom 01.06.1928, Zl I-672/10, vom 14.04.1932, Zl I-716/39 und vom 06.11.1950, Zl I-225/7, bewilligte Wasserbenutzungsrecht zum Betrieb einer Wasserkraftanlage (Sägewerk und Elektrizitätswerk) auf dem Gst Nr **1, GB ***** Z, auf die Dauer von 30 Jahren, gerechnet ab Rechtskraft des gegenständlichen Bescheides unter Vorschreibung verschiedener Nebenbestimmungen wiederverliehen.

Mit dem bereits rechtskräftigen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 19.10.2016, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft festgestellt, dass das mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 09.12.1985, Zl ****, verliehene Wasserbenutzungsrecht für den Betrieb einer Wasserkraftanlage und der damit zusammenhängenden Entnahme von 1.480 l/s aus der Y Ache auf Gst Nr **1, GB ***** Z, gemäß § 27 Abs 1 lit c WRG 1959 erloschen ist.

2.       Zustand der für erloschen erklärten Wasserkraftanlage:

2.1      Steinkastensperre:

Mit Bescheid vom 09.05.2014, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft W dem Beschwerdeführer gemäß § 138 Abs 1 lit a iVm § 50 Abs 1 WRG 1959 zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufgetragen, näher beschriebene wasserbautechnische [Spruchpunkt A)] und wildbachtechnische Maßnahmen [Spruchpunkt B)] durchzuführen. Gemäß den wasserbautechnischen Maßnahmen waren sicherheitsrelevante Bauteile, wie zB morsche Säulen, Träger, Geländer, etc, zu sanieren. Entsprechend den wildbachtechnischen Maßnahmen war unter Einhaltung genau definierter Rahmenbedingungen die Steinkastensperre abzutragen.

Der Abtrag der Steinkastensperre erfolgte etappenweise (1. Etappe: Juni 2014; 2. Etappe: November 2015; weitere Maßnahmen: März 2016). Reste der alten Steinkastensperre und der Vorrichtungen zur Wasserfassung („Triebwassereinlauf“) befinden sich nach wie vor im Gewässerbett der Y Ache. Diese sind ? ebenso wie die weiteren oberirischen Anlagenteile (vgl Kapitel 2.2. der Erwägungen des gegenständlichen Erkenntnisses) ? zu entfernen.

2.2      Sonstige Anlagenteile:

Der teils oberflächlich und teils im Fels verlaufende Oberwasserkanal ist noch vorhanden. Das am oberflächlich verlaufenden Oberwasserkanal angebrachte Holzgeländer hat der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit beseitigen lassen. Nach der obersten Stollenstrecke ist der Einlaufschütz samt Einhausung erhalten.

Der oberflächlich verlaufende Oberwasserkanal ist teilweise „in den Fels“ hineingebaut. Dessen Decke ist weitgehend betoniert, ein ca 4 m breiter Abschnitt ist mit Brettern abgedeckt. Die Mauern des Oberwasserkanals weisen deutliche Abplatzungen und Risse sowie einen starken Bewuchs auf, an einigen Stellen wachsen sogar Büsche und junge Bäume aus dem Beton.

Die Auflagersituation entspricht jedenfalls abschnittsweise nicht dem Stand der Technik. Auf einem Teilstück ist die bachseitige Mauer auf einem abgewitterten Holzbalken aufgelagert, an einer anderen Stelle hängt diese Mauer völlig in der Luft, die darunter befindliche Steinschlichtung erfüllt nicht die Anforderungen an die erforderliche Standsicherheit. Auch die im Bereich des oberflächig verlaufenden Oberwasserkanals vorhandene Holzbrücke verfügt über kein standsicheres Auflager.

Der Oberwasserkanal wurde nicht als Steinschlagschutz konzipiert. Sollte etwa ein Stein mit entsprechender Größe auf diesen Kanal auftreffen, wird der Kanal beschädigt und teilweise in die Tiefe mitgerissen.

