TE Vfgh Erkenntnis 2018/11/28 V69/2018 (V69/2018-11)

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Veröffentlicht am 28.11.2018
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Index

L9210 Behindertenhilfe, Chancengleichheit, Rehabilitation

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Allg
B-VG Art139 Abs4
Tir RehabilitationsG §7, §20
Tir TeilhabeG §56
Kostenbeitrags-RL der Tiroler Landesregierung vom 19.05.2015 §1, §8, §10
Tir VerlautbarungsG 2013 §2
VfGG §7 Abs1

Leitsatz

Feststellung der Gesetzwidrigkeit einer Kostenbeitragsrichtlinie für Leistungen der Behindertenhilfe mangels Kundmachung im Tiroler Landesgesetzblatt; Qualifizierung der Kostenbeitragsrichtlinie als Verordnung auf Grund der verbindlichen Gestaltung der Rechtssphäre von Betroffenen sowie Geltung der Richtlinie gegenüber einer Vielzahl an Personen; materielle Derogation der Kostenbeitragsrichtlinie durch die Kostenbeitrags-VO betreffend die Höhe des Kostenbeitrags für vollständig verpflegte Wohnheimklienten

Spruch

I. Die Verordnung "Richtlinie des Landes Tirol für Kostenbeiträge für ambulante und stationäre Leistungen der Behindertenhilfe", Beschluss der Tiroler Landesregierung vom 19. Mai 2015, kundgemacht auf der Website des Landes Tirol (https://www.tirol.gv.at/fileadmin/themen/gesellschaft-soziales/soziales/Gesetze_Richtlinien/Kostenbeitrag_Richtlinie.pdf), war gesetzwidrig.

II. Die Tiroler Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt für Tirol verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe

I.       Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss und Vorverfahren

1.       Beim Verfassungsgerichtshof ist zur Zahl E4347/2017 eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt:

1.1.    Der Beschwerdeführer wohnt als Behinderter iSd §2 Tiroler Rehabilitationsgesetz (im Folgenden: TRG) seit 2009 in einem Einzelzimmer im Wohnhaus Innsbruck der ******************* GmbH und erhält im Wohnheim Frühstück und Abendessen. Er nimmt die Tagesstruktur bei der *********** in Anspruch und isst dort auch zu Mittag. Er wird somit durch beide Einrichtungen der Behindertenbetreuung – ******************* GmbH und *********** – rund um die Uhr betreut und verpflegt.

Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Innsbruck vom 6. März 2017 wurde dem Verlängerungsantrag vom 21. Dezember 2016 entsprochen und dem Beschwerdeführer nach §7 TRG für den Zeitraum 1. Februar 2017 bis 31. Jänner 2019 "Wohnen exklusive Tagesstruktur" im Wohnhaus Innsbruck der *** GmbH bewilligt. Ein Kostenbeitrag aus Einkommen (Pension und Pflegegeld) iHv € 722,74 wurde vorgeschrieben. Eine ergänzende Vorschreibung eines Kostenbeitrags aus Vermögen zu einem späteren Zeitpunkt behielt sich die belangte Behörde in einem weiteren Spruchpunkt vor, sobald sie die Unterlagen erhalten habe. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Mit Schreiben vom 5. Mai 2017 legte der Sachwalter die Unterlagen zum Vermögen vor. Laut Jahresbericht 2016 des Sachwalters an das Pflegschaftsgericht verfügte der Beschwerdeführer über ein Vermögen iHv € 72.107,07 abzüglich € 1.872,– Entschädigungsanspruch des Sachwalters (dh über ein Vermögen iHv € 70.235,07).

Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Innsbruck vom 14. Juni 2017 wurde dem Beschwerdeführer die Leistung eines Kostenbeitrags aus Vermögen zu den Kosten seines Aufenthaltes im Wohnhaus Innsbruck der ******************* GmbH für den Zeitraum 1. Februar 2017 bis 31. Jänner 2019 iHv einmalig € 35.137,77 vorgeschrieben, zahlbar bis spätestens 31. Jänner 2019.

1.2.    Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 30. Oktober 2017 wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Spruch des Bescheides dahingehend abgeändert, dass die Höhe des Kostenbeitrags aus Vermögen € 60.235,07 zu lauten habe.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach §20 Abs1 TRG einen Kostenbeitrag entsprechend seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zu leisten habe. Der Beitrag sei daher einerseits nach den Kosten der Rehabilita-tionsmaßnahme zu bestimmen, die er iSd §20 Abs2 TRG nicht überschreiten dürfe, und andererseits auf der Grundlage des Einkommens und Vermögens des Hilfeempfängers und zwar so, dass diesem die notwendigen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes inklusive der ihm aus seiner Behinderung erwachsenden besonderen Bedürfnisse verblieben. Durch die Einhebung solle überdies iSd §20 Abs3 TRG den Zielsetzungen des TRG nicht widersprochen werden.

Für den bewilligten Zeitraum (1. Februar 2017 bis 31. Jänner 2019) seien die Kosten der Rehabilitationsmaßnahme mit € 107.331,20 angegeben worden: Der Tagsatz für die Maßnahme "Wohnen exklusive Tagesstruktur" betrage nach dem Normaltarif (bei Pflegestufe 3) € 146,60; die monatlichen Kosten würden daher € 4.477,40 (Tagsatz mal 30,5) ergeben; bei 24 Monaten seien daher € 107.457,60 an Kosten zu verzeichnen. Da der Beschwerdeführer einen monatlichen Kosten-beitrag aus Pension und Pflegegeld iHv € 722,74 zu leisten habe – im bewilligten Zeitraum € 17.345,76 – ergebe sich ein Differenzbetrag von € 90.111,84. Der vorgeschriebene Beitrag überschreite damit nicht die Kosten der Rehabilita-tionsmaßnahme im bewilligten Zeitraum iSd §20 Abs2 TRG. Den monatlichen Aufwendungen und Ausgaben des Beschwerdeführers iHv € 209,– (exklusive Urlaubsreisen) stünden regelmäßige Einnahmen aus Taschengeld, erhöhter Familienbeihilfe sowie Pension iHv € 591,09 gegenüber. Es sei dem Beschwerde-führer jedenfalls möglich, die von ihm gewünschten und getätigten Ausgaben zu decken sowie die Urlaubsreisen – etwa aus dem 13. und 14. Bezug der Halbwaisenpension – zu finanzieren. Die Vorschreibung des Kostenbeitrags begegne daher keinen Bedenken. Die Behörde habe ein Schonvermögen iHv € 10.000,– berücksichtigt und sich dabei auf eine Richtlinie des Landes Tirol für Kostenbei-träge für ambulante und stationäre Leistungen der Behindertenhilfe (im Folgen-den: Kostenbeitragsrichtlinie) gestützt. Auch wenn diese verwaltungsinterne Vorgabe für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht bindend sei, begegne das Vorgehen, dem Beschwerdeführer jedenfalls einen bestimmten Betrag zu belassen, keinen Bedenken. Die belangte Behörde habe das gesperrte Wertpapierdepot iHv € 23.741,70 außer Acht gelassen. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol sei es nicht nachvollziehbar, warum ein Teil der unstrittig vorhandenen Vermögenswerte – über das Schonvermögen hinaus – beim Kostenbeitrag aus Vermögen keine Berücksichtigung finde. Es seien sämtliche bekannten und vorhandenen Vermögenswerte, die das Schonvermögen übersteigen, heranzuziehen, unabhängig von allfälligen Bindungen oder Beschränkungen; andernfalls könnte der Gesetzeszweck durch eine gebundene Vermögensveranlagung umgangen werden.

