TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/3 W128 2196203-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.12.2018
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Entscheidungsdatum

03.12.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
SchUG §47
SchUG §49 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W128 2196203-1/21E

Schriftliche Ausfertigung des am 08.10.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch die Erziehungsberechtigten XXXX und XXXX , alle vertreten durch RA Dr. Klaus SCHILLER gegen den Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 18.04.2018, Zl. A3-29/13-2018, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 09.04.2018 stellte die Schulkonferenz des Bundesrealgymnasiums Schloss XXXX einen Antrag auf Ausschluss des mj. Beschwerdeführers.

Begründend wurde ausgeführt, dass die durch den mj. Beschwerdeführer ausgesprochenen Drohungen bezüglich des "Umbringens" gegenüber einer Mitschülerin und einer Professorin bzw. die Drohung des "Abfackelns mit einem Feuerzeug und einer Deospraydose" über eine Mitschülerin und die im Vorfeld gegen Mitschüler ausgesprochene Drohung des "Abstechens mit einer Schere" sowie das aggressive physische Verhalten in mehreren Konflikten eine dauernde Gefährdung der körperlichen Sicherheit sowie für Leib und Leben von Schülern und Lehrern des Bundesrealgymnasiums Schloss XXXX (AHS) darstelle.

2. Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 09.04.2018 wurde der Beschwerdeführer von 23.03.2018 bis einschließlich 20.04.2018 vom weiteren Schulbesuch am Bundesrealgymnasium Schloss XXXX suspendiert.

3. Mit Bescheid vom 18.04.2018, Zl. A3-29/13-2018 wurde der mj. Beschwerdeführer vom weiteren Schulbesuch am Bundesgymnasium Schloss

XXXX ausgeschlossen und angeordnet, er habe künftig seine Schulpflicht an der NMS 2 XXXX zu erfüllen. Ebenso wurde die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer wiederholt ein Verhalten gesetzt habe, dass eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstelle. Der Beschwerdeführer habe mehrfach Mitschüler geschlagen und auch sich selbst durch das Schlagen seines Kopfes auf den Tisch und ein Kunststofffenster sowie durch Schläge in den Bauchraum verletzt. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer mehrmals gedroht, sich selbst, Mitschüler, Lehrer sowie das Schulgebäude anzuzünden, Mitschüler oder Lehrer "abzustechen" bzw. umzubringen, aber auch zum Beispiel sich selbst etwas anzutun. Aufgrund dieser Vorfälle habe der Beschwerdeführer seine Pflicht durch die Einordnung in die Gemeinschaft der Klasse bzw. der Schule an der Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule mitzuwirken, sowie seine Pflicht sich in der Gemeinschaft der Klasse und der Schule hilfsbereit, verständnisvoll und höflich zu verhalten, besonders schwer verletzt.

Zusammenfassend habe der Beschwerdeführer die allgemeine körperliche Sicherheit (Integrität) missachtet, weil er die Klassenlehrerin und die Mitschülerin mit dem Umbringen bedroht und andererseits durch Gewaltanwendung anderen Mitschülern erhebliche Körperverletzungen zugefügt habe.

Der Bescheid wurde 19.04.2018 zugestellt.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der mj. Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht Beschwerde und rügte dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass die von der belangten Behörde erhobenen Vorwürfe hinsichtlich des Inhaltes nicht zuträfen und der mj. Beschwerdeführer absolut kein Fehlverhalten gesetzt habe. Die belangte Behörde ginge von mehreren Verfehlungen des mj. Beschwerdeführers aus und habe es verabsäumt ein kinderpsychologisches Gutachten einzuholen. Sämtliche Verfehlungen des mj. Beschwerdeführers seien in Abwesenheit der Erziehungsberechtigten erörtert worden und sei ihnen somit keine Möglichkeit eingeräumt worden auf die Vorwürfe einzugehen bzw. Stellung dazu zu nehmen. Der Bescheid sei gegen die Eltern des Beschwerdeführers erlassen worden und sei schon aus diesem Grund rechtswidrig. Die Behörde habe keine Tatsachenfeststellungen erhoben, auf die sie ihre Entscheidung stützen könne, insbesondere betreffend ein dem Beschwerdeführer subjektiv vorwerfbares Verhalten.

5. Mit Schreiben vom 22.05.2018, eingelangt am 24.05.2018, legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

6. Am 04.07.2018 übermittelte der als Amtssachverständiger dem Verfahren beigezogene XXXX gemäß dem Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.05.2018 ein schulpsychologisches Sachverständigengutachten. Dem Amtssachverständigen wurde die Beantwortung folgender Frage aufgetragen:

Geht von dem mj. Beschwerdeführer, unter Zugrundelegung seines bisherigen Verhaltens, eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder andere am Bundesrealgymnasium Schloss XXXX tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums aus?

Dem Gutachten, welches in der Befundaufnahme eine listenmäßige Erfassung von in der Schule dokumentierten Vorfällen (1 bis 23) enthält, ist folgende Zusammenfassung zu entnehmen:

* "Einer noch nicht altersgemäß ausgereiften Impulskontrolle im aggressiven Bereich stehen überdurchschnittliches Einfühlungsvermögen und eine extrem ausgeprägte prosoziale Grundhaltung gegenüber. Diese Kombination erlaubt eine günstige Prognose für die Milderung oder Heilung seiner Krankheit im Laufe der nächsten zwei Lebensjahrzehnte. Derzeit ist jedoch davon auszugehen, dass ohne die situationsstrukturierende Unterstützung einer Schulassistenz aufgrund der üblichen Schulsituationen immer wieder Überforderungen entstehen, die in Verhaltensweisen münden, die eine Gefährdung von Leib und Eigentum von sich selbst [...] oder von anderen darstellen. Der von den Eltern 11 Tage vor den Vorfällen, die zur Ausschließung führten, beklagte Mobbingprozess ist aufgrund seiner geringen Zeitdauer bestenfalls als ein beginnender Mobbingprozess einzustufen. Normalerweise wird von Mobbing im fachlichen Sinne gesprochen, wenn es sich um einen länger als 3 Monate dauernden und systematisch betriebenen Prozess einer bestimmten Mitschülerinnengruppe gegen das Selbstwertgefühl eines einzelnen und immer denselben Mitschüler handelt unter gleichzeitigem Wegschauen und Ignorieren der Lehrkräfte. Die Qualifizierung der berichteten Vorfälle als Auswirkungen eines Mobbingprozesses lassen sich weder durch die vorliegenden Stellungnahmen seitens der Schule noch seitens der Familie [...] zweifelsfrei vornehmen und fallen damit eher noch unter die oben genannten "üblichen Schulsituationen". Unter "üblichen Schulsituationen" ist nicht gemeint, dass diese als "üblich" zu tolerieren seien, sondern dass sie in Schulen ohne besonderem Anlass auftreten können und dann einer konsequenten Regelung bedürfen. Abgesehen davon, liegen die Vorfälle 5 und 6 zeitlich deutlich vor dem Zeitpunkt, wo durch die Eltern XXXX ein Mobbingprozess gegen ihren Sohn moniert wurde.

