TE Bvwg Beschluss 2018/9/5 W122 2203655-1

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Veröffentlicht am 05.09.2018
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Entscheidungsdatum

05.09.2018

Norm

BB-SozPG §9
B-VG Art.133 Abs4
UG §125 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2

Spruch

W122 2203655-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ERNSTBRUNNER Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Mag. Martin MEIER Rechtsanwälte GmbH, Kaiserfeldgasse 15, in 8010 Graz, gegen den Bescheid des Amtes der Medizinischen Universität Graz vom 29.05.2018, GZ. 2017/0717, betreffend einen Antrag auf Ausstellung eines Feststellungsbescheides über einen strittigen Gehaltsbestandteil beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Vorverfahren

Mit Schreiben vom 29.11.2017 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Ausstellung eines Bescheides über die Zuerkennung eines leistungsorientierten Zuschlages.

Mit Schreiben vom 25.04.2018 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass aufgrund der pünktlich erfolgten Auszahlung sämtlicher vereinbarten Beträge aus dem Jahr 2015, 2016 und 2017 kein rechtliches Interesse an einer bescheidmäßigen Ausfertigung erkennbar sei und das beabsichtigt werde, den Antrag des Beschwerdeführers mangels erkennbarem Feststellungsinteresse abzuweisen. Unter einem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen 14 Tagen dazu Stellung zu nehmen. Diese Frist ließ der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen.

2. Der angefochtene Bescheid

Mit angefochtenem Bescheid vom 29.05.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 29.112017 auf Ausstellung eines Bescheides ab.

Begründend führte die belangte Behörde nach Darlegung des maßgeblichen Sachverhaltes im Wesentlichen Folgendes aus: Der Beschwerdeführer sei derzeit gemäß § 125 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002 (UG) dem Amt der Medizinischen Universität Graz zur Dienstleistung zugewiesen. Gemäß § 9 Bundesbediensteten-Sozialplangesetz (BB-SozPG) könne die ausgegliederte Einrichtung zu ihrer Dienstleistung zugewiesenen Beamten wegen besonderen Leistungen nicht ruhegenussfähige Zuschläge zum Monatsbezug auszahlen. Von diesen Zuschlägen sei von der ausgegliederten Einrichtung kein Betrag zur Deckung des Pensionsaufwandes an den Bund zu leisten. Sämtliche zuerkannte Beitrage seien im Jahr 2015, 2016 und 2017 pünktlich an den Beschwerdeführer ausbezahlt worden. Ein Vorbringen des Beschwerdeführers über eine allfällige Rechtsgefährdung liege nicht vor und sei auch sonst vom Amt der Medizinischen Universität Graz nicht zu erkennen gewesen. Das Ermittlungsverfahren habe daher keine Hinweise ergeben, dass dem Beschwerdeführer ein erkennbares Feststellungsinteresse zukomme.

3. Beschwerde

Mit Schriftsatz vom 27.06.2018 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde.

Begründend führte er im Wesentlichen Folgendes aus: Um drohende Verluste durch die Umsetzung der durch die Arbeitszeitrichtlinie der Europäischen Union im Bereich Krankenanstalten notwendig gewordenen Reformen zu verhindern, sei es zwischen dem Rektorat der Medizinischen Universität Graz und dem Betriebsrat für das Wissenschaftliche Personal zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung, in der unter anderem leistungsorientierten Zuschläge für die beamteten Ärzte vorgesehen worden seien, gekommen. Die Gewährung dieser leistungsorientierten Zuschläge stütze die Betriebsvereinbarung ausdrücklich auf § 9 BB- SozPG.

§ 9 BB-SozPG stelle jedoch keine geeignete Grundlage zur Gewährung dieser KA-AZG bezogenen Zulagen dar und sei die belangte Behörde nicht zur Auszahlung dieser Zuschläge befugt gewesen. Darüber hinaus widerspreche die Gewährung unterschiedlich hoher leistungsorientierter Zulagen an den drei medizinischen Universitäten dem in der Verfassung verankerten Gleichheitssatz immanenten Sachlichkeitsgebot und stelle dieses Vorgehen eine unsachliche Differenzierung dar. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides liege daher im Interesse des Beschwerdeführers und stelle ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dar.

4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Mit Schreiben vom 14.08.2018 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt den bezughabenden Verwaltungsakten zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer wurde zum Universitätsdozenten ernannt und ist derzeit gemäß § 125 Abs. 2 UG dem Amt der Medizinischen Universität Graz zur Dienstleistung zugewiesen.

Die belangte Behörde hat es entgegen des hierauf gerichteten Antrages unterlassen, einen Feststellungsbescheid über die Gebührlichkeit und Höhe eines nicht (in begehrter Höhe) ausbezahlten Bezugsbestandteiles zu erlassen.

Daher sind maßgebliche Ermittlungsschritte über die Gebührlichkeit und Höhe des strittigen Bezugsbestandteiles offen geblieben. Die Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde im o.a. Bescheid erweisen sich somit als gravierend mangelhaft.