2.       Bei der Behandlung der gegen diese Entscheidung gerichteten Beschwerde sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit von §1 lite, §2 Abs8 sowie §8 Abs1, 2 und 3 der Kostenbeitragsrichtlinie, Beschluss der Tiroler Landesregierung vom 19. Mai 2015, kundgemacht auf der Website des Landes Tirol, entstanden. Der Verfassungsgerichtshof hat daher am 3. Oktober 2018 beschlossen, diese Verordnungsbestimmungen von Amts wegen auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen.

3.       Der Verfassungsgerichtshof legte seine Bedenken, die ihn zur Einleitung des Verordnungsprüfungsverfahrens bestimmt haben, in seinem Prüfungsbeschluss wie folgt dar:

"Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass die Beschwerde zulässig ist, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol bei der Erlassung der angefochtenen Entscheidung §1 lite, §2 Abs8 sowie §8 Abs1, 2 und 3 Kostenbeitragsrichtlinie zumindest denkmöglich angewendet hat bzw anzuwenden gehabt hätte und dass auch der Verfassungsgerichtshof diese Bestimmungen der Kostenbeitragsrichtlinie bei seiner Entscheidung über die Beschwerde anzuwenden hätte.

3. Der Verfassungsgerichtshof hegt das Bedenken, dass den in Rede stehenden Bestimmungen der Kostenbeitragsrichtlinie Verordnungscharakter zukommt und diese daher nicht gehörig kundgemacht wurden:

3.1. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg 8649/1979, 11.472/1987, 13.632/1993, 18.495/2008) ist für die Qualität als Verordnung nicht der formelle Adressatenkreis und die äußere Bezeichnung und auch nicht die Art der Verlautbarung, sondern der Inhalt des Verwaltungsaktes maßgeblich.

3.2. Voraussetzung für die Verordnungsqualität eines anders bezeichneten Verwaltungsaktes ist vielmehr, dass seine Formulierungen imperativ sind (dh sich nicht in einer bloßen Wiederholung des Gesetzestextes erschöpfen), indem sie das Gesetz bindend auslegen (VfSlg 5905/1969) und für eine allgemein bestimmte Vielzahl von Personen unmittelbar Geltung beanspruchen (vgl VfSlg 4759/1964, 8649/1979, 8807/1980, 9416/1982, 10.170/1984, 11.467/1987, 13.632/1993, 14.154/1995, 17.244/2004, 17.806/2006).

3.3. Diese Voraussetzungen dürften auf die in Prüfung gezogenen Bestimmungen der Kostenbeitragsrichtlinie zutreffen:

3.3.1. Diese Bestimmungen erscheinen zunächst schon deshalb als imperativ, da die Kostenbeitragsrichtlinie gemäß §11 mit 1. Juni 2015 'in Kraft tritt' und nach §10 auf alle künftigen sowie zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren 'anzu-wenden ist'. Darüber hinaus erschöpfen sich §1 lite, §2 Abs8 sowie §8 Abs1, 2 und 3 Kostenbeitragsrichtlinie nicht in der bloßen Wiederholung des Gesetzestextes; vielmehr scheinen sie das TRG verbindlich auszulegen und damit Geltung gegenüber einer Vielzahl an Personen zu beanspruchen: Während §20 TRG – vorläufig betrachtet – lediglich vorschreibt, dass unter gewissen Umständen ein Kostenbeitrag zu leisten ist, scheint §1 Kostenbeitragsrichtlinie, der mit 'Arten des Kostenbeitrags' betitelt ist, verbindlich festzulegen, welche Mittel der Betroffenen – etwa, wie vorliegend, bei Wohnheimklienten das Vermögen (lite) – zur Abdeckung der Kosten herangezogen werden. Nach §8 Abs1 Kostenbeitragsrichtlinie dürfte ein Kostenbeitrag aus Vermögen überdies nur jenen Wohnheimklienten vorzuschreiben sein, die dort vollständig verpflegt werden. Wann der Kostenbeitrag geleistet werden soll, ergibt sich vorderhand ebenfalls nicht aus dem TRG, sondern aus §2 Abs8, wonach Kostenbeiträge aus Vermögen einmalig und jeweils für den Zeitraum vorgeschrieben werden, für den die aktuelle Rehabilitationsmaßnahme gewährt wird. Mit dieser Bestimmung scheint die Landesregierung auch eine Anordnung zu treffen, die über eine bloße Information bzw über einen Rechenvorgang hinausgeht (vgl VfSlg 18.068/2007, 18.495/2008).

3.3.2. Dass die in Prüfung gezogenen Bestimmungen auch die Rechtssphäre der Betroffenen verbindlich gestalten, legen insbesondere §8 Abs2 und 3 nahe: Nach §8 Abs2 Kostenbeitragsrichtlinie hat der betroffenen behinderten Person jedenfalls ein sogenanntes Schonvermögen von € 10.000,– zur Deckung sonstiger persönlicher Bedürfnisse zu verbleiben. §8 Abs3 Kostenbeitragsrichtlinie sieht wiederum vor, dass der Kostenbeitrag aus Vermögen gleichzeitig mit dem Kostenbeitrag aus anderen Einkünften als einmalige Zahlung für jenen Zeitraum, für den die aktuelle Rehabilitationsmaßnahme gewährt wird (Leistungszeitraum), vorzuschreiben ist; die Fälligkeit des Kostenbeitrages hat der Bescheid zu bestimmen, und zwar: 'a) bei ungebundenem Vermögen (z.B. Sparbücher, Girokonto, etc) mit Ablauf des Leistungszeitraumes; b) bei gebundenem Vermögen (Wertpapiere, Lebensversicherungen, etc) mit Ablauf der Bindungsfrist der Veranlagung'.

3.3.3. Im Gesamten betrachtet, gestalten die in Rede stehenden Bestimmungen der Kostenbeitragsrichtlinie – soweit ersichtlich – die allgemeine Rechtslage und erwecken daher den Eindruck, dass ihnen eine materielle Außenwirkung zu-kommen soll. Diesen Eindruck bestätigen vorerst auch die Ausführungen unter dem Punkt 'Allgemeines' der Kostenbeitragsrichtlinie, wonach diese nicht nur im 'Interesse der Gewährleistung eines einheitlichen Vollzuges', sondern explizit auch zur 'Gleichbehandlung der betroffenen Personen im Bereich stationärer Leistungen' ausgearbeitet wurde.

