Entscheidungsdatum
10.09.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W128 2202038-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde der mj. XXXX , geb. XXXX , vertreten durch den Erziehungsberechtigten XXXX , gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 06.07.2018, Zl. 600.009/0024-R/2018, zu Recht erkannt:
A)
1. Der Beschwerde wird stattgegeben.
2. XXXX , geb. XXXX , hat die Externistenprüfung über die 3. Klasse (7. Schulstufe) einer Neuen Mittelschule gemäß § 42 SchUG, BGB. Nr. 472/1986 idgF, iVm §§ 7 und 15 Externistenprüfungsverordnung, BGBl. Nr. 362/1979 idgF, bestanden.
3. Die Beurteilung der Externistenprüfung über die 7. Schulstufe einer Neuen Mittelschule im Pflichtgegenstand Mathematik wird mit "Gut" festgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin nahm im Schuljahr 2017/18 an häuslichem Unterricht teil.
Sie absolvierte am 08. 06.2018 die Externistenprüfung. Die Prüfungskommission entschied, dass die Beschwerdeführerin die Externistenprüfung über die 3. Klasse der Neuen Mittelschule (7. Schulstufe) nicht bestanden habe, weil sie im Pflichtgegenstand Mathematik die Note "Nicht genügend" erhalten habe. Die Entscheidung wurde der Beschwerdeführerin am 12.06.2018 ausgefolgt.
2. Mit Schreiben vom 12. 06. 2018 erhob die Beschwerdeführerin Widerspruch gegen diese Entscheidung.
3. Nach Einholung eines Gutachtens durch einen Amtssachverständigen erließ die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Bescheid, mit dem sie den Widerspruch als unbegründet abwies. In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Pflichtgegenstand "Mathematik" die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen nicht überwiegend erfüllt habe und daher zu Recht mit "Nicht genügend" zu beurteilen gewesen sei.
Die Beschwerdeführerin habe somit gemäß § 20 Abs. 5 Z. 1 lit. d ExtVO die Externistenprüfung über die 3. Klasse Neue Mittelschule (7. Schulstufe) nicht bestanden, weil sie im Pflichtgegenstand "Mathematik" zu Recht mit "Nicht genügend" beurteilt worden sei.
Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 06.07.2018 zugestellt.
4. Mit Schreiben vom 23.07.2018 erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde gegen diesen Bescheid und rügte die mangelhafte Beweiswürdigung. In der Begründung wird im Wesentlichen Ausgeführt, dass das Prüfungsprotokoll der Externistenprüfung mangelhaft sei und insbesondere jede Angabe über Zeitpunkt und Dauer der Prüfungen fehle. Darüber hinaus sei aufgrund von Äußerungen der prüfenden Lehrkraft, gegenüber versammelten Kindern und Eltern ihre negative Einstellung den häuslichen Unterricht betreffend, eine rechtserhebliche Voreingenommenheit anzunehmen.
5. Mit Schreiben vom 27.07.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
6. Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 10.08.2018 wurde das Verfahren unterbrochen und die Beschwerdeführerin zu einer kommissionellen Prüfung zugelassen.
7. Im Wege der Amtshilfe stellte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht eine Prüfungskommission zur Verfügung.
8. Am 06.09.2018 teilte der Vorsitzende der Prüfungskommission mit, dass die Beschwerdeführerin bei der am selben Tag stattgefundenen kommissionellen Prüfung über den lehrplanmäßig vorgeschriebenen Lehrstoff der 3. Klasse der Neuen Mittelschule (7. Schulstufe) im Pflichtgegenstand Mathematik von der Prüfungskommission mit "Gut" beurteilt worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin nahm im Schuljahr 2017/2018 an häuslichem Unterricht teil.
Sie trat am 08. 06.2018 zur Externistenprüfung über die 3. Klasse der Neuen Mittelschule (7. Schulstufe) an. Im Pflichtgegenstand Mathematik wurde sie mit "Nicht genügend" beurteilt.
