TE Lvwg Erkenntnis 2019/2/28 VGW-171/049/11303/2016

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Veröffentlicht am 28.02.2019
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Entscheidungsdatum

28.02.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/06 Dienstrechtsverfahren
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

AVG §68
DVG 1984 §13 Abs1
DVG 1984 §13 Abs2
PG 1965 §15
PG 1965 §15b
PG 1965 §39

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Kummernecker über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Stadtschulrates Wien, vom 1.7.2016, GZ: …, betreffend § 106 LDG 1984,

zu Recht e r k a n n t:

I. Betreffend Spruchpunkt 1) wird gemäß §28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG der Beschwerde stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.

II. Betreffend Spruchpunkt 2) wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und Spruchpunkt 2) mit der Maßgabe bestätigt, dass er lautet wie folgt: „Es wird festgestellt, dass Ihnen gemäß § 15 b PG 1965 seit 9.2.2016 kein zahlbarer Versorgungsgenuss gebührt.“.

III. Betreffend Spruchpunkt 3) wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG der Beschwerde stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Begründung

Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt:

„1) Die Bescheide vom 2.4.2012, GZ. …/0002-pens/12, vom 19.9.2013, GZ …/0003-pens/13 vom 29.4.2014 GZ …./0004-pens/14 und vom 12.3.2015, GZ …./0005-pens/15. werden gemäß § 13 Abs. 1 Dienstrechtsverfahrensgesetz, BGBL.Nr.29/1984 in Verbindung mit § 68 Abs. 2 AVG BGBl. Nr.51/1991 aufgehoben.

2) Es wird festgestellt, dass Ihnen gemäß § 15b Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340 (PG 1965), seit 1.1.2016 kein zahlbarer Versorgungsbezug gebührt.

3) Sie sind verpflichtet, den aufgrund von Auszahlungen für die Bezugszeiträume Jänner 2016 bis März 2016 entstandenen Übergenuss in der Höhe von 1259,54 € binnen 4 Wochen zurückzubezahlen.

Rechtsgrundlagen: § 106 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz., BGBl. 302/1984 (LDG 1984)“.

Begründend führte die belangte Behörde nach der Zitierung der einschlägigen Rechtsvorschriften Folgendes aus:

„Mit den in Spruchpunkt 1 genannten Bescheiden wurde Ihnen als Hinterbliebener nach der am 16.6.2006 verstorbenen Ehegattin C. B. jeweils ein öffentlich rechtlicher Versorgungsbezug nach Erhöhung gemäß § 15b Pensionsgesetz 1965 zuerkannt. Die Zuständigkeit des Stadtschulrates für Wien zur Aufhebung der Bescheide vom 2.4.2012 …/0002-pens/12, vom 19.9.2013, GZ …/0003-pens/13 vom 29.4.2014 GZ …./0004-pens/14 und vom 12.3.2015, GZ …./0005-pens/15 ergibt sich somit aus § 2 Abs. 6 letzter Satz DVG.

[…]

Mit den unter Spruchpunkt 1 genannten Bescheiden wurde irrtümlich der Netto-Auszahlungsbetrag laut Bestätigung der Pensionsversicherungsanstalt vom 2.2.2012 in der Höhe von € 1732,36, vom Jänner 2013 in der Höhe von € 1719,79, vom 31.3.2014 in der Höhe von € 1354,47 und vom Jänner 2015 in der Höhe von € 1210,98 für die Ermittlung des Anspruches auf eine Erhöhung des Versorgungsgenusses nach § 15b Pensionsgesetz herangezogen. Dabei wurde auch die Leistung der Betriebspension seitens der VBV Pensionskasse insofern berücksichtigt als dieser Nettobetrag durch die anteilig berücksichtigte Lohnsteuer infolge gemeinsamer Versteuerung der gesetzlichen Pension und der Betriebspension zusätzlich vermindert wurde.

In Anwendung der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen hätte bereits aufgrund der Höhe der gebührenden Korridorpension von der Pensionsversicherungsanstalt festgestellt werden müssen, dass keine Erhöhung des Versorgungsgenusses nach § 15b Pensionsgesetz 1965 gebührt. Ein Entscheidungsspielraum wird der Behörde mit dieser Bestimmung nicht eingeräumt.

Nach der oben bereits dargestellten Rechtsprechung stellt die zweite Tatbestandsvoraussetzung des § 13 Abs. 1 DVG nicht auf die konkrete Kenntnis der Rechtsvorschriften ab, sondern darauf, ob im Sinne einer objektiven Erkennbarkeit bei Kenntnis der Rechtsvorschriften der Widerspruch zum Bescheidinhalt erkennbar gewesen wäre. Die Partei muss danach die Rechtswidrigkeit des Bescheides dann nicht wissen (kennen), wenn sich diese nicht unmittelbar aus dem Bescheid ergibt oder wenn die in Betracht kommenden Rechtsvorschriften auch eine den Bescheid bejahende Auslegung denkgesetzlich zulassen.

Die Bestimmung des § 15b Pensionsgesetz wurde Ihnen wiederholt […] zur Kenntnis gebracht. Aus dieser Textierung ist sowohl durch das Fehlen eines Hinweises auf einen Nettobetrag als auch durch die zusätzliche Jahresangabe völlig unzweifelhaft zu erkennen, dass es sich um einen Bruttobetrag - der der gesetzlichen Aufwertung so wie die gesetzlichen Pensionen unterliegt - handelt. Spätestens zu diesem Zeitpunkt haben Sie gewusst oder hätten zumindest wissen müssen, dass es sich bei dem für die Erhöhung des Versorgungsbezuges relevanten Betrag um einen Bruttowert handelt.

Unter Punkt 8. Ihres Schreibens vom 15.3.2016 teilen Sie schließlich selbst mit, dass die Berechnung der Behörde, die zur Auszahlung eines Witwerversorgungsbezuges in Anwendung des § 15b PG 1965 führte, unrichtig war.

Die genannten Bescheide waren daher aufzuheben.

Ad Spruchpunkt 2.)

Anlässlich der jährlichen Überprüfung Ihrer Einkommensverhältnisse wurden Sie mit Schreiben vom 3.2.2016, GZ …./0005-pens/15, informiert, dass eine Überprüfung der Höhe Ihrer Ansprüche aus der gesetzlichen Pensionsversicherung stattfindet; Sie wurden ersucht, eine Bestätigung der aktuellen Pensionshöhe von der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, vorzulegen. Mit E-Mail vom 9.2.2016 haben Sie ein Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom Jänner 2016 in elektronischer Form übermittelt. Sie beziehen seit Jänner 2016 eine gesetzliche Alterspension in der Höhe von EUR 2.436,62 brutto monatlich.