Erhalten ist auch das Kraftwerks- und Sägewerksgebäude samt Schacht. Der Generator befindet sich in einem Anbau, der durch einen Schacht, in dem sich die Riemen zwischen Turbinenwelle und Generatorwelle befinden, mit dem Keller der Säge verbunden ist. Eine zweite Verbindung zwischen dem Anbau und dem Keller besteht durch einen Schlitz, durch den das Gestänge des Turbinenreglers mit dem Leitapparat der Turbine verbunden ist. Die Turbine und der Unterwasserkanal befinden sich im Keller der Säge. Der Turbinenschacht ist im Baukörper der Säge integriert, wobei auch die Decke zwischen Erdgeschoß und Keller der Säge am Turbinenschacht aufgelagert ist. Ebenso steht der Anbau mit dem Generator auf der orographisch linken Begrenzungsmauer des Turbinenschachtes.

Der Keller wurde bei seiner Errichtung bewusst offen gelassen, damit das Wasser bei hohem Wasserstand hinein- und bei sinkendem Wasserstand über eine entsprechende Vorrichtung ins Freie abrinnen kann. Diese Konstruktion sollte gewährleisten, dass das Wasser bei einem höheren Wasserstand kontrolliert einfließen und bei Rückgang des Wasserstandes wieder abfließen kann.

Die Holzbauteile des Kraftwerks- und Sägewerksgebäudes sind stark verwittert, dies gilt insbesondere für die Kellerdecke aus Holz.

Die Außenmauer des Turbinenschachtes, deren Stärke in Bodennähe ca 85 cm bis 1 m beträgt, bildet einen Hochwasserschutz für den Turbinenschacht und den Generatorraum, sie ist allerdings ? wie am Bewuchs zu erkennen ist ? bereits stark verwittert.

Das weitere Mauerwerk des Kraftwerks- und Sägewerksgebäudes weist Abplatzungen und Risse auf. Darüber hinaus sind am Mauerwerk Schäden erkennbar.

Aufgrund des schlechten Erhaltungszustandes der Anlage sind der Einsturz von Teilen oder des gesamten Krafthauses sowie ein Herabstürzen von Teilen des Oberwasserkanals und die damit verbundenen Gefährdungen nicht auszuschließen.

Aus wasserbautechnischer Sicht ist zusätzlich zur Entfernung der noch im Gewässerbett der Y Ache vorhandenen Bauteilen (vgl Kapitel 2.1. der Erwägungen des gegenständlichen Erkenntnisses) der Abtrag sämtlicher oberirdischer Anlagenteile, nämlich

?    des oberflächig verlaufenden Oberwasserkanals einschließlich des Einlaufschützes samt Einhausung sowie

?    des gesamten Kraftwerks- und Sägewerksgebäudes ? eine bauliche Trennung zwischen dem Elektrizitäts- und Sägewerksgebäude existiert nicht ?,

erforderlich.

Ein Abtrag von Füllmörtel bzw Zementestrich aus den vergossenen Felsfugen, zB an der Sohle des Oberwasserkanals, ist nicht erforderlich.

Der Abtrag der oberirdischen Anlagenteile hat während der Niederwasserperiode zu erfolgen.

IV.      Beweiswürdigung:

Die Feststellungen des Kapitels 1. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses stützen sich auf die zitierten, dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorliegenden Bescheide.

Der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 09.05.2014, Zl ****, aufgetragene Abtrag ist in den vom Beschwerdeführer vorgelegten Mitteilungen des Baumeisters DD vom 05.06.2014 und 02.08.2015 sowie dessen Berichte vom 30.11.2015 und 16.06.2016 dokumentiert. Der Beschwerdeführer hat anlässlich seiner Einvernahme die Feststellungen des wasserbautechnischen Amtssach-verständigen FF bestätigt, wonach sich noch Reste der Steinkastensperre sowie Betonbalken und Bewährungseisen im Gewässerbett befinden. Deren Standorte hat der Beschwerdeführer anhand der von ihm vorgelegten Beilage C erläutert. Die Entfernung dieser Anlagenteile hat der wasserbautechnische Amtssachverständige für erforderlich gehalten.

