TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/20 L525 2211253-1

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Veröffentlicht am 20.12.2018
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Entscheidungsdatum

20.12.2018

Norm

AVG §34
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

L525 2211253-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. REINTHALER und Mag. KORNINGER über die Beschwerde von XXXX , SVNr. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wels vom 25.9.2018, nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 23.11.2018, GZ: LGSOÖ/Abt.4/2018-0566-4-001006-KS wegen Verhängung einer Ordnungsstrafe in Höhe von € 50,-, nach Durchführung einer nichtöffentlichen Sitzung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom 3.9.2018 führte der Beschwerdeführer aus, ihm sei beim Beratungstermin am 27.8.2018 durch einen näher bezeichneten Mitarbeiter des AMS Wels mitgeteilt worden, dass alle Kontrolltermine ab dem 18.9.2018 beim AMS Linz stattfinden würden. So führte der Beschwerdeführer weiter aus (Anm. des erkennenden Gerichtes: Rechtschreibfehler und Tippfehler immer im Original):

"Auf meine Nachfrage warum? ‚Billige Antwort, weil ich es sage' (offenbar gemeint: die Antwort seines AMS Betreuers). War immer in der Annahme das sind Antworten eines Diktators, gibt es diese also auch im AMS speziell XXXX (Anonymisierung durch das erkennende Gericht: gemeint: der Betreuer)? Oder hat er nur Narrenfreiheit?

...

Meine nächste Nachfrage auch mehrmals an XXXX ob das AMS die Reiskosten (Bahn oder Bus) vom Wohnort (10m gegenüber ist eine Bushaltestelle) bis 4021, Europaplatz 9 und zurück übernimmt auch hier bekam ich ebenfalls keine sachliche Auskunft. Die Intelligenzfreie und faule Aussage des XXXX , da müssen Sie sich erkunden, überwältigend solche Antworten oder? und solche Personen werden als ‚Berater' auf die Menschheit losgelassen und sollen eigentlich Arbeitslosen hilfreich zur Seite stehen, ob der das nur bei Ausländern macht (Anm. des erkennenden Gerichtes: der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsbürger)?, oder vielleicht von höherer Stelle angewiesen wurde?.

Warum wundert es mich nicht wenn ich da Berichte in der verschiedensten österreichischen Blättern aus verschiedenen

AMS-Bezirken lese wie zB:

Zitat: Wütender AMS-Kunde legt aus Rache 50 Krähenfüße auf dem Parkplatz des AMS aus.

Zitat: Nach Anschlag mit Reizpulver: Täter am Überwachungsvideo.

Zitat: Erneut Pfefferspray-Anschlag auf Linzer AMS-Büro.

Zitat: Nach Anschlag auf AMS: Noch keine Spur zu Täter.

Zitat: Erste Spur nach zwei Säureanschlägen auf AMS.

Nur eine kleine Auswahl an österreichischen Zeitungsartikel von den zufriedenen Kunden des Arbeitsmarkt'service'.

Da ich hier keine sachliche oder Gesetzes konforme Antwort zu erwarten hatte begab ich mich zur Arbeiterkammer. Nach Rücksprache mit der freundlichen Dame der AK am 2018.08.27 (sic!) ca. 11:48 Uhr und Vorlage des Schriftstückes ergab das für sie auch keinen Sinn und bat Sie mich nochmals beim AMS XXXX zwecks Richtigkeit über zukünftige Kontrolltermine & Fahrtkosten vorzusprechen. Nach Mittagspause des XXXX AMS Wels gg 12:51 Uhr am 2018.08.27 versuchte ich dieses. Gleiche Intelligenzfreie Antwort bei beiden Fragen.

Also wieder (2018.08.27 13:04 Uhr) zu gleichen freundlichen Mitarbeiterin der AK und der ‚Erfolg' verkündet. Da die Dame dieses Gebaren ebenfalls nicht nachvollziehen konnte kontaktierte sie das AMS telefonisch und fragte nach Dr. XXXX der eventuell Antwort geben könnte allerdings nicht zu gegen war. Am anderen Ende der Leitung eine Fr. XXXX mit der ich dann ebenfalls sprechen konnte und die uns zusagte die Fragen an Dr. XXXX schriftlich weiterzuleiten und bestätigte eine schriftliche Antwort noch vor angegebenen Termin an meine Person zu übersenden. Ich bedankte mich bei der freundlichen AK Mitarbeiterin und blieb optimistisch einer schriftlichen Antwort. Aber bis heute ohne Erfolg. Es scheint das einige Herrschaften in dieser staatlichen Einrichtung Narrenfreiheit haben. Aber vielleicht stinkt der Fisch ja bereits vom Kopf her!. Oder mit den Worten des Richters am Verwaltungsgerichtshof, Zitat: Eventuell wäre eine Nachschulung für das AMS in Sachen Recht angebracht."