4. Der Verfassungsgerichtshof hält die in Prüfung gezogenen Bestimmungen daher vorderhand für eine Rechtsverordnung der Tiroler Landesregierung.

5. Die vorläufig als Rechtsverordnung zu wertenden in Rede stehenden Bestimmungen der Kostenbeitragsrichtlinie scheinen nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden zu sein:

Verordnungen der Tiroler Landesregierung sind nach §2 Abs1 litf Landes-Verlautbarungsgesetz 2013, LGBl 125/2013 idF LGBl 26/2017, im 'Landesgesetzblatt für Tirol' zu verlautbaren, sofern nicht im Gesetz eine andere Art der Verlautbarung vorgeschrieben und soweit in §5 Abs1 lita Landes-Verlautbarungsgesetz 2013, nichts anderes bestimmt ist. Dass eine andere Art der Verlautbarung auf Grund gesetzlicher Bestimmungen, insbesondere auf Grund des TRG, erfolgt wäre, kann – vorläufig – nicht erkannt werden. Auch eine Verlautbarung im 'Bote für Tirol' nach §5 Abs1 lita Landes-Verlautbarungsgesetz 2013, kann – vorläufig – nicht erkannt werden."

4.       Die Tiroler Landesregierung hat die Akten betreffend der in Prüfung gezogenen Richtlinie vorgelegt und von der Erstattung einer Äußerung mit der Anmerkung abgesehen, dass im Hinblick auf die Verfassungsbestimmungen des §330a ASVG und des §707a Abs2 ASVG die Einbringung von aus Vermögen vorgeschriebenen Kostenbeiträgen – wie im Verfahren betreffend den Anlassfall – nicht betrieben wird.

5.       Der Verfassungsdienst im Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat mitgeteilt, dass er von der eingeräumten Gelegenheit zur Erstattung einer Äußerung nicht Gebrauch macht.

6.       Die im Anlassfall beschwerdeführende Partei hat als beteiligte Partei eine Äußerung erstattet, in der sie zum einen die im Anlassfall vorgebrachten Beschwerdegründe wiederholt und zum anderen Folgendes vorbringt:

"I) Die Bestimmungen der bekämpften Kostenbeitragsrichtlinie widersprechen dem rechtsstaatlichen Prinzip, insbesondere dem Legalitätsprinzip nach Art18 B-VG und sind nicht gesetzesmäßig.

Das sich aus der österreichischen Bundesverfassung ergebende rechtsstaatliche Prinzip soll Willkür bei der Anwendung staatlicher Gewalt verhindern, die Freiheit und die Würde aller sichern und jeden in seinen Rechten schützen. Es bindet einerseits den Gesetzgeber an die Verfassung und andererseits die Vollziehung (Gerichte und Verwaltungsbehörden) an die Gesetze.

Das rechtsstaatliche Prinzip gebietet also, dass der von einer Verordnung Betroffene bereits auf Grund des Kundmachungstextes in die Lage versetzt wird, den Autor einer Verordnung und alle zur Mitentscheidung (Einvernehmen, Genehmigung oder Zustimmung) berufenen Behörden sowie die bundesverfassungsgesetzliche Voraussetzung zur Anordnung einer Zuständigkeitsübertragung zu erkennen (vgl VfGH vom 28.06.2018 zu V1/2017-18).

Das Legalitätsprinzip bedeutet, dass die gesamte staatliche Vollziehung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden darf und verfolgt dabei zwei Ziele, nämlich durch die Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns soll Rechtssicherheit entstehen und darüber hinaus soll sichergestellt werden, dass die grundlegenden Regeln von der demokratisch legitimierten Gesetzgebung (Parlament) vorgegeben werden. Deswegen spricht man auch vom 'demokratischen Rechtsstaat'

Der bekämpfte Bescheid stützt sich auf eine gesetzwidrige Norm, nämlich einer Richtlinie, der zwar inhaltlich Verordnungscharakter zukommt, welche jedoch nicht als Verordnung gehörig, d.h. gesetzmäßig kundgemacht wurde.

Dem Fall der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes ist die Gesetzwidrigkeit einer Verordnung (VfSlg 8970/1980, 9433/1982), aber auch die Rechtswidrigkeit eines (unmittelbar anzuwendenden) Staatsvertrages — kurz die Rechtswidrigkeit jeder einem Bescheid zugrundeliegenden generellen Norm — gleich zuhalten.

Gegenstand der Prüfung nach Art139 B-VG kann auch eine bereits außer Kraft getretene Verordnung sein, sofern sie im Anlaßfall noch anzuwenden ist (vgl Art89 Abs3 iVm Art139 Abs4 B-VG).

Die Bestimmungen der bekämpften Richtlinie des Landes Tirol für Kostenbeiträge für ambulante und stationäre Leistungen der Behindertenhilfe, Beschluss der Tiroler Landesregierung vom 19.05.2015, kundgemacht auf der Homepage des Landes Tirol (https: //www.tirol.gv.at/fileadmin/themen/gesellschaft-soziales/soziales/Gesetze_Richtlinien/Kostenbeitrag_Richtinie.pdf), im Folgenden Kostenbeitragsrichtlinie, sind nicht gesetzmäßig, da die bekämpfte Kostenbeitragsrichtlinie

       a. Norm/Verordnungscharakter hat

       b. nicht richtig bezeichnet,

       c. nicht gesetzesmäßig erlassen und

       d. nicht gehörig, d.h. gesetzmäßig kundgemacht wurde.

Die bekämpfte Kostenbeitragsrichtlinie wurde mittels Beschluss der Tiroler Landesregierung vom 19.05.2015 erlassen und auf der Homepage des Landes Tirol kundgemacht.

Die bekämpfte Richtlinie wurde seitens des Landes Tirol weder als Verordnung erlassen noch entsprechend kundgemacht. Mangels ordnungsgemäßer Kundmachung ist die in Prüfung gezogene Richtlinie nicht gesetzmäßig kundgemacht worden. Mangels gesetzeskonformer Kundmachung ist die Richtlinie gesetzwidrig erlassen worden.

       a. Verordnungscharakter der bekämpften Kostenbeitragsrichtlinie:

Nach stRsp des Verfassungsgerichtshofes ist eine Verordnung eine nicht in Gesetzesform ergehende generelle, d. h. an die Allgemeinheit überhaupt oder an eine nach Gattungsmerkmalen bezeichnete Gruppe der Bevölkerung gerichtete Rechtsnorm. Wesentlich für die Beantwortung der Frage, ob einem Akt der Vollziehung Verordnungscharakter zukommt, ist mithin sein Inhalt; es muss sich um eine generelle Norm handeln, also um einen generellen Vollzugsakt rechtsverbindlichen Inhalts. Mangelt es einem Akt der Vollziehung am normativen Inhalt, so kann er nicht als Verordnung angesehen werden (vgl VfGH vom 13.12.1950 zu V13/50).