Mit Bescheid vom 5.9.2006, GZ …/001-pens/06, wurde festgestellt, dass Ihnen nach Ihrer am 16. Juni 2006 verstorbenen Ehegattin C. B. gemäß §§ 14 Abs. 1 und 15 PG 1965 ab 1. Juli kein zahlbarer Versorgungsgenuss gebührt.

[…]

Bei jeder Änderung der Einkommen ist die Gebührlichkeit einer Erhöhung des Versorgungsgenusses neuerlich zu prüfen und festzustellen.

Bei der Ermittlung des sonstigen Einkommens ist aufgrund der gesetzlichen Anordnung des § 15 Abs. 4 PG 1965 Ihre Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung (Z 2 lit. a) heranzuziehen.

Ihr sonstiges monatliches Einkommen beträgt somit seit Jänner 2016 mindestens EUR 2.436,62 und übersteigt somit den in § 15b PG 1965 genannten Betrag von EUR 1.910,04. Es gebührt daher seit Jänner 2016 keine Erhöhung des Versorgungsgenusses.

Ihre Ausführungen unter Punkt 8. Ihres Schreibens vom 15.3.2016, wonach unabhängig von § 15b PG 1965 nun ein zahlbarer Anspruch auf Witwerversorgung bestehe, sind nicht nachvollziehbar. Nach § 15 Abs. 3 PG 1965 sind die Berechnungsgrundlage jeweils aus den Einkommen der letzten zwei (im Ausnahmefall vier) Kalenderjahre vor dem Tod der Beamtin zu bilden, somit 2004 und 2005. Auf die Begründung des Bescheides vom 5.9.2006, die unter anderem auch die konkrete Berechnungsgrundlage der verstorbenen Beamtin beziffert, wird verwiesen.

Ad Spruchpunkt 3.)

Folgende Beträge wurden Ihnen zu Unrecht überwiesen:

Jänner 2016          684,53 € brutto, dass sind 629,77 €. netto

Februar 2016         684,53 € brutto, dass sind 629,77 € netto

Insgesamt also      1369,06 € brutto, dass sind 1259,54 € netto

[…]

Gemäß § 39 PG 1965 sind zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, zu ersetzen.

Eine zu Unrecht bezogene Leistung liegt dann vor, wenn für die Empfangnahme kein gültiger Titel, sei es Gesetz oder Bescheid, vorhanden ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Frage der Gutgläubigkeit nicht auf das subjektive Wissen des Leistungsempfängers, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses (des Irrtums der auszahlenden Stelle) an. Die Gutgläubigkeit wird demnach nicht durch das Erkennen des Übergenusses bzw. des Irrtums der auszahlenden Stelle oder durch auffallende Sorglosigkeit ausgeschlossen. Gutgläubigkeit ist vielmehr schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger (oder dessen Vertreter) – objektiv beurteilt – bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistung auch nur Zweifel hätte haben müssen.

Die Bestimmung des § 15b Pensionsgesetz wurde Ihnen wiederholt, so z.B. bereits in der Begründung des Bescheides vom 2.4.2012 unter Bezifferung des konkreten Betrages von EUR 1.762,98 (2012) zur Kenntnis gebracht. Aus dieser Textierung ist sowohl durch das Fehlen eines Hinweises auf einen Nettobetrag als auch durch die zusätzlichen Jahresangabe völlig unzweifelhaft zu erkennen, dass es sich um einen Bruttobetrag – der der gesetzlichen Aufwertung so wie die gesetzlichen Pensionen unterliegt – handelt. Spätestens zu diesem Zeitpunkt haben sie gewusst oder hätten zumindest wissen müssen, dass es sich bei dem für die Erhöhung des Versorgungsbezuges relevanten Betrag um einen Bruttowert handelt.

[…]

Ein gutgläubiger Empfang der von Jänner bis März 2016 überwiesenen Beträge kommt somit nicht in Betracht. Aufgrund der Einstellung der Bezüge kann keine Hereinbringung des Übergenusses durch Abzug von laufenden Zahlungen erfolgen, weshalb nach § 39 Abs. 2 und 3 PG 1965 der Ersatz anzuordnen ist.“.

