TE Lvwg Erkenntnis 2019/2/4 LVwG-AV-899/001-2018

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Veröffentlicht am 04.02.2019
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Entscheidungsdatum

04.02.2019

Norm

GewO 1994 §13 Abs1
GewO 1994 §26
GewO 1994 §39 Abs2
GelVerkG 1995 §5 Abs1 Z1
GelVerkG 1995 §5 Abs3 Z1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Dr. Michaela Lütte als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 17. Juli 2018, Zl. ***, betreffend Nachsicht vom Gewerbeausschlussgrund, zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der verfahrenseinleitende Antrag vom 14. Mai 2018 betreffend Erteilung der Nachsicht vom Gewerbeausschlussgrund als unzulässig zurückgewiesen wird.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes (VwGG) in Verbindung mit Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Mit E-Mail vom 14. Mai 2018 beantragte A (in der Folge: Beschwerdeführer) die Erteilung der Nachsicht vom Gewerbeausschlussgrund (strafgerichtliche Verurteilung) für die Tätigkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer eines Unternehmens, das das Mietwagen-Gewerbe nach § 3 Abs. 1 Z 2 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996 (GelverkG) auszuüben beabsichtigt („Gewerbe Mietwagen Taxi für 7 Schulbusse“).

1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk (in der Folge: belangte Behörde) vom 17. Juli 2018, Zl. ***, wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 26 Abs. 1 iVm § 13 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) und § 5 Abs. 3 Z 1 GelverkG abgewiesen.

Begründend ist – auf das Wesentliche zusammengefasst – ausgeführt, dass betreffend den Beschwerdeführer der Gewerbeausschlussgrund gemäß § 13 Abs. 1 GewO 1994 vorliege und daher die Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 3 GelverkG nicht gegeben sei. § 5 Abs. 3 GelverkG gelte auch für den gewerberechtlichen Geschäftsführer. Dem Wort „insbesondere“ im Einleitungssatz dieser Bestimmung komme die Bedeutung zu, dass in den Fällen des § 5 Abs. 3 GelverkG die Zuverlässigkeit auf jeden Fall zu verneinen sei. Aufgrund des Vorliegens einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe, die voraussichtlich erst am 14. Juli 2021 getilgt sein werde, sei eine Nachsichtserteilung vor dem Hintergrund der mangelnden Zuverlässigkeit rechtlich nicht vorgesehen.

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 08. August 2018 Beschwerde. Begründend wird auf den Verwaltungsakt der belangten Behörde verwiesen und ist ausgeführt, dass er im Frühjahr 2018 einen Kurs samt Prüfung zur Ausübung des bezeichneten Gewerbes absolviert habe. Er sei in keiner Hinsicht auf das „Nichterhalten eines Gewerbescheins zum Weiterbetrieb“ hingewiesen worden. Ein aufrechter Staatsbürger sei mit Rücksicht auf seinen einzigen Fehler normal zu behandeln.

3.   Feststellungen:

3.1. Der Beschwerdeführer beantragte die Erteilung der Nachsicht vom Gewerbeausschlussgrund „strafgerichtliche Verurteilung“ für die Tätigkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer für die Ausübung des Mietwagen-Gewerbes gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 GelverkG.

3.2. Betreffend den Beschwerdeführer scheint im Strafregister der Republik Österreich folgende rechtskräftige, nicht getilgte Verurteilung auf:

„01) LG *** *** vom 17.12.2008 RK 23.12.2008

PAR 35/1 A 38/1 A und B 44/1 A 33/1 37/1 A 11 (1.3. Fall) 11 (3.Fall) FinStrG

Freiheitsstrafe 16 Monate, davon Freiheitsstrafe 11 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Geldstrafe von 5.590.000,00 EUR im NEF 4 Monate Ersatzfreiheitsstrafe

Wertersatzstrafe von 1.450.000,00 EUR im NEF 1 Monat Ersatzfreiheitsstrafe

Vollzugsdatum 14.07.2011

zu LG *** *** RK 23.12.2008

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 14.07.2011, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Anordnung der Bewährungshilfe

LG *** *** vom 10.06.2011

zu LG *** *** RK 23.12.2008

Geldstrafe und Wertersatzstrafe vollzogen am 23.11.2011

LG *** *** vom 16.03.2012

zu LG *** *** RK 23.12.2008

Aufhebung der Bewährungshilfe

LG *** *** vom 02.11.2012

zu LG *** *** RK 23.12.2008

Aus der Freiheitsstrafe entlassen, endgültig

Vollzugsdatum 14.07.2011

LG *** *** vom 27.08.2014

zu LG *** *** RK 23.12.2008

(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig

LG *** *** vom 01.12.2014

Nach dem derzeitigen Stand der Strafregistereintragung(en) …

… wird die Tilgung voraussichtlich mit 14.07.2021 eintreten.

