TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/1 W104 2209966-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.02.2019
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Entscheidungsdatum

01.02.2019

Norm

AMA-Gesetz 1992 §21a
AMA-Gesetz 1992 §21i
BAO §239
BAO §284
B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W104 2207659-1/6E

W104 2210507-1/5E

W104 2209966-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerden der XXXX, BNr. XXXX

1. gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.10.2016, AZ I/1/Kro-AMB/16/Baumg, nach Beschwerdevorentscheidung vom 25.9.2018, AZ I/1/5-Schue/AMBBS-04/2018, betreffend die Einhebung des Agrarmarketingbeitrages für das Jahr 2012,

2. gegen den Bescheid der AMA vom 30.7.2015, AZ I/1/5-amb/2015, nach Beschwerdevorentscheidung vom 24.10.2018, AZ I/1/5-Schue/AMBBS-05/2018, betreffend die Einhebung des Agrarmarketingbeitrages für das Jahr 2014 und

3. wegen Entscheidung über den Rückzahlungsantrag vom 15.6.2015 (Säumnisbeschwerde),

zu Recht:

A) I. Die Beschwerde gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA)

vom 28.10.2016, AZ I/1/Kro-AMB/16/Baumg, nach Beschwerdevorentscheidung vom 25.9.2018, AZ I/1/5-Schue/AMBBS-04/2018, betreffend die Einhebung des Agrarmarketingbeitrages für das Jahr 2012, wird abgewiesen;

II. Der Beschwerde gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.7.2015, AZ I/1/5-amb/2015, nach Beschwerdevorentscheidung vom 24.10.2018, AZ I/1/5-Schue/AMBBS-05/2018, betreffend die Einhebung des Agrarmarketingbeitrages für das Jahr 2014, wird insofern stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung insofern abgeändert, als der vorgeschriebene Betrag mit € 7.202,82 festgesetzt wird.

III. Die AMA hat bis zum 11. März 2019 über den Antrag vom 15.6.2015 betreffend Rückzahlung von EUR 14.787,56 zu entscheiden und eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt.

B) Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Agrarmarketingbeitrag 2012:

1.1 Mit Schreiben vom 5.7.2012 brachte die Beschwerdeführerin (BF) Beitragserklärungen betreffend den Agrarmarketingbeitrag für das erste und zweite Quartal des Jahres 2012 ein und zahlte in der Folge den darin ausgewiesenen Betrag von EUR 14.787,56 für eine Summe von erstmalig in Verkehr gebrachtem Wein von 1.344.324 l ein.

Mit Schreiben vom 6.7.2012 beantragte die BF - ohne nähere Begründung - die "Zusendung eines entsprechenden Abgabenbescheides."

1.2. Mit Bescheid vom 30.8.2012, AZ I/2/5-amb/2012, gab die AMA diesem Antrag "gemäß § 201 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 BAO" statt und setzte die Beitragsschuld für das Inverkehrbringen von Wein "gemäß §§ 21a ff AMA-Gesetz 1992 iVm § 1 Beitragsverordnung-Weinhandel 1. und 2. Quartal 2012" mit dem in den Beitragserklärungen der BF vom 5.7.2012 angeführten Betrag von EUR 14.787,56 fest. In der Begründung wurde nur auf die Beitragserklärungen Bezug genommen.

1.3. Gegen diesen Bescheid brachte die nunmehrige BF am 1.10.2012 Berufung ein und begründete diese damit, dass Kraft eines Verweises auf das inzwischen außer Kraft getretene WeinG 1999 kein Beitragsgegenstand mehr existiere, keine Feststellungen zum Inverkehrbringen des Weins getroffen worden seien und die Anknüpfung an die Verbringung außerhalb des Bundesgebietes für die Entstehung der Beitragsschuld eine europarechtlich verpönte Maßnahme darstelle. Beantragt werde, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass für das 2. Quartal 2012 keine Beitragsschuld festgesetzt wird, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, ferner auf "Entscheidung durch den UFS als Tribunal mit voller Kognitionsbefugnis, auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch Senat."

1.4. Mit Berufungsbescheid vom 13.11.2013, GZ BMLFUW-LE.4.3.2/0035-I/2/2013, entschied der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) über die Berufung wie folgt:

"Der Berufung wird vollinhaltlich stattgegeben".

Begründend wird nur ausgeführt:

"Die Berufungswerberin hat zwischenzeitlich entsprechende Zahlungen getätigt."