Ist der Adressat einer Anordnung lediglich eine einzelne Person oder sind Adressaten zwar mehrere, aber in der Anordnung individuell bezeichnete Personen, so ist die Anordnung ein konkreter Verwaltungsakt, ein Bescheid. Richtet sich hingegen die Anordnung an die Allgemeinheit überhaupt oder an bestimmte Gruppen der Bevölkerung, die nicht individuell, sondern nach Gattungsmerkmalen bezeichnet sind, dann ist die Anordnung ein genereller Verwaltungsakt, eine Verordnung (vgl Slg. 1398/1931, 2117/1951 u. a. m.).

Voraussetzung für die Qualifikation eines 'Erlasses' als Verordnung ist eine imperative Formulierung (vgl VfGH zu VfSlg 13.635/1993), das ist zum Beispiel dann nicht der Fall wenn lediglich die Ansicht einer Oberbehörde mitgeteilt wird (vgl VfSlg 13.784/1994).

Die bekämpften Bestimmungen der Kostenbeitragsrichtlinie wurden im Imperativ verfasst. Der Imperativ unterstreicht aufgrund seiner Befehlsform einen normativen Charakter. Insbesondere nachstehende Auszüge der bekämpften Richtlinien zeigen eindeutig auf, dass die Richtlinie keinen Aufklärungs- sondern Verordnungscharakter hat, da es sich um einen generellen Vollzugsakt rechtsverbindlichen Inhalts handelt.

§8 Kostenbeitrag aus Vermögen

….

(2) Dem Menschen mit Behinderung hat jedenfalls ein Beitrag von € 10.000,-- zur Deckung sonstiger persönlicher Bedürfnisse (Schonvermögen) zu verbleiben.

(3) Der Kostenbeitrag aus Vermögen ist gleichzeitig mit dem Kostenbeitrag aus anderen Einkünften (§§3 bis 6) als einmalige Zahlung für jenen Zeitraum, für den die aktuelle Rehabilitationsmaßnahme gewährt wird (Leistungszeitraum, vorzuschreiben. Die Fälligkeit des Kostenbeitrages ist im Bescheid festzulegen, und zwar,.....

Mit dieser Bestimmung hat die Landesregierung eine Anordnung getroffen, welche über eine bloße Information oder Berechnungsmethode der Kostenbeiträge hinausgeht. Aufgrund dieser Bestimmung wurde im gegenständlichen Verfahren ein Bescheid erlassen, mit welchem dem Beschwerdeführer konkret aufgetragen wird, die Leistung eines Kostenbeitrages aus seinem Vermögen in der Höhe von EUR 60.235,07 (unter Beachtung des Schonvermögens in der Höhe von EUR 10.000,00) zu entrichten.

Dass dieser Bescheid, welcher sich auf die bekämpfte Kostenbeitragsrichtlinie stützt, massiv in die Rechtssphäre des Betroffenen eingreift (und diese 'gestaltet') ist wohl nicht mehr zu leugnen. Ein derartiger Eingriff in das Vermögen einer Person ist keinesfalls mehr als reine Information, sondern als rechtsgestaltende, weil normative, Anordnung zu werten.

Der angefochtene Bescheid stützt sich sohin auf eine Richtlinie, die normativen, weil rechtgestaltenden Charakter hat, welche jedoch nicht gesetzmäßig kundgemacht wurde. Die bekämpfte Kostenbeitragsrichtlinie ist nicht gesetzmäßig und daher als gesetzwidrig im Sinne von Art139 B-VG aufzuheben.

       b. Kostenbeitragsrichtlinie wurde weder gesetzmäßig bezeichnet noch

       c. gesetzmäßig erlassen

Die Bezeichnung der Kostenbeitragsrichtlinie weist in keiner Weise auf eine Verordnung hin.

Verordnungen der Landesregierung bedürfen der gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung durch die Landesregierung (Kollegialbeschluss) sowie der gesetzmäßigen Kundmachung durch Verlautbarung im Landesgesetzblatt bzw im Boten für Tirol nach §§2 Abs1 und §5 Abs2 Landes — Verlautbarungsgesetz 2013 idgF iVm §2 Abs3 Z3 der Verordnung der Landesregierung vom 30. März 1999 über die Geschäftsordnung der Tiroler Landesregierung idF LGBl Nr 14/1999.

Die bekämpfte Richtlinie wurde seitens des Landes Tirol als Beschluss gefasst. Ob dabei die dafür benötigte Beratung und Mehrheit (Kollegialbeschluss) laut Geschäftsordnung der Tiroler Landesregierung idF LGBl Nr 14/1999 eingehalten wurden, ist für den Einzelenen nicht nachvollziehbar und ist eine derartige Erlassung nicht gesetzmäßig.

Die Erlassung der der bekämpften Kostenbeitragsrichtlinie widerspricht der Rechtssicherheit des Einzelnen und dadurch dem rechtsstattlichen Prinzip.

       d. nicht gehörige, d.h. gesetzmäßige Kundmachung der bekämpften Kos- tenbeitragsrichtlinie

Gerichte haben nur Verordnungen anzuwenden, die gehörig, d.h. gesetzmäßig kundgemacht sind (Art89 Abs1, Art129a Abs3 B-VG).

Nach der jüngsten Rspr des VfGH ist jeglicher Akt von staatlichen Organen, der einen normativen Inhalt für einen unbestimmten Adressatenkreis aufweist und — in einer zumindest den Adressaten zugänglichen Form — allgemein kundgemacht worden ist, daher als generelle Norm anzuwenden und gegebenenfalls von den Gerichten gem Art139 ff B-VG vor dem VfGH anzufechten (vgl VfGH vom 28. 6. 2017, zu V4/2017).

Eine 'gehörig kundgemachte' generelle Norm, also eine für einen unbestimmten, externen Adressatenkreis verbindliche Anordnung von Staatsorganen, die vom Gericht gem Art89 B-VG anzuwenden ist liegt somit — so der VfGH — dann vor, wenn eine solche Norm ausreichend allgemein kundgemacht wurde, wenn auch nicht in der rechtlich vorgesehenen Weise. Dies bedeutet, dass jeglicher Akt von staatlichen Organen, der einen normativen Inhalt für einen unbestimmten Adressatenkreis aufweist und — in einer zumindest den Adressaten zugänglichen Form — allgemein kundgemacht worden ist, als generelle Norm anzuwenden und gegebenenfalls von den Gerichten gem Art139 ff B-VG vor dem VfGH anzufechten ist.

