TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/9 W157 2205439-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.01.2019
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Entscheidungsdatum

09.01.2019

Norm

ASVG §293
BSVG §141
B-VG Art.133 Abs4
EStG 1988 §34
EStG 1988 §35
EStG 1988 §39 Abs1
EStG 1988 §41
EStG 1988 §63 Abs1 Z3
FeZG §1
FeZG §2 Abs2
FeZG §2 Abs3
FeZG §3 Abs2
FeZG §4 Abs1
FeZG §4 Abs2
FeZG §4 Abs5
FeZG §9 Abs1
FeZG §9 Abs6
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48 Abs1
FMGebO §48 Abs5 Z1
FMGebO §48 Abs5 Z2
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §50 Abs4
FMGebO §51 Abs1
GSVG §150
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W157 2205439-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 29.06.2018, XXXX, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit am 20.04.2018 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt und die Befreiung von der Ökostrompauschale.

Dem Antragsformular wurden folgende Unterlagen beigeschlossen:

-

Lohn-/Gehaltszettel für Februar 2018 betreffend XXXX;

-

Schreiben des Amtes der OÖ. Landesregierung vom 06.04.2018 betreffend eine Beitragsübersicht für Leistungen nach dem OÖ. Chancen-Gleichheitsgesetz;

-

Bestätigung der Haushaltsgemeinschaft vom 17.04.2018;

-

Parkausweis für Behinderte XXXX;

-

Behindertenpass des Beschwerdeführers;

-

Kontoauszüge der Raiffeisenbank vom 31.03.2018 mit Buchungen betreffend den Pflegegeldbezug des Beschwerdeführers und die Pensionsbezüge von XXXX.

2. Am 08.05.2018 erging dazu ein Schreiben der belangten Behörde an den Beschwerdeführer, in welchem ihm vorgehalten wurde, sein Haushaltseinkommen übersteige die maßgebliche Betragsgrenze. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, Nachweise für abzugsfähige Ausgaben vorzulegen. Mit einer beigefügten Aufstellung wurden dem Beschwerdeführer die für die Berechnung des maßgeblichen Haushaltseinkommens herangezogenen Beträge zur Kenntnis gebracht.

3. Der Beschwerdeführer übermittelte mit Schreiben vom 14.05.2018 den Einkommensteuerbescheid 2016 für XXXX sowie eine Mitteilung über den Bezug von Familienbeihilfe vom 06.12.2016 und wies darauf hin, dass es sich bei dem im Schreiben des Amtes der OÖ. Landesregierung vom 06.04.2018 genannten Beitrag nicht um ein Einkommen, sondern um eine außergewöhnliche Belastung handle.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die GIS Gebühren Info Service GmbH den Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, sie habe festgestellt, dass das Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Außergewöhnliche Belastungen seien gemäß Einkommensteuerbescheid berücksichtigt worden, die Miete habe der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen. Der dem Bescheid beigefügten "Berechnungsgrundlage" ist abweichend von dem unter I.2. erwähnten Schreiben zu entnehmen, dass die (zuvor als Einkommen gewerteten) Beiträge des Beschwerdeführers nicht mehr in Anschlag gebracht und außergewöhnliche Belastungen im Ausmaß von EUR 110,77 in Abzug gebracht wurden.

5. Mit Schreiben vom 05.07.2018 brachte der Beschwerdeführer Rechtsmittel ein und übermittelte ein Konvolut von Unterlagen betreffend die Heiz- und Stromkosten sowie die Ausgaben für Grundsteuer, Kanal und Müllabfuhr.

6. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 11.09.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Im Rahmen der Beschwerdevorlage wies die GIS Gebühren Info Service GmbH darauf hin, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers bis 31.07.2018 eine Rundfunkgebührenbefreiung bestanden habe.

7. Mit hg. Schreiben vom 18.10.2018 wurde der Einschreiter unter Hinweis auf § 10 AVG auf Mängel seines Anbringens hingewiesen und aufgefordert, binnen zwei Wochen eine schriftliche Vollmacht betreffend die Vertretung im vorliegenden Verfahren bzw. einen sonstigen Nachweis, aus dem sich das Vertretungsverhältnis ergibt, nachzureichen.