1.5. Die AMA führte daraufhin unter Einschaltung der Bundeskellereiinspektion Erhebungen durch und erließ am 28.10.2016 einen Ersatzbescheid - den nunmehr angefochtenen Bescheid - über den Festsetzungsantrag vom 6.7.2012, wobei sie die Beitragsschuld mit EUR 13.128,38, sohin um EUR 1.659,18 niedriger, festsetzte als im Erstbescheid. In der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, die Beschwerdestattgebung durch das BMLFUW sei nicht wegen einer Feststellung zur Beitragsfreiheit erfolgt, sondern die Abgabenbehörde 2. Instanz sei von einer entstandenen Beitragsschuld im 2. Quartal ausgegangen. Da das abgabenbehördliche Verfahren durch die Bescheidbehebung nunmehr in die Lage vor der Bescheiderlassung getreten sei, treffe die AMA zum Festsetzungsantrag vom 6.7.2012 nach wie vor die Entscheidungspflicht nach § 201 Abs. 3 Z 1 BAO. Insgesamt seien der an die Fa. XXXX verbrachte Wein zur Sektproduktion und in vier Fällen die Auslandsverbringung von Wein mit Ursprung im Ausland von der ursprünglich angenommenen beitragspflichtigen Weinmenge in Abzug zu bringen. Es bestehe somit eine Gutschrift in Höhe von EUR 1.659,18.

1.6. In ihrer Beschwerde vom 28.11.2016 stellte die BF den Antrag, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben bzw. dahingehend abzuändern, dass keine Marketingbeiträge vorgeschrieben werden, sowie den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Begründend wird darin ausgeführt, der Spruch des rechtskräftigen Berufungsbescheides des BMLFUW sei eindeutig und bestimmte, dass keine Beitragsschuld festgesetzt werde. Der Antrag vom 6.7.2012 sei damit keineswegs unerledigt, vielmehr habe die Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gegen den Grundsatz "ne bis in idem" verstoßen. Deshalb könne die Behörde auch kein Ermittlungsverfahren gestützt auf § 161 BAO einleiten. Der BF sei daher ein Abgabenguthaben in Höhe von EUR 14.787,56 entstanden. Die Behörde habe dieses Guthaben anzuerkennen und entweder auf Antrag auszuzahlen oder zur Tilgung der ausstehenden Beitragsschuld für 2014 zu verwenden. Über den diesbezüglichen Antrag sei noch nicht entschieden worden. Anschließend werden in der Beschwerde die inhaltlichen Argumente gegen die Beitragsfestsetzung vorgebracht, die bereits in der Berufung vom 1.10.2012 enthalten waren.

1.7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.9.2018 wurde die Beschwerde gem. § 262 Abs. 1 BAO als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass seitens der Berufungsbehörde mit der Entscheidung vom 13.11.2013 weder über eine Neufestsetzung, noch über eine Streichung der Beitragsschuld verfügt worden sei. Mangels Entscheidung in der Sache sei die Beschwerde nach wie vor unerledigt gewesen.

Die Annahme, dass es sich hier um eine bereits entschiedene Angelegenheit handle, entbehre der Grundlage. Damit liege aber auch die behauptete Rechtswidrigkeit wegen zweimaliger Entscheidung in derselben Sache nicht vor. Als direkte Folge davon sei der bereits einbezahlte Agrarmarketingbeitrag in Höhe von EUR 13.128,38 nicht als Gutschrift zu qualifizieren.

Anderes gelte für den Mehrbetrag von EUR 1.659,18. Hier handle es sich um eine Überzahlung, welche erst durch die Gewährung des Parteiengehörs im fortgesetzten Verfahren erkannt worden sei und zu einer Gutschrift in der genannten Höhe führe.

Dazu brachte die BF am 10.10.2018 einen Vorlageantrag ein.

2. Agrarmarketingbeitrag 2014:

2.1. Mit Bescheid vom 30.7.2015, AZ I/1/5-amb/2015, schrieb die AMA der nunmehrigen Beschwerdeführer einen Agrarmarketingbeitrag für Abfüllung und Verkauf von mehr als 3000 l Wein in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 60 l sowie Verbringung oder Export von Wein in Behältnissen mit einem Inhalt über 60 l außerhalb des Bundesgebietes (Flaschenbeitrag) für das Beitragsjahr 2014 in Höhe von EUR 9.528,20 vor.

Begründend wurde ausgeführt, die BF habe für den im Spruch angeführten Beitragszeitraum den Beitrag nur teilweise entrichtet. Die AMA mache von der gesetzlichen Obergrenze keinen Gebrauch, sondern schreibe einen Erhöhungsbetrag von 10 % des Betrages vor, da der BF bereits mehrmals Agrarmarketingbeiträge vorgeschrieben worden seien und ihr somit das Erkennen der Beitragsschuld aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen bekannt sein habe müssen.

