Norm
AußStrG §35Rechtssatz
Der Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses ist nicht als „verfahrensleitender“ Beschluss im Sinne des § 45 Satz 2 AußStrG zu beurteilen und daher auch ohne ausdrückliche Anordnung durch das Gesetz anfechtbar.
Die Beschwer für die Bekämpfung eines solchen Auftrags liegt im kartellgerichtlichen Verfahren trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132303Im RIS seit
07.12.2018Zuletzt aktualisiert am
07.12.2018