Für den Fall der Anfechtung von Verordnungen gem Art139 B-VG weist der VfGH auf seine Rsp zu den Mindestvoraussetzungen für die Existenz von Rechtsverordnungen hin: Rechtsverordnungen müssen, um rechtliche Existenz zu erlangen, jedenfalls ein Mindestmaß an Publizität erlangen. Ein solches liegt nicht vor, wenn eine generell-abstrakte Enuntiation einer Behörde nicht ein Mindestmaß an Publizität erreicht, welche sicherstellt, dass sie in die Rechtsordnung Eingang findet (vgl zB VfSlg 12.382/1990, 16.875/2003, 19.058/2010, 19.072/2010, 19.230/2010 uva.).

Hat eine formell bloß an Verwaltungsorgane adressierte Anordnung Rechtswirkungen auch gegenüber Privatpersonen, so qualifiziert sie der VfGH als Rechtsverordnung und hebt sie schon wegen mangelnder Kundmachung auf (VfSlg 10.728/1985, 11.467/1987, 15.189/1998 uva.).

Wiederholend wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass das rechtsstaatliche Prinzip gebietet, dass der von einer Verordnung Betroffene bereits auf Grund des Kundmachungstextes in die Lage versetzt wird, den Autor einer Verordnung und alle zur Mitentscheidung (Einvernehmen, Genehmigung oder Zustimmung) berufenen Behörden sowie die bundesverfassungsgesetzliche Voraussetzung zur Anordnung einer Zuständigkeitsübertragung zu erkennen (vgl VfGH vom 28.06.2018 zu V1/2017-18).

Mangels ordnungsgemäßer Kundmachung ist die in Prüfung gezogene Richtlinie nicht gesetzmäßig kundgemacht worden. Mangels gesetzeskonformer Kundmachung ist die Richtlinie gesetzwidrig erlassen worden.

Die bekämpfte Kostenbeitragsrichtlinie wurde lediglich auf der Homepage des Landes Tirols veröffentlicht Die Kostenbeitragsrichtlinie wurde weder im Landesgesetzblatt für Tirol noch im Boten für Tirol kundgemacht. Das 'Online — Stellen' eines Beschlusses entspricht nicht der öffentlichen Kundmachung, welche für eine derartige rechtliche Anordnung gesetzmäßig vorgesehen ist, um die Rechtssicherheit des Einzelnen zu wahren.

Aufgrund der obigen Tatsachen steht zweifelsfrei fest, dass die bekämpfte Kostenbeitragsrichtlinie

?  normativen Charakter hat (Anordnungen im Imperativ, welche in die

   Rechtssphäre des Einzelnen massiv eingreifen),

?  nicht gehörig bezeichnet bzw erlassen,

?  und nicht gehörig, d.h. gesetzmäßig, verlautbart bzw kundgemacht wurde.

Aus all diesen Gründen ist die bekämpfte Kostenbeitragsrichtlinie/die bekämpften Bestimmungen der Kostenbeitragsrichtlinie gesetzwidrig. Durch die oben beschriebene Erlassung und Kundmachung wurde das rechtsstaatliche Prinzip und dadurch das darin verankerte verfassungsrechtliche Prinzip der Rechtssicherheit umgangen und massiv verletzt.

Im vorliegenden Fall wurde diese verfassungswidrige Kostenbeitragsrichtlinie/die bekämpften Bestimmungen der Kostenbeitragsrichtlinie als Grundlage für den bekämpften Bescheid des Betroffenen herangezogen und gelangt sohin unmittelbar rechtlich zur Anwendung." (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)

II.      Rechtslage

1.       Die §§20 und 20a TRG, LGBl 58/1983 idF LGBl 116/2015, lauteten wie folgt:

"§20

Kostenbeitrag

(1) Der Behinderte hat entsprechend seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, die gesetzlich unterhaltspflichtigen Personen haben im Rahmen ihrer Unterhalts-pflicht dem Land zu den Kosten

a) der Heilbehandlung,

b) der Beschäftigungs- und Arbeitstherapie (Ergotherapie),

c) der Hilfe zur beruflichen Eingliederung nach §9 Abs1 litb und c

einen Beitrag zu leisten. Als gesetzlich unterhaltspflichtige Personen im Sinne dieses Gesetzes gelten der Ehegatte oder eingetragene Partner (frühere Ehegatte oder frühere eingetragene Partner) sowie die im ersten Grad Verwandten (Wahlverwandten) des Behinderten.

(2) Würde das Ausmaß des Kostenbeitrages die Kosten der Rehabilitationsmaßnahme erreichen, so darf diese nicht gewährt werden.

(3) Von der Einhebung eines Kostenbeitrages kann insoweit abgesehen werden, als dessen Einhebung den Erfolg der Rehabilitationsmaßnahme gefährden oder dem Ziel der Rehabilitationsmaßnahme widersprechen würde.

(4) Die Kostenbeitragspflicht des Behinderten geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Behinderten über.

§20a

Anerkennung von Pflegegeld

Werden dem Behinderten Leistungen nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl Nr 110/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 12/2015, oder dem Pflegegeld gleichartige Leistungen nach ausländischen Vorschriften gewährt, so sind diese Leistungen insoweit als Beitrag des Behinderten zu den Kosten der Rehabilitationsmaßnahme heranzuziehen, als sie nach ihrer Zweckbestimmung gleichartige Aufwendungen wie die Rehabilitationsmaßnahmen abdecken. Dem Behinderten hat jedoch jedenfalls ein Betrag im Ausmaß von 10 v. H. des Pflege-geldes der Stufe 3 zu verbleiben." (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)

2.       Die Kostenbeitragsrichtlinie, Beschluss der Tiroler Landesregierung vom 19. Mai 2015, kundgemacht auf der Website des Landes Tirol (https://www.tirol.gv.at/fileadmin/themen/gesellschaft-soziales/soziales/Geset-ze_Richtlinien/Kostenbeitrag_Richtlinie.pdf), lautet:

"Richtlinie des Landes Tirol

für Kostenbeiträge für ambulante

und stationäre Leistungen der

Behindertenhilfe

Abteilung Soziales

Beschluss der Tiroler Landesregierung vom 19. Mai 2015

Allgemeines

Aufgrund des §20 Tiroler Rehabilitationsgesetz (TRG) hat ein Mensch mit Behinderung oder dessen Unterhaltspflichtiger zu den Kosten einer Heilbehandlung, der Versorgung mit Hilfsmitteln und der Beschäftigungs- und Arbeitstherapie sowie der Hilfe zur beruflichen Eingliederung nach Maßgabe seiner wirtschaftlichen Verhältnisse einen angemessenen Kostenbeitrag zu leisten.