Die Unterlagen reichen insgesamt nicht zur Feststellung aus, ob diese auf "Nicht Genügend" lautende Beurteilung der von der minderjährigen Beschwerdeführerin abgelegten Externistenprüfung im Pflichtgegenstand Mathematik über den lehrplanmäßig vorgeschriebenen Lehrstoff der 3. Klassen der Neuen Mittelschule (7. Schulstufe) unrichtig oder richtig war.
Das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten des zuständigen Pflichtschulinspektors ist nicht schlüssig.
Am 06.09.2018 trat die Beschwerdeführerin zu einer kommissionellen Prüfung über den lehrplanmäßig vorgeschriebenen Lehrstoff der 3. Klasse der Neuen Mittelschule (7. Schulstufe) im Pflichtgegenstand Mathematik an. Die Beschwerdeführerin wurde von der Prüfungskommission sowohl schriftlich als auch mündlich mit "Gut" beurteilt und wurde die Gesamtnote ebenfalls mit "Gut" festgesetzt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
Zu den Feststellungen betreffend die maßgeblichen Unterlagen ist zunächst festzuhalten, dass aus dem Prüfungsprotokoll keine Angaben über den Ort und den Zeitpunkt der Externistenprüfung zu entnehmen ist. Es kann somit nicht überprüft werden, ob die vorgegebenen Aufgaben in der zur Verfügung gestandenen Zeit von einem durchschnittlich leistungsfähigen Schüler lösbar waren.
Dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten ist weder zu entnehmen, ob weitere Tatsachen ermittelt wurden noch sind die vom Gutachter getroffenen Schlussfolgerungen logisch nachvollziehbar. Dem Akteninhalt nach wurden auch keine Stellungnahmen der prüfenden Lehrkräfte eingeholt. Es ist daher davon auszugehen, dass die Entscheidungserwägungen der belangten Behörde, ohne weiteres Ermittlungsverfahren, dem Gutachten zu Grunde gelegt wurden.
Dies zeigt sich u.a. deutlich, wenn der Gutachter ausführt, dass der Prüfungsablauf den formalen Richtlinien der Externistenprüfungsverordnung entsprochen habe und allfällige formale Fehler das Prüfungsergebnis nicht beeinflussen würden. Ohne entsprechend ermittelte Tatsachen betreffend die Dauer der Externistenprüfung in Mathematik, kann jedoch denkunmöglich beurteilt werden, ob der Beschwerdeführerin ausreichend Zeit für die vorgegebenen Aufgaben zur Verfügung stand oder nicht. Insofern gelang es der Beschwerdeführerin die Unschlüssigkeit des von der belangten Behörde eingelangten Gutachtens aufzuzeigen.
Die Beurteilung der Beschwerdeführerin bei der kommissionellen Prüfung am 06.09.2018, über den lehrplanmäßig vorgeschriebenen Lehrstoff der 3. Klasse der Neuen Mittelschule (7. Schulstufe) im Pflichtgegenstand Mathematik mit "Gut" erfolgte gemäß § 71 Abs. 6 SchUG durch die, nach Unterbrechung des Verfahrens, einberufene Prüfungskommission.
Um den Vorwurf der Voreingenommenheit von vorne herein auszuschließen, wurde die belangte Behörde im Amtshilfeweg ersucht, bei der Zusammensetzung der Prüfungskommission gemäß § 71 Abs. 5 Z 2 letzter Halbsatz, für eine von der Externistenprüfung vom 08.06.2018 unterschiedliche Zusammensetzung der Prüfungskommission Sorge zu tragen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu A)
3.2.1. § 42 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986 idgF, lautet (auszugsweise):
"Externistenprüfungen
§ 42. (1) Die mit dem Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schulstufe oder einer Schulart (Form bzw. Fachrichtung einer Schulart) sowie die mit der erfolgreichen Ablegung einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung verbundenen Berechtigungen können auch ohne vorhergegangenen Schulbesuch durch die erfolgreiche Ablegung einer entsprechenden Externistenprüfung erworben werden.