* Die medikamentöse Behandlung seiner ADHS-Erkrankung, seine Angst, Fehler bei Leistungsanforderungen zu begehen, sowie die mit seiner Erkrankung verbundene Tendenz, bei innerer Aufregung in motorische Übererregung und/oder Verkrampfung zu kommen, bedingen in Summe ein langsameres Arbeitstempo bei schriftlichen Leistungsanforderungen. Üblicherweise bedingen motorische Störungen im Kindes- und Jugendalter auch eine längere Lernzeit zum Erreichen kulturüblicher Flexibilität und Differenziertheit auf der Ebene des Verhaltens (nicht des Wissens).in komplexeren sozialen Situationen

* Bezüglich der Darstellung des Ausschließungsgrundes ist [...] der Version der Schule der Vorzug zu geben. Sie ist wahrscheinlicher zutreffend als die Version der Gegenseite."

7. Auf Vorhalt dieses Gutachtens brachten der Beschwerdeführer Zweifel an der Unbefangenheit des Amtssachverständigen vor, da dieser für die belangte Behörde tätig sei. Er werde bis 15.09.2018 ein privates Gutachten vorlegen.

8. Am 10.09.2018 übermittelte der Beschwerdeführer ein Gutachten von Prof. Dr. XXXX , Facharzt für Kinderheilkunde, Kinder und Jugendpsychiatrie, medizinische Psychotherapie des Kindes und Jugendalters, Allg. Beeid. u. gerichtlich zert. Sachverständiger.

Diesem ist unter dem Punkt "Ergebnisse" Folgendes zu entnehmen:

"ADH Erkrankungen sind primäre Störungen der Exekutivfunktionen und sekundäre Stressstörungen, neurophysiologisch im Stressmodell interpretierbar Unterschiedliche Stressoren führen zu einer Erhöhung zirkulierender Neuropeptide die ACTH Ausschüttung verstärken und eine ergotrope (sympathikotone, dopaminerge Stoffwechsellage) im vegetativen und psychoreaktive System stimulieren Euphorie, Hyperaktivität, Analgesie, Impulshaftigkeit Gedankenflucht etc. Die meisten Neurowissenschaftler stimmen darin überein, dass ADHS Symptome eigentliche Probleme der Exekutivfunktionen des Gehirns darstellen. Die Defizite umfassen das Arbeitsgedächtnis, Voraussicht, Planung, Zeitgefühl und die Fähigkeiten Impulse zu hemmen. Es kommt zu spontaner Gedankenausbreitung unter Spannung, oft schon bei geringem Stimulus aber in diesem Alter besteht nie eine Tatbegehungsgefahr. Die betroffenen Kinder verwandeln im Stresszustand Gedanken in verbale Entladungen, wie das bei jedem Menschen der Fall ist wenn er flucht. Z.B. stehen manche Autofahrer durch die Belastungen, sich schneller fortbewegen zu müssen, derartig unter Druck, dass sie von Stresshormonen geleitet Bedrohungen und Beschimpfungen entladen, die sonst nicht zu ihrem Repertoire gehören.

Exekutivfunktionen stehen in Zusammenhang mit den Frontalhirnfunktionen, den letzten Strukturen, die sich entwickeln, sie werden in der späten Adoleszenz und während der frühen Erwachsenenjahre weiter ausgereift. Wenn man dies bedenkt und die normale Plastizität berücksichtigt, dann muss man diesen Kindern die Chance geben, dass die hier erwähnten Stressfaktoren innerhalb der Schulatmosphäre nicht zusätzlich prägend- verstärkend und fixierend wirken.

Die Eltern haben sich von frühem Kindesalter an unter Anwendung aller verfügbaren Fachkompetenzen um die Entwicklungs- und Verhaltensauffälligkeiten ihres Sohnes XXXX gekümmert, sie haben stets alle Behandlungsmöglichkeiten einschließlich der Medikation von stark wirksamen Medikamenten bewilligt und angenommen. Dadurch wurde es möglich, dass XXXX sowohl privat die sozialen Bindungen im Sport und in der Volksschule trainieren konnte, als auch die methodischen Fördermöglichkeiten, wie sie derzeit bei Störungen im ADH Spektrum bekannt sind, Die Eltern und Helfer in der Pädagogik und Medizin haben große Erfolge erzielt. Leider haben sie aus berechtigtem Schutzinstinkt heraus zur Erhaltung der Anonymität ihres Sohnes keine Informationen über das sensible und impulsive Affektverhalten von XXXX mit dem Pädagogischen Team zu Beginn der Einschulung im BRG diskutiert.

Anderseits wurden die Eltern mit hoher Wahrscheinlichkeit von den neuen Pädagogen als Partei angesehen, die sich im Widerspruch befindet und die Vorfälle bagatellisiere, obwohl sie im Detail kaum informiert worden sein dürften. Sie hatten angeblich bis März 2018 nichts von der Tiefe und Schwere der schon gesammelten "Negativprotokolle" gewusst. Gruppendynamisch ist damit ein systemisches Zirkumplexmodell entstanden, das nicht zu gemeinsamen Lösungen finden konnte. Es ist meistens ein großer Fehler, wenn die weitreichenden Erfahrungen von Eltern auf praktischer und theoretischer Ebene nicht von den ersten Beobachtungen weg einbezogen und benutzt werden. So hat das offensichtlich in der Volksschule gut funktioniert.

Die für dieses Alter unserer Kinder so wichtige konziliante Interaktion wurde nicht angewendet oder zumindest versucht. Es hätte sofort, bei ersten Vorfällen eine pädagogische Allianz mit den Eltern installiert werden müssen. Zum Zeitpunkt der Offenbarung, wie ernst es um XXXX steht, war mit hoher Wahrscheinlichkeit die Suspendierung schon angedacht so dass Gegenargumente nicht mehr wirksam werden konnten. Da musste erwartet werden, dass die Eltern in Opposition gehen werden. So bin ich der Meinung, dass die Suspendierung in dieser absoluten Form deshalb nicht gerechtfertigt war, weil alle Chancen auf Konfliktmanagement mit XXXX selbst und mit den Eltern oder Fachkräften unterblieben sind, bzw. nicht erkennbar ist, ob es solche deeskalierende Bemühungen gab.

