TE Vwgh Beschluss 2018/10/3 Ra 2018/07/0436

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Veröffentlicht am 03.10.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §121;
WRG 1959 §138;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/07/0437

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revisionen 1. der G J und

2. der S K, beide in W, beide vertreten durch die Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 6. Juni 2018, Zl. LVwG-551234/10/Wg - 551235/2, betreffend ein wasserrechtliches Kollaudierungsverfahren (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG:

Landeshauptmann von Oberösterreich; mitbeteiligte Partei:

Reinhaltungsverband M in M), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich (LH) vom 3. Juni 2011 war der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für ein Kanalisationsprojekt erteilt worden.

2 Im Rahmen des geteilten Kollaudierungsverfahrens (vgl. dazu das in dieser Angelegenheit ergangene hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2017, Ra 2017/07/0034) war der mitbeteiligten Partei mit Bescheid des LH vom 6. April 2016 gemäß § 121 WRG 1959 aufgetragen worden, näher bezeichnete Anlagenteile im Bereich des errichteten Teilstücks des Sammlers "Grenze" (zwischen den Schächten 4 und 5) - soweit diese in Abweichung von der erteilten Bewilligung auch auf einem im Eigentum der Revisionswerberinnen stehenden Grundstück errichtet wurden - zu beseitigen. Diesem Auftrag kam die mitbeteiligte Partei nach.

3 Mit Bescheid vom 31. Oktober 2017 stellte der LH fest, dass das Teilstück des Sammlers "Grenze" (zwischen den Schächten 4 und 5 inklusive des Schachtes 5) mit der erteilten Bewilligung im Wesentlichen übereinstimme. Näher genannte geringfügige Abweichungen vom bewilligten Projekt wurden nachträglich wasserrechtlich genehmigt und den Einwendungen der Revisionswerberinnen keine Folge gegeben.

4 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Revisionswerberinnen wurde mit dem nun in Revision gezogenen Erkenntnis des oberösterreichischen Landesverwaltungsgerichts (LVwG) nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen.

5 Das LVwG ging davon aus, dass sich auf den Grundstücken der Revisionswerberinnen keine Anlagenteile mehr befänden und dass auch die festgestellten Abweichungen vom Projekt keine nachteiligen Auswirkungen auf diese Grundstücke bzw. ein zu deren Gunsten bestehendes Wasserrecht hätten. So komme es weder zu Verschwemmungen des Kanalsystems noch zu Korrosionen oder Undichtheiten des Leitungsnetzes oder zu Verschmutzungen mit Abwässern oder festen Bestandteilen und auch nicht zur nachteiligen Beeinflussung von oberirdischen oder unterirdischen Wasserabflüssen. Die Revisionswerberinnen würden daher durch die nachträgliche Bewilligung in keinen subjektiven Rechten verletzt.

6 Die ordentliche Revision wurde unter Hinweis auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum wasserrechtlichen Kollaudierungsverfahrens nicht zugelassen.

7 In der gegen dieses Erkenntnis erhobenen außerordentlichen Revision machen die Revisionswerberinnen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

11 In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (VwGH 21.11.2014, Ra 2014/02/0114, mwN). Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung (VwGH 18.1.2018, Ra 2017/07/0134, mwN).

12 Die außerordentliche Revision formuliert in den Zulässigkeitsgründen Rechtsfragen, denen nach Ansicht der Revisionswerberinnen grundsätzliche Bedeutung zukomme. Dabei wird regelmäßig auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Dezember 2006, 2003/07/0162, verwiesen und ein dem LVwG dazu unterlaufener Widerspruch behauptet.

13 Diesem Erkenntnis ist - soweit hier von Interesse - zu entnehmen, dass "Behauptungen, die die nicht ordnungsgemäße Ausführung einer wasserrechtlich bewilligten Anlage betreffen, im Verfahren nach § 121 WRG 1959 durchgesetzt werden können. Wenn kein Verfahren nach § 121 WRG 1959 anhängig sein sollte, besteht die Möglichkeit, mit einem Antrag nach § 138 WRG 1959 die Mängel in der Ausführung des bewilligten Projektes schon vor Durchführung des Überprüfungsverfahrens geltend zu machen."