Gegen diesen Bescheid erhob die BF Berufung mit der Begründung, dass der Bescheid rechtswidrig sei, da die AMA 1.) ein Abgabenguthaben in Höhe von EUR 14.787,56 nicht berücksichtigt hätte, womit sie in Ihrem Recht auf Aufrechnung nach § 215 BAO verletzt sei, 2.) ihr Recht auf rechtliches Gehör verletzt und 3.) die Vorschreibung des Erhöhungsbeitrages nicht ausreichend begründet habe.

2.2. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.10.2018 wies die AMA die Beschwerde ab. Der Agrarmarketingbeitrag für die Abfüllung und den Verkauf von mehr als 3.000 I Wein in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 60 I sowie Verbringung oder Export von Wein in Behältnissen mit einem Inhalt über 60 I außerhalb des Bundesgebietes (Flaschenbeitrag) für das Beitragsjahr (Weinwirtschaftsjahr 2014: 01.08.2013 bis 31.07.2014) sei unbestritten entstanden. Lt. Bestandsmeldung für das Weinwirtschaftsjahr 2014 sei die Gesamtmenge von 3.485.960 I Wein abgefüllt bzw. verkauft worden, was bei einem Beitrag von EUR 1, 10 je 100 I Wein einem entstandenen Agrarmarketingbeitrag in Höhe von EUR 38.345,56 entspreche. Dieser sei nach § 21g Abs. 1 Z 4 AMA-Gesetz 1992 am 1.9.2014 existent und spätestens vier Monate nach Entstehung zu entrichten gewesen. Da zum 1.1.2015 der Betrag nicht vollständig entrichtet worden sei, sei der Differenzbetrag nach § 21g Abs. 2 AMA-Gesetz 1992 per Bescheid vorzuschreiben gewesen. Mit Schreiben der AMA vom 29.5.2015 sei eine Zahlungserinnerung erfolgt. Die Entrichtung sei unterblieben, da die BF vom Bestehen eines kompensationsfähigen Guthabens in Höhe von EUR 14.787,56 ausgegangen sei. Das behauptete Guthaben habe zum Zeitpunkt der vorgeschriebenen Entrichtung nicht existiert, ebenso wenig wie eine Gutschrift. Das angeführte Abgabenverfahren zur Beitragsschuld aus 2012 sei rechtskräftig abgeschlossen, da für den Beitragszeitraum Beitragserklärungen gelegt und der jeweils erklärte Beitrag in der richtigen Höhe entrichtet worden sei. Damit sei daher weder eine Gutschrift noch ein Guthaben entstanden, welches von der AMA nach § 215 BAO zu berücksichtigen gewesen wäre. Der Agrarmarketingbeitrag nach §§ 21 a ff AMA-Gesetz 1992 ist als Selbstberechnungsabgabe im Sinne von § 201 BAO normiert. Ein Parteiengehör sei im Verfahren zur Vorschreibung nach§ 21g Abs. 1 Z 4 AMA-Gesetz 1992 nicht zwingend normiert. Da auf die Zahlungserinnerung vom 29.5.2015 auch reagiert worden sei - mit der unbegründeten Behauptung, es läge ein kompensationsfähiges Guthaben vor - könne keine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör erkannt werden. Dass eine mehrmalige Verschreibung von Agrarmarketingbeiträgen erfolgt sei, sei unbestritten. Die AMA sei daher zulässigerweise von der Erkennbarkeit der Entstehung der Beitragsschuld aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ausgegangen. Aus dem Text der Bescheidbegründung vom 30.7.2015 sei weiters erkennbar, dass die AMA Erhöhungsschritte um weitere 10%-Punkte angekündigt habe. Da die Bemessungsgrundlage und der Erhöhungsgrund der mehrmaligen Nichtentrichtung klar angeführt worden seien, sei die Vorschreibung des Erhöhungsbeitrags -beginnend mit 10 % Zuschlag - ausreichend begründet.

Gegen diese Entscheidung wurde ein Vorlageantrag eingebracht.

3. Rückzahlungsantrag vom 15.6.2015

Mit Schreiben vom 29.11.2018, eingelangt am 3.12.2018, erhob die BF Säumnisbeschwerde wegen Nichtentscheidung über einen Rückzahlungsantrag betreffend ein "Guthaben" von EUR 14.787,56 aus dem 1. und 2. Quartal 2012.

4. Am 1.2.2019 wurde über die Beschwerden eine mündlichen Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht durchgeführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:

1.1. Zum Agrarmarketingbeitrag 2012 wird festgestellt:

Insgesamt hat die BF im ersten und zweiten Quartal 2012 1 193 489 l an die vier im Ausland (Deutschland) gelegenen Wirtschaftssubjekte XXXX und XXXX verbracht, und zwar in Behältnissen mit einem Inhalt über 50 l.