(2) Ferner kann durch die Ablegung einer Externistenprüfung der Nachweis der Beherrschung des Lehrstoffes eines bestimmten Unterrichtsgegenstandes in einer bestimmten Schulstufe oder Schulart erbracht werden. Darüber hinaus kann der zuständige Bundesminister durch Verordnung Prüfungsgebiete aus dem Lehrstoff eines oder mehrerer Unterrichtsgegenstände festlegen, über die gleichfalls eine Externistenprüfung abgelegt werden kann, wenn im Berufsleben Bedarf an einem solchen Nachweis besteht.
(3) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach den Aufgaben und dem Lehrplan der einzelnen Schularten zu bestimmen, aus welchen Prüfungsgegenständen die Externistenprüfungen im Sinne des Abs. 1 abzulegen sind. Für Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung entsprechen, ist die Aufteilung der Prüfungsgegenstände auf Zulassungsprüfungen und eine Hauptprüfung vorzusehen; wenn in Verordnungen auf Grund des § 34 Abs. 4 Vorprüfungen vorgesehen sind, sind auch für diese Vorprüfungen Externistenprüfungen vorzusehen. Ferner ist vorzusehen, dass Prüfungskandidaten auf Ansuchen von der Ablegung einer Prüfung aus jenen Unterrichtsgegenständen ganz oder zum Teil zu befreien sind, über die sie ein Zeugnis einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule oder über eine Externistenprüfung vorweisen können, soweit damit der Nachweis der Beherrschung des entsprechenden Prüfungsstoffes gegeben ist.
(4) Die Externistenprüfungen sind vor Prüfungskommissionen abzulegen. Auf die Kommissionen für Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung entsprechen, ist § 35 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass § 35 Abs. 2 Z 3 und 5 nicht gelten und dass der Vorsitzende mit Stimmrecht ausgestattet ist. In den übrigen Fällen besteht die Prüfungskommission aus dem Leiter der Schule oder einem von ihm zu bestimmenden Lehrer als Vorsitzenden und der erforderlichen Anzahl von Lehrern der in Betracht kommenden Prüfungsgegenstände, die der Schulleiter zu bestimmen hat. Die zuständige Schulbehörde kann jedoch auch Externistenprüfungskommissionen an bestimmten Schulen für einen größeren örtlichen Bereich einrichten und auch Lehrer anderer Schulen als Mitglieder dieser Prüfungskommission bestellen. Der zuständige Bundesminister kann für das ganze Bundesgebiet zuständige Prüfungskommissionen einrichten, wenn dies wegen der einheitlichen Vorbereitung der Prüfungskandidaten oder der geringen Zahl von Prüfern, die für die betreffenden Prüfungsgegenstände zur Verfügung stehen, zweckmäßig erscheint. Ferner kann der zuständige Bundesminister durch Verordnung bestimmen, dass Externistenprüfungen im Sinne des Abs. 2 vor Einzelprüfern abzulegen sind, wenn dadurch eine Vereinfachung und Beschleunigung des Prüfungsganges erreicht wird; hiebei ist vorzusehen, dass die Einzelprüfer Mitglieder der nach diesem Absatz zu bildenden Prüfungskommissionen sind und die Externistenprüfung an der Schule abzulegen ist, an der die Prüfungskommission, der der Einzelprüfer angehört, eingerichtet ist.
(5) Für die Zulassung zur Ablegung einer Externistenprüfung ist der Vorsitzende der betreffenden Prüfungskommission zuständig.
(6) Grundvoraussetzung für die Zulassung zur Ablegung einer Externistenprüfung ist, dass der Prüfungskandidat zum (ersten) Prüfungstermin nicht jünger ist als ein Schüler bei Absolvierung des betreffenden Bildungsganges ohne Wiederholen oder Überspringen von Schulstufen wäre. Soweit es sich um eine Externistenprüfung handelt, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung oder einer Abschlussprüfung entspricht, bezieht sich dieses Alterserfordernis auf den Zeitpunkt der Zulassung zur Hauptprüfung. Hat der Prüfungskandidat vor dem Antritt zur Externistenprüfung eine Schule besucht und eine oder mehrere Stufen dieser Schule nicht erfolgreich abgeschlossen, so darf er zur Externistenprüfung über eine Schulstufe der betreffenden Schulart (Form, Fachrichtung) oder über die Schulart (Form, Fachrichtung) frühestens zwölf Monate nach der zuletzt nicht erfolgreich abgeschlossenen Schulstufe antreten.