Besonders kritisch sehe ich auch die Art und Weise, mit der vom pädagogisch verantwortlichen Team die suizidal getönten Bemerkungen von XXXX wie "vor den Zug, aus dem Fenster springen" aber natürlich auch die aus Verzweiflung gesetzten Autoaggression in Form des heftigen Kopfschlagens und der Blessur, die entstanden war, in Zusammenhang mit seinen sonstigen Verfehlungen protokolliert wurden. Besonders gegenüber diesem Thema, ein 10-jähriges Kind betreffend das sich merkbar in Not befunden haben muss, vermisse ich Aufzeichnungen über Trost und emotionales Zugehen oder andere Maßnahmen im Dialog mit den Eltern. Es entsteht phasenweise auch der Eindruck, dass vorwiegend die MitschülerInnen szenarisch im Vordergrund bleiben. Es heißt ständige, dass sie dem Klassenvorstand etwas zugetragen hätten z.B. die Szene mit dem Deo und Feuerzeug. Da besteht schon der Verdacht, dass sich neben den Ausbrüchen und Verhaltensauffälligkeiten des XXXX eine Eigendynamik entwickelt hat, die keine "Umkehrschleife" vorgesehen hatte.

Die Verhaltensstile des XXXX haben einen typischen Kausalzusammenhang mit einer umschriebenen Entwicklungsstörung motorischer Fertigkeiten, assoziiert mit Steuerungsproblemen bei affektiven und emotionalen Belastungen, die wiederum mit der Aufmerksamkeitsstörung ADH symptomatisch zusammenhängen. Sie sind nicht Bestandteil einer psychosozialen Verformung der Entwicklung, wie das oft in Problemfamilien bzw. milieubedingt vorkommt. Diese Verhaltensauffälligkeiten werden durch viele negativen Einflüsse und Unterlassungen der Fürsorge und Bildung permanent konditioniert und sie setzen sich dann in pervasiver Form, kaum beeinflussbar durch. Das ist bei XXXX in keinster Weise der Fall. In solchen Fällen kann die Anpassung nicht sofort oder längerfristig vom Kind oder über Zusammenarbeit von den Eltern kommen. Da ist ein Wechsel in Systeme mit sozialpädagogischen Kompetenzen, Heilpädagogik und Erfahrungen, das durchzustehen, wichtig.

Ich darf an dieser Stelle erwähnen, dass ich neben der Abteilungsleitung der Kinder und Jugendpsychiatrie auch Direktor im sozialpädagogischen Zentrum XXXX war und dass ich mich dort besonders um diese Klientel wissenschaftlich und praktisch bemüht habe. Ich habe die Schulassistenz, mobile Hilfen gegründet und an der pädagogischen Ausbildung von BetreuungslehrerInnen teilgenommen bzw. mit Jugendlichen Erlebenspädagogik als Therapie unterstützt und ich habe persönlich einige Kinder mit ähnlichen Impulsstörungen über Helferkonfernenzen und Fortbildung in AHS begleitet. Das hat immer funktioniert. Mit Nachlassen der Negativaufzeichnungen und Aufbau von positiven Verstärkern konnten die Stresssituationen minimiert werden. Auch Arbeit mit Eltern und MitschülerInnen ist wichtig. Es besteht kein Zweifel daran, dass XXXX gehänselt und gemobbt wurde. Das ist mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Schutzbehauptung der Eltern. Kinder mit einer derartigen kombinierten Entwicklungsstörung machen sich ständig unbeliebt, die MitschülerInnen wurden nicht angeleitet mehr Verständnis und Verbundenheit für XXXX zu versuchen. Die meisten Punkte 1 bis22 wurden über Mitteilungen der Mitschülerinnen an PädagogInnen zugetragen, auch über Briefe. Es gibt keine Aufzeichnungen darüber, ob und wie die Validität und Glaubhaftigkeit der Berichte überprüft wurde. Der Sachverständige XXXX protokolliert z.B. den Vorfall vom 22.03 2018 so, dass es mehrere Aussagen von SchülerInnen gab, wonach XXXX gesagt habe, dass er im Falle eines Genügend auf der Deutsch-Schularbeit ein Deo vom Vater und ein Feuerzeug nehmen wird und die abfackeln wird. Bei so einem schwerwiegenden Vorfall müssen hypothesengeleitete Untersuchungen der Aussagequalität dieser Schüler einsetzen, die alle entlastenden Fakten aufspüren. XXXX war dem negativen Informationsfluss ausgeliefert, weil es scheinbar überhaupt keine Gegenbewegung mit positiven Merkmalen und Aufzeichnungen gibt. Bei Verhaltensauffälligkeiten von Kindern in diesem Alter sollte auch jene Zeit protokolliert werden, in der es keine Vorfälle gab und der Betroffene für seine Bemühungen gelobt werden kann.

Einzelgespräche mit XXXX , Elternarbeit und Diskussionen mit der Klasse wurden zur frühzeitigen Abwehr von Nachteilen für XXXX scheinbar nicht versucht. Die Schule hat es verabsäumt alles erdenklich Wirksame zu unternehmen um dem XXXX die Beschulung im BRG, trotz seiner Eigenarten zu ermöglichen. Es gibt keine Aufzeichnungen darüber, ob Hilfe gesucht wurde, ob der psychologische Schuldienst eingeschaltet wurde und somit fehlen Pro Aktivitäten für den Schwächsten innerhalb der interaktionellen Dynamik zur Gänze, jedenfalls gibt es dazu keine Protokolle. Ich komme deshalb zum Ergebnis, dass aus systemischer und kinderpsychiatrischer Sicht die Suspendierung von XXXX mit dem Auftrag an die Eltern gekoppelt hätte werden müssen, in der Zeit noch wirksamere Konzepte einzuleiten. Es gab keine Vorwarnung oder Einberufung einer Konferenz zur Abwehr im Interesse der Eltern und XXXX . Den mit der Suspendierung verbundenen Ausschluss aus der Schule kann ich überhaupt nicht nachvollziehen. Die Chancen auf eine hochdifferenzierte Ausbildung im Gymnasium sind natürlich wesentlich besser, als nach der NMS. Ich bin auch der Meinung dass die anderen Schüler in der Klasse in ihrer emotionalen und sozialen Entwicklung mit dieser "Vorzeigesymptomatik" nicht positiv gestärkt wurden, sie haben kein Beispiel in Richtung Toleranz und Konfliktmanagement erlebt. Zurück bleibt ein zu tiefst gekränkter und unglücklicher Schüler. Es wird aber bei deutlicher Zunahme der individuellen Eigenarten unserer Kinder notwendig werden, dass die AHS diesbezüglich neue Strategien einschließlich Qualitätskontrollen, vorsieht.

