Entscheidungsdatum
30.11.2018Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §5 Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
gekürzte Ausfertigung
gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVG
BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Fegerl über die Beschwerde der Frau A. B. vom 21.8.2018 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, Sozialzentrum ..., vom 31.7.2018, Zahl MA 40 - Sozialzentrum ... - SH/2018/..., nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 9.11.2018 (Datum der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses), zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als der BF auf Grund ihres Antrages vom 25.4.2018 eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs für den Zeitraum 1.5.2018 bis 31.12.2018 zuerkannt wird, und zwar:
von 1.5.2018 bis 31.5.2018 EUR 245,34 plus Mietbeihilfe von € 106,78
von 1.6.2018 bis 30.6.2018 EUR 224,75 plus Mietbeihilfe von € 106,78
von 1.7.2018 bis 31.7.2018 EUR 245,34 plus Mietbeihilfe von € 106,78
von 1.8.2018 bis 31.8.2018 EUR 224,75 plus Mietbeihilfe von € 106,78
von 1.9.2018 bis 30.9.2018 EUR 224,75 plus Mietbeihilfe von € 106,78
von 1.10.2018 bis 31.10.2018 EUR 245,34 plus Mietbeihilfe von € 106,78
von 1.11.2018 bis 30.11.2018 EUR 224,75 plus Mietbeihilfe von € 106,78
von 1.12.2018 bis 31.12.2018 EUR 245,34 plus Mietbeihilfe von € 106,78
Für April 2018 (25.4.2018 bis 30.4.2018) besteht infolge Richtsatzüberschreitung kein Anspruch.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31.7.2018, Zahl MA 40 - Sozialzentrum ... - SH/2018/..., wurde der Antrag der Beschwerdeführerin (BF) vom 25.4.2018 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) abgewiesen.
Dagegen richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Beschwerde.
Am 9.11.2018 führte das Verwaltungsgericht Wien eine Verhandlung durch. Die Entscheidung wurde am 9.11.2018 verkündet.
Die BF ist Staatsangehörige von C. und lebt seit Jänner 2012 (gemeldet seit 19.3.2012) in Österreich. Ihr Aufenthalt in Österreich war damals aufgrund ihrer Visa in ihrem Diplomatenreisepass und ihrer Legitimationskarte für Diplomaten rechtmäßig. Sie heiratete am ...2013 den portugiesischen Staatsangehörigen D. E.. Die einvernehmliche Scheidung dieser Ehe erfolgte mit gerichtlichem Beschluss vom 29.4.2017. Die BF war in Österreich vom 4.5.2015 bis 18.3.2018 (Ende des Wochengeldanspruches) unselbständig erwerbstätig und brachte am 24.12.2017 eine (uneheliche) Tochter zur Welt. Die Tochter ist Staatsangehörige von C. und verfügt über eine befristete Rot-Weiß-Rot-Karte-plus; ihr Vater ist unbekannten Aufenthaltes und kein EU/EWR-Bürger.
Während der aufrechten Ehe war die BF im Sinne des § 54 NAG (und der damit umgesetzten Unionsbürgerrichtlinie) zum Aufenthalt berechtigt. Dieses Aufenthaltsrecht würde gemäß § 54 Abs. 5 NAG auch durch die Scheidung nicht wegfallen, soweit die Drittstaatsangehörige die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 und 2 NAG erfüllt (also insbesondere wenn sie erwerbstätig ist).
Da die BF ab Jänner 2012 bis zum Ende ihrer Ehe im April 2017 bereits mehr als fünf Jahre rechtmäßig in Österreich aufhältig war, hat sie bereits vor ihrer Scheidung das Daueraufenthaltsrecht im Sinne des § 54a (iVm §§ 52 und 53a) NAG erworben.
Die BF ist daher gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 WMG gleichgestellt, weil unter „deren Familienangehörigen“ auch jene Personen zu verstehen sind, denen ein Aufenthaltsrecht nach der Unionsbürgerrichtlinie zukommt, das seine Grundlage in der Stellung als Familienangehörige eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers hat (vgl. u.a. E VwGH 28.10.2015, Zl. Ro 2014/10/0082, B VGW 13.11.2015, Zl. VGW-141/002/9498/2015-10).
Anders verhält es sich mit der mj. Tochter, weil diese keine Angehörige eines EU/EWR-Bürgers war oder ist und auch keinen unbefristeten Aufenthaltstitel hat.
Der BF waren daher (ohne Berücksichtigung des Richtsatzes für Minderjährige) unter Anrechnung des Kinderbetreuungsgeldes die Leistungen der Mindestsicherung (samt Mietbeihilfe) ab 1.5.2018 spruchgemäß zuzuerkennen. Da sie bis 18.3.2018 noch Wochengeld (€ 45,64 täglich) und anschließend Kinderbetreuungsgeld (KBG) bezogen hatte, kam es für April 2018 zu einer Überschreitung des anzuwendenden Richtsatzes für Alleinstehende. Es waren die Leistungen der Mindestsicherung daher spruchgemäß ab 1.5.2018 zuzuerkennen.
H i n w e i s e
Wird auf die Revision an den Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof von den Parteien verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt, so kann gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden.
Von keiner zur Revision beim Verwaltungsgerichtshof und zur Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Partei wurde binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift über die Verhandlung, in der das Erkenntnis verkündet wurde, eine Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG verlangt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist nicht mehr zulässig.
Schlagworte
Mindestsicherung; Gleichstellung; Unionsbürger; Daueraufenthalt; Aufenthaltstitel, unbefristeter; Dokumentation; Drittstaatsangehöriger; Familienangehöriger; Ehe; ScheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.141.002.11955.2018Zuletzt aktualisiert am
28.12.2018