Gegen diesen Bescheid brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer form- und fristgerecht eine Beschwerde ein. Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde auf das entscheidungsrelevante Vorbringen beschränkt damit, dass die belangte Behörde sich – qualifiziert unrichtig – auf die Bestimmung des § 13 Abs. 1 DVG iVm § 68 AVG gestützt habe. Gemäß § 68 Abs. 2 AVG können lediglich Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, aufgehoben oder abgeändert werden. Die Aufhebung eines Bescheides nach § 68 Abs. 2 AVG sei nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gesetzwidrig, wenn hierdurch die Lage der Partei ungünstiger als durch den aufgehobenen bzw. abgeänderten Bescheidet gestaltet werde. Durch die nunmehr aufgehobenen Bescheide seien dem Beschwerdeführer Rechte erwachsen und werde er durch die Aufhebung schlechter gestellt, sodass deren Behebung rechtswidrig sei. Auch die sonstigen Aufhebungstatbestände des § 68 AVG seien nicht gegeben und eine ersatzlose Behebung der Bescheide gemäß Spruchpunkt 1) auf Basis des § 68 AVG nicht möglich. Auch eine Aufhebung gemäß § 13 Abs. 1 DVG sei – mangels Anwendbarkeit – ausgeschlossen, da § 68 AVG gegenüber § 13 DVG als führende und später erlassene Bestimmung erhöhte Bestandskraft zukomme, zumal das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 sieben Jahre vor dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 in Kraft getreten sei und damit der „lex posterior“-Grundsatz gelte. Selbst bei Anwendbarkeit des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 liegen die dort normierten Tatbestandselemente nicht vor. Nur besonders qualifizierte Umstände und nicht jede Rechtswidrigkeit eines Bescheides rechtfertige die amtswegige Aufhebung und Abänderung. Im Beschwerdefall verstoße der aufzuhebende Bescheid nicht gegen zwingende gesetzliche Vorschriften. Die rückwirkende Behebung der genannten Bescheide sei jedenfalls unzulässig, da § 13 Abs. 1 DVG bloß Wirkung pro futuro zukomme. Der Beschwerdeführer habe von der Rechtswidrigkeit der nunmehr aufgehobenen Bescheide nicht wissen können, da sich diese nicht aus den Bescheiden ergeben habe und die Auslegung der belangten Behörde auch durchaus denkmöglich gewesen sei. Die Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 seien für die Maßfigur des durchschnittlichen Rechtsanwenders schwer verständlich, insbesondere für den Beschwerdeführer, welcher selbst kein Beamter oder Vertragsbediensteter gewesen sei und somit keine Berührungspunkte mit dem Gesetz gehabt habe. Die belangte Behörde argumentiere weiters unrichtig, dass mit den unter Spruchpunkt 1) genannten Bescheiden irrtümlich der Nettoauszahlungsbetrag laut Bestätigungen der Pensionsversicherungsanstalt in der jeweils bestimmten Höhe für die Ermittlung des Anspruches auf eine Erhöhung des Versorgungsgenusses nach § 15b PG 1965 herangezogen worden sei. Dabei sei auch die Leistung der Betriebspension seitens der VBV-Pensionskasse insofern berücksichtigt worden, als dieser Nettobetrag durch die anteilig berücksichtigte Lohnsteuer infolge gemeinsamer Versteuerung der gesetzlichen Pension und der Betriebspension zusätzlich vermindert worden sei. Es hätte daher auf Grund der Höhe der gebührenden Korridorpension von der Pensionsversicherungsanstalt festgestellt werden müssen, dass keine Erhöhung des Versorgungsgenusses nach § 15b PG 1965 gebühre. Die belangte Behörde behaupte weiters zu Unrecht, dass dem Beschwerdeführer die Bestimmung des § 15b PG 1965 zur Kenntnis gebracht worden sei, sowie, dass sich aus den jeweiligen Bescheiden ergebe, dass es sich bei den angeführten Beträgen um einen Bruttowert und nicht einen Nettowert handle. Dies habe jedoch den Bescheidinhalten nicht entnommen werden können. Aus dem Bescheidinhalt habe der Beschwerdeführer bei entsprechender Sorgfalt nicht erkennen können und musste er auch nicht wissen, dass der Bescheid Rechtsvorschriften widerspreche. Insbesondere sei die Unterscheidung, auf Basis welcher Gesetzesbestimmung dem Beschwerdeführer ein Versorgungsbezug zukomme, nicht zuzumuten. Zu beachten sei auch, dass der Beschwerdeführer jährlich um Übermittlung der Bestätigung der Pensionshöhe bei der Pensionsversicherungsanstalt ersucht worden sei und jeweils nach Übermittlung seien dem Beschwerdeführer die korrespondierenden Bescheide zugestellt worden, mit welchen der Versorgungsgenuss in jeweils unterschiedlicher Höhe zuerkannt worden sei. Mit Schreiben vom 16.2.2016 sei von der belangten Behörde qualifiziert unrichtig behauptet worden, dass diese von der Pension, welche der Beschwerdeführer von der Pensionskasse der Bank beziehe, keine Kenntnis gehabt habe und auch keine Unterlagen diesbezüglich vorgelegt worden seien. Der Beschwerdeführer sei immer nur um die Bestätigung der Pensionshöhe bei der Pensionsversicherungsanstalt ersucht worden. Aus den übermittelten Pensionsbestätigungen ergebe sich eindeutig, dass zusätzlich zu den Leistungen der Alterspension, welche von der Pensionsversicherungsanstalt geleistet werden, von der Pensionskasse Leistungen zur Auszahlung gebracht werden und dass diese gemeinsam mit den Bezügen, die seitens der Magistratsabteilung 2 (Stadtschulrat für Wien) ausbezahlt werden, versteuert werden. Auch die Höhe des Pensionsbezuges sei ersichtlich gewesen und somit der belangten Behörde bekannt. Dies stelle lediglich einen Verfahrensmangel dar, der die belangte Behörde nicht zur Behebung der Bescheide im Sinne des § 13 DVG berechtige. Bemerkenswert sei weiters, dass die belangte Behörde mit der angefochtenen Entscheidung sämtliche erlassenen Bescheide aus den Jahren 2012, 2013, 2014 und 2015 zu beheben versuche, was bedeute, dass der vorhergehende Bescheid nicht durch den zeitlich nachfolgenden Bescheid ersatzlos behoben worden sei, sondern vielmehr, dass sämtliche erlassenen Bescheide aus den Jahren 2012 bis inklusive 2015 nebeneinander existieren, sodass dem Beschwerdeführer auch die jährlich zuerkannten Hinterbliebenenpensionen kumuliert zukommen müssen.

Die in Spruchpunkt 2) des angefochtenen Bescheides vertretene Rechtsansicht, wonach seit 1.1.2016 kein zahlbarer Anspruch auf Versorgungsgenuss bestehe, sei ebenfalls unrichtig. Sollte das Beschwerdeverfahren ergeben, dass der Bescheid vom 12.3.2015, mit welchem dem Beschwerdeführer ein Versorgungsgenuss vom monatlich 676,41 Euro zuerkannt worden sei, behoben werde, so sei dadurch für die belangte Behörde nichts gewonnen, da dem Beschwerdeführer jedenfalls eine Hinterbliebenenpension nach § 15 PG 1965 zukomme. Demgemäß betrage die Witwerpension zwischen 0 % und 60 % der Pension, auf die der verstorbene Ehepartner Anspruch gehabt hätte. Im ersten Berechnungsschritt werde ein vom Verhältnis der Einkünfte der Ehepartner abhängiger Basisprozentsatz ermittelt. In einem zweiten Berechnungsschritt müsse dann festgestellt werden, ob es unter Berücksichtigung des Einkommens des Hinterbliebenen zu einer Erhöhung dieses Prozentsatzes kommen könne.

Es bleibe auch unbegründet, warum die belangte Behörde nach § 15b PG 1965 vorgehe und nicht eine Berechnung nach § 15 PG 1965 vornehme. Wohingegen die belangte Behörde in ihrem Bescheid vom 5.9.2006 noch die Berechnungsmethode nach § 15 PG 1965 angewendet habe. Dem Beschwerdeführer sei in einem Schreiben der belangten Behörde vom 16.2.2016 mitgeteilt worden, dass dem Beschwerdeführer seit 1.7.2006 ein Anspruch auf Versorgungsbezug zukomme, dieser allerdings auf Grund seines Einkommens im Zeitpunkt des Pensionsanfalls ruhe. Bei einer Änderung der Einkommensverhältnisse, wie sie mit der Pensionierung des Beschwerdeführers eingetreten sei, sei eine Neuberechnung der Hinterbliebenenpension vorzunehmen.