§8 TRG regelt gesondert die Hilfe zur Erziehung und Schulbildung. Für die Unter-bringung in Heimen (Tagesheime und Internate) ist ein Kostenbeitrag des Menschen mit Behinderung oder dessen Unterhaltspflichtigen vorgesehen. Dieser Kostenbeitrag ist in der Heimbeitragsverordnung festgesetzt und unabhängig vom Einkommen.

Zusätzlich zu den §§8 und 20 ist gemäß §20a TRG ein Kostenbeitrag aus Pflege-geld zu leisten, insoweit mit der Rehabilitationsmaßnahme ein Pflegeaufwand verbunden ist. Dies ist bei stationären Leistungen im Schulbereich und der Erwachsenenbetreuung (Tages- und Wohnbetreuung) regelmäßig der Fall.

Im Interesse der Gewährleistung eines einheitlichen Vollzuges und der Gleich-behandlung der betroffenen Personen im Bereich stationärer Leistungen (Beschäftigungs- und Arbeitstherapie, Tagesbetreuung und Wohnbetreuung) wurde diese Richtlinie ausgearbeitet.

Für den Kostenbeitrag werden sowohl die Einkünfte des Menschen mit Behinderung einschließlich der Unterhalts- und Schadenersatzansprüche (ausgenommen Opferentschädigungen) als auch zweckgebundene staatliche Leistungen (Pflege-geld) herangezogen. Bei der Berechnung wird einerseits der Umfang der vom Land Tirol erbrachten Leistung berücksichtigt und der Umstand, inwieweit dem Betroffenen noch weitere Kosten zur Abdeckung der gewöhnlichen Lebensbedürfnisse erwachsen. Andererseits wird auf das Bestehen von Unterhaltspflichten, das Verbleiben eines Existenzminimums und eines Anteils von 20 % des Pflegegeldes der Stufe 3 Bedacht genommen. Als Hilfsmittel zur Berechnung dient der Kostenbeitragsrechner.

Für den Kostenbeitrag zur dauernden Unterbringung in einem Wohnheim wird darüberhinaus das Vermögen des Menschen mit Behinderung herangezogen (Sparbücher, Anlagen, Liegenschaften,….). Der Kostenbeitrag aus Vermögen wird gesondert berechnet.

§1 Arten des Kostenbeitrags

Die Kostenbeitragsvorschreibungen gliedern sich in Kostenbeiträge aus

a) dem Pflegegeld

b) dem Einkommen

c) dem Kindesunterhalt

d) dem Ehegattenunterhalt

e) dem Vermögen (nur bei Wohnheimklienten)

§2 Grundsätze für die Berechnung des Kostenbeitrages

(1) Wird neben einer Tagesbetreuung auch eine Wohnbetreuung (Wohnstruktur oder Wohngemeinschaft) in Anspruch genommen, ist nur der Kostenbeitrag für die Wohnbetreuung vorzuschreiben.

(2) Sofern neben stationären Leistungen auch mobile Leistungen nach §14 TRG in Anspruch genommen werden, entfällt ab Inanspruchnahme der stationären Leistung der Selbstbehalt für die mobile Leistung.

(3) Etwaige Kostenbeiträge für Therapien sind vom Kostenbeitrag für die stationäre Leistung in Abzug zu bringen, wenn die Therapie nicht im Tagsatz der stationären Einrichtung enthalten ist.

(4) Eine Vorschreibung hat primär aus dem eigenen Einkommen des Menschen mit Behinderung zu erfolgen, wobei Taschengeld (z.B. für Tätigkeiten in der Beschäftigungstherapie) oder Ausbildungsgeld (z.B. im Rahmen der Berufsvor-bereitung) nicht als Einkommen gewertet werden.

(5) Alimente sind als eigenes Einkommen zu werten. Bezieht ein unterhalts-berechtigter Mensch mit Behinderung von einem Elternteil Alimente und vom anderen Elternteil Naturalunterhalt, z.B. durch Wohnen im gemeinsamen Haus-halt, ist der Kostenbeitrag nur aus der Alimente zu berechnen.

(6) Wenn der Mensch mit Behinderung kein eigenes Einkommen bezieht, ist der ihm gegenüber Unterhaltspflichtige mit Bescheid zu verpflichten, einen Kosten-beitrag aus dem laufenden Unterhalt zu leisten.

(7) Der laufende Kostenbeitrag wird mit dem Bescheid, mit dem die Leistung zuerkannt wird, für den gesamten Leistungszeitraum als monatlich zu leistender Betrag vorgeschrieben. Die Abrechnung erfolgt taggenau auf Grund der vom Leistungserbringer gelegten Rechnung, aus der die Anwesenheitstage hervor-gehen. Bei einer Überzahlung werden die entsprechenden Beträge an den Zahlungspflichtigen zurückgezahlt.

(8) Kostenbeiträge aus Vermögen (§8) werden als einmaliger Kostenbeitrag jeweils für den Zeitraum, für den die aktuelle Rehabilitationsmaßnahme gewährt wird (Leistungszeitraum), vorgeschrieben.

(9) Bei Kostenbeitrag aus Einkommen oder Unterhalt bleiben das 13. und 14. Monatsgehalt außer Ansatz.

§3 Kostenbeitrag aus Pflegegeld

Bei der Kostenbeitragsberechnung aus dem Pflegegeld wird der entsprechende Prozentsatz – je nach Leistung (vgl §7) – berechnet. Es wird berücksichtigt, dass gemäß §20a TRG ein Betrag von 20% des Pflegegeldes der Stufe 3 zu verbleiben hat.

§4 Kostenbeitrag aus Einkommen

(1) Bei der Kostenbeitragsberechnung aus dem Einkommen des Menschen mit Behinderung wird der entsprechende Prozentsatz – je nach Leistung (vgl §7) – berechnet.

(2) Bei der Leistung 'Wohngemeinschaften' sowie 'Tagesbetreuung Psychiatrie' (PATH) und 'Beschäftigungsinitiative' (PABI) hat das Existenzminimum (ASVG-Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende Personen) zu verbleiben, welches sich je unterhaltsberechtigter Person gemäß §291a Exekutionsordnung um 20% erhöht.

(3) Trifft den Menschen mit Behinderung, der eine Tages- oder Wohnstruktur besucht, eine Unterhaltsverpflichtung, ist diese vor Berechnung des Kosten-beitrags vom Einkommen abzuziehen.

(4) Das Einkommen des Menschen mit Behinderung aus der Tätigkeit in einer Beschäftigungstherapie ('Taschengeld') oder aus der Ausbildung (BABV) wird nicht herangezogen.