Dies ergibt sich aus der dem angefochtenen Bescheid angeschlossenen Liste, die nach der Begründung des angefochtenen Bescheides auf den eingereichten Beitragserklärungen der BF sowie auf durch die Bundeskellereiinspektion übermittelten Dokumenten fußt, zu denen der Beitragsschuldnerin Gehör gewährt wurde. Aufgrund ihrer Stellungnahme wurde in vier Fällen die Auslandsverbringung von Wein mit Ursprung im Ausland und die Auslandsverbringung von Wein zur Sektproduktion dokumentiert und diese nicht in die Beitragsgrundlage einbezogen.

Dass diese der Beitragsberechnung zugrunde gelegte Menge im betreffenden Beitragszeitraum von der nunmehrigen BF nicht außerhalb des Bundesgebietes verbracht worden wäre oder dass dieser Wein nicht zugekauft oder aus zugekauften Trauben erzeugt worden ist, hat die BF zu keinem Zeitpunkt vorgebracht.

1.2. Zum Agrarmarketingbeitrag 2014 wird festgestellt:

Im Weinwirtschaftsjahr 2014 hat die BF die Gesamtmenge von 3.485.960 I Wein abgefüllt bzw. verkauft. Diese Menge von mehr als 3.000 I Wein wurde in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 60 I abgefüllt oder in Behältnissen mit einem Inhalt über 60 I außerhalb des Bundesgebietes verbracht. Dies ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid und aus der Beschwerdevorentscheidung, die auf die Bestandsmeldung für das Weinwirtschaftsjahr 2014 verweisen, und wurde von der BF nicht bestritten.

Bei einem Beitrag von EUR 1, 10 je 100 I Wein ergibt dies einen Agrarmarketingbeitrag in Höhe von EUR 38.345,56. Dieser Betrag, der nach § 21f Abs. 1 Z 6 i.V.m. Abs. 2 AMA-Gesetz 1992 am 1.9.2014 existent und spätestens vier Monate nach Entstehung zu entrichten gewesen ist, wurde zum 1.1.2015 nicht vollständig entrichtet. Vielmehr hat die Partei nur einen Beetrag von EUR 29.683,56 entrichtet.

Dies ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid vom 30.7.2015 und wurde von der BF nicht bestritten.

Der Differenzbetrag beträgt somit EUR 8.662. In diesem Betrag wurde aber das Guthaben in Höhe von EUR 1.659,18 nicht berücksichtigt, das aufgrund der mit angefochtenem Bescheid zum Beitragsjahr 2012 festgestellten Überzahlung entstanden ist. Dieses nach § 21g Abs. 2 AMA-Gesetz 1992 per Bescheid vorzuschreibende Differenzbetrag beträgt somit jedenfalls (ohne Erhöhungsbetrag) EUR 7.202,82. Mit Schreiben der AMA vom 29.5.2015 ist eine Zahlungserinnerung über EUR

8.662 erfolgt. Die Entrichtung unterblieb, da die BF vom Bestehen eines aus dem Beitragsjahr 2012 stammenden kompensationsfähigen Guthabens in Höhe von EUR 14.787,56 ausging. Davor war bereits mehrmalig eine Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen erfolgt.

Dies alles ergibt sich aus den angefochtenen Bescheiden betreffend 2012 und 2014 und der Beschwerdevorentscheidung vom 24.10.2018 betreffend das Jahr 2014 und wurde von der BF nicht bestritten.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Agrarmarketingbeitrag 2012:

2.1.1. Zentrale Bedeutung für die Entscheidung über sämtliche Beschwerden hat die Frage, welche Wirkung dem - rechtskräftigen - Berufungsbescheid des BMLFUW vom 13.11.2013 zukommt.

Gemäß § 21i des Bundesgesetzes über die Errichtung der Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA-Gesetz 1992, im Folgenden: AMA-G) in der zum Entscheidungszeitpunkt 13.11.2013 geltenden Fassung waren die AMA und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) bei der Vollziehung dieses Abschnitts Abgabenbehörden im Sinne des § 49 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) und hatten daher diese anzuwenden. Gemäß § 289 BAO konnte die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Außer in diesen Fällen hatte die Abgabenbehörde zweiter Instanz immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie war berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Bescheide sind im Zweifel im Sinn des angewendeten Gesetzes auszulegen und nach den Regeln, die auch für die Auslegung von Gesetzen relevant sind (Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht,10 Rz 414). Die Begründung hat im Allgemeinen keine normative Kraft. Diese kann jedoch für die Auslegung der im Spruch enthaltenen Norm von Bedeutung sein, wobei ein klarer Spruch aus der Begründung nicht umgedeutet oder ergänzt werden darf (Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht,10 Rz 419 mwN).