Unter Heranziehung der Formel gemäß § 15 PG 1965 ergebe sich bei einer Berechnungsgrundlage der Verstorbenen von 48.102,12 Euro und einer Berechnungsgrundlage des Beschwerdeführers von 66.852,94 Euro ein Ergebnis von 28,3 %. In diesem Ausmaß an der Pension der Verstorbenen bestehe der Versorgungsgenuss des Beschwerdeführers als Hinterbliebenen. Darüber hinaus gebühre gemäß § 62 PG 1965 1965 eine Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss, diese betrage für den überlebenden Ehegatten den sich aus § 15 Abs. 2 PG 1965 ergebenden Hundertsatz der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss, sohin 28,3 %. Das Erreichen der Höchstgrenze im Sinne des § 15b PG 1965 könne bei dieser Berechnung nicht angewendet werden. Es handle sich bei der Bestimmung des § 15b PG 1965 um eine Schutzklausel, die vorsehe, dass die Witwerpension auf bis zu 60 % zu erhöhen sei, wenn die Summe aus Witwerpension und eigenem Einkommen den Schutzbetrag nicht erreiche. Dieser Schutzbetrag sei ab 1.1.2016 monatlich 1.910,04 Euro. Dieser bedeute jedoch nicht, dass der Versorgungsgenuss und das Eigeneinkommen des Hinterbliebenen nicht höher als 1.910,04 Euro monatlich sein dürfen. Die Bestimmung solle vielmehr Härtefälle vermeiden bzw. abmindern. Eine Verminderung des Versorgungsbezuges sei lediglich gemäß § 15c PG 1965 zulässig, wenn in einem Kalendermonat die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen des überlebenden Ehegatten das Zweifache der geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG überschritten werde und nur soweit, dass der Betrag nicht überschritten sei. Diese Höchstbeitragsgrundlage betrage derzeit 4.860,-- Euro, die Obergrenze für die Einkünfte errechne sich daher mit 9.720,-- Euro. Diese seien im gegenständlichen Fall bei weitem nicht erreicht, sodass dem Beschwerdeführer jedenfalls ein Versorgungsgenuss im obigen Umfang zukomme. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen, wonach dem Beschwerdeführer ab 1.1.2016 jedenfalls weiterhin ein Versorgungsbezug zukomme, sei auch die im Spruchpunkt 3) ausgesprochene Rückzahlungsverpflichtung rechtlich verfehlt und werde auch diese vollumfänglich bekämpft. Für den Fall, dass im Beschwerdeverfahren der Bescheid der belangten Behörde bestätigt werde und die bisherigen Übermittlungen der Einkommensnachweise nur als Antrag nach § 15b PG 1965 gewertet werden, werde hiermit ausdrücklich ein Neuantrag auf Gewährung einer Hinterbliebenenpension im gesetzlichen Ausmaß, insbesondere auch nach § 15 PG 1965, ab 1.1.2016 gestellt.

Folgender Sachverhalt steht fest:

Frau C. B., geboren 1946, wurde am 1.9.1968 vom Landesschulrat für Niederösterreich in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Wien übernommen. Sie war seit 1978 mit dem Beschwerdeführer verheiratet. Frau C. B. war Volksschuloberlehrerin im Ruhestand. Sie wurde am 31.8.1987 durch ihren Antrag vom 4.6.1987 in den Ruhestand durch Dienstunfähigkeit versetzt. Sie ist am 16.6.2006 verstorben.

Die Summe der Bruttobezüge der Frau C. B. für das Jahr 2004 beträgt 23.978,76 Euro, die Summe der Bruttobezüge der Frau C. B. für das Jahr 2005 beträgt 24.123,16 Euro, das ergibt eine Gesamtsumme von 48.102,12 Euro.

Die Gesamtsumme der Bruttobezüge des Beschwerdeführers für die Jahre 2004 und 2005 beträgt 198.750,53 Euro.

Am 28.8.2006 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Zuerkennung einer Witwerpension.

Mit Bescheid vom 5.9.2006 wurde von der belangten Behörde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer ein Versorgungsgenuss von monatlich 0,-- Euro gebührt.

Am 1.3.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erhöhung der Witwerpension.

Mit Bescheid vom 2.4.2012 wurde dem Beschwerdeführer ein Versorgungsgenuss in der Höhe von monatlich 30,62 Euro zuerkannt.

Mit E-Mail vom 2.9.2013 hat der Beschwerdeführer die Verständigung über die Leistungshöhe an die belangte Behörde übermittelt.

Mit Bescheid vom 19.9.2013 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde ein Versorgungsgenuss in der Höhe von monatlich 92,95 Euro zuerkannt.

Mit Schreiben vom 3.3.2014 wurde von Seiten des Stadtschulrates für Wien um Vorlage einer Bestätigung der Pensionshöhe bei der Pensionsversicherungsanstalt ersucht.

Diese Bestätigung wurde vom Beschwerdeführer mit E-Mail vom 3.4.2014 übermittelt. Aus dieser Bestätigung ergibt sich, dass die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Lohnsteuer 3.167,70 Euro beträgt. Sowie, dass bei der Berechnung der Lohnsteuer die gemeinsam zu versteuernden Bezüge des früheren Dienstgebers und des früheren Dienstgebers berücksichtigt wurden.

Mit Bescheid vom 29.4.2014 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde ein Versorgungsgenuss in der Höhe von monatlich brutto 501,37 Euro zuerkannt.

Ein neuerliches Ansuchen um Erhöhung des Versorgungsbezuges wurde mit 9.2.2015 gestellt.

Mit Schreiben vom 3.2.2015 wurde der Beschwerdeführer ersucht, eine Bestätigung der Pensionshöhe bei der Pensionsversicherungsanstalt vorzulegen.

Mit E-Mail vom 9.2.2015 ist der Beschwerdeführer dem nachgekommen.

Aus der Verständigung über die Leistungshöhe ergibt sich, dass von der Pensionsversicherungsanstalt eine Leistung (zum 1.1.2015) von brutto 2.407,73 Euro ausbezahlt wird. Weiters findet sich dort der ausdrückliche Hinweis, dass die von der Magistratsabteilung 2 und der Pensionskasse zur Auszahlung gebrachten Leistungen von brutto 1.348,58 Euro gemeinsam mit der Pension versteuert werden.

Im Bescheid vom 12.3.2015 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde ein Versorgungsgenuss in der Höhe von monatlich brutto 676,41 Euro zuerkannt.

Mit Schreiben vom 3.2.2016 wurde der Beschwerdeführer erneut ersucht, eine Bestätigung der Pensionshöhe bei der Pensionsversicherungsanstalt vorzulegen.

Mit E-Mail vom 9.2.2016 kam der Beschwerdeführer dem nach. In dieser Verständigung ist eine Leistungshöhe (zum 1.1.2016) von brutto 2.436,62 Euro ersichtlich, sowie der Hinweis, dass von der Magistratsabteilung 2 und der Pensionskasse zur Auszahlung gebrachte Leistungen von brutto 1.523,22 Euro gemeinsam mit der Pension versteuert werden.