§5 Kostenbeitrag aus Unterhaltsansprüchen

(1) Bei der Kostenbeitragsberechnung aus der Unterhaltsverpflichtung (Kindes-unterhalt) ist nach den zivilrechtlich anerkannten Regeln der Prozentwert-methode vorzugehen. Die Bemessungsgrundlage errechnet sich zum einen aus dem Alter des unterhaltsberechtigten Maßnahmenempfängers, zum anderen aus der Anzahl der weiteren Unterhaltsberechtigten und deren Alter sowie dem Einkommen des Ehepartners des Unterhaltsverpflichteten (1/9 Methode). Zudem ist zu berücksichtigen, dass gemäß §291b Exekutionsordnung 75% des Existenzminimums (je nach Anzahl der Unterhaltsberechtigten) jedenfalls dem Unterhaltsverpflichteten verbleibt.

(2) Bei Bestehen einer sehr hohen Unterhaltsverpflichtung ist der zweieinhalb-fache Regelbedarf als Luxusgrenze zu beachten.

§6 Kostenbeitrag aus Ehegattenunterhalt

Die Kostenbeitragsberechnung aus der Ehegattenunterhaltsverpflichtung richtet sich nach zivilrechtlich anerkannten Berechnungsmethoden. Der Ehegatten-unterhalt wird jedoch nur dann zum Kostenbeitrag herangezogen, wenn der Mensch mit Behinderung kein Einkommen hat.

§7 Beitragssätze

A) Bei der Inanspruchnahme einer Halbtagesstruktur (wenn keine Wohnstruktur beansprucht wird) gelten folgende Beitragsprozente:

- aus Pflegegeld: 15%

- aus Einkommen: 15%

- aus Unterhalt: 1/6

B) Bei der Inanspruchnahme einer Tagesstruktur (wenn keine Wohnstruktur beansprucht wird) gelten folgende Beitragsprozente.

- aus Pflegegeld: 25%

- aus Einkommen: 30%

- aus Unterhalt: 1/3

C) Bei der Inanspruchnahme einer Wohnstruktur gelten folgende Beitrags-prozente:

- aus Pflegegeld: 80%

- aus Einkommen: 80%

- aus Unterhalt: 2/3

D) Bei der Inanspruchnahme von Schule extern ganztägig gelten folgende Beitragsprozente:

- aus Pflegegeld: 25%

- aus Einkommen/Unterhalt: Heimbeitragsverordnung

E) Bei der Inanspruchnahme von Schule extern halbtägig gelten folgende Beitragsprozente:

- aus Pflegegeld: 15%

- aus Einkommen/Unterhalt: Heimbeitragsverordnung

F) Bei der Inanspruchnahme von Schule intern (Internat) gelten folgende Beitragsprozente:

- aus Pflegegeld: 70%

- aus Einkommen/Unterhalt: Heimbeitragsverordnung

G) Bei der Inanspruchnahme einer Wohngemeinschaft gelten folgende Beitrags-prozente

- aus Pflegegeld: 30%

- aus Einkommen: 40% ab Existenzminimum

- aus Unterhalt: 1/3

H) Bei der Inanspruchnahme einer Tagesstruktur Psychiatrie/Beschäftigungs-initiative gelten folgende Beitragsprozente:

- aus Pflegegeld: 15%

- aus Einkommen: 40% ab Existenzminimum

- aus Unterhalt: 1/3

§8 Kostenbeitrag aus Vermögen

(1) Ein Kostenbeitrag aus Vermögen des Menschen mit Behinderung (§1 Abs8) darf nur vorgeschrieben werden, wenn dieser in einem Wohnheim untergebracht ist und dort vollständig verpflegt wird. Der Kostenbeitrag aus Vermögen darf die Kosten der Rehabilitationsmaßnahme abzüglich des laufenden Kosten-beitrages nicht übersteigen (vgl §20 Abs2 TRG).

(2) Dem Menschen mit Behinderung hat jedenfalls ein Betrag von € 10.000,-- zur Deckung sonstiger persönlicher Bedürfnisse (Schonvermögen) zu verbleiben.

(2a) Von der verpflichtenden Vermögensverwertung sind Geldbeträge, die einer Person als Entschädigungszahlung der Opferanlaufstelle des Landes Tirol, der Klasnic-Kommission oder eines Gerichtes im Falle eines Missbrauches zugesprochen wurden, ausgenommen.

(3) Der Kostenbeitrag aus Vermögen ist gleichzeitig mit dem Kostenbeitrag aus anderen Einkünften (§§3 bis 6) als einmalige Zahlung für jenen Zeitraum, für den die aktuelle Rehabilitationsmaßnahme gewährt wird (Leistungszeitraum), vorzuschreiben. Die Fälligkeit des Kostenbeitrages ist im Bescheid festzulegen, und zwar

a) bei ungebundenem Vermögen (z.B. Sparbücher, Girokonto, etc) mit Ablauf des Leistungszeitraumes;

b) bei gebundenem Vermögen (Wertpapiere, Lebensversicherungen, etc) mit Ablauf der Bindungsfrist der Veranlagung.

(4) Ist der Mensch mit Behinderung Eigentümer einer Liegenschaft, so ist die Forderung aus dem Kostenbeitrag als Belastung im Grundbuch sicherzustellen.

(5) Bei vorzeitiger Beendigung der Rehabilitationsmaßnahme ist von den aufgelaufenen Kosten zunächst der monatlich geleistete Kostenbeitrag (Abs7) abzuziehen. Auf die verbleibenden Kosten ist der Kostenbeitrag aus Vermögen anzurechnen (§20 Abs2 TRG). Übersteigt der vorgeschriebene Kostenbeitrag aus Vermögen die Restkosten der Rehabilitationsmaßnahme nach Abzug der geleisteten laufenden Kostenbeiträge, ist der Überling an den Menschen mit Behinderung oder dessen Nachlass zurückzuerstatten.

§9

Sämtliche Kostenbeiträge ausgenommen jene nach der Heimbeitragsverordnung sind auf ganze Euro-Beträge kaufmännisch zu runden.

§10 Schlussbestimmung

Die Richtlinie ist nach Vorliegen eines Regierungsbeschlusses auf der Internet-Seite des Landes Tirol zu veröffentlichen. Sie ist auf alle künftigen und zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Richtlinie anhängigen Verfahren anzuwenden.

§11 In-Kraft-Treten

Diese Richtlinie tritt mit 1. Juni 2015 in Kraft." (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)

3.       Die §§2 Abs1 und 5 Abs1 des Gesetzes vom 2. Oktober 2013 über das Landesgesetzblatt und das Amtsblatt "Bote für Tirol" (Landes-Verlautbarungsgesetz 2013), LGBl 125/2013 idF LGBl 26/2017, lauten auszugsweise wie folgt:

"§2

Verlautbarungen im Landesgesetzblatt

(1) Im Landesgesetzblatt sind zu verlautbaren:

[…]

f) die Verordnungen der Landesregierung, sofern nicht durch Gesetz eine andere Art der Verlautbarung vorgeschrieben ist und soweit im §5 Abs1 lita nichts anderes bestimmt ist,

[…]

§5

Verlautbarungen im Bote für Tirol

(1) Im Bote für Tirol sind zu verlautbaren:

a) die Verordnungen der Landesregierung, deren Verlautbarung im Landes-gesetzblatt wegen ihres begrenzten räumlichen oder zeitlichen Geltungs-bereiches oder wegen des beschränkten Personenkreises, an den sie gerichtet sind, nicht zweckmäßig ist, sofern nicht durch Gesetz eine andere Art der Verlautbarung vorgeschrieben ist,

[…]" (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)

III.    Erwägungen

1. Aus der auch im Prüfungsbeschluss angeführten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg 8649/1979, 11.472/1987, 13.632/1993, 18.495/2008) geht hervor, dass für die Qualität als Verordnung nicht der formelle Adressatenkreis und die äußere Bezeichnung und auch nicht die Art der Verlautbarung maßgeblich ist, sondern der Inhalt des Verwaltungsaktes.