[...]
(9) Für die Aufgabenstellung und den Prüfungsvorgang gilt § 37 Abs. 2, 3 und 5 sinngemäß. Für die Beurteilungen der Leistungen der Prüfungskandidaten gelten die § 36 Abs. 5 sowie § 38 Abs. 1 bis 4, ferner, wenn es sich um die Ablegung einer Externistenprüfung handelt, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung oder einer Abschlussprüfung entspricht, auch § 38 Abs. 5 und 6 sinngemäß.
(10) Das Ergebnis einer Externistenprüfung über eine Schulstufe oder eine Schulart (Abs. 1) ist in einem Externistenprüfungszeugnis zu beurkunden, für das § 22 Abs. 2 und allenfalls auch Abs. 8 sinngemäß gilt. Bei Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung entsprechen, ist über die Ablegung der Zulassungsprüfungen und allfälliger Vorprüfungen ein Zeugnis auszustellen, auf das § 22 Abs. 2 und 8 sinngemäß anzuwenden ist; über die Ablegung der Hauptprüfung ist ein Zeugnis auszustellen, auf das § 39 Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden ist. Über das Ergebnis einer Externistenprüfung im Sinne des Abs. 2 ist ein Externistenprüfungszeugnis auszustellen, das die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Externistenprüfung in dem betreffenden Unterrichtsgegenstand enthält. Die Gestaltung des Zeugnisformulares ist durch Verordnung des zuständigen Bundesministers je nach Art der Externistenprüfung zu bestimmen.
[...]
(12) Wenn ein Prüfungskandidat eine Zulassungs- oder Vorprüfung nicht besteht, ist er von der Prüfungskommission zu einer Wiederholung dieser Prüfung zu einem Termin zuzulassen, der nicht weniger als zwei Monate und nicht mehr als vier Monate später liegt. Wenn der Prüfungskandidat auch die Wiederholung dieser Prüfung nicht besteht, ist er zu einer weiteren Wiederholung dieser Prüfung zuzulassen. Wenn ein Prüfungskandidat die Hauptprüfung oder, wenn eine Unterscheidung in Zulassungs- und Vorprüfungen sowie Hauptprüfungen nicht vorgesehen ist, die Externistenprüfung nicht besteht, ist er von der Prüfungskommission zu einer Wiederholung zuzulassen, auf die § 40 sinngemäß anzuwenden ist.
([...]
(14) Die Bestimmungen über die Ablegung von Externistenprüfungen gelten auch für die auf Grund der §§ 11 Abs. 4, 13 Abs. 3 und § 22 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985 abzulegenden Prüfungen zum Nachweis des zureichenden Erfolges des Besuches von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht oder häuslichen Unterrichtes sowie des Besuches von im Ausland gelegenen Schulen.
(15) Die näheren Vorschriften über die Externistenprüfungen hat der zuständige Bundesminister auf Grund der vorstehenden Absätze durch Verordnung zu erlassen."
§ 71 SchUG lautet (auszugsweise):
"Provisorialverfahren (Widerspruch)
§ 71. (1) Gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 ist Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.
(2) Gegen die Entscheidung, [...]
f) dass eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlussprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 38, 41, 42),
[...]
ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen. Der Schulleiter (der Vorsitzende der Prüfungskommission) hat den Widerspruch unter Anschluss einer Stellungnahme der Lehrer (Prüfer), auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluss aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.
(2a) Mit Einbringen des Widerspruches tritt die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.
(3) Die Frist für die Einbringung des Widerspruchs beginnt im Falle der mündlichen Verkündung der Entscheidung mit dieser, im Falle der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung jedoch mit der Zustellung.
(4) Die zuständige Schulbehörde hat in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, dass eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.