8. Am 25.10.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine schriftliche Vollmacht für die Vertretung des Beschwerdeführers im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Der Beschwerdeführer brachte am 20.04.2018 einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie auf Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ein. Bei dem im Antrag angegebenen Standort handelt es sich um einen Dreipersonenhaushalt, an dem der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz hat.

2. Der Beschwerdeführer bezieht Pflegegeld, das Haushaltsmitglied

XXXX verfügt über Pensionseinkünfte in Höhe von netto EUR 635,18 pro Monat. Ein weiteres Mitglied des Haushaltes des Beschwerdeführers, XXXX, bezieht ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von EUR 424,93 sowie eine Pension in Höhe von netto EUR 1.057,44 pro Monat.

3. Nachweise für abzugsfähige Miete bzw. Betriebskosten wurden nicht vorgelegt. Anerkannte außergewöhnliche Belastungen wurden in Höhe von gesamt EUR 1.329,35 pro Jahr - sohin (gerundet) monatlich EUR 110,78 - geltend gemacht.

2. Beweiswürdigung:

1. Die Feststellungen - insbesondere auch hinsichtlich der Höhe der Einkünfte - beruhen auf den von der belangten Behörde und vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen. Der Beschwerdeführer ist dem angefochtenen Bescheid diesbezüglich nicht entgegengetreten.

2. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen betreffend den Wohnaufwand beinhalten keine Ausgaben für Miete bzw. Betriebskosten im Sinne von § 48 Abs. 5 Z 1 Fernmeldegebührenordnung. Vielmehr geht aus den Unterlagen hervor, dass es sich nicht um eine Mietwohnung, sondern offenbar um ein Eigenheim handelt (vgl. Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde des Beschwerdeführers vom 14.03.2017 betreffend die Vorschreibung von Grundsteuer, Kanalgebühr und weitere Abgaben).

Hinsichtlich außergewöhnlicher Belastungen wurde nur betreffend XXXX ein Bescheid der Abgabenbehörde zur Vorlage gebracht, wobei festzuhalten ist, dass dieser aus dem Jahr 2017 datiert und grundsätzlich der aktuelle Bescheid vorzulegen wäre. Da auch die Berücksichtigung dieses Bescheides zu keiner anderen Beurteilung des gegenständlichen Antrages führt, konnte dieser dennoch der Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens zu Grunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH ergibt sich aus § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz (RGG) sowie § 9 Abs. 6 Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (§ 28 Abs. 2 VwGVG).

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.2. Im Beschwerdefall maßgebende Rechtsvorschriften:

Die Gebühren sind gemäß § 3 Abs. 1 RGG für jeden Standort zu entrichten. Gemäß § 3 Abs. 5 RGG sind von den Gebühren nach Abs. 1 auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung) genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt gemäß § 4 Abs. 1 RGG der "GIS Gebühren Info Service GmbH" (Gesellschaft).

Gemäß § 6 Abs. 2 RGG sind im Verfahren über Befreiungen die §§ 50, 51 und 53 Fernmeldegebührenordnung anzuwenden.

Die relevanten Bestimmungen der Fernmeldegebührenordnung lauten auszugsweise:

"Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

-

der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),

-

der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)

zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

(2) [...].

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

5. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

6. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.

[...]

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.

[...]

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

[...]"

Das FeZG lautet auszugsweise:

"Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Gesetz regelt Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten bestimmter Personen und Institutionen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) ‚Fernsprechentgelte' im Sinne dieses Gesetzes sind jene Entgelte, die ein Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes für den Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz oder für die Erbringung eines Kommunikationsdienstes in Rechnung stellt. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt der Betrag, der auf die Zuschussleistung entfällt, nicht als Entgelt.

(2) "Haushalts-Nettoeinkommen" im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des Impfschadengesetzes, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(3) Übersteigt das gemäß Abs. 2 ermittelte "Haushalts-Nettoeinkommen" die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen, welcher auf Basis der Betriebskosten pro m² und der anrechenbaren Wohnungsgröße festzulegen ist.

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988. Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird.

Anspruchsberechtigter Personenkreis

§ 3. (1) Eine Zuschussleistung setzt voraus:

1. Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.

2. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;

3. der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;

4. der Antragsteller muss volljährig sein.

(2) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:

1. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;

2. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;

3. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;

4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;

6. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;

7. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

8. Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht;

sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.

(3) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist.

Verfahren

§ 4. (1) Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß § 11 vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.

(2) Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des § 3 Abs. 2 durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen.

(3) Der Antragsteller hat anlässlich des Antrages eine Bestätigung der örtlich zuständigen Meldebehörde über die in seinem Haushalt lebenden Personen einzuholen und dem Antrag beizulegen.

(4) Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 zu umfassen.

(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

(6) Die GIS Gebühren Info Service GmbH darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.

[...]

Höhe der Zuschussleistung sowie Höhe des als Wohnaufwand anzurechnenden Pauschalbetrages

§ 6. (1) Die Höhe der dem einzelnen Anspruchsberechtigten monatlich zustehenden Zuschussleistung ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. Dabei sind jedenfalls der voraussichtliche Kreis der Anspruchsberechtigten und die Entwicklung der Fernsprechentgelte, aber auch die vom Bund bisher erbrachten Leistungen, zu berücksichtigen.

(1a) Die Höhe des Pauschalbetrages gemäß § 2 Abs. 3 ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.

[...]

Zuständigkeit

§ 9. (1) Über einen Antrag auf Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid zu entscheiden, in welchem hinsichtlich der Höhe der Zuschussleistung auf die Verordnung gemäß § 6 hinzuweisen ist.

[...]"

In Bezug auf den Beschwerdefall enthält die Fernmeldegebührenordnung bzw. das Fernsprechentgeltzuschussgesetz demnach eine Verpflichtung des Antragstellers, das Vorliegen eines Befreiungs- bzw. Zuschussgrundes nachzuweisen, und zwar durch Nachweis eines Bezuges einer der in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 3 Abs. 2 FeZG genannten Leistungen. Die für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden hat der Antragsteller auf Aufforderung durch die GIS Gebühren Info Service GmbH (§ 50 Abs. 4 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 4 Abs. 5 FeZG) zu übermitteln.

3.3. Der Beschwerdeführer hat zwar das Vorliegen einer Anspruchsgrundlage nachgewiesen (Bezug von Pflegegeld), aus den Feststellungen ergibt sich jedoch, dass sein Haushaltseinkommen über der für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung maßgeblichen Grenze liegt:

Die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze des Haushalts-Nettoeinkommens im Sinne von § 48 Abs. 5 iVm Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt für das Jahr 2018 für eine Person EUR 1.018,55, für zwei Personen EUR 1.527,14 und für jede weitere Person EUR 157,16.

Der Beschwerdeführer bezieht laut den vorgelegten Unterlagen neben dem - hier nicht zu anzurechnenden - Pflegegeld keine weiteren Einkünfte. Die Pensionen von XXXX sowie das nachgewiesene Gehalt von XXXX betragen in Summe netto EUR 2.117,55 pro Monat (Haushalts-Nettoeinkommen).

Als Abzugsposten gemäß § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 2 Abs. 3 FeZG sind als Wohnaufwand ein monatlicher Pauschalbetrag in Höhe von EUR 140,00 Euro sowie außergewöhnliche Belastungen in Höhe EUR 110,78 pro Monat zu berücksichtigen:

Da im vorliegenden Fall hinsichtlich des angegebenen Standortes kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen besteht, kam eine Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Ausgaben für Grundsteuer, Kanal und Müllabfuhr als Betriebskosten nicht in Betracht. Bei den ebenfalls geltend gemachten Kosten für Heizung und Strom handelt es sich darüber hinaus weder um Miet- noch um Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, sondern um - nicht abzugsfähige - Energiekosten.