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25.9.2018 verhängte die belangte Behörde eine Ordnungsstrafe in Höhe von € 50,- wegen beleidigender Schreibweise in schriftlichen Eingaben. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Wendung "Die Intelligenzfreie und faule Aussage des XXXX , da müssen Sie sich erkundigen, überwältigend solche Antworten oder? Und solche Personen werden als Berater auf die Menschheit losgelassen..." stelle eine beleidigende Schreibweise iSd § 34 Abs. 3 AVG dar.

Der Beschwerdeführer legte mit Schreiben vom 24.10.2018 Widerspruch ein (offensichtlich gemeint: Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht). Der Beschwerdeführer führte (auszugsweise) aus: "€ 50,- Strafe für eine Frage gleich welcher Art auch wenn unangenehm bleibt eine Frage und ist nicht strafbar. Aber da Ihre Vorgehensweise bei Ermittlungen im eigenen Haus bekannt sind und für mich eher eine Show gleichen, (AMS Mitarbeiter werden doch alle gleich welche Funktion aus dem AMS-Lohntopf bezahlt?) erwarte ich auch keine unabhängige juristisch rechtlich korrekte Antwort, so wie man es aus verschiedenen juristisch unabhängigen veröffentlichten Urteilen gegen das AMS durch das Verwaltungsgericht erkennt. Ein unabhängiges Gericht wie z.B. angesprochenes Verwaltungsgericht welches hier zuständig währe ist auf jeden Fall für einen juristischen Laien eine akzeptable Recht sprechende Institution welche auch von meiner Person anerkannt wird.

..."

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.11.2018 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen abermals aus, dass die seitens des Beschwerdeführers getätigten Aussagen den Tatbestand einer beleidigenden Schreibweise erfüllen.

Mit Schreiben vom 7.12.2018 beantragte der Beschwerdeführer Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer führte in diesem Schreiben - soweit für das Verfahren von Bedeutung - weiter aus:

"Zur Info:

1. Ich bin kein Jurist.

2. Das juristische Kauderweisch interessiert mich nicht, da sie dieses nur zu Ihren Vorteil einsetzen nach meinem Gefühl.

3. Das von unabhängigen Gerichten aber sehr wohl, nur zu Verständnis.

4. Das AMS missachten oft genug Gesetze.

5. Siehe die vielen Verurteilungen durch den neutralen Verwaltungsgerichtshof oder die Verurteilungen von anderen österreichischen ordentlichen Gerichten gegen AMS Mitarbeiter.

Daher halte ich es mit dem doch bewerten Hausverstand. Inadäquate Äußerungen werden nicht gebraucht.

...

5. Den im Seitenkopf angegebene Bescheid vom 2018.09.25 mit Ordnungsstrafe ist bei mit Nie eingegangen. Hier wurde mir ein sw/ws Kopie beim Termin am 2018.10.12 von XXXX ausgehändigt. Gegen diese Kopie habe ich Widerspruch eingelegt am 2018.10.25. Ich kann allerdings nicht bestätigen ob Original und diese Kopie identisch sind.

Betreff: Bescheid 2018.11.23 Seite 7.