Mit Schreiben vom 16.2.2016 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde mitgeteilt, er hat seit 1.7.2006 Anspruch auf Versorgungsbezug, welcher jedoch auf Grund seines Einkommens im Zeitpunkt des Pensionsanfalles ruht. Seit 1.2.2012 bezieht er eine Eigenpension seitens der Pensionsversicherungsanstalt. Nach § 15b PG 1965 ist der Versorgungsbezug entsprechend zu erhöhen, wenn und solange die Summe der heranzuziehenden Einkünfte pro Kalendermonat nicht den jeweiligen Betrag von § 15 Abs. 4 PG 1965 erreichen. Die Eigenpension der Pensionsversicherungsanstalt ist bei der Berechnung und Auszahlung des Erhöhungsbetrages gemäß § 15b PG 1965 seit 1.2.2012 in der Höhe des jeweiligen Nettoauszahlungsbetrages anstatt des Bruttobetrages berücksichtigt worden. Weiters bezieht er offenbar auch eine Pension von der Pensionskasse der Bank, von welcher der Stadtschulrat für Wien keine Kenntnis gehabt hat. Entsprechende Unterlagen hat er nie vorgelegt. Bei der Ermittlung seines Gesamteinkommens sind jedoch neben seiner Witwenpension auch seine übrigen Pensionen für die Berechnung des maßgeblichen Grenzbetrages heranzuziehen. Da der für das jeweilige Kalenderjahr geltende Grenzbetrag überschritten wurde, ist der ab 1.2.2012 ausbezahlte monatliche Witwenversorgungsbezug auf null zu stellen. Unter Berücksichtigung der 3-jährigen Verjährungsfrist ist ab 1.3.2013 ein Übergenuss von netto 17.119,97 Euro entstanden. Dieser setzt sich aus einem Bruttoübergenuss von 18.608,52 Euro und einer Rückrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen und Beiträgen gemäß § 13a PG 1965 zusammen.

Zu diesem Schreiben nahm der (rechtsfreundlich vertretene) Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.3.2016 Stellung.

Mit Schreiben vom 22.4.2016 wurde von Seiten der belangten Behörde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer nach seiner am 16.6.2016 verstorbenen Ehegattin Frau C. B. gemäß § 15b PG 1965, ab 1.1.2016 ein Versorgungsgenuss in der Höhe von monatlich brutto 0,-- Euro gebührt. Auf Grund des vom Beschwerdeführer vorgelegten Bescheides der Pensionsversicherung vom Jänner 2016, wonach die Leistung der Pensionsversicherungsanstalt zuzüglich der Leistung der Pensionskasse brutto 3.121,88 Euro beträgt, und somit die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen (§ 15 Abs. 4 PG 1965) den Betrag von 1.910,04 Euro (2016) erreicht, ist der Versorgungsbezug, solange diese Voraussetzung zutrifft, gemäß § 15b PG 1965 nicht zu erhöhen. Von der Einbehaltung des ermittelten Übergenusses laut Schreiben vom 16.2.2016 für die Zeit von 1.3.2013 bis 31.12.2015 wird abgesehen.

Mit Schreiben vom 11.5.2016 nahm der (rechtsfreundlich vertretene) Beschwerdeführer Stellung und führte insbesondere aus, dass die Berechnung des Versorgungsbezuges im gegenständlichen Fall nicht gemäß § 15b PG 1965 vorzunehmen ist, sondern gemäß § 15 PG 1965, wonach die Witwerpension zwischen 0 % und 60 % der Pension auf die der verstorbene Ehepartner Anspruch gehabt hätte, beträgt. Für die Ermittlung des individuellen Prozentsatzes sind zwei Berechnungsschritte erforderlich, im ersten Schritt wird ein vom Verhältnis der Einkünfte der Ehepartner abhängiger Basisprozentsatz ermittelt, in einem zweiten Berechnungsschritt muss sodann festgestellt werden, ob es unter Berücksichtigung des Einkommens des Hinterbliebenen zu einer Erhöhung dieses Prozentsatzes kommen kann. Der Basisprozentsatz wird im Hinblick auf die Bestimmung des § 15 Abs. 2 PG 1965 unter Heranziehung der Formel: 70 – [30 x (Berechnungsgrundlage des Hinterbliebenen/Berechnungsgrundlage der Verstorbenen)] gebildet. Es wird für die Berechnung um Bekanntgabe des Einkommens der Verstorbenen für den Berechnungszeitraum und die Übermittlung der Bezug habenden Urkunden ersucht. Bei einer überschlägigen Schätzung ergibt sich zumindest ein Prozentsatz von 35 %, darüber hinaus gebührt gemäß § 62 PG 1965 eine Nebengebührenzulage. Die von der belangten Behörde behauptete Erreichung der Höchstgrenze des § 15b PG 1965 kann im gegenständlichen Fall nicht angewendet werden, es handelt sich dabei um eine Schutzklausel, welche vorsieht, dass die Witwerpension auf bis zu 60 % zu erhöhen ist, wenn die Summe aus Witwerpension und eigenem Einkommen den Schutzbetrag nicht erreicht. Es bedeutet hingegen nicht, dass der Versorgungsgenuss und das Eigeneinkommen des Hinterbliebenen nicht höher als dieser Betrag sein dürfen. Die Bestimmung soll vielmehr Härtefälle vermeiden bzw. abmindern. Eine Verminderung ist lediglich nach § 15c PG 1965 zulässig, wenn in einem Kalendermonat die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen des überlebenden Ehegatten das Zweifache der geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG überschreitet, selbst in diesem Fall ist der Versorgungsbezug nur so weit zu vermindern, dass der Betrag nicht überschritten wird. Die Höchstbeitragsgrundlage beträgt derzeit 4.860,-- Euro, die Obergrenze für die Einkünfte errechnet sich daher mit 9.720,-- Euro. Diese ist jedoch bei weitem nicht erreicht. Die belangte Behörde wird daher ersucht, auf Basis dieser Berechnungsmethode den Versorgungsgenussbezug neu und richtig zu ermitteln.

Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem unbestritten gebliebenen Akteninhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Zu Spruchpunkt 1):

Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984:

Zu § 68 AVG

§ 13. (1) In Dienstrechtsangelegenheiten ist eine Aufhebung oder Abänderung von rechtskräftigen Bescheiden von Amts wegen auch dann zulässig, wenn die Partei wusste oder wissen musste, dass der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt.

(2) Zur Aufhebung und Abänderung gemäß Abs. 1 und gemäß § 68 Abs. 2 AVG sowie zur Nichtigerklärung gemäß § 68 Abs. 4 AVG ist die oberste Dienstbehörde jenes Ressorts zuständig, dessen Personalstand der Bedienstete, auf den sich das Verfahren bezieht,

1. im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides im Sinne des § 68 AVG oder

2. im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder Dienstverhältnis

angehört hat. Hat eine nachgeordnete Dienstbehörde einen Bescheid erlassen und gehört der betreffende Bedienstete weiterhin dem Personalstand dieser nachgeordneten Dienstbehörde an, kann auch sie diesen Bescheid gemäß § 68 Abs. 2 AVG - ausgenommen in den Fällen des Abs. 1 - abändern oder aufheben.