Der Spruch des Berufungsbescheides ("Der Berufung wird vollinhaltlich stattgegeben") enthält keine ausdrückliche Anordnung darüber, welches Schicksal der angefochtene Bescheid erfährt, weder ob und inwiefern der Bescheid abgeändert, noch ob er ersatzlos behoben wird. In Zusammenhang mit dem Berufungsbegehren, es solle keine Beitragsschuld festgesetzt werden, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, ferner auf "Entscheidung durch den UFS als Tribunal mit voller Kognitionsbefugnis, auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch Senat", kann aber geschlossen werden, dass die Beitragsschuld

-

auf null reduziert oder

-

der Bescheid insgesamt behoben werden soll, etwa weil die Festsetzung einer Beitragsschuld durch Bescheid nicht zulässig ist.

Die Forderung durch Entscheidung des UFS wurde von der Berufungsbehörde offenbar ignoriert, weil im vorliegenden Zusammenhang gesetzlich die Entscheidung durch den UFS nicht vorgesehen war.

Das Fehlen einer ausdrücklichen Festsetzung einer neuen Beitragsschuld und das Fehlen jeglicher Feststellungen zu einer etwaig beabsichtigten Änderung der Beitragsschuld schließen es jedoch aus, dass eine Herabsetzung der Beitragsschuld auf null gemeint war; dem Bescheid einen derartigen Bedeutungsinhalt zu unterstellen, würde die Unterstellung eines grob gesetzwidrigen Inhalts bedeuten, weil der Bescheid einen groben Begründungsmangel aufweisen würde.

Dasselbe gilt für die Annahme, die Behörde habe den Bescheid aufheben und die Sache an die AMA zurückverweisen wollen. Diesfalls hätte der Bescheid Feststellungen dazu treffen müssen, in welchen Punkten der Sachverhalt unvollständig erhoben wurde. Auch hätte eine Zurückverweisung ausdrücklich erfolgen müssen.

Zieht man den einzigen Satz der Begründung ("Die Berufungswerberin hat zwischenzeitlich entsprechende Zahlungen getätigt") zur Auslegung des Spruches heran, so wird vielmehr deutlich, dass der BMLFUW offenbar der Meinung war, eine Festsetzung der Beitragshöhe durch Bescheid hätte überhaupt nicht erfolgen dürfen. § 21g Abs. 2 AMA-G in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung lautete nämlich folgendermaßen:

"Beitragserklärung

§ 21g. [...]

(2) Wird der Beitrag vom Beitragsschuldner nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet, so hat die AMA den Beitrag mit Bescheid vorzuschreiben.

[...]"

Danach war eine Festsetzung der Beitragsschuld durch Bescheid nur dann zulässig, wenn der Beitrag nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet wurde. Ein derartiger Fall lag jedoch nicht vor, da die Berufungsbehörde mangels entsprechender Feststellungen im Bescheid der AMA oder Vorbringen in der Berufung oder eigener Ermittlungsergebnisse nicht annehmen musste, dass diese Voraussetzungen vorlagen. Vielmehr hatte der Berufungswerber den Beitrag bereits in voller Höhe entsprechend seiner Beitragserklärungen entrichtet. Eine Auseinandersetzung mit § 201 BAO erfolgte durch die Berufungsbehörde offenbar nicht. Diese musste daher zum Schluss kommen, dass eine Festsetzung durch Bescheid nicht dem Gesetz entsprach. Es ist daher davon auszugehen, dass durch den rechtskräftigen Bescheid des BMLFUW vom 13.11.2013 der Bescheid der AMA vom 30.8.2012 ersatzlos aus dem Rechtsbestand entfernt werden sollte, ohne dass es einer Zurückverweisung an die Behörde bedurft hätte.

Damit ist zwar dem Berufungsantrag der nunmehrigen BF - zumindest in seinem Eventualbegehren - entsprochen, gleichzeitig ist dadurch jedoch der Antrag der BF auf Festsetzung des Beitrags durch Bescheid vom 6.7.2012 (endgültig) abgewiesen worden. Eine Festsetzung durch Bescheid aufgrund dieses Antrags kommt nicht mehr in Frage.

2.1.2. Die Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides vom 28.10.2016 war dennoch zulässig, kann dieser doch als Wiederaufnahmebescheid gemäß § 303 BAO gedeutet werden, auch wenn er nicht ausdrücklich als solcher bezeichnet ist. Gemäß dieser Bestimmung kann ein durch Bescheid (hier: durch den aufhebenden Berufungsbescheid vom 13.11.2013) abgeschlossenes Verfahren von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen betreffend das wiederaufzunehmende Verfahren neu hervorgekommen sind, und die Kenntnis dieser Umstände einen im Spruch anders lautenden Bescheid zur Folge gehabt hätte. Diese Bestimmung deckt nach ihrem klaren Wortlaut auch Fälle wie den vorliegenden ab, wo aufgrund von Erhebungen hervorgekommen ist, dass ein zu hoher Betrag in der Beitragserklärung angeführt und auch entrichtet wurde. Die AMA war daher aufgrund eines neuen, nach Erlassung der Berufungsentscheidung vom 13.11.2012 hervorgekommenen Sachverhalts berechtigt, von Amts wegen das Verfahren wiederaufzunehmen und einen neuen Bescheid über die Beitragshöhe zu erlassen. Ein Verstoß gegen "ne bis in idem" liegt nicht vor, da der angefochtene Bescheid aufgrund eines anderen Sachverhaltes in einem wieder aufgenommenen Verfahren erlassen wurde.