Zur Vornahme der oben genannten Erhebungen ist die belangte Behörde näher am Beweis als das Bundesverwaltungsgericht.

2. Beweiswürdigung:

Es wurde kein Feststellungsbescheid erlassen und damit auch keinerlei Ermittlungen zur gegenständlich maßgebenden Frage, nämlich der Gebührlichkeit und Höhe des strittigen Bezugsbestandteiles durchgeführt.

Die übrigen Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Der Unterlassung der Verhandlung steht Art. 6 EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Zu A)

Vor diesem rechtlichen Hintergrund ergibt sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes fallbezogen folgende Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens:

Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kommt bei besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).

Im gegenständlichen Fall sind der belangten Behörde - wie oben auf Seite 3 und 4 festgestellt - besonders gravierende Ermittlungslücken unterlaufen, weil sie es unterlassen hat einen Feststellungsbescheid zu erlassen und darin Feststellungen betreffend die Gebührlichkeit und Höhe des gegenständlichen leistungsorientierten Zuschlages zu treffen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist ein rechtliches Interesse der Partei an der Erlassung eines Feststellungsbescheids nur dann zu bejahen, wenn der Feststellungsantrag im konkreten Fall als geeignetes Mittel zur Beseitigung der Rechtsgefährdung angesehen werden kann. Aus diesem Gesichtspunkt ergibt sich auch die Notwendigkeit des Elements der Klarstellung für die Zukunft als Voraussetzung für die Erlassung eines Feststellungsbescheides, welcher zur Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdung bzw. dazu dient, Rechte oder Rechtsverhältnisse zur Abwendung einer Rechtsgefährdung der Partei klarzustellen. Ein wirtschaftliches (VfSlg. 8047/1977), politisches (VwGH 18.10.1978, 65/78) oder wissenschaftliches (VfSlg. 8951/1980; VwGH 01.12.1980, 2001/78, 578, 646, 647/79) Interesse vermag die Erlassung eines Feststellungsbescheids nicht zu rechtfertigen (VfSlg. 11.764/1988). Nur dort, wo eine Klarstellung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses eine Rechtsgefährdung des Antragstellers beseitigen kann, kommt der Klarstellung für die Zukunft rechtliche Bedeutung zu (VwSlg. 9662 A/1978; VwGH 19.03.1990, 88/12/0103; 03.07.1990, 89/08/0287;

21.10.1991, 91/12/0083-0093; 15.01.1992, 87/12/0153; 01.07.1993, 90/17/0016; 14.01.1993, 92/09/0099; 20.09.1983, 82/12/0119;

24.04.1995, 94/19/0110).

Wenn die Höhe der dem Beamten gebührenden Bezüge oder sonstiger besoldungsrechtlicher Ansprüche strittig ist, so kann zulässigerweise ihre Bemessung durch einen entsprechenden Feststellungsbescheid der Dienstbehörde verlangt werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die bescheidmäßige Feststellung der Gebührlichkeit eines strittigen Bezugs(-bestandteiles) oder eines sonstigen strittigen besoldungsrechtlichen Anspruches jedenfalls zulässig (VwGH 29.01.2014, 2013/12/0153).

Dies trifft auf den Beschwerdefall zu. Der Feststellungsantrag ist daher zulässig.

Die Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, über die begehrte Feststellung betreffend die Gebührlichkeit des leistungsorientierten Zuschlages inhaltlich abzusprechen.

Daher ist die Frage offen geblieben, ob der gegenständlich strittige Bezugsbestandteil dem Beschwerdeführer zu Recht in dieser Höhe ausbezahlt wurde.

Es liegen daher besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung und Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im obigen Sinne vor.

Da somit die erforderlichen entscheidungswesentlichen Feststellungen nicht getroffen wurden, ist der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, da dem Bundesverwaltungsgericht im Gegensatz zur belangten Behörde nicht die notwendigen Unterlagen und Hintergrundinformationen betreffend die von den Medizinischen Universitäten Graz und den Betriebsräten für das Wissenschaftliche Personal österreichweit geschlossenen Betriebsvereinbarungen bzw. ein Zugang zum Besoldungssystem vorliegen. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Der Bescheid war daher nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG ist daher hier von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG Gebrauch zu machen und der o.a. Bescheid an die belangte Behörde zur Durchführung der genannten Ermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG, vgl. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010; 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG), auch wenn durch eine Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012).

Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren einen Feststellungsbescheid zu erlassen haben, in dem sie die Gebührlichkeit und betragsmäßig bestimmte Höhe des strittigen Bezugsbestandteiles ausführlich darlegt und in diesem Zusammenhang auf das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vorbringen eingeht.

Das Bundesverwaltungsgericht hält daher fest, dass dem angefochtenen Bescheid aus den dargelegten Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anlastet und dieser folglich gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen war.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Die oben dargestellte umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage über die Erlassung von besoldungsrechtlichen Feststellungsbescheiden von dieser einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Feststellungsantrag, Gehaltsbestandteil,
Kassation, leistungsorientierter Zuschlag, mangelnde
Sachverhaltsfeststellung, meritorische Entscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W122.2203655.1.00

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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