(3) Zur Erlassung von Bescheiden gemäß Abs. 2 ist, soweit es sich um Angelegenheiten im Sinne des § 2 Abs. 6 zweiter Satz handelt, die Dienststelle zuständig, die über den Pensionsaufwand verfügt.

(4) Die Nichtigerklärung im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 1 AVG ist jedenfalls innerhalb eines Jahres von dem Zeitpunkt an zulässig, in dem der zuständigen Dienstbehörde der von der unzuständigen Behörde erlassene Bescheid bekanntgeworden ist, längstens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Erlassung des Bescheides.

(5) Die Nichtigerklärung nach § 68 Abs. 4 AVG reicht auf den Zeitpunkt zurück, in dem der nichtigerklärte Bescheid erlassen worden ist.“.

Pensionsgesetz 1965:

Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses

§ 15. (1) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ergibt sich aus einem Prozentsatz des Ruhegenusses, der dem Beamten oder der Beamtin gebührte oder im Falle seines oder ihres Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er oder sie an seinem oder ihrem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre. Ein gänzliches oder teilweises Ruhen des Ruhegenusses ist dabei außer Acht zu lassen.

(2) Zur Ermittlung des Prozentsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Ehegattin in Prozent an der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin errechnet. Bei einem Anteil von 100% beträgt der Prozentsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit Null begrenzt.

(3) Berechnungsgrundlage des überlebenden oder verstorbenen Ehegatten oder der überlebenden oder verstorbenen Ehegattin ist jeweils das Einkommen nach Abs. 4 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag des Beamten oder der Beamtin, geteilt durch 24. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage des verstorbenen Ehegatten oder der verstorbenen Ehegattin das Einkommen nach Abs. 4 der letzten vier Kalenderjahre vor dem Todestag, geteilt durch 48, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Behinderung oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für die Witwe (den Witwer) günstiger ist.

(4) Als Einkommen nach Abs. 3 gelten:

1. das Erwerbseinkommen gemäß § 91 Abs. 1 und 1a ASVG,

2. wiederkehrende Geldleistungen

a) aus der gesetzlichen Sozialversicherung (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses und eines besonderen Steigerungsbetrages zur Höherversicherung) und aus der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestimmungen über die Arbeitsmarktförderung und die Sonderunterstützung,

b) auf Grund gleichwertiger landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen der Unfallfürsorge,

3. wiederkehrende Geldleistungen auf Grund

a) dieses Bundesgesetzes (mit Ausnahme des Kinderzuschusses),

b) von landesgesetzlichen Vorschriften, die dem Pensionsrecht der Bundesbeamten vergleichbar sind,

c) des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984,

d) des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985,

e) des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, sowie diesen vergleichbarer landesgesetzlicher Vorschriften,

f) des Verfassungsgerichtshofgesetzes, BGBl. Nr. 85/1953,

g) des Bundestheaterpensionsgesetzes, BGBl. Nr. 159/1958,

h) des Bundesbahn-Pensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 86/2001,

i) von Dienst(Pensions)ordnungen für Dienstnehmer und ehemalige Dienstnehmer von

aa) öffentlich-rechtlichen Körperschaften und

bb) Fonds, Stiftungen, Anstalten und Betrieben, die von einer Gebietskörperschaft oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gebietskörperschaft bestellt sind,

j) sonstiger gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 ASVG pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse,

k) vertraglicher Pensionszusagen einer Gebietskörperschaft,

4. außerordentliche Versorgungsbezüge, Administrativpensionen und laufende Überbrückungszahlungen auf Grund von Sozialplänen, die einer Administrativpension entsprechen, und

5. Pensionen und gleichartige Leistungen auf Grund ausländischer Versicherungs- und Versorgungssysteme (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses oder einer vergleichbaren Leistung), soweit es sich nicht um Hinterbliebenenleistungen nach dem verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin handelt.

(5) Solange das Einkommen eines Kalenderjahres nicht feststeht, ist vorläufig das letzte feststehende Einkommen heranzuziehen.

Erhöhung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges

§ 15b. (1) Erreicht die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen (§ 15 Abs. 4) des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Ehegattin nicht den Betrag von 1 671,20 €, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Versorgungsbezug soweit zu erhöhen, dass die Summe den genannten Betrag erreicht. Der Prozentsatz des so ermittelten Versorgungsbezuges darf jedoch 60 nicht überschreiten. An die Stelle des Betrages von 1 671,20 € tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2010, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f ASVG) vervielfachte Betrag.

(2) Die Erhöhung des Versorgungsbezuges nach Abs. 1 ist erstmalig im Zuge der Bemessung des Versorgungsbezuges vorzunehmen. Sie gebührt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind.

(3) Werden die Voraussetzungen für eine (weitere) Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, gebührt diese auf besonderen Antrag. Wird dieser Antrag innerhalb eines Jahres ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt, gebührt die Erhöhung ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, andernfalls ab dem Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde.

(4) Der in § 15b in der am 30. September 2000 geltenden Fassung angeführte Betrag von „16 000 S“ wird durch den Betrag „1 415,14 €“ ersetzt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2010, der mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f ASVG) vervielfachte Betrag.“.

Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist im gegenständlichen Fall nicht § 68 AVG, sondern § 13 DVG anzuwenden. Aus der Überschrift des § 13 DVG „Zu § 68 AVG“ ergibt sich nicht, dass § 68 AVG als später erlassene Bestimmung nach dem Grundsatz „lex posterior derogat legi priori“ anzuwenden ist. Im Art. I Abs. 3 Z 3 EGVG ist explizit geregelt, dass, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, die Verwaltungsverfahrensgesetze in Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Dienst-, Ruhe- und Versorgungsverhältnisses zum Bund, zu den Ländern, zu den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie zu den sonstigen Körperschaften, Fonds und Anstalten des öffentlichen Rechts, nicht anzuwenden sind.