Die Beschwerde war daher inhaltlich zu erledigen.

2.1.3. Die Beschwerde bringt zunächst vor, das Weingesetz 1999 sei zum Vorschreibungszeitpunkt außer Kraft getreten und es liege daher kein Beitragsgegenstand mehr vor. § 21b Z 15 AMA-Gesetz 1992 verweise nicht auf das Weingesetz 2009, sondern auf das Weingesetz 1999, welches nicht mehr dem Rechtsbestand angehöre.

Gemäß § 21c AMA-Gesetz 1992 in der zum Vorschreibungszeitpunkt geltenden Fassung war bei erstmaligem Inverkehrbringen von Wein ein Beitrag zu errichten. Gemäß § 21b Z 15 AMA-Gesetz 1992 wurde Wein definiert als "Tafelwein, Landwein und Qualitätswein im Sinne des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141/1999."

Das AMA-Gesetz 1992 verwies in seiner damaligen Fassung somit in Form einer statischen Verweisung auf Bestimmungen des Weingesetzes 1999. Auch wenn das Weingesetz 1999 zum damaligen Zeitpunkt bereits durch das Weingesetz 2009 ersetzt war, so tat dies der Gültigkeit dieser Verweisung keinen Abbruch, wurden dadurch doch die Bestimmungen der verwiesenen Norm Teil des anzuwendenden Tatbestandes des AMA-Gesetzes 1992. Entscheidend ist bei einer derartigen Verweisung nicht, ob die verwiesene Rechtsvorschrift noch in Kraft ist, sondern ob die Verweisung eindeutig nachvollziehbar und ihr Inhalt eindeutig bestimmt ist. Durch den Verweis auf die Begriffsbestimmungen für Tafelwein, Landwein und Qualitätswein des Weingesetzes 1999 in seiner Stammfassung (BGBl I Nr. 141/1999) erfolgte ein Verweis auf die Bestimmungen der §§ 9 und 10 dieser Vorschrift. Nur diese Bestimmungen enthalten Begriffsbestimmungen zu Tafel- Land- und Qualitätswein und können und konnten die problemlos jederzeit aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes abgefragt werden. Die Ermittlung des Normgehalts der angewendeten Rechtsvorschrift durch den nachgezeichneten Verweis führt daher zu einem eindeutigen Ergebnis. Sie mag für den Normunterworfenen mühsam sein, erfordert aber keinen derartigen Aufwand, dass die Rechtsvorschrift im Lichte der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes mit Verfassungswidrigkeit belastet wäre (vgl. die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, VfSlg. 14.606/1996). Ein Anknüpfen an diese Begriffsbestimmungen war daher zulässig.

2.1.4. Zum Beschwerdevorbringen, der angefochtenen Entscheidung sei nicht zu entnehmen, welche Form von Inverkehrbringen vorliege, sowie wie und auf welche Weise die BF erstmalig Wein in Verkehr gebracht habe und warum sie es Beitragsschuldnern anzusehen ist, ist zunächst auf § 21b Z 16 lit. c AMA-Gesetz 1992 zu verweisen, wonach als "erstmaliges Inverkehrbringen von Wein" die Verbringung oder der Export von zugekauften oder aus zugekauften Trauben erzeugten Weines in Behältnissen mit einem Inhalt über 50 l außerhalb des Bundesgebietes anzusehen ist. Der Bescheid fußt auf den eingereichten Beitragserklärungen der BF sowie auf durch die Bundeskellereiinspektion übermittelten Dokumenten, zu denen der Beitragsschuldnerin Gehör gewährt wurde. Aufgrund ihrer Stellungnahme wurde in vier Fällen die Auslandsverbringung von Wein mit Ursprung im Ausland und die Auslandsverbringung von Wein zur Sektproduktion dokumentiert und diese nicht in die Beitragsgrundlage einbezogen. Der Beitrag wurde aufgrund einer dem Bescheid angeschlossenen Liste festgesetzt, wonach insgesamt 1 193 489 l an die vier im Ausland (Deutschland) gelegenen Wirtschaftssubjekte XXXX und XXXX verbracht wurden. Dass diese der Beitragsberechnung zugrunde gelegte Menge im betreffenden Beitragszeitraum von der nunmehrigen BF nicht in Behältnissen mit einem Inhalt über 50 l außerhalb des Bundesgebietes verbracht worden wäre oder dass dieser Wein nicht zugekauft oder aus zugekauften Trauben erzeugt worden ist, hatte die BF zu keinem Zeitpunkt vorgebracht. Der angesprochene Tatbestand ist daher eindeutig erfüllt. Auch der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) ist bereits in seinem Erkenntnis vom 18. April 2008, 2008/17/0035, davon ausgegangen, dass § 2 WeinG für die Definition des Tatbestandes "erstmaliges Inverkehrbringen" nicht relevant ist, sondern ausschließlich auf § 21b Z 16 AMA-Gesetz 1992 abzustellen ist.