Fünfte Passage Zitat: Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine beleidigende Schreibweise vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde, gegen das Verwaltungsorgan oder gegen eine einzige Amtshandlung richtet. Zitat Ende. Ich bin kein Jurist, glaube aber, wenn ich es erhalte dem Verwaltungsgerichtshof, aber das Schreiben ist mit Sicherheit nicht von selbigen und somit kann mir der Schreiber dieses Textes viel erzählen da er in diesen Fall mein Kontrahent ist und für sein Gelingen kämpft. (Unterschrift XXXX ). XXXX (gemeint Dr. XXXX , zur besseren Lesbarkeit mit akademischen Titel angeführt, Anm. des erkennenden Gerichtes) bezieht sein Honorar vom AMS und ist somit für mich Gegenpartei und versucht für seinen Mandanten den Erfolg zu erlangen. Aber sollten sie nicht erst einmal vor der eigenen Türe kehren denn umgekehrt dürfte das gleiche Gesetz gültig sein ob nun schriftlich oder mündlich dann würde das ganze auch einen Sinn ergeben. Hätte AMS XXXX eine korrekte Vorgehensweise gewählt und sich in dieser Situation mit diesen mehrmaligen mündlichen Auslassungen des angeblich professionellen Beraters von Arbeitslosen nicht so gehen lassen würde es diesen Schriftverkehr nicht geben. Frage: Bedauerlicherweise bin ich schon viel zu lange arbeitslos. Aber nach meinem Gefühl ist XXXX noch nicht so lange im AMS wie ich arbeitslos bin obwohl er schon ziemlich alt ist. Von AMS MitarbeiterInnen weiß ich allerdings wie ein Werdegang beim AMS aussieht von Angang an. Nach meinem Gefühl ist er so ein gestandener Mitarbeiter wie viele andere die dort von Anfang an tätig sind überhaupt nicht. Ist es möglich das er diesen umfangreichen Weg überhaupt nicht bestritten hat und das der Grund für seinige unprofessionelle Art ist? Trauen Sie sich eine ehrliche Antwort zu? Ich bestehe auf Vorlage der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht."

Die belangte Behörde legte die Akten des Verfahrens vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang wird zum festgestellten Sachverhalt erhoben. Dass der Beschwerdeführer das inkriminierte Schreiben vom 3.9.2018 und die dort verwendete Redewendung gegenüber dem AMS-Betreuer, Herrn XXXX verwendet hat - nämlich, dass der AMS Betreuer des Beschwerdeführers intelligenzfreie und faule Antworten gebe - bestreitet der Beschwerdeführer nicht.

Dem Beschwerdeführer wurde der angefochtene Bescheid vom 25.9.2018 nach einem Zustellversuch am 27.9.2018 mit Wirkung vom 28.8.2018 durch Hinterlegung zugestellt. Der Bescheid wurde nicht behoben und der belangten Behörde rückübermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde eine Kopie des angefochtenen Bescheids am 12.10.2018 durch die belangte Behörde ausgehändigt. Der Rückschein beinhaltet, dass die Verständigung über die Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung zurückgelassen wurde, die Hinterlegung beim Postamt 4609 ab dem 28.9.2018 erfolgte und trägt eine Unterschrift des Zustellorgans.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und den dort angeführten Schreiben des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zur Zustellung des angefochtenen Bescheides ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt aufliegenden Rückschein.

3. Rechtliche Beurteilung:

§ 34 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (WV) idgF lautet:

"6. Abschnitt: Ordnungs- und Mutwillensstrafen

Ordnungsstrafen

§ 34. (1) Das Verwaltungsorgan, das eine Verhandlung, Vernehmung, einen Augenschein oder eine Beweisaufnahme leitet, hat für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes zu sorgen.

(2) Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, sind zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 726 Euro verhängt werden.

(3) Die gleichen Ordnungsstrafen können von der Behörde gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.

(4) Gegen öffentliche Organe und gegen Bevollmächtigte, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt sind, ist, wenn sie einem Disziplinarrecht unterstehen, keine Ordnungsstrafe zu verhängen, sondern lediglich die Anzeige an die Disziplinarbehörde zu erstatten.

(5) Die Verhängung einer Ordnungsstrafe schließt die strafgerichtliche Verfolgung wegen derselben Handlung nicht aus."

Eingangs wird festgehalten, dass verfahrensgegenständlich ausschließlich die Verhängung einer Ordnungsstrafe iSd § 34 Abs. 3 AVG ist. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde bzw. seinem Vorlageantrag im Wesentlichen vorbringt, die belangte Behörde hätte sich rechtswidrig verhalten, so ist dies nicht verfahrensgegenständlich.