… ist die Auskunftsbeschränkung ausgeschlossen.“

4.   Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen – einschließlich des dargelegten Verfahrensgangs – ergeben sich unzweifelhaft aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere aus dem darin enthaltenen Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich vom 07. Mai 2018, und werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

5.   Rechtslage:

5.1. Dier hier maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lauten:

„§ 13. (1) Natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie

1.   von einem Gericht verurteilt worden sind

a)   wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) oder

b)   wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen.

2.   die Verurteilung nicht getilgt ist.

[…]“

„§ 26. (1) Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist.

[…]“

„§ 39. […]

(2) Der Geschäftsführer muss den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen entsprechen und in der Lage sein, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen, insbesondere dem Abs. 1 entsprechende, selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis besitzen. […]“

„§ 87. (1) Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn

1.   auf den Gewerbeinhaber die Ausschlußgründe gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist oder

[…]“

5.2. Dier hier maßgeblichen Bestimmungen der Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996 (GelverkG) lauten:

㤠1.

[…]

(2) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gilt für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Gewerbezweige (Abs. 1) die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, mit der Maßgabe, daß die Gewerbe nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz als reglementierte Gewerbe gelten, auf die § 95 Abs. 2 der GewO 1994 anzuwenden ist.

[…]“

„§ 3. (1) Konzessionen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (§ 2 Abs. 1) dürfen nur für folgende Arten des gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehrs erteilt werden:

1.   für die Personenbeförderung mit Omnibussen, die zu jedermanns Gebrauch unter Einzelvergebung der Sitzplätze an öffentlichen Orten bereitgehalten oder angeboten werden (Ausflugswagen-Gewerbe; ein auf das Gebiet einer Gemeinde beschränktes Ausflugswagen-Gewerbe heißt Stadtrundfahrten-Gewerbe); oder

2.   für die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises mit Kraftfahrzeugen (Omnibussen oder Personenkraftwagen), unter Beistellung des Lenkers auf Grund besonderer Aufträge (Bestellungen) (Mietwagen-Gewerbe); oder

[…]“

„§ 5. (1) Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes folgende Voraussetzungen gemäß Art. 3 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 erfüllt sind:

         1.       die Zuverlässigkeit,

         2.       die finanzielle Leistungsfähigkeit,

         3.       die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) und

         4.       eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in Österreich.

Z 1 bis 4 gilt auch für die nicht von der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 erfassten Gewerbe. Der Bewerber hat überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang (§ 4) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer daran unmittelbar angrenzenden Gemeinde über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen. Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession zu entziehen. Die §§ 87 bis 91 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt. Die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist vor der Erteilung der Konzession aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes eine Stellungnahme abzugeben.

(2) Für das Gästewagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen sind die finanzielle Leistungsfähigkeit (Abs. 1 Z 2) und die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) (Abs. 1 Z 3) nicht erforderlich.

(2a) Beim Ausflugswagen-Gewerbe, Stadtrundfahrten-Gewerbe und Mietwagen-Gewerbe mit Omnibussen sind die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde mindestens alle fünf Jahre ab Erteilung der Konzession nachzuweisen. Überprüfungen im Rahmen der Erteilung einer Gemeinschaftslizenz gemäß Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/09 gelten als Überprüfung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4.

(3) Die Zuverlässigkeit ist, abgesehen von den in Art. 6 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 geregelten Fällen, insbesondere dann nicht gegeben, wenn

1.   der Antragsteller, Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (§§ 1 bis 6 Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68), oder

2.   dem Antragsteller, dem Gewerbeberechtigten oder dem Verkehrsleiter aufgrund der geltenden Vorschriften die Bewilligung zur Ausübung des Personenbeförderungsgewerbes rechtskräftig entzogen wurde oder

3.   der Antragsteller, der Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Vorschriften über

a)   die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen oder

b)   die Personenbeförderung, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, die Gewichte und Abmessungen der Kraftfahrzeuge und die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge, den Umweltschutz sowie die sonstigen Vorschriften in Bezug auf die Berufspflichten,

rechtskräftig bestraft wurde.

[…]“

5.3. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten:

„§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1.   der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

[…]

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.“

„§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“

„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.   der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.   die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[…]“

6.   Erwägungen:

6.1. Die Beschwerde ist nicht begründet.

6.2. § 1 Abs. 2 GelverkG sieht für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Gewerbezweige die Anwendung der GewO 1994 vor, soweit im GelverkG nicht „besondere Bestimmungen“ getroffen sind; dies mit der Maßgabe, dass die Verkehrsgewerbe nach dem GelverkG als reglementierte Gewerbe gelten, auf die § 95 Abs. 2 GewO 1994 anzuwenden ist.

