RS OGH 2018/9/13 10Ob73/18k

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Veröffentlicht am 13.09.2018
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Norm

UVG §8

Rechtssatz

Die in § 8 UVG vorgesehene fünfjährige Höchstfrist soll eine Anpassung der Vorschusslaufzeit an die konkreten Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalls ermöglichen, sofern typischerweise erwartet werden kann, dass die Voraussetzungen für die Vorschussgewährung wegfallen oder sich ändern. Insofern ist das Ermessen des Gerichts gebunden.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 73/18k
    Entscheidungstext OGH 13.09.2018 10 Ob 73/18k
    Beisatz: Die Entscheidung über die Dauer der Vorschussgewährung stellt eine von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängige Ermessensentscheidung dar, die – solange der zweiten Instanz kein an die Grenzen des Missbrauchs gehender Fehler unterlaufen ist oder der Ermessensspielraum eklatant überschritten wurde – keine erhebliche Rechtsfrage aufwirft. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132274

Im RIS seit

20.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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