XXXX ist sehr begabt, wissbegierig und sozial geprägt. Die Symptomatik der Impulsivausbrüche wäre immer besser zu beherrschen, die Prognose für die Zukunft ist sehr positiv zu sehen. Ich empfehle die Variante 1 die der Sachverständige XXXX beschreiben hat, nämlich eine Rücknahme des Ausschlusses unter Berufung einer Schulassistenz, verbunden mit Helferkonferenzen und Bereitstellung aller erreichbaren Informationen."

9. Am 08.10.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.

9.1. Der Beschwerdeführer räumte ein, dass er unter ADHS leide, er mit dieser Krankheit kämpfe und dadurch meist falsch behandelt werde. Die Eltern kritisierten insbesondere, dass sie über die einzelnen Vorfälle nicht in gebührendem Ausmaß informiert worden seien.

9.2. Der als Zeuge befragte Direktor des BRG Schloss XXXX sagte aus, dass der Beschwerdeführer ihm gegenüber zugegeben habe, einer Lehrerin gegenüber mit dem "Umbringen" gedroht zu haben. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer gedroht eine Mitschülerin "abzufackeln" indem er ein Deo und ein Feuerzeug benutze. Es habe mehrere Gewaltanwendungen des Beschwerdeführers gegenüber seinen Mitschülern gegeben. Auch habe sich der Beschwerdeführer selbst verletzt, als er mit dem Kopf auf die Tischplatte geschlagen habe. Als schulische Erziehungsmittel habe es mehrere Gespräche der Lehrer mit den Eltern gegeben. Die ADHS-Erkrankung des Schülers sei erst bei der Ausschlusskonferenz bekannt geworden. Für einen Schulassistenzeinsatz oder eine Helferkonferenz gäbe es an der Schule keine räumlichen Ressourcen und existiere so etwas generell nicht. So etwas gebe es nur an neuen Mittelschulen oder Volksschulen.

Er könne sich nicht vorstellen, dass die Eltern über die Vorfälle nicht informiert gewesen seien, schließlich hätten sie auch die kaputte Brille bezahlt. (Worauf hin die Mutter des Beschwerdeführers einräumt, nur von dem Vorfall mit der Brille gewusst zu haben.)

9.3. Die ehemalige Klassenvorständin des Beschwerdeführers an der AHS sagte aus, dass es mit den Eltern des Beschwerdeführers mehrere Gespräche gegeben habe. Das erste am Elternabend im September. Die nächsten nach den Vorfällen im Dezember und im Jänner, sowie ein Telefonat am 08.03. Es seien nicht alle Vorfälle dokumentiert worden, aber die Mutter des Beschwerdeführers sei bereits nach der ersten Schulwoche über das hohe Aggressionspotenzial des Beschwerdeführers informiert worden. Ihr sei dieses jedoch erst im Dezember 2017 richtig bewusstgeworden. Eine Beratung der Schulpsychologie sei von den Eltern mit dem Argument abgelehnt worden, er werde bereits medizinisch betreut. Es sei richtig, dass der Beschwerdeführer von seinen Mitschülern ausgegrenzt worden sei, ein Mobbing sei ihr jedoch nicht aufgefallen. Sie habe nicht alle Vorfälle protokolliert, jedoch alle sehr ernst genommen. Generell habe sie keine Angst vor dem Beschwerdeführer, aufgrund des hohen Aggressionspotenzial würde sie sich fürchten, wenn er in Rage geriet, z.B. wenn sie ihm eine schlechte Note geben müsste. Sie selber habe ihn aber nicht in "Aktion" beobachtet und kenne sein Verhalten nur aus Erzählungen. Die Eltern seien ihr gegenüber auch nicht ehrlich gewesen, was sein Verhalten in der Volksschule betroffen habe. Da habe es auch schon Probleme gegeben. Das habe sie von anderen Eltern und Mitschülern erfahren. Nach dem Bekanntwerden der Mobbingvorwürfe sei sie sofort tätig geworden. Dies sei jedoch erst am 08.03. gewesen.

9.4. Die ehemalige Deutschlehrerin des Beschwerdeführers, Prof. Mag. XXXX , sagte aus, dass sie über das Verhalten bzw. die Vorfälle den Beschwerdeführer betreffend bis Jänner immer informiert worden sei. Dann sei es zu dem Vorfall, als dieser in ihrem Unterricht mit dem Kopf auf die Tischplatte schlug, gekommen. Er habe massiv mit dem Kopf gegen die Tischplatte geschlagen. Er habe seinen Kopf auch gegen das Fenster geschlagen und auch mit den Fäusten auf seinen Körper. Das Verhalten habe ein paar Minuten angedauert. Er sei rot im Gesicht gewesen, habe jedoch keine Wunden davongetragen. Daraufhin habe sie mit dem Vater des Beschwerdeführers telefoniert.

Danach habe es bis zu dem Tag als sie Gruppenstationen eingerichtet habe keine weiteren Vorfälle gegeben. Sie habe den Beschwerdeführer ermahnt loszulegen, darauf habe er in die Gruppe hinein gesagt: "Ich hasse die XXXX , ich bringe die XXXX um." Sein Verhalten im Jänner berücksichtigend habe sie sich sehr gefürchtet, habe sich aber bei seinen Mitschülern erkundigt, ob sie sich nicht verhört habe. Diese hätten das Gesagte jedoch bestätigt. Zur Rede gestellt, habe der Beschwerdeführer sich jedoch nicht geäußert. Erfahrung im Umgang mit ADHS habe sie nicht, da es ihr erstes Dienstjahr gewesen sei. Sie habe ihre Pflicht erfüllt und den Beschwerdeführer weiter unterrichtet, wohlgefühlt habe sie sich jedoch nicht dabei. Auch eine Mitschülerin habe sich sehr vor dem Beschwerdeführer gefürchtet und zur "Abwehr" kleine Tiere um sich gestellt. Falls der Beschwerdeführer in die Schule zurückkehren würde, würde sie dort nicht mehr unterrichten können. Ein Mobbing dem Beschwerdeführer gegenüber habe sie definitiv nicht wahrgenommen.