Es liegt eine beleidigende Schreibweise vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt. Für die Strafbarkeit nach § 34 Abs. 3 AVG reicht es aus, dass die in der schriftlichen Eingabe verwendete Ausdrucksweise den Mindestanforderungen des Anstands nicht gerecht werden und damit objektiv beleidigenden Charakter hat; auf das Vorliegen einer Beleidigungsabsicht kommt es hingegen nicht an. Bei der Lösung der Rechtsfrage, ob eine schriftliche Äußerung den Anstand verletzt, ist auch zu berücksichtigen, dass die Behörden in einer demokratischen Gesellschaft Äußerungen der Kritik, des Unmutes und des Vorwurfs ohne übertriebene Empfindlichkeit hinnehmen müssen. Es kann ein ordnungswidriges Verhalten nicht damit entschuldigt werden, dass die mit Ordnungsstrafe geahndete Äußerung eine angemessene Entrüstung auf das Handeln der Behörde zum Ausdruck bringen sollte (vgl. den Beschluss des VwGH vom 1.9.2017, Zl. Ra 2017/03/0076, mwN). Auch auf "Besonderheiten der milieu- und geographisch bedingten Sprachwahl, an die ein anderer Maßstab bei der Beurteilung anzulegen sei", kommt es dabei nicht an (vgl. das Erk. des VwGH vom 15.10.2009, Zl. 2008/09/0344). Gemäß § 34 Abs. 3 AVG besteht keine Verpflichtung der Behörde, auf Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Betroffenen Bedacht zu nehmen; vielmehr ist für das Ausmaß einer Ordnungsstrafe die Überlegung maßgebend, welche Strafhöhe innerhalb des gesetzlichen Rahmens eine Änderung des Fehlverhaltens erwarten lasse (vgl. das Erk. des VwGH vom 17.4.2012, Zl. 2010/04/0133, mwN). Die Vorschriften des AVG über das Ermittlungsverfahren sind bei der Verhängung von Ordnungsstrafen gemäß § 34 AVG nicht anzuwenden (vgl. das Erk. des VwGH vom 11.5.1998, Zl. 96/10/0033, mwN). Die Verhängung einer Ordnungsstrafe nach § 34 Abs. 3 AVG setzt nicht die vorhergehende Ermahnung und Androhung voraus (vgl. das Erkenntnis vom 30.5.1994, Zl. 92/10/0469).

In der verwaltungsgerichtlichen Judikatur besteht nun eine Vielzahl

an Beispielen, was unter den Tatbestand der beleidigenden

Schreibweise fällt, so erkannte der Verwaltungsgerichtshof den

Tatbestand bei der Formulierung, die Behörde wende

"Diktaturmethoden" (VwSlg. 7029 A/1966) bzw. "quasi

Raubrittermethoden" und "staatliche Wegelagerei" (VwSlg. 6843

F/1993) an oder aber auch, wenn man die mangelnde Bildung des

Meldungslegers als entschuldigend und mildernden Umstand bezeichnet

(VwGH vom 12.6.1967, Zl. 932/66) oder behauptet, die Unterschrift

des Beamten auf dem Bescheid ähnle "sehr der eines Analphabeten"