(5) Für die Durchführung der kommissionellen Prüfung gelten die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung (§ 23 Abs. 6) mit der Maßgabe, dass
1. die Prüfung unter dem Vorsitz eines Schulaufsichtsbeamten oder eines von diesem bestimmten Vertreters stattzufinden hat und
2. der Vorsitzende den Lehrer, der den betreffenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat, oder einen anderen für den betreffenden Unterrichtsgegenstand (das Prüfungsgebiet) lehrbefähigten Lehrer als Prüfer und einen weiteren Lehrer als Beisitzer zu bestellen hat.
Wenn eine Einigung über die Beurteilung des Ergebnisses dieser Prüfung nicht zu Stande kommt, entscheidet der Vorsitzende.
(6) Der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung ist die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf "Nicht genügend" lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.
[...]
(9) Gegen andere als in Abs. 1 und 2 genannte Entscheidungen von schulischen Organen ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde nicht zulässig."
Gemäß § 18 Abs. 1 Externistenprüfungsverordnung, BGBl. Nr. 362/1979 idgF, ist über jede Externistenprüfung ein Prüfungsprotokoll anzufertigen, das die Prüfungskommission, die Daten des Prüfungskandidaten, die Aufgabenstellung, die Beschreibung der Leistungen und ihre Beurteilung, die Prüfungsergebnisse und die bei der Prüfung oder auf Grund der Prüfungsergebnisse getroffenen Entscheidungen und Verfügungen, den Beginn und das Ende der einzelnen Prüfungen sowie allfällige besondere Vorkommnisse zu enthalten hat.
3.2.2. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine angemessene Dauer der Externistenprüfung entscheidend, um sich ein sicheres Urteil über die Kenntnisse der Prüfungskandidatin zu verschaffen und eine Kontrolle der Beurteilung der Prüfung im Hinblick auf "Exzesse" (Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein anderes Ergebnis zu erwarten wäre) zu gewährleisten. (vgl. dazu VwGH 15.02.1999, 98/10/0377).
Im Verfahren gemäß § 71 Abs. 4 SchUG ist von der objektiv erkennbaren Absicht des Gesetzgebers auszugehen, dass er in den Fällen einer "Unterbrechung" die Aufnahme und Verwertung weiterer Beweise habe ausschließen wollen (siehe VwGH vom 10.06.1985, 84/10/0272).
3.2.3. Die gegenständlich bekämpfte Entscheidung stützte sich alleine auf eine negative Externistenprüfung im Pflichtgegenstand "Mathematik". Aus dem entsprechenden Prüfungsprotokoll sind keine Angaben über den Ort und den Zeitpunkt der Externistenprüfung zu entnehmen, obwohl dies gemäß § 18 Abs. 1 Externistenprüfungsverordnung als zwingender Bestandteil eines ordnungsgemäßen Prüfungsprotokolles vorgesehen ist.
Auf Grund des mangelhaften Protokolls konnte gegenständlich nicht überprüft werden, ob die vorgegebenen Aufgaben in der zur Verfügung gestandenen Zeit von einem durchschnittlich leistungsfähigen Schüler lösbar waren. Daher war das Verfahren entsprechend den Bestimmungen des § 71 SchUG und der darauf aufbauenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ohne Aufnahme und Verwertung weiterer Beweise zu Unterbrechen und die Beschwerdeführerin zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen.
Da die Beschwerdeführerin bei der durchgeführten kommissionellen Prüfung mit "Gut" beurteilt wurde, ist gemäß § 71 Abs. 6 SchUG diese Beurteilung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde zu legen, weshalb der Beschwerde stattzugeben war.
Der Beschwerdeführerin ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.
3.2.4. Gegenständlich konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen geklärt ist. Insbesondere wurde gemäß § 71 Abs. 6 SchUG eine kommissionelle Prüfung durchgeführt, sodass eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
3.3. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - unter Punkt 3.2.2. dargestellten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Externistenprüfung, Jahreszeugnis, kommissionelle Prüfung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W128.2202038.1.00Zuletzt aktualisiert am
16.11.2018