2.1.5. Zum Beschwerdevorbringen, dass die Anknüpfung an die Verbringung außerhalb des Bundesgebietes für die Entstehung der Beitragsschuld eine europarechtlich verpönte Maßnahme darstelle, ist auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, der unter Auseinandersetzung mit der Judikatur des EuGH bereits in seinem Erkenntnis vom 18.4.2008, Zl. 2008/17/0035, zur grundsätzlichen Vereinbarkeit des AMA-Beitrages mit dem Unionsrecht Stellung genommen und dabei ausgesprochen hat, dass die zusätzliche Anknüpfung der Beitragspflicht an das erstmalige Inverkehrbringen von Wein in Behältnissen mit einem Inhalt über 50 Liter im Auslandsverbringungsfall ("Fassweinexport") neben der allgemeinen Anknüpfung der Beitragspflicht an das erstmalige Inverkehrbringen von Wein in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 Liter grundsätzlich nicht gegen Unionsrecht verstößt. Bei der Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen für den Fassweinexport handle es sich insofern um keine Erhebung einer Abgabe aus Anlass des Grenzübertritts im Sinne der Rechtsprechung des EuGH, als bei der Vermarktung im Inland ja das erstmalige Inverkehrbringen von Wein in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 Liter ohnedies der Beitragspflicht gemäß § 21c Abs. 1 Z 9 erster Tatbestand AMA-Gesetz 1992 unterliegt und es dadurch auch für den im Inland vermarkteten Wein jedenfalls zu einer Einhebung des Beitrags kommt.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich dieser Ansicht an und kann keine unionsrechtlich verpönte Maßnahme erkennen.

2.1.6. Gemäß § 21d Abs. 3 beträgt der Marketingbeitrag pro Liter Wein EUR 1,10. Die sich daraus und der ins Ausland verbrachten Menge ergebende Beitrag für den Beitragszeitraum beträgt daher, wie im angefochtenen Bescheid festgesetzt, EUR 13.128,38.

Die Entscheidung der AMA erfolgte daher zu Recht.

2.2. Agrarmarketingbeitrag 2014:

2.2.1. Das von der BF ins Treffen geführte Guthaben von EUR aus dem Beitragsjahr 2012 von EUR 14.787,56, das zu einer Minderung der Beitragsschuld der BF im Jahr 2014 geführt hätte, existiert, wie in

1.2. ausgeführt und in 2.1. rechtlich begründet, nur in einer Höhe von EUR 1.659,18.

Diese Überzahlung wird im Bescheid zum Agrarmarketingbeitrag 2012 konzediert und ist auf die ursprünglich irrtümliche Einbeziehung von Wein zur Sektproduktion und von Wein mit Ursprung im Ausland zurückzuführen. Dort wird auch zutreffend angegeben, dass gemäß 215 Abs. 1 BAO ist ein sich ergebendes Guthaben zur Tilgung fälliger Abgabenschulden zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat. Sämtliche bestehende Überzahlungen aus vergangenen Jahren waren daher mit diesen bestehenden Abgabenschulden zu kompensieren. Der angefochtene Abgabenbescheid 2014, der mehr als ein Jahr vor dem angefochtenen Abgabenbescheid 2012 erlassen wurde, hat die angeführte Überzahlung, deren Bestehen erst mit dem Abgabenbescheid 2012 festgestellt wurde, offensichtlich noch nicht berücksichtigt.

Ein Erhöhungsbeitrag war aus folgendem Grund nicht vorzuschreiben:

§ 21g Abs. 3 lautet:

"Beitragserklärung

§ 21g. [...]

(3) Stellt die AMA fest, dass der Beitrag nicht oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet wurde, kann sie eine Erhöhung bis zum Zweifachen des Beitrags vorschreiben. Bei der Festsetzung dieser Erhöhung ist zu berücksichtigen, inwieweit dem Beitragsschuldner bei Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Erkennen der Beitragsschuld zugemutet werden konnte und die Nichtentrichtung oder nicht richtige Entrichtung erstmalig oder wiederholt erfolgt ist. Bei verspäteter Entrichtung kann die AMA, soweit es im Einzelfall keine unbillige Härte bedeutet, Säumniszuschläge vorschreiben."