9.5. Der derzeitige Klassenvorstand des Beschwerdeführers an der NMS XXXX (NMS) sagte aus, dass sich seit seinem Besuch in der neuen Klasse herausgestellt habe, dass der Beschwerdeführer eher ein Einzelgänger sei, sich aber aktiv am Unterricht beteilige. Er kritisiere andere Schüler, wenn sie etwas nicht wüssten. Es habe auch einen Vorfall gegeben, wo Mitschüler erzählt hätten, dass der Beschwerdeführer sie mit einer Stecknadel bedroht habe. Es habe sich jedoch herausgestellt, dass die Drohung in Notwehr gefallen sei. Dieser Vorfall sei beim Sozialen Lernen aufgearbeitet worden. Das träge Verhalten der Lehrer an der AHS würde er nicht dulden. Gleich beim ersten Vorfall würde er die Eltern informieren, es sei auch zu eruieren, wie die Schüler dies sehen. Der Beschwerdeführer habe sich seit Beginn besser integriert. Er habe auch Kontakte mit anderen. Im Moment ließen sich keine Auffälligkeiten erkennen. Der Beschwerdeführer habe Probleme mit der Artikulation und mit der Geschwindigkeit beim Sprechen.

Wie es sich auswirken würde, wenn der Beschwerdeführer wieder an seine alte Schule ginge könne er nur schwer sagen. Es stelle sich dabei die Frage, ob er dem Leistungsdruck standhielte. An der NMS stünden Schulassistenten zur Verfügung und habe man damit auch schon Erfahrungen gesammelt.

9.6. Der Amtssachverständige, Schulpsychologe XXXX sagte aus, dass gegenständlich zwei markante Anhaltspunkte gegeben seien, einerseits die ADHS-Grunderkrankung des Beschwerdeführers, für solche Kinder sei es komplex sich sozial zu organisieren. Zum anderen seien die Protokolle über die Vorfälle vorgelegen. Die sehr wohl zeigten, dass der Beschwerdeführer dazu neige mit seinen Impulsen in die Höhe zu schießen und dass auch selbstschädigendes Verhalten vorliege. Der Beschwerdeführer leide an Selbststress. Deshalb komme es häufig zu selbstschädigenden Verhalten. Der Beschwerdeführer habe manche dieser Probleme bereits gut unter Kontrolle.

Eine erhöhte Sensibilität sei notwendig, um das Verhalten des Beschwerdeführers in kritischen Situationen zu neutralisieren. Dies sei im Rahmen der Schule schwierig, weil eine Lehrperson die Klasse nicht so einfach verlassen und die anderen Schüler alleine lassen könne. Wenn eine Schulassistenz damit befasst würde, könnten viele Probleme aus dem Weg geräumt werden. Kinder die eine Schulassistenz benötigen, gingen normalerweise in eine NMS. Aber auch an einer AHS sei dies nicht ausgeschlossen. Er sei der Meinung, dass solche Kinder in der Regel in einer NMS besser aufgehoben seien, da diesen mehr Möglichkeiten zur Verfügung stünden. In einer NMS gebe es Betreuungslehrer, weiters sei eine Schulassistenz leichter zu erreichen. Es gebe auch bessere budgetäre Mittel. Darüber hinaus gebe es Schulsozialarbeiter. Diese seien bis zu 15-20 Stunden für eine Schule tätig und könnten viele Aufgaben übernehmen.

Man könne nicht 100%ig ausschließen, dass die Drohung der Lehrerin gegenüber nicht ernst zu nehmen sei. Es sei die soziale Kontrolle und Selbstkontrolle geringer geworden. Weiters komme man leichter an Gegenstände, mit denen man beispielsweise jemanden verletzen könne. Wenn konkrete Vorstellungen vorhanden seien, sei im Notfall auch die Polizei zu verständigen.

Einer Lösung, bei der der Beschwerdeführer an der NMS verbliebe würde er klar den Vorzug geben, auch wenn in der AHS eine Schulassistenz organisierbar sei. Bei einer Rückkehr an die alte AHS wäre die Gefahr relativ hoch, dass wieder alte Muster zutage treten. Er glaube nicht, dass die Prognose sehr günstig wäre für dieses Gymnasium. Es gebe auch keinen "neutralen Boden" mehr.

Er vermute, dass es eher der Wunsch der Eltern ist, dass der Beschwerdeführer an die AHS zurückkehre.

An der AHS habe man nicht registrieren können, dass vieles was der Beschwerdeführer verbal äußerte übertrieben gewesen sei. In diesem Sinn hielte er den Ausschluss gerechtfertigt. Auch im Sinne des Beschwerdeführers, der in der NMS bessere Entwicklungschancen habe, hielte er den Ausschluss für gerechtfertigt.

Mobbing-Vorfälle seien natürlich ein auslösender Faktor. Es sei jedoch Teil seiner Störung, dass der Beschwerdeführer solche Vorfälle sehr rasch als intensiv einstufe.

Vermutlich habe keine tatsächliche Gefahr für die bedrohte Lehrerin bestanden. Lehrer seien jedoch keine Psychologen und könnten die Situationen nicht so gut einschätzen. Es bestünde auch eine Divergenz zwischen Neigung zur Aggression und einer tatsächlichen Aggression. Als Lehrkraft sei die Einschätzung jedoch schwierig.

Konkret habe sich der Vorfall jedoch dadurch zugespitzt, dass der Beschwerdeführer gleich im Anschluss einer Schülerin mit dem "Abfackeln" gedroht habe.

Zum Vorwurf der Befangenheit sagte der Amtssachverständige aus, dass er erst durch den Auftrag durch das Bundesverwaltungsgericht mit der Angelegenheit befasst worden sei.