Dementsprechend lauten die Feststellungen in Kapitel 2.1. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.

Die Beschreibung der noch vorhandenen Anlagenteile stützt sich im Wesentlichen auf den Befund des wasserbautechnischen Gutachtens vom 07.03.2017, Zl ****, einschließlich der ergänzenden Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme am 25.07.2017. Das Landesverwaltungsgericht Tirol konnte in diesem Zusammenhang auch auf die Lichtbilddokumentation des wasserbautechnischen Amtssachverständigen, aber auch auf die vom Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vorgelegten Lichtbilder (vgl insbesondere die Beilagen A, D – P, X und Y) zurückgreifen.

Der wasserbautechnische Amtssachverständige FF ist in seinem Gutachten vom 07.03.2017, Zl ****, auf den Erhaltungszustand der noch vorhandenen Anlagenteile eingegangen und hat diesen teilweise als grob mangelhaft bewertet. Seine Beurteilung hat er im Rahmen der mündlichen Einvernahme anlässlich der mündlichen Verhandlung am 25.07.2017 näher begründet und sich dabei mit den Argumenten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt.

Die vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen seinem Gutachten beigelegte Lichtbilddokumentation, aber auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Lichtbilder machen dabei Folgendes deutlich:

?     Die Außenmauer des Oberwasserkanals weist an verschiedenen Stellen einen Bewuchs auf, auf einem Teilstück ist sie auf einem abgewitterten Holzbalken aufgelagert, ebenso ist bei der Holzbrücke kein standsicheres Auflager vorhanden.

?     Die Holzbauteile des Elektrizitäts- und Sägewerksgebäudes sind stark verwittert, dies gilt insbesondere für die Kellerdecke. Darüber hinaus sind am Mauerwerk dieses Gebäudes Schäden erkennbar

Dass der Oberwasserkanal nicht als Steinschlagschutz konzipiert worden ist, ergibt sich schon aus dem Zweck dieses Anlagenteiles.

Die Feststellungen in Kapitel 2.2 der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses stützen sich daher auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen FF. Der Beschwerdeführer hat die sachverständigen Darlegungen weitgehend nicht bestritten, im Übrigen ist der diesen Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

V.       Rechtslage:

1.       Wasserrechtsgesetz 1959:

Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 29 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959 idF BGBl I Nr 54/2014, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:

Vorkehrungen bei Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten

§ 29. (1) Den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.

[…]

(3) Ist die weitere Erhaltung einer Anlage nach Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutze, zur Abwehr oder zur Pflege der Gewässer erforderlich, so können die öffentlichen Körperschaften (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und Wasserverbände), wenn dagegen die Erhaltung nur im Interesse von Beteiligten wünschenswert erscheint, diese Beteiligten von dem bisher Berechtigten die Überlassung der vorhandenen Wasserbauten, soweit dies notwendig ist, ohne Entgelt verlangen. Dabei hat jene Körperschaft den Vorzug, die mit den bisher Wasserberechtigten einen Vertrag, betreffend die Übernahme dieser Anlagen abgeschlossen hat. Die weitere Erhaltung und die Leistung der erst künftig fällig werdenden Entschädigungen für etwa aufrecht bleibende Zwangsrechte (§ 70 Abs. 1) obliegt denjenigen, denen die Anlage überlassen wurde.

(4) Hat der bisher Berechtigte den im Sinne des Abs. 1 ergangenen behördlichen Anordnungen entsprochen, worüber auf Grund eines Überprüfungsverfahrens (§ 121) mit Bescheid zu erkennen ist, so ist er zur weiteren Erhaltung des auf diese Weise herbeigeführten Zustandes auch dann nicht mehr verpflichtet, wenn eine Überlassung der Anlage nach Abs. 3 nicht stattfindet.