14 Die Revisionswerberinnen gehen - auf diese Aussage gestützt - davon aus, dass ihre Behauptungen, wonach es durch Baggerungen und Spühlbohrungen, die im Zuge der Umsetzung des bescheidmäßigen Auftrages vom 6. April 2016 erfolgten und die letztlich auf einer nicht ordnungsgemäßen Ausführung einer wasserrechtlich bewilligten Anlage beruhten, zu näher dargestellten Schäden (Verschwemmungen, Korrosionen, Undichtheiten des Leitungsnetzes) auch auf ihren Grundstücken gekommen sei, vom LVwG nicht berücksichtigt worden seien. Dies, obwohl nach der zitierten Rechtsprechung Behauptungen über die nicht ordnungsgemäße Ausführung der Anlage im Verfahren hätten berücksichtigt werden müssen. Das LVwG habe auch die in diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträge (Einholung geologischer Gutachten, Durchführung eines Lokalaugenscheins) nicht beachtet.

15 Mit diesem Vorbringen übersehen die Revisionswerberinnen, dass die Abweichungen vom Konsens, die zum Bescheid vom 6. April 2016 führten, nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, weil in Bezug auf diese Abweichungen mit dem genannten Bescheid bereits eine rechtskräftige Entscheidung (in Form eines Beseitigungsauftrages) vorliegt; zudem wurden diese Abweichungen mittlerweile beseitigt.

16 Alle Aspekte des Bescheides vom 6. April 2016 bzw. seiner Umsetzung, insbesondere die geltend gemachten Schäden in Folge des Rückbaus, sind nicht Gegenstand des vorliegenden Kollaudierungsverfahrens; aus diesem Grund konnte das LVwG auch den in diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträgen ohne Rechtsirrtum nicht folgen.

17 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war allein die Überprüfung der Ausführung des Teilstückes "Grenze" (zwischen den Schächten 4 und 5 inklusive des Schachtes 5) in der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses vorliegenden Form der (rückgebauten) Leitungsführung und von zu diesem Zeitpunkt allenfalls noch bestehenden Abweichungen von der der mitbeteiligten Partei erteilten Bewilligung vom 3. Juni 2011.

18 Die Revisionswerberinnen gehen selbst davon aus, dass die verfahrensgegenständlichen Abweichungen ihr Liegenschaftseigentum nicht mehr direkt beanspruchten. Dass die Ausführung der Anlage, auch in den von der Bewilligung abweichenden Bereichen, auch keine anderen wasserrechtlich geschützten Rechte der Revisionswerberinnen verletzte, wurde durch das LVwG in einem mängelfreien Verfahren festgestellt und in der Revision nicht konkret bestritten.

19 Mit den in den Zulässigkeitsausführungen geltend gemachten Rechtsfragen (lit. a), b) c) und e)) gehen die Revisionswerberinnen daher am Gegenstand des vorliegenden Verfahrens vorbei. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung machen sie damit nicht geltend.

20 Was schließlich das Vorbringen der Revisionswerberinnen (unter lit. d der Zulässigkeitsausführungen) betrifft, wonach im Bescheid vom 3. Juni 2011 eigentlich auch eine Projektvariante ("Var.2", lt. Plan aus dem Jahr 2008) bewilligt worden sei und es das LVwG unterlassen habe, diese Variante und die Abweichungen davon dahingehend zu untersuchen, ob Eigentumsrechte der Revisionswerberinnen verletzt worden wären, so wird auch damit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.

21 Selbst wenn die Bewilligung einen anderen Inhalt haben sollte als vom LVwG angenommen - in diese Richtung geht offenbar das Revisionsvorbringen -, so änderte dies nichts daran, dass im Kollaudierungsverfahren eine allfällige Rechtsverletzung der Revisionswerberinnen nur an der faktischen Ausführung der Anlage zu messen ist. Eine solche Rechtsverletzung läge nur dann vor, wenn die ausgeführte Anlage im hier verfahrensgegenständlichen Bereich (Teilstück des Sammlers "Grenze" - zwischen den Schächten 4 und 5 inklusive des Schachtes 5) Rechte der Revisionswerberinnen verletzte, wovon fallbezogen nicht auszugehen ist. Ein darüber hinausgehendes abstraktes Recht auf Einhaltung der Bewilligung kommt den Revisionswerberinnen aber nicht zu.

22 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

23 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 3. Oktober 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018070436.L00

Im RIS seit

07.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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