Die Überschrift des § 13 DVG „Zu § 68 AVG“ soll den Willen des Gesetzgebers zum Ausdruck bringen, dass es sich um eine Ergänzung zu § 68 AVG und somit um die speziellere Norm handelt. Es steht somit außer Frage, dass im gegenständlichen Fall § 13 DVG anzuwenden ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die in § 13 Abs. 1 DVG 1984 verwendete Wortfolge „zwingende gesetzliche Vorschriften“ dahingehend zu verstehen, dass es sich um Vorschriften handeln muss, die der Behörde keinen Spielraum (Ermessen, unbestimmte Gesetzesbegriffe) geben, sondern eine ganz bestimmte Entscheidung verlangen. In Ansehung des „Kennenmüssens“ des Verstoßes gegen solche Vorschriften kommt es nicht auf die subjektive Kenntnismöglichkeit des Betroffenen (eine Tatsachenfrage) an. Die Aufhebung ist vielmehr dann „zwingend geboten“, wenn die Partei wissen musste, dass der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften im vorher genannten Verständnis verstößt. Es ist also für die zweite Tatbestandsvoraussetzung des § 13 Abs. 1 DVG nicht auf die konkrete Kenntnis der Rechtsvorschriften abzustellen, sondern darauf, ob im Sinne einer objektiven Erkennbarkeit bei Kenntnis der Rechtsvorschriften der Widerspruch zum Bescheidinhalt erkennbar gewesen wäre. Die Partei muss danach die Rechtswidrigkeit des Bescheides dann nicht wissen (kennen), wenn sie diese nicht unmittelbar aus dem Bescheid ergibt oder wenn die in Betracht kommenden Rechtsvorschriften auch eine den Bescheid bejahende Auslegung denkgesetzlich zulassen (vgl. VwGH 22.4.2009, 2008/12/0091, 21.1.2015, 2011/12/0103).

Aus den Gesetzesmaterialen (RV 328 BlgNR 8. GP, 10) zur Vorgeschichte des § 13 Abs. 1 DVG ist zu folgen, dass sich die dort enthaltene Ermächtigung zur Aufhebung rechtskräftiger Bescheide auf Fälle inhaltlicher Rechtwidrigkeiten infolge Verstoßes gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen beschränkt, bei denen es – die Kenntnis dieser Bestimmungen vorausgesetzt – für jedermann, vor allem für den Betroffenen unzweideutig ersichtlich ist, dass ein diesen Rechtsvorschriften widersprechender Zustand herbeigeführt wurde (vgl. VwGH 28.1.2013, 2012/12/0071).

§ 13 Abs. 1 DVG ermächtigt nicht zur Aufhebung von mit Verfahrensmängeln behafteten Bescheiden, also solchen, die auf unrichtigen, unvollständigen oder im Bescheid nur unklar wiedergegebenen Tatsachengrundlagen beruhen, ergibt sich in diesen Fallkonstellationen doch nicht unmittelbar aus dem Bescheid (sondern erst bei Kenntnis des wahren der Verwaltungssache zu Grunde gelegenen Sachverhaltes), dass ein einer zwingenden Rechtsnorm widersprechender Rechtszustand geschaffen wurde (vgl. VwGH 28.1.2013, 2012/12/0071 und 0073, 21.1.2015, 2011/12/0103).

Unabhängig davon, ob der von der belangten Behörde hier angewendete § 15b PG 1965 im gegenständlichen Fall überhaupt anzuwenden ist, ist zu prüfen, ob die Aufhebung der Bescheide gemäß § 13 DVG zulässig war.

Die belangte Behörde hat bei der Berechnung des Anspruches auf Erhöhung des Versorgungsgenusses nach § 15b PG 1965 den Netto-Auszahlungsbetrag laut Bestätigung der Pensionsversicherungsanstalt herangezogen.

Für das erste Tatbestandsmerkmal des § 13 Abs. 1 DVG („zwingende gesetzliche Vorschriften“) ist es erforderlich, dass es sich bei § 15b PG 1965 um eine Vorschrift handelt, die der Behörde keinen Spielraum (Ermessen, unbestimmte Gesetzesbegriffe) gibt, sondern eine ganz bestimmte Entscheidung verlangt. Dieses Tatbestandsmerkmal ist erfüllt, da die Bestimmung der belangten Behörde keinen Spielraum lässt.

Nach der bereits oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die zweite Tatbestandsvoraussetzung das „Kennenmüssen“ in dem Sinne dar, dass die Partei wissen musste, dass der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften im vorher genannten Verständnis verstößt. Die Partei muss die Rechtswidrigkeit des Bescheides dann nicht wissen (kennen), wenn sich diese nicht unmittelbar aus dem Bescheid ergibt oder wenn die in Betracht kommenden Rechtsvorschriften auch eine den Bescheid bejahende Auslegung denkgesetzlich zulassen. Im Gesetzestext selbst ist nicht klargestellt, ob für die Berechnungen Brutto- oder Nettobeträge heranzuziehen sind. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass bei Kenntnis der Bestimmungen für jedermann, vor allem für den Betroffenen unzweideutig ersichtlich ist, dass ein diesen Rechtsvorschriften widersprechender Zustand herbeigeführt wurde. Die belangte Behörde hat im Rahmen der für fünf Bescheide durchgeführten Berechnungen immer fälschlicherweise den Netto-Auszahlungsbetrag herangezogen, weswegen nicht argumentiert werden kann, dass es für jedermann und insbesondere den Beschwerdeführer unzweideutig ersichtlich ist, dass der Brutto-Auszahlungsbetrag heranzuziehen ist.

In den Bescheidbegründungen wird nicht einmal der zur Berechnung herangezogene Betrag genannt, sondern lediglich ausgeführt etwa (wie im Bescheid vom 12.3.2015) wie folgt: „Da die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen (§ 15 Abs. 4) nicht den Betrag von 1.887,39 € (2015) erreicht, ist der Versorgungsbezug, solange diese Voraussetzung zutrifft, gemäß § 15b des Pensionsgesetzes 1965 soweit zu erhöhen, dass die Summe den genannten Betrag erreicht.“. Somit ist die Rechtswidrigkeit aus dem Bescheid selbst keineswegs ersichtlich.

Selbst wenn man davon ausginge, dass die Rechtsvorschrift des § 15b PG 1965 so eindeutig ist, dass klar ersichtlich ist, dass die Netto-Auszahlungsbeträge für die Berechnung heranzuziehen sind, so ist die oben wiedergegebene Rechtsprechung zu berücksichtigen, wonach § 13 Abs. 1 DVG nicht zur Aufhebung von mit Verfahrensmängeln behafteten Bescheiden, also solchen, die auf unrichtigen, unvollständigen oder im Bescheid nur unklar wiedergegebenen Tatsachengrundlagen beruhen, ermächtigt. Im gegenständlichen Fall ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Bescheid, sondern erst bei Kenntnis des wahren der Verwaltungssache zu Grunde gelegten Sachverhaltes, nämlich welche Beträge tatsächlich die Bruttobeträge sind und welche lediglich die Nettobeträge sind, dass ein einer zwingenden Rechtsnorm wiedersprechender Rechtszustand geschaffen wurde. Aus der Begründung der Bescheide geht in keiner Weise hervor, dass die belangte Behörde bei der Berechnung den Netto-Auszahlungsbetrag herangezogen hat.