Zu der vorgelegten Beitragsübersicht für Leistungen nach dem OÖ. Chancen-Gleichheitsgesetz ist darauf hinzuweisen, dass in § 48 Abs. 5 Z 2 Fernmeldegebührenordnung und in § 2 Abs. 3 Z 2 FeZG auf "anerkannte außergewöhnliche Belastungen" abgestellt wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu insbesondere Folgendes ausgesprochen (VwGH 31.03.2008, Zl. 2005/17/0275):

"Nach § 34 Abs. 6 iVm § 35 EStG 1988 können Steuerpflichtige unter bestimmten Voraussetzungen auch Mehraufwendungen aus dem Titel einer körperlichen oder geistigen Behinderung als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Allerdings spricht § 48 Abs. 5 Z 2 Fernmeldegebührenordnung ausdrücklich von der Geltendmachung von ‚anerkannten außergewöhnlichen Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988'. Das bedeutet, dass die geltend gemachten Aufwendungen nur dann Berücksichtigung finden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erlassen hat. Darunter ist etwa eine Veranlagung im Verständnis des § 39 Abs. 1 EStG 1988, allenfalls in Verbindung mit § 41 EStG 1988 zu verstehen, in welcher die Bezug habenden Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen iSd §§ 34 und 35 EStG 1988 Berücksichtigung gefunden haben. Des Weiteren kann eine Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 auch durch Erlassung eines Freibetragsbescheides gemäß § 63 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 erfolgen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. November 2003, Zl. 2003/17/0245)."

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich damit, dass außergewöhnliche Aufwendungen nur dann im Rahmen des § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 2 Abs. 3 FeZG Berücksichtigung finden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde dazu einen Bescheid erlassen hat.

Ein Bescheid der Abgabenbehörde wurde im gegenständlichen Verfahren allerdings nur hinsichtlich außergewöhnlicher Belastungen in Höhe von gesamt EUR 1.329,35 vorgelegt. Darüber hinausgehende Aufwendungen können daher nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.

Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung iSd § 2 Abs. 3 Z 2 zweiter Satz FeZG bzw. § 48 Abs. 5 Z 2 Fernmeldegebührenordnung wurden im vorliegenden Fall nicht geltend gemacht.

Unter Berücksichtigung der genannten abzugsfähigen Ausgaben ergibt sich daher ein maßgebliches Haushalts-Nettoeinkommen in Höhe von EUR 1.866,77.

Der maßgebliche um 12 % erhöhte Richtsatz für einen Dreipersonenhaushalt in der Höhe von EUR 1.684,30 für das Jahr 2017 wurde daher um EUR 182,47 überschritten und die belangte Behörde hat den verfahrensgegenständlichen Antrag zu Recht abgewiesen.

3.4. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich jedoch veranlasst festzuhalten, dass die vorliegende abschlägige Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH hinsichtlich der Befreiung von der Rundfunkgebühr bzw. der Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt nicht entgegensteht.

Betreffend den Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale wird darauf hingewiesen, dass die Zuständigkeit bei Streitigkeiten zwischen der GIS Gebühren Info Service GmbH und den betroffenen Personen gemäß § 46 Abs. 6 Ökostromgesetz 2012, BGBl. I Nr. 75/2011, nicht beim Bundesverwaltungsgericht liegt, sondern bei den ordentlichen Gerichten.

3.5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG entfallen.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 24 Abs. 4 VwGVG lassen die Akten dann erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026). Art. 6 Abs. 1 MRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen dem Absehen von einer Verhandlung nicht entgegen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten können, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist (VwGH 29.01.2016, Ra 2015/06/0124). Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte näher ausgeführt, dass eine Ausnahme von der Verhandlungspflicht dann besteht, wenn das Verfahren nicht übermäßige komplexe Rechtsfragen oder nur hochtechnische Fragen betrifft (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/04/0040, mwN).

Diese Voraussetzungen sind im Beschwerdefall gegeben. Der Beschwerdeführer ist den dem Bescheid zugrunde gelegten Feststellungen der belangten Behörde - die auch der vorliegenden Entscheidungen zugrunde gelegt wurden - nicht substantiiert entgegengetreten und der entscheidungsrelevante Sachverhalt hat sich vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als geklärt erwiesen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt - wie dargelegt - der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Berechnung, Einkommenssteuerbescheid, Familienbeihilfe,
Fernsprechentgeltzuschuss, Nachreichung von Unterlagen,
Nettoeinkommen, neuerliche Antragstellung, Ökostrompauschale,
Pauschalierung, Pflegegeld, Richtsatzüberschreitung,
Rundfunkgebührenbefreiung, Unzuständigkeit BVwG, Wohnungsaufwand,
Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W157.2205439.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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