(VwGH vom 17.9.1980, Zl. 1188/80). Weiters sah der

Verwaltungsgerichtshof in der Formulierung "die Unterbehörde sie

unfähig, sich mit seinem Vorbringen kontradiktorisch auseinander zu

setzen, sich die Strafbehörde auf ein Amtskappel statt auf einen

Sachverständigen verlassen habe und der Beschwerdeführer, der seinen

Führerschein im Jahr 1939 bekommen habe, schon rund 40 mal rund um

die Erde gefahren sei, womit er sicher das Amtskappel schon umrundet

habe" (vgl. das Erk. vom 26.5.1999, Zl. 97/03/0333) und in der

Formulierung "da behauptet ein stadtbekannter Spekulant der

miesesten Sorte etwas völlig Haltloses und ist sich das

Magistratische Bezirksamt nicht zu schade, ohne jede Prüfung der

Sachlage ein steuerverschwenderisches Verwaltungsverfahren

einzuleiten" bzw. "auch das Magistratische Bezirksamt hat daher

nicht päpstlicher als der Papst zu sein und braucht sich schon gar

nicht von einem ausgewiesenen Verbrecher namens Mag. ML, der -

erfahrungsgemäß - sowohl bei der Stadt Wien als auch bei der Wiener

Baupolizei, 'die Puppen nach seinen Wünschen tanzen lassen kann',

legen lassen" eine beleidigende Schreibweise (vgl. das Erk. des VwGH

vom 15.10.2009, Zl. 2008/09/0344). Auch die Intelligenz des Beamten

anzweifelnde Formulierungen wie "... denn wenn weit überbezahlte

aber untätige und bequeme österr. Beamte weiterhin so die Bürger

quälen, benachteiligen und schikanieren usw. wäre das auch für die

m. E. eigenartigen Ing.Titel-Verweigerer und die FH- Mobber im

Burgenland ev. eine gute Alternative, um sich vor dem Neid und der

Missgunst der Besitzlosen (haben auch selbst leider nicht einmal

eine Matura, keine Patente, beherrschen keine einzige Fremdsprache,

sollen aber mehrsprachige Maturanten und Hochschul- ausgebildete

beurteilen) zu retten? ... Wann werde ich endlich auch in Österreich

von Fachinspektoren anerkannt werden können? Aber dieses wesentliche

Wissen darf man von gut bürgerlichen Nichtmaturanten (FI) wohl

leider gar nicht erwarten? ... Anliegend bitte nochmals die

Arbeitsübersetzung des Maturazeugnisses aus 2001, die auch von

höheren staatlichen Stellen in ganz Europa und sogar an einer

US-Eliteuniversität voll anerkannt wurde, nur von einer

Fachinspektorin beim BMW nicht verstanden werden kann ... Das ÖBH in

der jetzigen Form wird abgeschafft werden müssen,

(Milliardenvergeudungen), dennoch verlangt die Dame irgendwelche

Nachweise über die Heeressklaverei junger Männer, nur um zu

schikanieren und um weiterhin zu schädigen und zu verschleppen? Wenn

schon so hohe Steuern verlangt werden, geben Sie uns bitte bessere

und höher qualifizierte Beamte und verjagen Sie nicht die letzte

Intelligenz (ich sende meine zig Seiten Patente nicht, weil das

ohnehin nicht verstanden wird.)" stellt eine beleidigende

Schreibweise dar (vgl. VwGH vom 17.4.2012, Zl. 2010/04/0133).

Nun steht für das erkennende Gericht ohne jeglichen Zweifel fest, dass die Schreibweise im Schriftsatz vom 3.9.2018 an die belangte Behörde, nämlich "Die Intelligenzbefreite und faule Aussage des XXXX , da müssen Sie sich erkundigen, überwältigend solche Antworten oder? und solche Personen werden als ‚Berater' auf die Menschheit losgelassen und sollen eigentlich Arbeitslosen hilfreich zur Seite stehen, ob der das nur bei Ausländern macht?, oder vielleicht von höherer Stelle angewiesen wurde?" eine beleidigende Schreibweise darstellt. Nicht nur werden die Antworten des Betreuers des Beschwerdeführers als intelligenzbefreit und faul bezeichnet, was keine sachliche Kritik an einem Antwortschreiben einer Behörde darstellt, so wird dem Betreuer sinngemäß die Schlechterbehandlung von Nichtösterreichern unterstellt und wird die gesamte Behörde in eine fremdenfeindliche Ecke gestellt und wird sinngemäß auch der Vorwurf des Amtsmissbrauches erhoben, wenn der Beschwerdeführer ausführt, womöglich sei eine Schlechterbehandlung von Nichtösterreichern "von höherer Stelle angewiesen" worden. Das erkennende Gericht hält zudem fest, dass sich die Strafe von € 50,-

am absolut untersten Rand als Strafe für die hier erhobenen völlig unsubstantiierten Vorwürfe bewegt. Dies darüber hinaus auch deswegen, weil das erkennende Gericht auch in der Formulierung "Es scheint das einige Herrschaften in dieser staatlichen Einrichtung Narrenfreiheit haben. Aber vielleicht stinkt der Fisch ja vom Kopf her!." ebenso den Tatbestand des § 34 Abs. 3 AVG erfüllen.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Absehen von der mündlichen Beschwerdeverhandlung:

Abgesehen davon, dass eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde, ergibt sich der festzustellende Sachverhalt aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und tauchten im Verfahren keine strittigen Sachverhaltsfragen auf, die eine mündliche Verhandlung notwendig erschienen ließen. Gegenständlich geht es ausschließlich um eine Rechtsfrage, die die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht notwendig machte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beleidigung, Ordnungsstrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L525.2211253.1.00

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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