9.7. Der vom Beschwerdeführer namhaft gemachte Privatgutachter Dr. XXXX sagte aus, er habe abklären sollen, inwieweit der Beschwerdeführer rehabilitierbar wäre. Er habe versucht abzuklären, welche Kausalzusammenhänge beim Beschwerdeführer vorhanden seien und welche Störungen zu behandeln seien. Kinder wie der Beschwerdeführer seien nicht in der Lage Stresssituationen in der Regel gut zu meistern. Es sei verabsäumt worden in der Schule Kausalzusammenhänge aufzudecken und diese mit den Eltern zu besprechen. Solche Muster seien in der Regel nicht selbstreflektierend. Diese Stigmatisierung führe zu einer negativen Bestandaufnahme des Schülers. Es würden bloß solche Vorfälle protokolliert, die "wieder passiert" seien. Positive Phasen seien unkommentiert gelassen worden. Er sei zu einem Mittelpunkt in der Klasse geworden, obwohl er mit dieser Situation nicht umgehen könne. Es habe kein Meinungsaustausch zwischen den Eltern und den Lehrern stattgefunden und wenn dann nur in einem geringen Ausmaß. Der Leidensdruck bei solchen Kindern werde verstärkt, da sie von allen Seiten bedrängt würden. Seine Erfahrungen in der Vergangenheit mit den Lehrern seien solche gewesen, dass Verhaltensmodelle angefertigt worden seien. XXXX Verhaltensstörung habe keine familienspezifische Ursache. Wenn ein solcher Vorfall passiere, sei in der Regel Hilfe zu holen. Die Eltern hätten auch keine Informationen darüber gehabt, dass ein "negativ-Protokoll" über den Beschwerdeführer vorgelegen sei. Die Schule hätte ihm gegenüber mehr Empathie entwickeln müssen. Er habe auch berichtet, dass er nicht mehr schlafen könne. Das sei bei Kindern mit ADHS sehr problematisch und verschlechtere seine Prognose. Die Professoren seien meist mit ihren Wahrnehmungen alleine gelassen. Sie seien auch nicht darüber informiert worden, dass es gut wäre, wenn man verhaltenstherapeutische Maßnahmen anwenden würde. Im Fall des Beschwerdeführers bestehe ein kleiner Stimulus aber keine Tatbegehungsgefahr, dass er solche Taten tatsächlich ausführen würde. Im Rahmen des Verfahrens sei ihm auch bewusstgeworden, dass der Beschwerdeführer nicht als Person wahrgenommen worden sei, sondern bloß seine Taten. Es wäre vieles vermeidbar gewesen, wenn mit den Eltern Gespräche geführt worden wären.

Er glaube nicht, dass eine Gefahr vom Beschwerdeführer ausgehe. Der Beschwerdeführer habe auch eine hohe Intelligenz und sei bildungsfähig. Er glaube, dass der BF diese Impulse zu beherrschen lerne, insbesondere, da solche Kinder immer reifer würden. Er sei auch gut integriert. Es würde 1-2 Jahre dauern bis sich sein Verhalten ändere.

Das Nichteinräumen der benötigten Zeit verschlimmere seine Prognose. Der Beschwerdeführer benötige eine gewisse Zeit, diese sei ihm auch einzuräumen. Er arbeite langsam, um das gewünschte Resultat zu liefern. Dies würde besser, wenn er diese Koordination trainiere.

Eine Drohung, die "verbal überzeichnet und nicht so gemeint" sei, wirke auf Kinder befremdend. Es wirke sich sicher auf das psychische Befinden von Schülern negativ aus, die Drohungen ausgesetzt seien, auch wenn diese verbal überzeichnet und nicht so gemeint seien.

Eine Rückkehr an die AHS ohne Konfliktmanagement hielte er für problematisch. Eine Schulassistenz stehe nicht an jeder Schule zur Verfügung. Es genüge, wenn man bei solchen Impulsattacken kurz eingreift. Er könne noch immer nicht nachvollziehen, warum die Eltern erst im März informiert worden seien. Ich glaube nicht, dass die Eltern so reagiert hätten, wenn sie nicht mit so einer Wucht und Flut an Vorfällen plötzlich konfrontiert worden wären. Es sei nie aufgezeigt worden, dass der Beschwerdeführer auch Erfolge aufgewiesen habe. Verhaltenstherapie diene dazu, konkrete Muster zu erstellen und diesen entgegenzuwirken. Es wären auch positive Aspekte zu protokollieren gewesen.

Eine Rückkehr an die AHS würde er nicht für sinnvoll halten, da der Beschwerdeführer dann die bereits vorhandenen Konflikte wieder von neuem austragen müsste.

Er glaube, dass der Beschwerdeführer mittlerweile über mehr Selbstreflektion verfüge. Er könne jedoch nicht einschätzen, wie sehr seine Mitschüler empathisch sein könnten. Es bestehe daher ein gewisses Risiko. Es müssten auf alle Fälle Gespräche mit dem Direktor, den Lehrern und Eltern stattfinden. Wenn ihm mitgeteilt werde, dass die Lehrer im Falle eines Zurückkehrens des Beschwerdeführer die Schule verlassen würden, hielte er ein Zurückkehren nicht für sinnvoll. Hier kämpfe der Beschwerdeführer gegen einen Berg und nicht gegen einen Felsen.

Für seine seelische Zufriedenheit würde er dem Beschwerdeführer einen Verbleib in der NMS raten. Es könnte jedoch auch ein Wiedereinstieg in der alten Schule sinnvoll sein, wenn die entsprechenden Personen auf ihn zugehen würden, aufgrund der neu erfahrenen Tatsachen.

Ob der Beschwerdeführer künftig Mitschüler verletzen oder bedrohen werde, komme es darauf an, in welcher Stresssituation sich der Beschwerdeführer befinde. Bei Kindern mit ADHS sei der Gedankenlauf sehr kurz. Es bestehe kein Zwischenraum, in dem man solche Impulse unterbinden könne. Dies hätte leicht aufgeklärt werden können, wenn mit den Eltern gesprochen worden wäre. Man könne nicht ausschließen, dass der Beschwerdeführer seine Mitschüler bedrohen werde. Er habe jedoch bereits Fortschritte gemacht.

An der NMS habe der Beschwerdeführer bereits eine große Entwicklung durchgemacht.

An einer anderen AHS bestünden gute Chancen. Im Schloss XXXX hingegen sei jedoch nur mehr verbrannte Erde.

Es sei nicht im Charakterprofil des Beschwerdeführers verankert, dass er jemanden schlagen und umbringen möchte. Es sei jedoch zu vermuten, dass sich das Verhaltensmuster wieder durchsetzen würde, wenn der Beschwerdeführer wieder in die alte Schule gehen würde.

9.8. Am Ende der Verhandlung wurde das nunmehr auszufertigende Erkenntnis mündlich verkündet.

10. Mit Schriftsatz vom 18.10.2018 beantragte der Beschwerdeführer die schriftliche Ausfertigung des am 08.10.2018 verkündeten Erkenntnisses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der mj. schulpflichtige Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2017/2018 die Klasse 1f am Bundesrealgymnasium Schloss XXXX .

Der Beschwerdeführer leidet an einer Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS).

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der mj. Beschwerdeführer vom weiteren Schulbesuch am Bundesgymnasium Schloss XXXX ausgeschlossen und angeordnet, er habe künftig seine Schulpflicht an der NMS 2 XXXX zu erfüllen.