6.3. § 5 GelverkG regelt Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession, wozu gemäß Abs. 1 Z 1 auch die „Zuverlässigkeit“ zählt. Gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 leg.cit. ist die Zuverlässigkeit, abgesehen von den in Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 geregelten Fällen, „insbesondere“ dann nicht gegeben, wenn der Antragsteller, der Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt.

Gemäß § 39 Abs. 2 GewO 1994 müssen gewerberechtliche Geschäftsführer insbesondere den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen entsprechen. Zu diesen persönlichen Voraussetzungen zählen für die Ausübung eines dem GelverkG unterliegenden Gewerbes auch die gemäß § 5 GelverkG vorgesehenen Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession (zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG vgl. VwGH 23.04.2008, 2008/03/0053).

6.4. Der Beschwerdeführer hat daher für die Tätigkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer für das Mietwagen-Gewerbe gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 GelverkG insbesondere die Voraussetzung nach § 5 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 Z 1 leg.cit. (Zuverlässigkeit) zu erfüllen.

Die festgestellte, über den Beschwerdeführer verhängte drei Monate übersteigende Freiheitsstrafe von 16 Monaten, die derzeit weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt, steht der Erfüllung dieser Antrittsvoraussetzung gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 GelverkG entgegen.

6.5. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Gesetzgeber mit der in § 5 Abs. 3 Z 1 GelverkG geregelten Zuverlässigkeit gegenüber § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 (Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen bestimmter strafgerichtlicher Verurteilungen bzw. finanzbehördlicher Bestrafungen) – abschließend – besondere Bestimmungen im Sinne des § 1 Abs. 2 GelverkG getroffen. In den Fällen des § 5 Abs. 3 GelverkG ist die Zuverlässigkeit jedenfalls, und zwar ohne Beurteilung des Persönlichkeitsbildes (vgl. demgegenüber § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994), zu verneinen (vgl. etwa VwGH 26.05.2014, 2013/03/0153, VwGH 30.06.2011, 2009/03/0136, VwSlg. 15182 A/1999).

Nichts anderes hat aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bei Gewerbeantritt oder im Zusammenhang mit der beabsichtigten Bestellung zum gewerberechtlichen Geschäftsführer zu gelten. Indem § 5 Abs. 3 Z 1 GelverkG betreffend die Zuverlässigkeit „besondere Bestimmungen“ (§ 1 Abs. 2 GelverkG) gegenüber der GewO 1994 trifft, besteht – wie auch bei der Entziehung der Gewerbeberechtigung – für eine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes kein Raum. Eine – mit § 26 Abs. 1 GewO 1994 vergleichbare – Regelung betreffend die Erteilung der Nachsicht vom Vorliegen des Gewerbeausschlussgrundes (hier: gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 GelverkG) ist in diesem Bundesgesetz nicht vorgesehen. Für die Anwendung des § 26 Abs. 1 GewO 1994 – der überdies ausdrücklich auf die Gewerbeausschlussgründe gemäß § 13 Abs. 1 GewO 1994 Bezug nimmt – besteht im Geltungsbereich des GelverkG aufgrund der darin gegenüber der GewO 1994 getroffenen „besonderen Bestimmungen“ betreffend die Zuverlässigkeit kein Raum.

6.6. Da die Erteilung der Nachsicht vom Gewerbeausschlussgrund gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 GelverkG gesetzlich nicht vorgesehen ist, erweist sich ein darauf gerichteter Antrag als unzulässig und ist als solcher zurückzuweisen. Der Spruch des angefochtenen Bescheides ist vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich entsprechend zu korrigieren.

Diesem Ergebnis stehen aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich auch die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers […] nicht entgegen, die für das mit Omnibussen ausgeübte Mietwagen-Gewerbe zur Anwendung kommen (vgl. insbesondere Art. 6 Abs. 1 leg.cit., wonach vorbehaltlich des Abs. 2 die Mitgliedstaaten festlegen, welche Voraussetzungen in Zusammenhang mit der Anforderung der Zuverlässigkeit zu erfüllen sind).

7.   Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen, da einerseits der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen war und andererseits bereits die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung, da ausschließlich eine Rechtsfrage zu lösen war, weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

8.   Zur Zulässigkeit der Revision:

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich fehlt Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob die Erteilung der Nachsicht gemäß § 26 Abs. 1 GewO 1994 (unter Beurteilung des Persönlichkeitsbildes) im Anwendungsbereich des GelverkG (hier: Mietwagen-Gewerbe gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 GelverkG) bei Vorliegen eines Gewerbeausschlussgrundes gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 GelverkG, der inhaltlich im Wesentlichen § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b iVm Z 2 GewO 1994 entspricht, zulässig ist.

Die gegebene Rechtslage erscheint hinsichtlich dieser Fragen auch nicht derart eindeutig, dass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung von vorneherein ausscheiden würde (vgl. zur diesfalls gegebenen Unzulässigkeit der Revision etwa VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095).

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Ausschluss; Nachsicht;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.899.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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