RS OGH 2018/12/19 8Ob164/18b, 6Ob143/19a

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Veröffentlicht am 19.12.2018
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Norm

ABGB §243 Abs3

Rechtssatz

Die Bestellung mehrerer gerichtlicher Erwachsenenvertreter für eine Person ist nur nach § 243 Abs 3 ABGB (idF des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes) möglich. Ihre  Vertretungsbefugnisse müssen sich jedoch auf verschiedene Angelegenheiten beziehen und dürfen sich nicht – auch nicht teilweise – überschneiden. Aus der Möglichkeit einer Mehrfachbestellung ergibt sich aber noch kein Anspruch des Betroffenen, mehrere Erwachsenenvertreter beigestellt zu bekommen. Es liegt in der einzelfallbezogenen gebundenen Ermessensentscheidung des Gerichts, ob das Wohl des Betroffenen eine Mehrfachbestellung erfordert oder nicht.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 164/18b
    Entscheidungstext OGH 19.12.2018 8 Ob 164/18b
  • 6 Ob 143/19a
    Entscheidungstext OGH 24.09.2019 6 Ob 143/19a
    Vgl; Beisatz: Hier: Mit dem Hinweis auf diese Bestimmung wird aber nicht dargetan, dass die hier erfolgte Bestellung eines Rechtsanwalts als Erwachsenenvertreter für die Vertretung des Betroffenen in (sämtlichen) Verfahren für den Vertreter unzumutbar wäre. (T1)

Schlagworte

Mehrfachbestellung, Erwachsenenvertreter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132528

Im RIS seit

08.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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