Während der Dauer seines Schulbesuches am Bundesgymnasium Schloss XXXX wurde über Ereignisse, an denen der Beschwerdeführer beteiligt war, Folgendes dokumentiert:

* 20. 9. 17 Körperliches Einschlagen auf einen Schüler, der den Beschwerdeführer hänselte, was zu einer Rauferei eskalierte

* 5. 12. 17 Rauferei zwischen dem Beschwerdeführer und 2 Mitschülern gegen einen dritten, der deswegen ambulant ins Krankenhaus musste. Dabei wurde auch dessen Brille zerstört.

* 12. 17 Als Reaktion auf einen Schneeball, der den Beschwerdeführer traf im Zusammenhang mit einer Schneeballschlacht bei der Bushaltestelle: Treten mit den Füßen und Schläge in den Bauch.

* 20. 12.17 Eigenes Schlagen seines Kopfes gegen die Tischplatte nach Abgabe der Mathematik-Schularbeit, weil er eine schlechte Beurteilung befürchtete.

* 19. 1.18 Eigenes Schlagen seines Kopfes gegen die Tischplatte und mit seiner Faust in seinen Bauch und anschließend nochmals mit dem Kopf gegen einen Fensterrahmen bis eine Blessur am Kopf entstand als Reaktion auf eine schlechtere Deutsch-Schularbeitsbeurteilung (Genügend) als er erwartete.

* Aufgrund eine Recherche der Klassenvorständin wurden folgende Vorfälle dokumentiert:

o Verbalinjurien des Beschwerdeführers gegen Mitschüler und umgekehrt.

o Papierknäuelschlacht: Der Beschwerdeführer schlägt mit Sessel und rempelt Mitschüler gegen die Wand.

o Federschachtelschlacht: Der Beschwerdeführer schlägt Mitschüler gegen die Rippen.

o Mädchen werden von ihm im Fenster eingequetscht als sie seinem Ansinnen, das Fenster zu schließen, nicht nachkommen.

o unbeabsichtigter Kontakt beim Schwimmen: Seine Reaktion: Schläge mit Schuhen und Badehose anschließend in der Garderobe gegen den Mitschüler.

o Mädchen, die lüften wollten, werden mit Schere und Schlüsselanhänger von ihm bedroht, um sie davon abzuhalten.

o Streit um den Wasserball mit zwei Mädchen. XXXX beginnt auf sie einzuschlagen.

o Aussage von ihm beim Turnunterricht: "Wenn ich als letzter gewählt werde, stech ich euch ab".

o Schläge mit dem Schlüssel auf den Kopf eines Mitschülers, sodass dieser blutet.

o Mehrmaliges Bedrohen von Mitschülerlnnen, sie mit Sessel oder Schere zu attackieren

o Wiederholte Aussagen wie: "Wenn ich eine schlechte Note bekomme, dann spring ich in den Zug rein" oder "Wenn ich eine schlechte Note bekomme, dann zünd ich mich an und spring aus dem Fenster" oder "Wenn ich eine schlechte Note bekomme, dann zünde ich die Schule an."

* Schreiben von zwei Mitschülern, in dem sie Aussagen von XXXX behaupten wie: "Wenn ich eine schlechte Note bekomme, dann zünd ich mich an und springe aus dem Fenster" sowie: "Wenn ich eine schlechte Note bekomme, dann zünde ich die Schule an". Diese Aussagen wurden durch mehrere andere Mitschüler bezeugt.

* 22. 3. 18: Aussage: "Ich hasse die Schule. Ich bring die XXXX um" im Rahmen einer Gruppenarbeit in Deutsch. Diese Aussage wurde von der betreffenden Lehrkraft gehört und von 3 Mitschülerinnen bezeugt.

* 22. 3. 18: Aussage mehrerer Schülerinnen gegenüber der Klassenvorständin, dass der Beschwerdeführer gesagt habe: "Wenn ich jetzt einen 4er auf die Deutsch-Schularbeit bekomme, dann nehm ich das Deo von meinem Vater und ein Feuerzeug und dann fackle ich die ( XXXX ) ab." Der Beschwerdeführer bestätigte gegenüber dem Direktor, diese Aussage gemacht zu haben. Als weitere Aussage an diesem Tag wird noch erwähnt, dass XXXX gesagt habe, eine Schülerin mit der Schere abstechen zu wollen.

Das Verhalten des Beschwerdeführers stellt eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums dar.

Bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers an die AHS sind körperliche Übergriffe in einer höheren Anzahl zu befürchten, wie sie von durchschnittlichen Schülern ausgehen, und gefährliche Drohungen, die geeignet sind, Mitschüler und Lehrer in Furch und Unruhe zu versetzen.

Demgegenüber stehen an der NMS pädagogische Maßnahmen und entsprechend geschultes Personal zur Verfügung, um den negativen Auswirkungen der Störung des Beschwerdeführers bestmöglich entgegenzuwirken.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben, durch Einschau in den Verwaltungsakt, Einholung eines schulpsychologischen Amtssachverständigengutachtens (basierend auf persönlicher Untersuchung) und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 08.10.2018.

Insbesondere stützt sich das vorliegende Erkenntnis auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Amtsgutachten von XXXX .

Zu den Ergebnissen dieses Gutachtens hat die beschwerdeführende Partei ein Privatgutachten eingeholt, das zu den Ausführungen des Amtsgutachters nicht im Widerspruch steht und lediglich bei den Empfehlungen bezüglich der künftigen Beschulung des Beschwerdeführers abweicht. In der Verhandlung führten die Sachverständigen jedoch übereinstimmend aus, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers an die AHS wieder zu einem Aufflammen der alten Verhaltensmuster des Beschwerdeführers führen würde. In diesem Fall wären die an der AHS befindlichen Personen (Schüler und Lehrer) dem störungsbedingten erhöhten Aggressionspotential des Beschwerdeführers und seiner niedrigen Aggressionsschwelle ausgesetzt. Dabei sind die festgestellten körperlichen Übergriffe zu befürchten.

Das Bestreiten einzelner Vorfälle, bzw. die Behauptung der Eltern von den Schwierigkeiten ihres Sohnes bis zur Ausschlusskonferenz nichts gewusst zu haben, ist abgesehen davon, dass es zum Teil nicht nachvollziehbar ist, so z.B. da eine zerstörte Brille bezahlt worden ist, für die Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen nachrangig, da die Vielzahl der Vorfälle und die korrespondierenden Gutachten der beiden am Verfahren beteiligten Gutachter, sowie die Aussagen der vernommenen Zeugen, den eindeutigen Schluss zulassen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt. Für die zu treffende Prognose war daher auch die Einvernahme von weiteren Zeugen, etwa der verletzten oder bedrohten Mitschüler, entbehrlich.