[…]“

2.       Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:

Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 24/2017, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:

„Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]“

VI.      Erwägungen:

1.       Zur Rechtzeitigkeit:

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 62/2016, vier Wochen.

Der Bescheid vom 19.10.2016, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer am 27.10.2016 zugestellt. Die Beschwerde des rechtsfreundlich vertretenen Rechtsmittelwerbers ist am 24.11.2016 bei der E-Mail Adresse ****@tirol.gv.at um 16:59 Uhr und damit außerhalb der Amtsstunden eingelangt. Die zum damaligen Zeitpunkt geltende Bekanntmachung der Bezirkshauptmannschaft W vom 01.09.2016 im Sinn des § 13 Abs 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) kannte jedoch keine Bestimmung, wonach schriftliche Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden an die Empfangsgeräte der Bezirkshauptmannschaft W übermittelt werden, erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht (eingelangt) gelten (vgl dem gegenüber die Bekanntmachung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 02.01.2017).

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides vom 19.10.2016, Zl ****, hat die Rechtsvertreterin des AA bei einer zulässigen E-Mail-Adresse der Bezirkshauptmannschaft W und damit unter Berücksichtigung der dargelegten Erwägungen innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht.

2.       Zum Prüfungsumfang:

Gegenstand der Beschwerde ist die mit Spruchpunkt II. des Bescheides vom 19.10.2016, Zl ****, erfolgte Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen. Zwar hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel den gesamten Bescheid angefochten, allerdings lediglich die Aufhebung des Spruchpunktes II. und das Absehen von der Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen beantragt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer bestätigt, dass sich sein Rechtsmittel ausschließlich gegen Spruchpunkt II. des Bescheides vom 19.10.2016, Zl ****, richtet.

Spruchpunkt I. des Bescheides vom 19.10.2016, Zl ****, ist somit bereits in Rechtskraft erwachsen.

3.       In der Sache:

3.1      Zum Wiederverleihungsbescheid aus dem Jahr 1985:

Mit Spruchpunkt 1. des Bescheides vom 09.12.1985, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft W das mit den Bescheiden vom 01.06.1928, Zl ****, vom 14.04.1932, Zl ****, und vom 06.11.1950, Zl ****, eingeräumte Wasserbenutzungsrecht zum Betrieb einer Wasserkraftanlage (Sägewerk und Elektrizitätswerk) auf dem Gst Nr **1, GB ***** Z, auf die Dauer von 30 Jahren unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen wiederverliehen. Die Bezirkshauptmannschaft W hat auf die vorangegangenen Bescheide aus den Jahren 1928, 1932 und 1950 Bezug genommen. Auf der Basis dieser Bescheide hat der jeweilige Wasserberechtigte das eingezogene Wasser zur Erzeugung von elektrischer Energie und zum Betrieb eines Sägewerks verwendet. Die elektrische Energieerzeugung als auch das Sägewerk wurden bis zur Einstellung des Sägewerkes parallel betrieben. Der Wiederverleihungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 09.12.1985, Zl ****, erfasst somit ? entgegen dem Vorbringen des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers ? die gesamte Wasserkraftanlage, also Säge- und Elektrizitätswerk.

3.2      Zu den Tatbeständen der Absätze 1 und 3 des § 29 WRG 1959:

Die Anordnung letztmaliger Vorkehrungen anlässlich des Erlöschens von Wasserbenutzungsrechten (§ 29 Abs 1 WRG 1959) hat insbesondere den Zweck, den bisher Berechtigten nach Maßgabe öffentlicher Rücksichten oder Interessen Dritter zu bestimmten letztmaligen Maßnahmen in Bezug auf die infolge Erlöschens konsenslos gewordene Wasserbenutzungsanlage zu verpflichten, ihn aber gleichzeitig hinsichtlich bisher bestandener Verpflichtungen zu entlasten. Dabei sieht das Gesetz neben der Anlagenbeseitigung sowie der Wiederherstellung des früheren Zustandes ganz allgemein vor, auf „andere Art“ die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen. Letztmalige Vorkehrungen dürfen nur Maßnahmen betreffen, die mit dem erloschenen Wasserrecht und seinen Anlagen im Zusammenhang stehen. Sie dürfen nur soweit aufgetragen werden, als sie aus öffentlichen Rücksichten oder im Interesse anderer Wasserberechtigter oder von Anrainern notwendig sind. Insofern ist bei Anordnung notwendiger letztmaliger Vorkehrungen auch auf den Einwand damit verbundener nachteiliger Auswirkungen auf dingliche Rechte von Anrainern Bedacht zu nehmen (vgl VwGH 31.03.2016, Zl 2013/07/0023 mit Hinweisen auf die Judikatur; VwGH 28.04.2011, Zl 2007/07/0071).