Die belangte Behörde hätte daher nicht nach § 13 Abs. 1 DVG vorgehen und die Bescheide vom 2.4.2012, GZ: …/002-pens/12, vom 19.9.2013,GZ: …/3-pens/13, vom 29.4.2014, GZ: …/4-pens/14, und vom 12.3.2015, GZ: …/5-pens/15, aufheben dürfen.

Sohin ist spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt 2):

Zur Frage, ob im gegenständlichen Fall § 15 oder § 15b PG 1965 anzuwenden ist: Das Ausmaß des Witwerversorgungsgenusses ist gemäß § 15 PG 1965 zu berechnen. Gemäß § 15 Abs. 2 PG 1965 ergibt sich das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses aus einem Prozentsatz des Ruhegenusses, der dem Beamten oder der Beamtin gebührte. Zur Ermittlung dieses Prozentsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Ehegattin in Prozent an der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin errechnet. Bei einem Anteil von 100 % beträgt der Prozentsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit Null begrenzt.

Gemäß § 15 Abs. 3 PG 1965 ist die Berechnungsgrundlage des überlebenden oder verstorbenen Ehegatten oder der überlebenden oder verstorbenen Ehegattin jeweils das Einkommen nach Abs. 4 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag des Beamten oder der Beamtin geteilt durch 24.

Das heißt, dass für die Berechnung des Witwerversorgungsgenusses das Einkommen des Beschwerdeführers in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag seiner Ehegattin einschlägig ist und von der belangten Behörde bei der Berechnung im Bescheid vom 5.9.2006 auch herangezogen wurde. Dabei ergibt sich eine Berechnungsgrundlage für den Beschwerdeführer von 198.750,53 Euro, für die verstorbene Ehegattin von 48.102,12 Euro.

Eine Berechnung nach § 15 Abs. 2 PG 1965 ergibt daher:

198.750,53 : 24 = 8281,27

48.102,12 : 24 = 2004,26

8281,27 : 2004,26 x 100 = 413 %

413 - 100 = 313

313 x 0,3 = 93,9

40 – 93,9 = -53,9 %. Der Hundertsatz ist jedoch nach unten mit Null begrenzt.

Dem Beschwerdeführer würde daher tatsächlich ein Versorgungsgenuss von monatlich brutto 0,-- Euro gebühren.

§ 15b PG 1965 sieht jedoch die Möglichkeit der Erhöhung des Witwerversorgungsbezuges vor, wenn die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen des überlebenden Ehegatten nicht den Betrag von 1.671,20 Euro erreicht. Erhöht wird der Versorgungsbezug um den Betrag, der notwendig ist, damit die Summe den genannten Betrag erreicht. Gemäß Abs. 3 gebührt die Erhöhung auf besonderen Antrag, wenn die Voraussetzungen erst zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt werden.

Unter Berücksichtigung der angeordneten wertmäßigen Vervielfachung erhöht sich der Betrag am 1.1.2016 auf 1.910,04 Euro.

Bei jeder Änderung der Einkommen ist die Gebührlichkeit einer Erhöhung des Versorgungsgenusses, nicht jedoch der Versorgungsgenuss nach § 15 PG 1965, neuerlich zu prüfen und festzustellen.

Bei einer Ermittlung des sonstigen Einkommens ist auf Grund der gesetzlichen Anordnung des § 15 Abs. 4 Z 2 lit. a PG 1965 die Alterspension des Beschwerdeführers aus der gesetzlichen Pensionsversicherung heranzuziehen. Das monatliche Einkommen des Beschwerdeführers beträgt seit Jänner 2016 mindestens 2.436,62 Euro und übersteigt damit den in § 15 b PG 1965 genannten Betrag von derzeit 1.910,04 Euro.

Es gebührt somit keine Erhöhung des Versorgungsgenusses.

Maßgeblicher Zeitpunkt:

Die normativen – gestaltenden oder feststellenden – Rechtswirkungen eines Bescheides treten grundsätzlich erst mit Verbindlichkeit (bzw. einem späteren Wirksamkeitsbeginn) ein, und zwar pro futuro. Ein Bewilligungsbescheid bewilligt daher nur für künftiges Verhalten (vgl. auch VwGH 28.1.2004, 2000/12/0297). Nur wenn das Gesetz dies vorsieht, kommt auch die Erlassung inhaltlich rückwirkender Bescheide in Betracht. Im Zweifel ist jedoch nicht vom Vorliegen einer Ermächtigung zu einer rückwirkenden Entscheidung auszugehen (Raschauer, Allgemeines Veratungsrecht5, Rz 918, 2017).

§ 15b Abs. 3 PG 1965 besagt, dass, falls die Voraussetzungen für eine weitere Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt werden, diese auf besonderen Antrag gebührt. Wird dieser Antrag innerhalb eines Jahres ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt, gebührt die Erhöhung ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind, andernfalls ab Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde. Mit dem neuerlichen Bescheid vom 22.4.2016 wurde jedoch keine Erhöhung festgestellt, sondern festgestellt, dass nunmehr ein Versorgungsgenuss in der Höhe von monatlich brutto 0,-- Euro gebührt.

Da im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für eine Erhöhung nicht erfüllt sind, sondern fälschlich angenommen wurden und tatsächlich nicht bestanden, kommt eine Rückwirkung auf 1.1.2016 nicht in Betracht, sondern tritt die Wirkung der Neuberechnung gemäß § 15b Abs. 4 PG 1965 ab dem Zeitpunkt Antragstellung am 9.2.2016 ein.

Sohin ist spruchgemäß zu entscheiden, wobei die Spruchänderung der Richtigstellung des Zeitpunktes, ab welchem keine Erhöhung des Versorgungsgenusses mehr gebührt, dient.

Zu Spruchpunkt 3):

§ 39 PG 1965 lautet wie folgt:

Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen

§ 39. (1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.

(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen billige Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991 hereinzubringen.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.

(4) Soweit die Ersatzforderung des Bundes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.

(5) Gegen die Rückforderung von Leistungen, die für nach dem Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten liegende Zeiträume ausgezahlt worden sind, kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.“.

Gemäß § 39 PG 1965 sind zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, zu ersetzen.

Eine zu Unrecht bezogene Leistung liegt dann vor, wenn für die Empfangnahme kein gültiger Titel, sei es Gesetz oder Bescheid, vorhanden ist.

Im gegenständlichen Fall war es nicht zulässig, den Bescheid vom 12.3.2015 gemäß § 13 Abs. 1 DVG aufzuheben. Unabhängig davon, würde jedoch, selbst wenn eine Aufhebung des Bescheides gemäß dieser Bestimmung zulässig wäre, eine Aufhebung nur pro futuro wirken. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einem Bescheid gemäß § 13 Abs.

Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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