Entscheidungsdatum
24.10.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W134 2194426-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas GRUBER über die Beschwerde des XXXX vom 06.12.2017 gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Leibnitz, Rathausgasse 5, 8530 Deutschlandsberg, Geschäftsfallnummer (GFN): 2099/2017/66 vom 20.10.2017, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 24.09.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Leibnitz GFN 2099/2017/66 vom 20.10.2017 wird gem. §§ 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm §§ 17 Z 1 und 18 VermG abgewiesen und der angefochtene Bescheid des Vermessungsamtes Leibnitz vollinhaltlich bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Vermessungsamtes Leibnitz wurde das Grundstück 587, KG 61025, Hörbing aufgrund des Antrages von XXXX nicht rechtskräftig vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt. Grundlage für die Umwandlung bildete der Plan vom 17.08.2017 mit der GZ: 2017-01-025 des Planverfassers DI XXXX . Im angefochtenen Bescheid wurde ausgesprochen, dass die Grundstücke an deren Grenzverlauf in dem vorgenannten Plan dargestellt seien. Die Zustimmungserklärungen sämtlicher betroffenen EigentümerInnen bzw. deren VertreterInnen zu den Grenzen des umzuwandelnden Grundstückes würden vorliegen. Die gesetzlichen Voraussetzungen seien gegeben und sei die Umwandlung zu verfügen.
Fristgerecht erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 06.12.2017 Beschwerde bezüglich der Umwandlung des Grundstückes 587, KG 61025, Hörbing. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer gegen die "neu" ausgemessene Grenze ausspreche, da er keinerlei Bestätigung erhalten habe, ob der Grenzverlauf wirklich der tatsächlichen Grenze entspreche.
Am 24.09.2018 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Antrag vom 21.09.2017 beantragte der grundbücherliche Eigentümer des Grundstückes 587, KG 61025, Hörbing beim Vermessungsamt Leibnitz die Umwandlung seines Grundstückes gem. § 17 Z 1 VermG in den Grenzkataster gemäß dem Plan GZ 2017-01-025 vom 17.08.2017 des Planverfassers XXXX . Angeschlossen waren diesem Antrag die Vermessungsurkunde des XXXX von 17.08.2017, sowie ein Protokoll zur Grenzverhandlung vom 27.04.2017 zu GZ 2017-01-025. Dem Protokoll angeschlossen ist eine Liste von Zustimmungsklärungen gem. § 43 Abs. 6 VermG aus welcher ersichtlich ist, dass sämtliche betroffenen Grundeigentümer die Zustimmungserklärungen zum Grenzverlauf gem. § 43 Abs. 6 VermG abgegeben haben.
Mit gegenständlich bekämpftem Bescheid des Vermessungsamtes Leibnitz wurde das Grundstück 587, KG 61025, Hörbing gem. § 17 Z 1 iVm § 18 VermG nicht rechtskräftig vom Grundsteuer- in den Grenzkataster umgewandelt. Die Zustimmungserklärungen der Eigentümer der an das umzuwandelnde Grundstück angrenzenden Grundstücke liegen vor.
Der Beschwerdeführer hat fristgerecht Beschwerde erhoben.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Umwandlung lagen vor.
2. Beweiswürdigung:
Bei der Beweiswürdigung haben sich gegen die Echtheit und Richtigkeit der vorliegenden Unterlagen des Verfahrens vor der Vermessungsbehörde, soweit sie sich in den Feststellungen finden, keine Bedenken ergeben.
Auch wurde der Grenzverlauf vom Beschwerdeführer nicht konkretisiert bestritten bzw. ein von den Unterlagen des Vermessungsamtes abweichender Grenzverlauf aufgezeigt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 6 BVwGG iVm § 3 Abs. 3 VermG hatte das BVwG gegenständlich durch Einzelrichter zu entscheiden und dabei mangels Sonderverfahrensvorschriften im VermG das VwGVG und subsidiär das AVG als Verfahrensgesetz anzuwenden.
Das Vermessungsgesetz ist auf den gegenständlichen Sachverhalt idF. BGBl I Nr. 51/2016 anzuwenden und lautet in dieser Fassung in den hier interessierenden Teilen wie folgt:
Die § 17, 18, 20,43 und 57 VermG BGBl 306/1968 idF BGBl I Nr. 51/2016 lauten:
§ 17. Die Umwandlung (§ 15 Abs. 1 Z 1) erfolgt
1. auf Antrag des Eigentümers gemäß § 18,
2. auf Grund einer zu diesem Zwecke vorgenommenen Grenzvermessung (§ 34 Abs. 1),
3. auf Grund eines Beschlusses des Grundbuchsgerichtes nach einer sonstigen Grenzvermessung hinsichtlich der Grundstücke, deren Grenzen zur Gänze von der Grenzvermessung erfaßt sind und für die eine Zustimmungserklärung der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze beigebracht wird,
4. auf Grund eines Beschlusses des Grundbuchsgerichtes oder der Neuanlegung des Grundbuches nach einem Verfahren der Agrarbehörden in den Angelegenheiten der Bodenreform hinsichtlich der Grundstücke, deren Grenzen zur Gänze von der Grenzvermessung erfaßt sind oder
5. von Amts wegen im Falle der §§ 19 und 41.
§ 18. Dem Antrag auf Umwandlung gemäß § 17 Z 1 ist ein Plan einer der im § 1 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 sowie Abs. 2 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, bezeichneten Personen oder Dienststellen, der den Voraussetzungen des § 39 Abs. 3 entspricht, anzuschließen.
§ 20. (1) Die Umwandlung ist mit Bescheid zu verfügen und nach Eintritt der Rechtskraft desselben im Grundstücksverzeichnis einzutragen. In den Fällen des § 17 Z 3 erfolgt die Umwandlung erst nach grundbücherlicher Durchführung des Planes.