Letztmalige Vorkehrungen können nur bestimmte und befristete aufgetragene Maßnahmen, nicht jedoch die dauernde Erhaltung einer Anlage auftragen (VwGH 27.04.2006, Zl 2005/07/0177 mit Hinweisen auf die Judikatur). Diese Rechtsprechung betrifft allerdings nur die Frage, welche Maßnahmen dem scheidenden Wasserberechtigten von Amts wegen aufgetragen werden können. Schlägt der Wasserberechtige selbst dauernde Erhaltungs-maßnahmen vor, ist die Behörde zwar nicht an diese Vorschläge gebunden; sie können aber, wenn sie geeignet sind, die Zielsetzungen des § 29 WRG 1959 zu erfüllen, Eingang in den aufgrund dieser Bestimmung zu erlassenden Bescheid finden; dies insbesondere auch, wenn sie Teil eines Übereinkommens im Sinne des § 111 Abs 3 WRG 1959 werden (vgl VwGH 27.04.2006, Zl 2005/07/0177).

Die Pflicht zur Instandhaltung wie auch die Pflicht zur Beseitigung von Resten einer Anlage sind nur besondere Ausflüsse der Pflicht, Dritte gegen Schäden zu schützen, die aus dem Zustand der Anlage hervorgehen. Solange die Anlage besteht, äußert sich diese Pflicht in der Instandhaltungspflicht, sobald sie nicht mehr besteht, in der Pflicht, Reste zu beseitigen, soweit sie Schäden herbeiführen können (vgl VwGH 19.04.1928, Slg 15.192).

Die noch bestehenden Anlagen können ganz oder teilweise gemäß § 29 Abs 3 WRG 1959 von Interessenten entschädigungslos übernommen werden. § 29 Abs 3 WRG 1959 soll den in dieser Bestimmung genannten Körperschaften zur Wahrung der ihnen anvertrauten öffentlichen Interessen die Übernahme ansonsten zu beseitigender Wasserbenutzungs-anlagen ermöglichen. Unberührt bleibt die Möglichkeit für andere Interessierte, die aufgelassenen Anlagen allenfalls selbst zu übernehmen. Der scheidende Wasserberechtigte hat seine Anlagen beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 29 Abs 3 WRG 1959 einem Dritten zu überlassen oder sie mangels Vorliegen der Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle nach § 29 Abs 1 WRG 1959 unter Wiederherstellung des vorigen Zustandes zu beseitigen oder nach Maßgabe dieser Vorschrift auf andere Art das Erforderliche vorzukehren. Die zu einem Verlangen nach § 29 Abs 3 Berechtigten stehen rechtlich nur vor der Wahl, die Anlage in dem Zustand zu übernehmen, in dem sie sich befindet, oder von einem Verlangen nach § 29 Abs 3 WRG 1959 Abstand zu nehmen [Oberleitner/Berger, WRG ON 1.04 § 29 Rz 13 (Stand: Juli 2016, rdb.at)].

Der bisherige Wasserberechtigte gehört nicht zum Kreis der gemäß § 29 Abs 3 Übernahmeberechtigten [Oberleitner/Berger, WRG ON 1.04 § 29 E 52 (Stand: Juli 2016, rdb.at)].