Die potenzielle Gefährdung lässt sich in einer Gesamtbetrachtung auch nicht mit dem Vorbringen entkräften, dass der Beschwerdeführer in einigen Fällen behauptet in Nothilfe, bzw. Notwehr gehandelt zu haben.

Dabei kommt auch der Aussage des aktuellen Klassenvorstandes des Beschwerdeführers eine besondere Bedeutung zu, der über seine Wahrheitspflicht belehrt, berichtete es habe auch an der NMS einen Vorfall gegeben, wo Mitschüler erzählt hätten, dass der Beschwerdeführer sie mit einer Stecknadel bedroht habe. Auch hier trat dasselbe Muster, wie aus den Dokumentierten Vorfällen an der AHS und der (Über-)Reaktion des Beschwerdeführers zu Tage, dass die Drohung aus "Notwehr" erfolgt sei.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.1. Amtssachverständige sind grundsätzlich gemäß Art20 Abs1 B-VG in dienstlicher Hinsicht weisungsgebunden. Allein darin kann aber kein Grund für eine Befangenheit oder den Anschein der Befangenheit gesehen werden. Gemäß ständiger Rechtsprechung sowohl des Verwaltungs- als auch des VfGH sind Amtssachverständige bei der Erstattung ihrer Gutachten ausschließlich der Wahrheit verpflichtet und hinsichtlich des Inhaltes ihrer Gutachten an keine Weisungen gebunden (vgl VfSlg 16567/2002), weil Gutachten den sie erstellenden (Amts-)Sachverständigen persönlich zurechenbar sind. Gegenständlich wurde der Amtssachverständige, der bei der belangten Behörde beschäftigt ist, erstmals vom Bundesverwaltungsgericht in der Angelegenheit befasst. Da keine weiteren Umstände zu Tage getreten sind und vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet wurden, erwiesen sich die entsprechenden Bedenken des Beschwerdeführers zu seiner Unbefangenheit als unbegründet.

3.1.2. Zu den Bedenken des Beschwerdeführers zur Adressierung des bekämpften Bescheides ist Folgendes auszuführen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist der Bescheidadressat, also die Person, an die der Bescheid ergeht im Spruch des Bescheides namentlich zu nennen. Ferner muss neben einem tauglichen Bescheidadressat zumindest aus dem Inhalt der Erledigung eindeutig hervorgehen, dass gegenüber individuell bestimmten Personen eine normative Anordnung getroffen werden soll (vgl. etwa VwGH vom 30.09.2015, Ra 2014/15/0023 sowie vom 26.03.2015, 2011/07/0247).

Im Spruch des bekämpften Bescheides wird in eindeutiger Weise der Beschwerdeführer namentlich genannt. Die Höflichkeitsfloskel "Sehr geehrte Familie ..." vermag keinen Zweifel hervorzuheben, dass der als "Ihr Sohn XXXX , geb. XXXX " bezeichnete Beschwerdeführer, der in weiterer Folge nur mehr als "ihr Sohn" bezeichnet wird, sowohl als tauglicher Bescheidadressat eindeutig erkennbar ist, als auch, dass ihm gegenüber eine normative Anordnung getroffen werden soll. Nämlich, dass er vom weiteren Schulbesuch am Bundesgymnasium Schloss XXXX ausgeschlossen wird und am 23.04.2018 die Schulpflicht am der NMS 2 XXXX zu erfüllen hat.

3.2. Zu A)

Gemäß § 49 Abs. 1 SchUG ist der Schüler von der Schule auszuschließen, wenn er seine Pflichten in schwerwiegender Weise verletzt und die Anwendung von Erziehungsmitteln gemäß § 47 SchUG oder von Maßnahmen gemäß der Hausordnung erfolglos bleibt oder wenn das Verhalten eines Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt.

3.2.1. Der 2. Tatbestand des § 49 Abs. 1 SchUG trägt der Behörde auf eine Prognoseentscheidung zu treffen, dabei hat sie die Frage zu lösen, ob in Zukunft ein Verhaltendes Schülers zu befürchten ist, das eine genannte Gefährdung der genannten Rechtsgüter in Ansehung anderer Schüler darstellt. Diese Entscheidung ist auf der Grundlage der im vorliegenden Zusammenhang relevanten Aspekte der Persönlichkeitsstruktur des betreffenden Schülers zu treffen; dabei ist besonderes Augenmerk auf solche in der Vergangenheit gelegenen Verhaltensweisen zu legen, die Rückschlüsse auf jene Eigenschaften zulassen von denen es abhängt, ob vom betreffenden Schüler in Zukunft eine Gefährdung anderer Personen ausgehen kann (VwGH vom 31. 01. 1994, 93/10/0200).

3.2.2. Gegenständlich konnte festgestellt werden, dass der Schüler eine ADHS-Erkrankung aufweist und nach den schlüssigen nachvollziehbaren Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen nicht ausgeschlossen ist, dass Vorfälle, wie sie in der Vergangenheit dokumentiert wurden, bei einem Weiterbesuch des Bundesrealgymnasiums Schloss XXXX wieder vorkommen. Insbesondere im Zusammenhang mit seiner erkrankungsbedingten niedrigen Aggressionsschwelle scheint eine Gefährdung anderer Personen am Bundesrealgymnasium Schloss XXXX wahrscheinlich. Dies gilt sowohl für impulsive Handlungen als auch für verbale Äußerungen, die geeignet sind, andere in Furcht und Unruhe zu versetzen. Nachdem in der Vergangenheit auch eine Brille zu Bruch gegangen ist, ist auch nicht auszuschließen, dass das Eigentum Dritter gefährdet ist. Eine Besserung in Kürze kann nicht in Aussicht gestellt werden und beträgt diese laut Aussage des privat hinzugezogenen Gutachters ein bis zwei Jahre.

Ein allfälliges Mitverschulden der handelnden Personen an der AHS, ist für die zu treffende Prognose unerheblich.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - unter Punkt 3.2 dargestellten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aggressives Verhalten, Allgemeinbildende höhere Schule, Ausschluss -
Schulbesuch, Fehlverhalten, Gefährdung der Sicherheit, gefährliche
Drohung, Körperverletzung, minderjähriger Schüler,
Prognoseentscheidung, Sachverständigengutachten, Schülerpflichten,
schulpsychologisches Gutachten, Verhaltensauffälligkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W128.2196203.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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