(2) Die Umwandlung erfolgt bei Agrarverfahren gemäß § 17 Z 4 auf Grund des rechtskräftigen Zusammenlegungsplanes gemäß § 10 Abs. 4 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, BGBl. Nr. 103/1951, oder des rechtskräftigen Flurbereinigungsplanes gemäß § 50 Abs. 1 Z 5 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951 mit Verordnung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, welche erst nach grundbücherlicher Durchführung des Planes erlassen wird. § 31 Abs. 3 ist anzuwenden.
§ 43. (1) Die Organe und Beauftragten der in § 1 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 sowie Abs. 2 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, bezeichneten Personen oder Dienststellen sind unbeschadet der Vorschriften des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, des Sperrgebietsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 38/2002, sowie des Munitionslagergesetzes 2003, BGBl. I Nr. 9/2003, befugt, zur Durchführung ihrer vermessungstechnischen Arbeiten
1. jedes Grundstück mit Ausnahme der darauf errichteten Gebäude zu betreten und, soweit es die Bewirtschaftungsverhältnisse erlauben, zu befahren,
2. einzelne, die Vermessungsarbeiten hindernde Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzen im notwendigen Umfang zu beseitigen und
3. alle erforderlichen Vermessungszeichen vorübergehend und Grenzzeichen anzubringen.
(2) Bei Ausübung der Befugnisse nach Abs. 1 sind Beeinträchtigungen der Ausübung von Rechten an den Grundstücken soweit wie möglich zu vermeiden.
(3) Für die Schadloshaltung gemäß § 1323 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches für Schäden, die durch Arbeiten nach Abs. 1 entstehen, haben die Bestimmungen des § 5 Anwendung zu finden.
(4) Vermessungen für die in den §§ 34, 35 und 52 Z 5 angeführten Zwecke sind gemäß § 36 durchzuführen.
(5) Die Pläne über Vermessungen nach Abs. 4 haben neben den in § 37 angeführten Angaben einen Hinweis auf die Berechtigung des Planverfassers zu enthalten. Werden von einer Teilung sowohl im Grenzkataster als auch im Grundsteuerkataster enthaltene Grundstücke betroffen, so ist der Plan derart anzulegen, dass sämtliche Grenzen der ersteren festgelegt sind.
(6) Sind von Plänen über Vermessungen nach Abs. 4 Grundstücke betroffen, die noch nicht im Grenzkataster enthalten sind, so ist ein beurkundetes Protokoll über die Festlegung des Grenzverlaufs mit den Unterschriften der Eigentümer der angrenzenden und der betroffenen Grundstücke anzuschließen (Zustimmungserklärungen). Wenn diese Zustimmungen nicht zu erlangen waren, hat das Protokoll eine Erklärung des Planverfassers hierüber unter Angabe der Namen und Adressen der betreffenden Eigentümer zu enthalten. Für bereits im Grenzkataster enthaltene Grenzen ist eine Zustimmung nicht mehr erforderlich. Bei Mappenberichtigungen hat das Protokoll überdies die Erklärung der Eigentümer zu enthalten, dass der Grenzverlauf seit der letzten Vermessung unverändert geblieben ist, oder dem Eigentümer kein anderer Grenzverlauf bekannt ist.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Vermessungsamtes Leibnitz vom 20.10.2017 (GFN: 2099/2017/66) wurde das Grundstück 587, KG 61025, Hörbing in den rechtsverbindlichen Grenzkataster umgewandelt. Diese Umwandlung ist allerdings aufgrund der gegenständlichen Beschwerde noch nicht rechtskräftig.
Voraussetzung für die Zulässigkeit der Umwandlung sind insbesondere Zustimmungsklärungen der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze. Unzweifelhaft grenzt das Grundstück des Beschwerdeführers 586 an das umzuwandelnde Grundstück 587 an, sodass an sich eine Zustimmungserklärung desselben für die Umwandlung nötig ist.
Dem Plan GZ 2017-01-025 des XXXX ist ein Protokoll zur Grenzverhandlung von 27.04.2017 angeschlossen aus welchem ersichtlich ist, dass alle Unterschriften der Eigentümer der an das umzuwandelnde Grundstück angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze dieser Grundstücke (Zustimmungserklärungen) iSd § 43 Abs. 6 VermG geleistet wurden.
Dem Protokoll ist somit zu entnehmen, dass die Zustimmungserklärung des Beschwerdeführers zum Grenzverlauf iSd § 43 Abs. 6 VermG zu erlangen war.
Zu den im gegenständlichen Plan GZ 2017-01-025 des Planverfassers XXXX dargestellten Grenzverläufen gaben somit sämtliche betroffenen Grundstückseigentümer die Zustimmungserklärung gem. § 43 Abs. 6 VermG ab und ist auch der Beschwerdeführer als dem Grenzverlauf zustimmend anzusehen, da der Beschwerdeführer eine rechtsgeschäftlichen Zustimmungserklärung iSd § 43 Abs. 6 VermG zum Grenzverhandlungsprotokoll abgegeben hat.
Damit war eine übereinstimmende Vorstellung über den Grenzverlauf des umzuwandelnden Grundstückes und somit eine wechselseitige Willenserklärung darüber gegeben. Aus diesem Grunde erfolgte die Umwandlung des Grundstückes 587, KG 61025, Hörbing vom Grundsteuerin den Grenzkataster zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu erkennen und die Beschwerde abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Grenzkataster, Grenzverlauf, Grundsteuerkataster, mündlicheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W134.2194426.1.00Zuletzt aktualisiert am
08.01.2019