3.3      Schlussfolgerung:

Der Beschwerdeführer bringt vor, gemäß § 29 WRG 1959 dürften nur solche Vorkehrungen aufgetragen werden, die mit dem erloschenen Wasserrecht in Zusammenhang stünden. Bei dem verfahrensgegenständlichen Gebäude handle es sich allerdings nicht um eine „Anlage des Wasserrechts“, sondern um das im Jahr 1923 durch seinen Großvater erworbene Sägewerk.

Dazu hält das Landesverwaltungsgericht Tirol fest:

KK, der Großvater des Beschwerdeführers, hat im Jahr 1932 zusätzlich ein Elektrizitätswerk gebaut. Für das Elektrizitätswerk und das Sägewerk gab es aber keine gesonderte Wasserfassung. Das zuletzt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 09.12.1985, Zl ****, eingeräumte Wasserbenutzungsrecht erfolgte für die gesamte Wasserkraftanlage, also für das Säge- und das Elektrizitätswerk. Beim verfahrensgegenständlichen Gebäude handelt es sich daher, entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers, sehr wohl um eine „Anlage des Wasserrechts“.

Der Beschwerdeführer betont zudem, entgegen der Annahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen, übernehme er nunmehr aufgrund baurechtlicher Bestimmungen die Erhaltungspflicht für das auf einer in seinem Eigentum stehenden Liegenschaft errichtete Sägewerksgebäude.

Dazu hält das Landesverwaltungsgericht Tirol Folgendes fest:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die aufgelassene Wasserkraftanlage nicht nur aus dem Sägewerksgebäude besteht, sondern weitere Anlagenteile umfasst. Darüber hinaus entspricht die Verpflichtung gemäß § 29 Abs 1 WRG 1959 zur Beseitigung von Anlagenteilen der Instandhaltungspflicht bei aufrechtem Betrieb.

In einem Verfahren nach § 29 Abs 1 WRG 1959 ist es Aufgabe der Wasserrechtsbehörde zu prüfen, ob aufgrund des Wegfalls der Erhaltungspflicht nach § 50 Abs 1 WRG 1959 letztmalige Vorkehrungen zu treffen sind. Dieser Verpflichtung kann sich die Wasserrechtsbehörde unter Hinweis auf die „Verantwortlichkeit“ anderer Behörden nach deren Rechtsvorschriften (zB Baurecht) nicht entziehen oder von der Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen im Hinblick auf allgemein bestehende zivilrechtliche Haftungen absehen.

Liegen daher die in § 29 Abs 1 WRG 1959 normierten Voraussetzungen vor, ist es der Wasserrechtsbehörde ? ausgehend vom klaren Wortlaut des § 29 Abs 1 WRG 1959 ? mangels einer gesetzlichen Grundlage verwehrt, unter Hinweise auf sonstige rechtliche Bestimmungen, wie etwa das Zivilrecht oder Baurecht, von der Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen abzusehen. Auch der Umstand, dass der Wasserberechtigte Vorkehrungen trifft, um einen Zutritt von Dritten zu aufgelassenen Anlagenteilen soweit als möglich zu unterbinden, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich.

Der Einwand des Beschwerdeführers, bei der verfahrensgegenständlichen Wasserkraftanlage handle es sich um ein wertvolles Kulturgut, hat ebenfalls unberücksichtigt zu bleiben. Entscheidungswesentlich ist allein, ob aufgrund des Wegfalls der Erhaltungspflicht nach § 50 Abs 1 WRG 1959 letztmalige Vorkehrungen zu treffen sind.

Die nach wie vor vorhandenen oberirdischen Anlagenteile der aufgelassenen, unter der PZ *** des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk W eingetragenen Wasserkraftanlage sind geeignet, Schäden herbeizuführen und sich dadurch nachteilig auf Personen und fremdes Eigentum auszuwirken. Die Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen gemäß § 29 Abs 1 WRG 1959 ist daher aus öffentlichen Rücksichten erforderlich.