Aufgrund des - wie zu den Ausführungen zum Bescheid betreffend Agrarmarketingbeitrag 2012 ausführlich dargelegt - äußerst unklaren Regelungsinhaltes des Bescheides des BMLFUW vom 13.11.2013 konnte dem Beschwerdeführer nach Ansicht des Gerichtes nicht zugemutet werden, zu erkennen, ob er nun beitragspflichtig war oder nicht. Auch eine wiederholte Nichtentrichtung des Beitrages konnte nicht festgestellt werden.

2.2.2. Die Höhe des Beitrages für das Beitragsjahr 2014 an sich wurde von der BF nicht substanziell bestritten, die Beschwerde bezieht sich nur auf das ihrer Ansicht nach aus 2012 bestehende Guthaben und den Erhöhungsbeitrag.

In Bezug auf den Restbetrag nach Abzug der Überzahlung aus 2012 und des Erhöhungsbeitrages erfolgt die Entscheidung der AMA zu Recht, da ein Guthaben in der von der BF behaupteten Höhe, wie oben ausgeführt, nicht bestand. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

2.3. Rückzahlungsantrag vom 15.6.2015:

Die §§ 215 und 239 BAO lauten:

"§ 215. (1) Ein sich aus der Gebarung (§ 213) unter Außerachtlassung von Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen ist zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist.

(2) Das nach einer gemäß Abs. 1 erfolgten Tilgung von Schuldigkeiten bei einer Abgabenbehörde des Bundes verbleibende Guthaben ist zur Tilgung der dieser Behörde bekannten fälligen Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die der Abgabepflichtige bei einer anderen Abgabenbehörde des Bundes hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist.

(3) Ist der Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so ist ein nach Anwendung der Abs. 1 und 2 noch verbleibendes Guthaben unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen zugunsten derjenigen zu verwenden, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes im eigenen Namen über das Guthaben zu verfügen berechtigt sind.

(4) Soweit Guthaben nicht gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, sind sie nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen."

"G. Rückzahlung.

§ 239. (1) Die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4) kann auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen. Ist der Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so können Rückzahlungen mit Wirkung für ihn unbeschadet der Vorschrift des § 80 Abs. 2 nur an diejenigen erfolgen, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über das Guthaben zu verfügen berechtigt sind.

(2) Die Abgabenbehörde kann den Rückzahlungsbetrag auf jenen Teil des Guthabens beschränken, der die der Höhe nach festgesetzten Abgabenschuldigkeiten übersteigt, die der Abgabepflichtige nicht später als drei Monate nach der Stellung des Rückzahlungsantrages zu entrichten haben wird."

Gemäß § 21i AMA-Gesetz 1992 ist die AMA berechtigt, im Interesse der Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit fällige Beiträge unter Anwendung des § 1438 ABGB aufzurechnen gegen von der AMA auszubezahlende Förderungen, die dem Beitragsschuldner gewährt werden, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine Aufrechnung ausgeschlossen wird.

Unabhängig von der Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht die BAO oder das VwGVG anzuwenden hat (siehe dazu die Entscheidung des BVwG vom 13.11.2017, GZ W270 2172293-1/3Z), bestimmt § 11 VwGVG, dass, soweit im 1. oder 2. Abschnitt des VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach dem 2. Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden sind, die die Behörde im vorangehenden Verfahren anzuwenden hat. Dies ist gem. § 21i Abs. 3 AMA-Gesetz 1992 die BAO.

§ 284 Abs. 1 bis 3 BAO lautet:

"21. Säumnisbeschwerde

§ 284. (1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.

(2) Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.

(3) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.

[...]"

Dem Bundesverwaltungsgericht war es daher verwehrt, in der Sache unmittelbar selbst zu entscheiden. Der Behörde war vielmehr, wie in der Beschwerde beantragt, die Entscheidung in Spruchpunkt A.III aufzutragen.

2.4. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In den entscheidenden Punkten liegt Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs vor (insb. VwGH 18.4.2008, Zl. 2008/17/0035). Im Übrigen erscheint die Rechtslage so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

Schlagworte

Beitragsschuld, Entscheidungsfrist, Entscheidungspflicht,
Marketingbeitrag, mündliche Verhandlung, Rückzahlung,
Rückzahlungsanspruch, Rückzahlungsantrag, Rückzahlungsverpflichtung,
Säumnisbeschwerde, Verletzung der Entscheidungspflicht,
Weinmarktordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W104.2209966.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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