Voraussetzung für die Verordnungsqualität eines anders bezeichneten Verwaltungsaktes ist etwa, dass seine Formulierungen imperativ sind (dh sich nicht in einer bloßen Wiederholung des Gesetzestextes erschöpfen), indem sie das Gesetz bindend auslegen (VfSlg 5905/1969) und für eine allgemein bestimmte Vielzahl von Personen unmittelbar Geltung beanspruchen (vgl VfSlg 4759/1964, 8649/1979, 8807/1980, 9416/1982, 10.170/1984, 11.467/1987, 13.632/1993, 14.154/1995, 17.244/2004, 17.806/2006).

2. Die im Prüfungsbeschluss vertretene Annahme, dass die in Prüfung gezogenen Bestimmungen Verordnungsqualität aufweisen und die Kostenbeitragsrichtlinie, Beschluss der Tiroler Landesregierung vom 19. Mai 2015, kundgemacht auf der Website des Landes Tirol, sohin nicht gehörig kundgemacht wurde, hat sich als zutreffend erwiesen:

2.1. Der imperative Charakter der in Prüfung gezogenen Bestimmungen ergibt sich zunächst daraus, dass die Kostenbeitragsrichtlinie gemäß §11 mit 1. Juni 2015 "in Kraft tritt" und nach §10 auf alle künftigen sowie zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren "anzuwenden ist".

2.2. Des Weiteren legen §1 lite, §2 Abs8 sowie §8 Abs1, 2 und 3 Kostenbeitragsrichtlinie das TRG verbindlich aus und beanspruchen damit Geltung gegenüber einer Vielzahl an Personen: Während §20 TRG nämlich lediglich vorschreibt, dass unter gewissen Umständen ein Kostenbeitrag zu leisten ist, normiert §1 Kostenbeitragsrichtlinie welche Mittel der Betroffenen zur Abdeckung der Kosten herangezogen werden; dem Beschwerdeführer im Anlassfall, bei dem es sich um einen Wohnheimklienten handelt, wurde etwa ein Kostenbeitrag aus dem Vermögen vorgeschrieben (vgl §1 lite Kostenbeitragsrichtlinie). §8 Abs1 Kostenbeitragsrichtlinie konkretisiert diesbezüglich weiter: Demnach ist ein Kostenbeitrag aus Vermögen nur jenen Wohnheimklienten vorzuschreiben, die dort vollständig verpflegt werden. Dass der Kostenbeitrag – wie im Anlassfall geschehen – für den Zeitraum vorzuschreiben ist, für den die aktuelle Rehabilitationsmaßnahme gewährt wird, ergibt sich ebenfalls nicht aus dem TRG, sondern aus §2 Abs8 Kostenbeitragsrichtlinie.

2.3. Diese Anordnung der Tiroler Landesregierung geht nicht nur über eine bloße Information hinaus (vgl VfSlg 18.068/2007, 18.495/2008), damit wird zudem – wie insbesondere auch mit §8 Abs2 und 3 Kostenbeitragsrichtlinie – die Rechtssphäre der Betroffenen verbindlich gestaltet: So hat etwa nach §8 Abs2 Kostenbeitragsrichtlinie der betroffenen behinderten Person jedenfalls ein sogenanntes Schonvermögen von € 10.000,– zur Deckung sonstiger persönlicher Bedürfnisse zu verbleiben. §8 Abs3 Kostenbeitragsrichtlinie legt wiederum unter anderem die Fälligkeit des Kostenbeitrags aus Vermögen fest; folglich hat der Bescheid zu bestimmen, dass der Beitrag aus ungebundenem Vermögen mit Ablauf des Leistungszeitraumes (lita) und aus gebundenem Vermögen mit Ablauf der Bindungsfrist der Veranlagung (litb) zu leisten ist. Dass mit der Kostenbeitragsrichtlinie die Rechtssphäre von Betroffenen verbindlich gestaltet werden soll, zeigen auch die Ausführungen unter dem Punkt "Allgemeines", wonach die Kostenbeitragsrichtlinie nicht nur im "Interesse der Gewährleistung eines einheitlichen Vollzuges", sondern explizit ebenso zur "Gleichbehandlung der betroffenen Personen im Bereich stationärer Leistungen" ausgearbeitet wurde.

3. Da gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, hätte die Kostenbetragsrichtlinie als Rechtsverordnung der Tiroler Landesregierung gemäß §2 Abs1 litf Landes-Verlautbarungsgesetz 2013 im Landesgesetzblatt verlautbart werden müssen. Eine derartige Kundmachung ist jedoch nicht erfolgt. Die Kostenbeitragsrichtlinie erweist sich daher als rechtswidrig.

4. Gemäß Art139 Abs3 Z3 B-VG hat der Verfassungsgerichtshof dann, wenn er im Verordnungsprüfungsverfahren zur Auffassung gelangt, dass die ganze Verordnung in gesetzwidriger Weise kundgemacht wurde, die ganze Verordnung aufzuheben. Art139 Abs4 B-VG bestimmt, dass der Verfassungsgerichtshof, wenn die Verordnung im Zeitpunkt der Fällung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes bereits außer Kraft getreten ist und das Verfahren von Amts wegen eingeleitet wurde, auszusprechen hat, ob die geprüfte Verordnung gesetzwidrig war; dabei gilt Abs3 sinngemäß.

4.1. Die gesetzliche Grundlage der Kostenbeitragsrichtlinie, das TRG, ist mit 1. Juli 2018 gemäß §56 Abs1 Tiroler Teilhabegesetz (THG), LGBl 32/2018 idF LGBl 58/2018, außer Kraft getreten. Mit dem THG, das gemäß §56 Abs1 leg.cit. mit 1. Juli 2018 in Kraft trat, wird die Unterstützung für Menschen mit Behinderungen neu geregelt (s dazu RV 480/17 BlgLT [Tir.] 16. GP, 1). Ändert sich die – iSd Art18 Abs2 B-VG erforderliche – gesetzliche Grundlage einer Verordnung, so wird die Verordnung nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes im Falle eines W

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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