Die Übernahme der Anlagenteile der verfahrensgegenständlichen Wasserkraftanlage durch den Beschwerdeführer scheidet schon deshalb aus, da er nicht zum Kreis der gemäß § 29 Abs 3 WRG 1959 Übernahmeberechtigten zählt. Diese Bestimmung ermöglicht lediglich Beteiligten, in deren Interesse die Erhaltung der Anlage wünschenswert erscheint, die Übernahme.

VII.    Ergebnis:

Mit dem bereits rechtskräftigen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 19.10.2016, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft W festgestellt, dass das mit Bescheid vom 09.12.1985, Zl ****, verliehene Wasserbenutzungsrecht für den Betrieb einer Wasserkraftanlage und der damit zusammenhängenden Entnahme von 1.480 l/s aus der Y Ache auf Gst Nr **1, GB ***** Z, erloschen ist.

Die Bezirkshauptmannschaft W hatte daher zu prüfen, ob und in welchem Umfang dem Wasserberechtigten letztmalige Vorkehrungen aufzutragen sind. Unter Berücksichtigung des Erhaltungszustandes der vorhandenen oberirdischen Anlagenteile ist aus öffentlichen Rücksichten eine Beseitigung dieser Anlagenteile erforderlich.

Die Bezirkshauptmannschaft W war folglich verpflichtet, dem Beschwerdeführer den Abtrag aller oberirdischen Anlagenteile aufzutragen. Grundsätzlich war daher die gegen Spruchpunkt II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft W vom 19.10.2016, Zl ****, erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen, der Spruch allerdings unter Berücksichtigung der wasserbautechnischen Ausführungen neu zu formulieren. Darüber hinaus galt es den rechtskräftigen Entfernungsauftrag der Bezirkshauptmannschaft W vom 09.05.2014, Zl ****, zu berücksichtigen. Die aufgetragenen letztmaligen Vorkehrungen erstrecken sich nur auf jene oberirdischen Anlagenteile, die der Entfernungsauftrag der Bezirkshauptmannschaft W vom 09.05.2014, Zl ****, noch nicht erfasst hat. Auch dies war bei der Neuformulierung des angefochten Spruchpunktes des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft W vom 19.10.2016, Zl ****, zu beachten.

Aufgrund des Zeitablaufes war zudem die Frist zur Umsetzung der aufgetragenen Maßnahmen gemäß § 17 VwGVG iVm § 59 Abs 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl 51/1991 idF BGBl I Nr 161/2013, neu festzusetzen.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat sich dabei an den Vorgaben des wasserbautechnischen Amtssachverständigen orientiert.

VIII.   Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG, BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 24/2017, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte im gegenständlichen Verfahren im Wesentlichen den Sachverhalt zu erheben. Insbesondere waren die noch vorhandenen Anlagenteile und deren Zustand zu ermitteln. Davon ausgehend war die Frage zu klären, ob und in welchem Umfang letztmalige Vorkehrungen vorzuschreiben sind. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat sich dabei am klaren Gesetzeswortlaut des § 29 Abs 1 WRG 1959 und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert. In diesem Zusammenhang waren Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung nicht zu klären.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte aber auch die Frage zu erörtern, ob allfällige Erhaltungspflichten nach anderen Rechtsmaterien (Zivilrecht, Baurecht, etc) das Absehen von der Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen rechtfertigen. Dabei handelt es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen Rechts, der eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Unter diesem Gesichtspunkt erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für zulässig (vgl Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Wolfgang Hirn

(Richter)

Schlagworte

Letztmalige Vorkehrungen;

Anmerkung

Mit Beschluss vom 27.02.2018, Z E 3377/2017-8, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 11.08.2017, Z LVwG-2016/37/2670-13, erhobenen Beschwerde ab und trat die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Mit Erkenntnis vom 23.05.2019, Z Ro 2018/07/0044-4, wies der Verwaltungsgerichtshof die gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 11.08.2017, Z LVwG-2016/37/2670-13, erhobene ordentliche Revision als unbegründet ab.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.37.2670.13

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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